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BFH-Urteil vom 17.11.1989 (VI R 8/86) BStBl. 1990 II S. 306

Aufwendungen für den privaten Flugsport einschließlich der Flüge, die zur Erhaltung der Privatpilotenlizenz erforderlich sind, gehören auch dann nicht zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Fortbildungskosten, wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen für die Berufsausübung nützlich sind.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.11.1989 (VI R 27/86) BStBl. 1990 II S. 308

1. Bei der Einreise der im Ausland lebenden Ehefrau zu ihrem in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer tätigen Ehemann hängt es jedenfalls bei einer Aufenthaltsdauer im Inland bis zu einem Jahr von den Umständen des Einzelfalles ab, ob es sich um einen besuchsweisen Aufenthalt des Ehegatten oder um die Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland handelt.

2. Aus den Angaben des Ehegatten zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung, die Einreise sei aus Gründen der Familienzusammenführung erfolgt, kann nicht zwingend gefolgert werden, der Familienhaushalt sei vom Ausland an den Beschäftigungsort des Arbeitnehmers verlegt worden.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 21.11.1989 (IX R 170/85) BStBl. 1990 II S. 310

Zahlt der Erbbauberechtigte entsprechend einer Vereinbarung bei Bestellung des Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück außer dem Erbbauzins an den Erbbaurechtsverpflichteten (Grundstückseigentümer) auch die Erschließungskosten an die Gemeinde, so setzt der Zufluß entsprechender Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beim Grundeigentümer die Realisierung eines Wertzuwachses des Grundstücks voraus. Hieran fehlt es solange, als sich am Grundeigentum des Erbbaurechtsverpflichteten oder an den Bedingungen des Erbbaurechts nichts ändert.

EStG § 8, § 11, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 132, § 134; ErbbauV § 1, § 2, § 12.

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BFH-Urteil vom 24.11.1989 (VI R 66/88) BStBl. 1990 II S. 312

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei der ein Partner am Wohnort und der andere Partner auswärts beschäftigt ist, kann im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie ein Familienhaushalt und damit eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung ab dem Zeitpunkt zu bejahen sein, in dem ein gemeinsames Kind geboren wird, das in die gemeinschaftliche Wohnung aufgenommen wird.

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.11.1989 (VI R 92/88) BStBl. 1990 II S. 315

Ein 15 %iger Zeitzuschlag, den ein angestellter Krankenhausarzt für ärztliche Bereitschaftsdienste erhält, wird auch dann nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste überwiegend zu diesen Zeiten anfallen. Auch wenn die auf Sonntage, Feiertage und Nachtzeit entfallenden Bereitschaftsdienste festgestellt werden können, sind die entsprechenden Zuschläge deshalb nicht steuerfrei.

EStG § 3b.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 497)

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BFH-Urteil vom 7.12.1989 (IV R 1/88) BStBl. 1990 II S. 317

Bedarf es für den Kiesabbau einer behördlichen Genehmigung, so entsteht ein selbständiges Wirtschaftsgut Bodenschatz nicht bereits mit Abschluß eines Kaufvertrages über das kiesführende Grundstück, wenn die Abbaugenehmigung noch aussteht.

EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 3.10.1989 (VIII R 184/85) BStBl. 1990 II S. 319

Der Gewinn aus der Veräußerung eines zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsguts, das dem notwendigen Privatvermögen der Gesellschaft (der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit) zuzurechnen ist, ist auch bei der Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 in der bis 1985 geltenden Fassung, § 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1986, 82)

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BFH-Urteil vom 4.10.1989 (VI R 44/88) BStBl. 1990 II S. 321

1. Der Senat hält daran fest, daß die Gründung eines doppelten Haushalts dann beruflich veranlaßt ist, wenn beide Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben.

2. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ehegatten schon vor der Eheschließung zusammengelebt und die spätere Familienwohnung an einem der beiden Beschäftigungsorte gemeinsam bewohnt haben.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (II R 23/85) BStBl. 1990 II S. 322

Eine Witwenrente auf Grund eines Herausgebervertrags über Sammelwerke mit einer Verlags-GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Erblasser war, ist nur dann von der Erbschaftsteuer befreit, wenn die Tätigkeit, für die die Rente gezahlt wird, als abhängige Tätigkeit anzusehen ist (Einschränkung BFHE 133, 426, BStBl II 1981, 715).

ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (II R 211/85) BStBl. 1990 II S. 325

Tritt ein Steuerberater in eine Steuerberatungspraxis ein und wird vereinbart, daß beim Tode eines der Steuerberater dessen Witwe von dem überlebenden Steuerberater ein Witwengeld erhält, so unterliegt dieses der Erbschaftsteuer (Anschluß an das Urteil vom 17. April 1985 II R 147/82 ).

ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (II R 31/89) BStBl. 1990 II S. 325

Die Rentenbezüge der Witwe eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, die sie aufgrund Vertrages nach dessen Tod erhält, unterliegen nicht der Erbschaftsteuer, wenn die Würdigung des Vertrages ergibt, daß der persönlich haftende Gesellschafter im Innenverhältnis wie ein Angestellter gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden anderen Gesellschaftern (Kommanditisten) gebunden war (Änderung der Rechtsprechung).

ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16.

Vorinstanz: FG München ( EFG 1983, 71)

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BFH-Beschluß vom 23.10.1989 (GrS 2/87) BStBl. 1990 II S. 327

1. Die Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid ist regelmäßig auch insoweit zulässig, als sie nach Ablauf der Klagefrist betragsmäßig erweitert wurde.

2. Hat der Kläger jedoch eindeutig zu erkennen gegeben, daß er von einem weitergehenden Klagebegehren absieht, ist die Klage insoweit unzulässig, als sie nach Ablauf der Klagefrist erweitert wird.

AO 1977 § 173 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 348; BGB § 133; EStG § 2 Abs. 6 und 7, § 3c, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 32 a Abs. 1, § 34c Abs. 1 Satz 1; FGO § 11 Abs. 2 bis 4, § 40 Abs. 1, § 65, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 155; ZPO § 264 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 26.10.1989 (IV R 23/89) BStBl. 1990 II S. 333

Einer handelsrechtlich voll beendeten Personenhandelsgesellschaft steht das Klagerecht aus § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht zu.

FGO § 48 Abs. 1; AO 1977 § 183 Abs. 1, Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 11.10.1989 (I R 148/85) BStBl. 1990 II S. 335

Zur Ermittlung des Durchschnittsertrages i.S. des Abschn. 78 VStR 1977 für die Berechnung der Gesellschaftsteuer im Falle der Umwandlung einer KG in eine GmbH, wenn mit künftigen Ertragsminderungen zu rechnen ist, die sich am Bewertungsstichtag jedoch betragsmäßig nicht konkret fassen lassen.

KVStG 1972 § 8 Nr. 1 Buchst. a; BewG § 11 Abs. 2 Satz 2; VStR 1977 Abschn. 76 ff.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 7.12.1989 (IV R 115/87) BStBl. 1990 II S. 337

Ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus (Einschränkung von BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677).

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 39/88) BStBl. 1990 II S. 340

1. Zur mittelbaren Täterschaft.

2. Tatherrschaft setzt in der Regel den Willen zur Ausübung von Herrschaft, die Kenntnis der diesbezüglichen Umstände und die Verwirklichung gewisser Zielvorstellungen voraus. Durchführung und Ausgang der Tat müssen maßgeblich vom Willen des mittelbaren Täters abhängen.

3. Eine (in gutem Glauben geleistete) Spende an die Staatsbürgerliche Vereinigung 1954 e.V. (SV) löst noch keine von den für die SV Handelnden in mittelbarer Täterschaft begangene Steuerhinterziehung aus.

AO a.F. § 144 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4, § 392; AO 1977 § 173 Abs. 2 Satz 1, § 235, § 370; StSäumG § 4a; StGB § 25, § 78; KStG 1968 § 5, § 6; EStG 1971 § 10d; ErgAbgG § 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 15.12.1989 (VI B 78/88) BStBl. 1990 II S. 344

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG kann nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen.

EStG § 40b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.11.1989 (V R 85/84) BStBl. 1990 II S. 345

1. Auch nach § 15 UStG 1980 ist für das Recht auf Vorsteuerabzug materiell-rechtlich zwischen nicht abschließender und abschließender Entstehung bzw. Nichtentstehung zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).

2. Eine tatsächliche erstmalige Verwendung von Vorbezügen kann auch anzunehmen sein, wenn die Vorbezüge weder Eingang in den Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Umsätze finden noch sonstwie das Bewirken von Umsätzen fördern (sog. Fehlmaßnahmen). In solchen Fällen kann die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).

UStG 1980 § 15 Abs. 2 und 3; UStG 1967/1973 § 15 Abs. 2.

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BFH-Beschluß vom 14.4.1989 (III B 5/89) BStBl. 1990 II S. 351

Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der darauf beruhenden Bescheide.

AO 1977 § 125 Abs. 1, § 162.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 25.4.1989 (VII R 36/87) BStBl. 1990 II S. 352

Die Finanzbehörde kann mit einem Haftungsanspruch gegenüber dem Neugläubiger, dem der Haftungsschuldner seine Forderung gegen die Behörde abgetreten hat, dann nicht aufrechnen, wenn der Haftungsanspruch infolge Stundung durch die Behörde erst nach deren Kenntniserlangung von der Abtretung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB § 406.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 184/86) BStBl. 1990 II S. 355

1. § 419 BGB ist auch im Steuerrecht anwendbar (Anschluß an Urteil des BFH vom 5. Februar 1986 I R 78/82, BFHE 146, 199, BStBl II 1986, 504).

2. Die Bestellung einer Grundschuld erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vermögensübertragung nach § 419 BGB, wenn das belastete Grundstück im wesentlichen das gesamte Vermögen des Bestellers ausmacht und die Grundschuld unter Berücksichtigung der anderen Belastungen den noch freien Wert des Grundstücks erfaßt.

3. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Grundschuld nicht neu bestellt, sondern eine an den Eigentümer zurückgefallene Grundschuld übertragen wird.

AO 1977 § 191 Abs. 4; BGB § 419.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 81/87) BStBl. 1990 II S. 357

1. Das FA kann vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen nicht entrichteter Umsatzsteuer der GmbH in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen.

2. Dabei können Angaben über Gläubiger, Schuldgrund, Fälligkeitszeitpunkt und Zahlungszeitpunkt der einzelnen Verbindlichkeiten i.d.R. nicht verlangt werden.

AO 1977 §§ 34 Abs. 1, 69, 90 Abs. 1, 92, 93.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 19.1.1989 (V R 98/83) BStBl. 1990 II S. 360

1. Miterben können einen Anspruch auf Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen in der Person des Erblassers liegenden Billigkeitsgründen einzeln geltend machen (§ 2039 Satz 1 BGB). Die an dem Rechtsbehelfsverfahren, in dem der Erlaßanspruch verfolgt wird, nicht beteiligten Miterben sind weder notwendig hinzuzuziehen noch notwendig beizuladen.

2. Ein Miterbe, der im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung des Erlaßantrags aus sachlichen in der Person des Erblassers liegenden Billigkeitsgründen nicht beteiligt ist, wird durch die daran beteiligten Miterben nicht vertreten. Da die Vertretungsfiktion des § 62 ZPO i.V.m. § 59 FGO nicht eingreift, ist seine Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig.

FGO §§ 59, 60 Abs. 3; AO 1977 § 227 Abs. 1, § 240 Abs. 1, § 360 Abs. 3; ZPO § 62; BGB § 2039.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (VII R 152/85) BStBl. 1990 II S. 363

1. Die Voraussetzungen des Konkursvorrechts nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO für eine Haftungsforderung des FA sind im Konkurs über das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters unabhängig von der der Haftung zugrunde liegenden Steuerforderung gegenüber der Gesellschaft zu prüfen.

2. Für die Bestimmung der Fälligkeit einer Haftungsforderung, die in einem Haftungsbescheid ohne Zahlungsgebot festgesetzt worden ist, gilt § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977, obwohl in dieser Vorschrift Haftungsansprüche nicht ausdrücklich genannt sind.

AO 1977 § 220 Abs. 2, § 191 Abs. 1; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 128.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1986, 61)

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BFH-Urteil vom 15.11.1989 (II R 77/86) BStBl. 1990 II S. 366

Der Freibetrag nach § 111 Nr. 9 BewG (1965) mindert als personengebundene Steuerbefreiung den Kapitalwert einer Leibrente, die einem Ehepaar gemeinsam zusteht und im Falle des Todes eines Ehegatten dem Überlebenden ungekürzt verbleiben soll, nur solange, wie der jeweils Begünstigte lebt.

BewG (1965) § 111 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 17.1.1990 (II R 64/87) BStBl. 1990 II S. 367

Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen sind die nicht um Investitionszulagen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter (Anschluß an BFHE 156, 507, BStBl II 1989, 545, und BFHE 156, 510, BStBl II 1989, 547). Dies gilt auch im Hinblick auf die nach § 4a InvZulG gezahlten Investitionszulagen.

BewG § 109 Abs. 1, § 10.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.9.1989 (X R 140/87) BStBl. 1990 II S. 368

1. Zum Vorbehalt wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude bei schenkweiser Übertragung eines bebauten Grundstücks.

2. Die Schenkung eines betrieblichen Wirtschaftsguts kann nicht wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) angefochten werden, wenn die Vertragsparteien die Schenkung als Vertragstyp mit ihren wesentlichen Rechtsfolgen gewollt und wie gewollt vereinbart haben.

3. Behält sich der Eigentümer eines Betriebsgrundstücks anläßlich der Schenkung ein schuldrechtliches Nutzungsrecht vor und nutzt er das Grundstück wie bisher betrieblich, kann er seine Aufwendungen - einschließlich der abziehbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten, die er selbst getragen hat - durch Ansatz einer entsprechenden Einlage gewinnmindernd berücksichtigen (Anschluß an BFH-Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 113/85, BFHE 155, 380, BStBl II 1989, 763). Hierbei ist Bemessungsgrundlage für die AfA eines Gebäudes dessen Entnahmewert (Teilwert).

4. Der auf die Anschaffung/Herstellung von eigengenutztem Wohnraum entfallende Aufwand ist auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Wohnraum unter den Voraussetzungen des Abschn. 14 Abs. 5 EStR 1975 gewillkürtes Betriebsvermögen sein könnte.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 119 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 18.1.1990 (IV R 114/88) BStBl. 1990 II S. 372

Zum Wert der Arbeitsleistung eines arbeitslosen Nebenerwerbslandwirts nach § 13a Abs. 5 Nr. 5 EStG 1984.

EStG 1983 § 13a Abs. 5 Nrn. 1 bis 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1989, 114)

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BFH-Urteil vom 26.10.1989 (IV R 25/88) BStBl. 1990 II S. 373

1. Bei der Veräußerung des Inventars eines Pachtbetriebs an den neuen Pächter kann es sich um die Veräußerung oder Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs handeln.

2. Zur Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977, wenn ein laufender Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft zunächst in vollem Umfang in dem Veranlagungszeitraum erfaßt wurde, in dem das Wirtschaftsjahr begonnen hat, und der Steuerbescheid auf den Einspruch des Steuerpflichtigen geändert wird.

EStG § 4a, § 14, § 34 Abs. 1, 2; AO 1977 § 174 Abs. 4; AO § 146a Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.10.1989 (I R 126/88) BStBl. 1990 II S. 377

1. Mit der Veräußerung von Ansprüchen aus einem Lizenzvertrag gegen eine Leibrente erzielt ein selbständiger Erfinder wiederum Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Verlegt er anschließend an die Veräußerung seinen Wohnsitz in die Schweiz und später nach Italien, so können die laufenden Einnahmen als nachträglich erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Bundesrepublik steuerpflichtig sein (Bestätigung des BFH-Urteils vom 28. März 1984 I R 191/79, BFHE 141, 244, BStBl II 1984, 664).

2. Die Einkünfte aus seiner Erfindertätigkeit sind auch dann dem Erfinder zuzurechnen, wenn er in Gütergemeinschaft lebt oder seiner Ehefrau ein eigenes Forderungsrecht daran eingeräumt hat. Die Ehefrau ist insoweit nicht als Rechtsnachfolger i.S. des § 24 Nr. 2 EStG anzusehen.

EStG §§ 18, 24 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3; DBA-Schweiz 1971; DBA-Italien.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 39/87) BStBl. 1990 II S. 379

Ob ein Steuerpflichtiger i. S. des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 an einer inländischen Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt ist, bestimmt sich für die Bundesrepublik nur nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG. Danach fehlt es an einer wesentlichen Beteiligung, wenn der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft nur zu 4,5 v. H. beteiligt ist, auch wenn er seinen Geschäftsanteil innerhalb der fünf Jahre vor der Veräußerung von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter unentgeltlich erwarb.

DBA-Kanada 1956 Art. IX Abs. 1 und 3; EStG § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 17.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 40/87) BStBl. 1990 II S. 381

Ob ein Steuerpflichtiger i.S. des Art. IX Abs. 3 DBA-Kanada 1956 an einer inländischen Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt ist, bestimmt sich für die Bundesrepublik nur nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG. Danach fehlt es an einer wesentlichen Beteiligung, wenn ein Gesellschafter, der bis 1972 zu 33 1/3 v.H. und anschließend nur noch zu 24 1/3 v.H. beteiligt war, in 1974 letztere Beteiligung veräußert.

DBA-Kanada 1956 Art. IX Abs. 1 und 3; EStG § 1 Abs. 2, § 17, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.1.1990 (III R 31/87) BStBl. 1990 II S. 383

1. Die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).

2. Eine dem Vermietungszweck untergeordnete private Nutzung der Wohnung ändert nichts an der Gewerblichkeit der Vermietung.

3. Die Vermietung der Wohnung während einer Betriebsunterbrechung (vorübergehende andere Vermietung als über die Feriendienstorganisation) führt einkommensteuerrechtlich weiterhin zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine gewerbesteuerrechtlich abweichende Beurteilung der Einkunftsart kann nicht im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung geltend gemacht werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1, § 7.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.11.1989 (I R 14/88) BStBl. 1990 II S. 386

Das FG verletzt den Anspruch eines Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es sein ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung stützt, die soeben erst bekannt wurde und zu der sich zu äußern der Kläger nach dem bisherigen Prozeßverlauf keinen Anlaß hatte.

FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 13.9.1989 (I R 118/85) BStBl. 1990 II S. 387

1. Gewährt der Gesellschafter einer GmbH derselben ein Darlehen gegen eine Gewinnbeteiligung, die der Höhe nach durch einen Mindest- und einen Höchstzins beschränkt wird, so hängt die Annahme eines gesellschaftsteuerpflichtigen Erwerbs von Gesellschaftsrechten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 KVStG 1972) davon ab, ob die Vereinbarung der festen Verzinsung oder der Gewinnbeteiligung als Hauptsache anzusehen ist.

2. Mit dem Begriff "Forderung" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 KVStG 1972 wird der Vorgang umschrieben, auf den die Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös zurückzuführen ist.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.11.1989 (I R 46/86) BStBl. 1990 II S. 388

1. Bei Ausbeuteverträgen ist Wirtschaftsgut i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG nicht das Grundstück, sondern das Ausbeuterecht. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 muß sich deshalb auf das Ausbeuterecht beziehen.

2. Zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums an einem Ausbeuterecht, wenn es der Inhaber durch "Kaufvertrag" erworben hat.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 8 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 14.2.1990 (II B 107/89) BStBl. 1990 II S. 390

Bei einer Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz durch Einziehung von Anteilen bestehen gegen eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG dann keine Bedenken aus Vertrauensschutz, wenn der Sachverhalt nach der früheren Verwaltungspraxis über § 42 AO 1977 besteuert worden wäre.

GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG 1983 § 1 Abs. 3; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 14.2.1990 (II B 158/89) BStBl. 1990 II S. 391

1. Die Entscheidung, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück oder das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude ist, wird nicht dadurch beeinflußt, daß das Grundstück von einer Gemeinde im Rahmen eines sozial- und familien- politischer Zielsetzung dienenden Förderprogramms veräußert wird.

2. Ist der Erwerber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund vorher eingegangener vertraglicher Verpflichtung in der Entscheidung über das "ob" und "wie" einer Bebauung nicht mehr frei, so wird die Annahme, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück ist, nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erwerber ursprünglich unter drei Bauunternehmen und verschiedenen Haustypen wählen konnte.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.12.1989 (III R 87/88) BStBl. 1990 II S. 393

Für die Anschaffung eines Fahrschulwagens ist auch dann eine Investitionszulage nach dem BerlinFG a.F. zu gewähren, wenn die Fahrschule freiberuflich betrieben wird.

BerlinFG a.F. § 19 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 14.12.1989 (III B 39/89) BStBl. 1990 II S. 394

Veräußert der Investor ein von ihm errichtetes Verwaltungs- und Lagergebäude vor Ablauf der dreijährigen Behaltefrist an eine Kapitalanlagegesellschaft und gehört es bei dieser zum Sondervermögen, kann eine Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 auch dann nicht gewährt werden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft das Gebäude ihrerseits an betrieblich Nutzende weiter vermietet. Das Gebäude gehört in einem solchen Fall nicht zu einem betrieblichen Anlagevermögen.

InvZulG 1982 § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; KAGG §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 2 Satz 1 und §§ 44 und 38.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 8.11.1989 (I R 20/86) BStBl. 1990 II S. 396

1. § 9 Abs. 3 KStG 1968 enthält keinen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, daß sich steuerliche Begünstigungen und Befreiungen der Tochtergesellschaft auf die Nachsteuer der Muttergesellschaft erstrecken.

2. Die Nachsteuer entfällt bei einer Muttergesellschaft nicht deshalb, weil die Tochtergesellschaft den der Ausschüttung zugrunde liegenden Gewinn steuerfrei erzielt. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund sich die Steuerfreiheit des Gewinns der Tochtergesellschaft ergibt.

KStG 1968 § 9 Abs. 3, § 19, § 19a Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 19.12.1989 (VII R 76/87) BStBl. 1990 II S. 397

Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Halten von Fahrzeugen zur Abfallbeseitigung/Abfallentsorgung ist ausgeschlossen bei Fahrzeug-Verwendung zur Beförderung von Baustellenabfällen ("Bauschutt").

KraftStG 1979 § 3 Nr. 4 Buchst. b; AbfG § 12.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1987, 584)

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BFH-Urteil vom 8.12.1989 (VI R 165/86) BStBl. 1990 II S. 398

Die Pauschalierung nach § 40b EStG ist auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses i.S. des § 40a EStG zulässig, wenn dieses das erste Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ist.

EStG § 40a, § 40b.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 28.11.1989 (VII R 48/89) BStBl. 1990 II S. 399

Ein Rechtsanwalt ist nach dreijähriger praktischer Berufstätigkeit in der Regel zur Prüfung als Steuerberater zuzulassen.

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1.

 

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