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BFH-Urteil vom 31.1.1992 (VI R 57/88) BStBl. 1992 II S. 401

Wird der private PKW eines Arbeitnehmers auf einer beruflichen Fahrt durch einen Unfall beschädigt, so kann der sogenannte merkantile Minderwert des reparierten und weiterhin benutzten PKW nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

EStG 1983 § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1988, 558)

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BFH-Urteil vom 11.9.1991 (XI R 15/90) BStBl. 1992 II S. 404

Wird ein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 20 UmwStG 1977 unter Fortführung der Buchwerte in eine GmbH eingebracht, hält der Einbringende aber betrieblich begründete Verbindlichkeiten zurück, können die hierfür geleisteten Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus den erlangten Kapitalanteilen sein.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2; UmwStG 1977 § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 1, § 21.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 25.9.1991 (I R 184/87) BStBl. 1992 II S. 406

Der Gewinn aus einer zeitlich und wirtschaftlich mit der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft zusammenhängenden Entnahme ist auch dann nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 1977 i. V. m. § 34 EStG tarifbegünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert ansetzt.

UmwStG 1977 § 20 Abs. 5; EStG § 34.

Vorinstanz: FG München (EFG 1987, 569)

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BFH-Beschluß vom 7.2.1992 (III B 24, 25/91) BStBl. 1992 II S. 408

Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.

FGO §§ 74 und 98.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 27.11.1991 (X R 98-100/90) BStBl. 1992 II S. 411

Wenn es darum geht, ob eine Beeinträchtigung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts zurückzuführen ist (BFH-Beschluß vom 21. März 1985 IV S 21/84, BFHE 143, 487, BStBl II 1985, 551), muß sich ein Spruchkörper jedenfalls das Verhalten der ihm angehörenden Berufsrichter zurechnen lassen.

FGO § 52, § 119 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 4; GVG § 169 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 11.7.1991 (IV R 102/90) BStBl. 1992 II S. 413

1. Einnahmen aus schauspielerischer Tätigkeit im Bereich der Werbung können, wenn sie als eigenschöpferische Leistungen zu werten sind, zu den Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit gehören.

2. Eine eigenschöpferische Leistung liegt in der Regel nicht vor, wenn sich die Tätigkeit des Künstlers darauf beschränkt, die Rolle eines Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand seiner Werbung anzupreisen.

3. Einnahmen aus der Verwertung von Fotografien, die Künstler zu Werbezwecken Dritter von sich haben aufnehmen lassen, sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 6.11.1991 (XI R 12/87) BStBl. 1992 II S. 415

1. Eine Betriebsaufspaltung kann auch durch die Einräumung des Nutzungsrechts an einer ungeschützten Erfindung entstehen. Ob die Erfindung oder das Nutzungsrecht für das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden, ist unerheblich.

2. Überläßt die Betriebskapitalgesellschaft dem Besitzunternehmer die aus einer Weitervergabe des Nutzungsrechts herrührenden Vergütungen, ist hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen.

3. Zu den Voraussetzungen einer beim Gesellschafter zu erfassenden verdeckten Gewinnausschüttung.

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 29.1.1992 (II R 36/89) BStBl. 1992 II S. 418

1. Beim Eigentumsübergang von Grundstücken infolge Verschmelzung von Genossenschaften ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht der Wert des Grundstückes, sondern die Gegenleistung (Aufgabe von BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816).

2. Zur Gesamtgegenleistung, die verhältnismäßig nach dem Wert der übergegangenen Grundstücke und dem Wert der Gegenstände, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983 fallen, aufzuteilen ist, gehören bei der Verschmelzung von Genossenschaften die auf die übernehmende Genossenschaft übergegangenen Schulden und Lasten sowie die Geschäftsguthaben der Genossen der übertragenden Genossenschaft.

GrEStG BY § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2, § 10, § 11 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2, § 8, § 9); GenG § 93 e, § 93 g, § 93 h.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 29.1.1992 (II R 41/89) BStBl. 1992 II S. 420

1. Die zur Vermeidung einer doppelten Belastung mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer notwendige verfassungskonform einschränkende Auslegung von § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG 1940 (= § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG 1983) führt dazu, daß Grundstücksschenkungen unter der Auflage einer Nießbrauchsbestellung zugunsten des Schenkers gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1940 (= § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983) vollständig von der Besteuerung ausgenommen sind.

2. Grunderwerbsteuer fällt auch nicht teilweise an hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem bei der Schenkungsteuer (unter Berücksichtigung des § 16 BewG) anzusetzenden Wert der Auflage und deren bei der Grunderwerbsteuer maßgeblichen Wert, bei dessen Ermittlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BewG § 16 BewG keine Anwendung findet.

GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2, § 10 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2, § 8); ErbStG 1974 § 25 Abs. 1; BewG § 16, § 17 Abs. 3 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 12.2.1992 (II R 20/91) BStBl. 1992 II S. 422

Die von der Rechtsprechung zu Bauherrenmodellen entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung zwischen der bloßen Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen gegenüber einem eigenständigen Leistungsaustausch (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) sind auf Erwerbermodelle nicht - zumindest nicht ohne weiteres und schematisch - übertragbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440).

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.11.1991 (VII R 64/90) BStBl. 1992 II S. 425

1. Ein unter dem Vorbehalt des Widerrufs erklärter Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist wirkungslos.

2. Ein Urteil, das ohne mündliche Verhandlung ergeht, obgleich das erforderliche Einverständnis der Beteiligten nicht vorliegt, verletzt das Recht auf Gehör und ist auf entsprechende Rüge aufzuheben, selbst wenn nicht im einzelnen dargelegt wird, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre und inwieweit der Vortrag zur Klärung der Sache beigetragen hätte.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 90, 116 Abs. 2, 119 Nr. 3, 120 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 10.1.1992 (III R 223/90) BStBl. 1992 II S. 427

Es ist § 8 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1986 nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob auch die bis zum 31. Dezember 1985 abgeschlossenen Investitionen unter die verschärfende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986 fallen, wonach der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit bei der Wirtschaftsbehörde bereits vor dem Abschluß der Investition gestellt sein muß. Diese unklare Gesetzesfassung führt nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung (s. dazu Senatsurteil vom 9. Dezember 1988 III R 27/86, BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242) zugunsten der Investoren dazu, daß die genannten Investitionen nicht unter die verschärfende Regelung fallen.

InvZulG 1986 § 1 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 24.1.1992 (III R 24/89) BStBl. 1992 II S. 427

Eine Wärmerückgewinnungsanlage dient auch dann ausschließlich der Forschung oder Entwicklung, wenn sie wegen des besonderen Forschungsziels derart in den Betrieb des Steuerpflichtigen integriert ist, daß dadurch - bei positivem Forschungsverlauf - auch schon während der Erprobungsphase zwangsläufig betriebliche Heizölkosten eingespart werden.

InvZulG § 4; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u Satz 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.11.1991 (I R 45/90) BStBl. 1992 II S. 429

1. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 ist auch bei einem VVaG eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßt ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

2. Ein VVaG ist keine Körperschaft, deren Leistungen i. S. der §§ 23 Abs. 2 Satz 2, 41 KStG 1984 bei den Empfängern zu den Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 EStG gehören.

3. Die Aufwendungen eines VVaG sind nach allgemeinen Veranlassungsgrundsätzen dem Versicherungs- oder dem Mitgliedschaftsverhältnis zuzuordnen.

4. Erhebt ein VVaG im Mitgliedergeschäft keine kostendeckenden Beiträge, so ist eine durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßte verhinderte Vermögensmehrung anzunehmen, die steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

5. Entsprechendes gilt, wenn Aufwendungen, die durch das versicherungstechnische Mitgliedergeschäft veranlaßt sind und deshalb durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen hätten abgedeckt werden müssen, aus Mitteln des nichtversicherungstechnischen Geschäftes gedeckt werden.

KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6, § 21, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 41; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 10 d; FGO § 135.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1990, 443)

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BFH-Urteil vom 4.12.1991 (I R 74/89) BStBl. 1992 II S. 432

1. Werden mehrere Betriebe gewerblicher Art mit steuerrechtlicher Wirkung zu einem Betrieb zusammengefaßt und entsteht danach ein Verlust, so mindert dieser das durch einen der zusammengefaßten Betriebe vor der Zusammenfassung erzielte Einkommen nur insoweit, als der gemäß § 10 d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG 1977 zurückzutragende Verlust durch die gleiche Tätigkeit entstanden ist wie das um ihn zu mindernde Einkommen.

2. Versorgungsbetriebe und Bäderbetriebe einer Gebietskörperschaft können mit steuerrechtlicher Wirkung nur dann zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammengefaßt werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht. Faßt eine Gebietskörperschaft derartige Betriebe zu einem Betrieb zusammen, ist die Zusammenfassung steuerrechtlich erst ab dem Zeitpunkt beachtlich, ab dem die Verflechtung tatsächlich besteht. Es reicht nicht aus, daß diese erst geplant ist und später auch verwirklicht wird.

KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1 und 4; EStG 1981 § 10 d.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.12.1991 (I R 49/90) BStBl. 1992 II S. 434

1. Gesellschafterbeschlüsse, die Geschäftsführervergütungen betreffen, sind als Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer anzusehen, wenn dieser als beherrschender Gesellschafter an den Beschlüssen mitgewirkt hat.

2. Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer über Vergütungen sind vor Erbringen der damit abzugeltenden Leistung und nicht erst vor Zahlung der Vergütung abzuschließen. An den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind als Vergütungen für seine Dienste im laufenden Geschäftsjahr zu beurteilen.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.5.1991 (I R 33/90) BStBl. 1992 II S. 437

1. § 16 Abs. 4 EStG enthält eine sachliche Steuerbefreiung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne (Anschluß an BFH-Urteil vom 16. Dezember 1975 VIII R 147/71, BFHE 117, 557, BStBl II 1976, 360).

2. Ein Liquidationsgewinn ist einem Aufgabegewinn i. S. des § 16 Abs. 3 EStG gleichzusetzen.

3. § 16 Abs. 4 EStG ist auf Liquidationsgewinne einer Kapitalgesellschaft sowohl bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) anzuwenden.

KStG 1977 § 11, § 8; EStG § 16 Abs. 3 und Abs. 4; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG München (EFG 1990, 381)

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BFH-Urteil vom 26.11.1991 (VII R 38/90) BStBl. 1992 II S. 440

Die Kraftfahrzeugsteuererklärung wird mit ihrer Abgabe bei der Zulassungsbehörde i. S. von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 eingereicht. Die dreijährige Anlaufhemmung des Beginns der Festsetzungsfrist tritt mithin selbst dann nicht ein, wenn die Steuererklärung nicht an das FA weitergeleitet wird.

AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2; KraftStG 1979 § 13 Abs. 1, § 6, § 11 Abs. 1; KraftStDV 1979 § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1990, 492)

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BFH-Urteil vom 6.12.1991 (VI R 122/89) BStBl. 1992 II S. 441

Erklärt sich ein ausländischer, nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichteter Arbeitgeber gegenüber seinem im Geltungsbereich des EStG beschäftigten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer bereit, die auf den Lohn entfallende Einkommensteuer zu übernehmen, so rechtfertigt diese Verpflichtung allein noch nicht, den ausgezahlten Lohn bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.

EStG § 39 b, § 42 d Abs. 3 Satz 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 21.2.1992 (VI R 41/88) BStBl. 1992 II S. 443

1. Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zur Hinterziehung der Lohnsteuer und der Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung zusammen, so kann darin keine Nettolohnvereinbarung erblickt werden.

2. Wird der Arbeitgeber auf Zahlung der hinterzogenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, so liegt darin in Höhe der Arbeitnehmeranteile eine Lohnzuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die ihrerseits dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

EStG § 3 Nr. 62, § 38 Abs. 2 Satz 2; RVO a. F. §§ 393-395, §§ 1396, 1397.

Vorinstanz: FG München (EFG 1988, 366)

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BFH-Urteil vom 21.11.1991 (V R 20/87) BStBl. 1992 II S. 446

Schaltet ein Steuerberater beim Erwerb einer für den Einsatz in seiner Kanzlei bestimmten EDV-Anlage und einer elektrischen Schreibmaschine seine minderjährigen Kinder als Käufer vor, mit denen er zugleich einen Mietvertrag über die Geräte schließt, kann eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung i. S. des § 42 AO 1977 vorliegen. In einem solchen Fall scheiden die Kinder als Vorsteuerabzugsberechtigte aus.

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 3 a. F.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 19.12.1991 (V R 107/86) BStBl. 1992 II S. 449

Um dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferungen von "Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken" handelt es sich auch, wenn der Unternehmer von einer Vorlage des Kunden (z. B. maschinenschriftlich gefertigte Dissertation) Fotokopien oder Abzüge herstellt und diese in Buch- oder Broschurform zusammengefaßt dem Kunden überläßt.

UStG 1980 § 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit der Anlage, Nr. 43 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.12.1991 (III R 108/90) BStBl. 1992 II S. 452

1. Es wird auch dann ein neues Wirtschaftsgut i. S. von § 19 BerlinFG hergestellt, wenn ein im Betrieb des Investors bereits vorhandenes Wirtschaftsgut unter Verwendung neu angeschaffter Gegenstände so tiefgreifend umgestaltet wird, daß die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben und der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten neuartigen Wirtschaftsguts nicht überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Die Höchstgrenze für den Teilwert des hergestellten neuartigen Wirtschaftsguts bilden in einem solchen Fall die Anschaffungskosten der verwendeten Neuteile vermehrt um den Teilwert der im Betrieb bereits vorhanden gewesenen Altteile einschließlich der Montagekosten (im Anschluß an BFH-Entscheidung vom 4. August 1983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 16.10.1991 (II R 23/89) BStBl. 1992 II S. 454

1. Hat das FA anstelle von zwei wirtschaftlichen Einheiten (zwei Einfamilienhäusern = Eigentumswohnungen) objektiv unzutreffend in einem Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf einen bestimmten Stichtag (hier: 1. Januar 1974) zugunsten der Kläger nur e i n e wirtschaftliche Einheit (Zweifamilienhaus) angenommen, so kann der unrichtige Fortschreibungsbescheid unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 i. V. m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 durch die Aufhebung des Einheitswerts auf denselben Stichtag beseitigt (und durch zwei Nachfeststellungsbescheide ersetzt) werden.

2. Der Aufhebungsbescheid kann auch dann noch erlassen werden, wenn bereits sämtliche einheitswertabhängigen Steuern für das Kalenderjahr, auf dessen Beginn die Aufhebung vorzunehmen ist, verjährt sind. Solchenfalls muß der Aufhebungsbescheid jedoch den Hinweis enthalten, daß seine Wirkungen erst auf den Beginn des Kalenderjahres eintreten, für das eine Verjährung der vom Einheitswert abhängigen Steuern noch nicht eingetreten ist.

3. Konnte das FA gemäß § 21 Abs. 3 BewG i. d. F. des VStRG 1974 i. V. m. § 225 a Abs. 2 Satz 3 AO und § 24 Abs. 3 BewG i. d. F. des BewÄndG 1965 einen Einheitswertbescheid (Aufhebungsbescheid) auf den 1. Januar 1974 mit Wirkung ab 1. Januar 1981 erlassen, so ist der entsprechende Bescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil er - ohne Hinweis auf den 1. Januar 1974 - auf den 1. Januar 1981 ergeht.

BewG 1974 § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 3; AO § 225 a Abs. 2; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 7.11.1991 (IV R 14/90) BStBl. 1992 II S. 457

Die Fortführung einer freiberuflichen Nebentätigkeit steht der tarifbegünstigten Veräußerung einer Praxis nicht entgegen, wenn diese Nebentätigkeit nur in geringem Umfang ausgeübt worden ist.

EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 28.11.1991 (IV R 45/90) BStBl. 1992 II S. 458

Ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist auch dann nach Durchschnittssätzen ermittelt, wenn dieser ausschließlich aus einzubeziehenden Sondergewinnen i. S. des § 13 a Abs. 8 EStG besteht, die tatsächlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. In diesem Fall ist daher die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG ausgeschlossen.

EStG § 13 a Abs. 8 Nr. 1, § 34 e.

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BFH-Urteil vom 3.12.1991 (IX R 155/89) BStBl. 1992 II S. 459

Ein Unterbeteiligter einer Personengesellschaft erzielt dann keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn er nicht nach außen als Vermieter in Erscheinung tritt und der Hauptbeteiligte ihn nur auf schuldrechtlicher Grundlage am Gewinn und am Auseinandersetzungsguthaben beteiligt sowie ihm nur in bestimmten Gesellschaftsangelegenheiten Mitwirkungsrechte einräumt.

EStG § 21.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 12.12.1991 (IV R 53/90) BStBl. 1992 II S. 462

Pachtverträge über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu marktüblichen Konditionen sind in der Regel keine wertbildenden Umstände, die bei der Bemessung des gemeinen Werts (Verkehrswerts) der Grundstücke zu berücksichtigen sind (hier: Bewertung bei Betriebsaufgabe).

EStG § 14, § 16 Abs. 3 Satz 3; BewG § 9 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 14.1.1992 (IX R 226/87) BStBl. 1992 II S. 464

Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie gehören zu den Anschaffungskosten des Grundstücks.

EStG §§ 9 Abs. 1, 21 Abs. 1; AO 1977 § 240 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.1.1992 (X R 193/87) BStBl. 1992 II S. 465

Zur Unterscheidung zwischen betrieblicher Veräußerungs- bzw. Erwerbsrente und privater Versorgungsrente, wenn der Vater aus einer zweigliedrigen OHG ausscheidet und der Sohn das Geschäft allein fortführt.

EStG 1977 § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.2.1992 (X R 121/88) BStBl. 1992 II S. 468

Verpflichtet sich ein Steuerpflichtiger in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge zuzuwenden, die sie dem Vater sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben, sind die "Zinsen" bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht abziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG (Anschluß an BFH-Urteil vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705).

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1989, 103)

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BFH-Beschluß vom 26.3.1991 (VIII R 315/84) BStBl. 1992 II S. 472

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor, wenn der Erwerber eines Betriebs seine Zusage, den Veräußerer von der Haftung für alle vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizustellen, nicht einhalten kann, und der Veräußerer deshalb in einem späteren Veranlagungszeitraum aus einem als Sicherheit für eine Betriebsschuld bestellten Grundpfandrecht in Anspruch genommen wird?

AO 1977 § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 26.3.1991 (VIII R 55/86) BStBl. 1992 II S. 479

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor, wenn die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich wird?

AO 1977 § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 449)

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BFH-Urteil vom 18.12.1991 (XI R 40/89) BStBl. 1992 II S. 486

Legt eine Personen-Obergesellschaft ohne branchenspezifische oder sonst plausible Gründe ihr Wirtschaftsjahr in der Weise fest, daß dieses einen Monat vor dem Wirtschaftsjahr der Personen-Untergesellschaft endet und eine einjährige Steuerpause eintritt, so liegt hierin ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts.

EStG § 4 a Abs. 1 Nrn. 2, 3, § 4 a Abs. 2 Nr. 2; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.1.1992 (X R 23/89) BStBl. 1992 II S. 488

1. Die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit" i. S. der Rechnungsabgrenzung. Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Sachanlagegütern sind in der Regel selbst dann nicht passiv abzugrenzen, wenn mit ihnen zeitbegrenzt auch der Arbeitsplatz an einer bestimmten Maschine gefördert werden soll.

2. Das Wahlrecht, Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, sondern von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschußten Wirtschaftsguts abzusetzen (s. Abschn. 34 Abs. 1 EStR), ist Rechtens. Der Steuerpflichtige muß die Zuschüsse nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen.

HGB § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 2; EStG 1983 § 5 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1; EStR 1984 Abschn. 34 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 15.11.1991 (VI R 36/89) BStBl. 1992 II S. 492

Erwirbt ein Arbeitnehmer anläßlich eines beruflich veranlaßten Umzugs ein Einfamilienhaus am neuen Arbeitsort und zahlt sein Arbeitgeber die dabei entstandenen Maklerkosten, so ist hierin jedenfalls insoweit kein steuerfreier Umzugskostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erblicken, als die Leistung den Betrag übersteigt, der als Maklerkosten für die Vermittlung einer entsprechenden Mietwohnung entstanden wäre.

EStG 1982 § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 21 a; BUKG § 6 a; LStR 1981 Abschn. 26 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 22.11.1991 (VI R 77/89) BStBl. 1992 II S. 494

Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist jedenfalls dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 1 Stunde verringert wird und damit für den Arbeitnehmer eine solche tägliche Wegezeit verbleibt, wie sie im Berufsverkehr als normal angesehen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Die privaten Motive für die Auswahl der Wohnung stehen dann dem Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.11.1991 (I R 58/89) BStBl. 1992 II S. 496

Eine Fristsetzung gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG ist rechtswidrig, wenn der Prozeßbevollmächtigte zum Nachweis der ihm erteilten Prozeßvollmacht auf eine der beklagten Finanzbehörde vorliegende Vollmacht Bezug genommen und eine Ablichtung der Vollmacht vorgelegt hat, sofern diese den Schluß zuläßt, daß sie auch für das finanzgerichtliche Verfahren gilt und die Originalvollmacht wegen ihrer Beschränkung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren und das ihm etwa folgende finanzgerichtliche Verfahren Bestandteil der gemäß § 71 Abs. 2 FGO dem Gericht vorzulegenden Akten ist.

FGO § 62 Abs. 3, § 71 Abs. 2, § 100 Abs. 2 Satz 2; VGFGEntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.3.1992 (X R 141/88) BStBl. 1992 II S. 499

Wird Vermögen (hier: Einzelhandelsgeschäft und privater Grundbesitz) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u. a. gegen eine lebenslängliche Geldrente übertragen, ist deren Höhe auch dann, wenn eine ausdrückliche Änderungsklausel fehlt, regelmäßig abänderbar (Anschluß an BFH-Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1, § 12 Nr. 2.

 

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