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BFH-Urteil vom 6.2.1996 (VII R 50/95) BStBl. 1997 II S. 112

1. Zahlungen, die nach Entstehung des abstrakten, materiell-rechtlichen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auf diesen geleistet worden sind, haben Tilgungswirkung (§ 47 AO 1977), auch wenn sie die durch Steuerbescheid festgesetzte Steuer übersteigen.

2. Ob ein (Einkommensteuer-)Erstattungsanspruch zur Entstehung gelangt ist, ist bei mehrfacher Änderung der Veranlagung nicht aufgrund der jeweiligen Steuerfestsetzungen, sondern nach dem Stand der Erkenntnis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (z. B. Erlaß des angefochtenen Abrechnungsbescheids) zu beurteilen.

3. Der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis für die Steuer eines Veranlagungszeitraums kann bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungs- und Erstattungsansprüche aufgespalten werden, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen.

AO 1977 § 37 Abs. 2, §§ 38, 47, 218 Abs. 1 und Abs. 2, § 228.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.7.1996 (I R 62/95) BStBl. 1997 II S. 115

1. Der Ausdruck "Steuerpflichtiger" i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bestimmt sich nach § 33 AO 1977.

2. Das Wesen der Zusammenveranlagung von Eheleuten besteht in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger. Die damit korrespondierende Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingt, daß sich jeder das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen muß.

3. Kennt ein Steuerpflichtiger die steuerliche Bedeutung einer ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung, so trifft ihn ein grobes Verschulden, wenn er nicht dafür Sorge trägt, daß die Bescheinigung dem FA zusammen mit der Steuererklärung vorgelegt wird.

AO 1977 §§ 33, 44, 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 25 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 11.6.1996 (I R 8/96) BStBl. 1997 II S. 117

1. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 ist i. S. einer subject-to-tax-clause zu verstehen.

2. Werden Einkünfte, die nach dem DBA-USA 1989 in den USA steuerpflichtig sind, nur deshalb dort nicht versteuert, weil der Kläger keine Steuererklärung in den USA abgibt, so stammen die Einkünfte nicht aus Quellen in den USA mit der Folge, daß im Inland Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA 1989 anzuwenden ist.

3. Sollte es zukünftig zu einer Besteuerung in den USA kommen, so läge ein Ereignis vor, das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zurückwirken und eine Änderung des im Inland bestandskräftigen Steuerbescheides rechtfertigen könnte.

DBA-USA 1989 Art. 15, Art 23 Abs. 2, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 642)

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BFH-Urteil vom 6.12.1995 (I R 40/95) BStBl. 1997 II S. 118

1. Den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG verwirklicht derjenige, der persönlich selbständig, d. h. auf eigene Rechnung und Gefahr gewerblich tätig wird. Insoweit kommt es darauf an, wer das Unternehmerrisiko trägt.

2. Eine ausschließlich im Ausland vollzogene Marktüberlassung zugunsten einer im Ausland ansässigen Domizilgesellschaft schließt deren Erzielung von Bruttoerträgen nicht aus. Sie ist nicht notwendigerweise mißbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977.

AO 1977 § 42; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; AStG § 8; DBA-Schweiz 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.3.1995 (IX R 126/89) BStBl. 1997 II S. 121

Überträgt eine Steuerpflichtige ihren Miteigentumsanteil an einem vermieteten Wohngrundstück auf ihren Sohn und erzielt sie daraus aufgrund eines vorbehaltenen schuldrechtlichen Nutzungsrechts weiterhin Mieteinkünfte, so kann sie für diesen Miteigentumsanteil AfA bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.7.1996 (I R 94/95) BStBl. 1997 II S. 122

1. Einnahmen aus der Forfaitierung von Leasingraten sind passiv abzugrenzen.

2. Dieser Passivposten ist linear aufzulösen, wenn der Leasinggeber zu gleichbleibenden Leistungen gegenüber dem Leasingnehmer verpflichtet bleibt. Die Gleichmäßigkeit der Leasingrate ist grundsätzlich Ausdruck einer solchen gleichmäßigen Leistungsverpflichtung.

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht (EFG 1996, 259)

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BFH-Urteil vom 9.10.1996 (XI R 35/96) BStBl. 1997 II S. 125

Existenzgründer-Zuschüsse nach dem Sofortprogramm "Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg" sind nicht steuerfrei.

EStG § 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 416)

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BFH-Urteil vom 21.10.1996 (VI R 46/96) BStBl. 1997 II S. 127

Erhält ein Arbeitnehmer das ihm von seinem Arbeitgeber zugesagte Ruhegeld nur deshalb in ungekürzter Höhe, weil er bei Beginn der Ruhegeldzahlungen dem Arbeitgeber die von diesem geleisteten Beiträge zu einer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreienden Lebensversicherung zurückgezahlt hat, hat sich der Arbeitnehmer mit dieser Einmalzahlung aus eigenem Vermögen in die Pensionsregelung seines Arbeitgebers eingekauft. Die vom Arbeitgeber gezahlten Versorgungsbezüge sind insoweit Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und kein nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbares Ruhegeld, als sie als Ertrag des vom Arbeitnehmer aus seinem Vermögen hingegebenen Kapitals zu beurteilen sind.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht (EFG 1996, 823)

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BFH-Urteil vom 16.2.1996 (I R 43/95) BStBl. 1997 II S. 128

Währungsverluste, die das inländische Stammhaus einer belgischen Betriebsstätte an deren Dotationskapital erleidet, sind im Inland steuerlich nicht zu berücksichtigen.

AO 1977 § 146 Abs. 2 Satz 4; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1; HGB § 244.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 24.7.1996 (I R 74/95) BStBl. 1997 II S. 132

Ein Steuerpflichtiger ist nicht in der Nähe der Grenze ansässig i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, wenn seine Wohnung mehr als 30 km von der Grenze (Luftlinie) entfernt liegt. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige wohnt, von der 30 km-Grenze durchzogen wird.

DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.8.1996 (I R 80/95) BStBl. 1997 II S. 134

1. Ein Arbeitnehmer ist auch dann Grenzgänger i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 in der bis einschließlich 1993 geltenden Fassung, wenn er zwar nicht an sämtlichen Arbeitstagen des Kalenderjahres, wohl aber regelmäßig arbeitstäglich von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt und nach der Arbeit zum Wohnort zurückkehrt (Bestätigung BFH-Beschluß vom 16. März 1994 I B 186/93, BFHE 174, 338, BStBl II 1994, 696).

2. Von einem regelmäßigen Pendeln in diesem Sinn kann auch dann noch ausgegangen werden, wenn ein (in nicht leitender Stellung tätiger) Arbeitnehmer an bis zu 45 Arbeitstagen nicht von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt oder nach der Arbeit zum Wohnort zurückkehrt.

3. Arbeitet der Arbeitnehmer an Tagen, die im Betrieb seines Arbeitgebers arbeitsfrei sind, und erhält er hierfür ein zusätzliches Entgelt oder Freizeitausgleich, so sind diese Tage Arbeitstage i. S. der Nr. 2.

DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 4.10.1996 (I B 54/96) BStBl. 1997 II S. 136

Der hebeberechtigten Gemeinde fehlt das allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines von ihr angefochtenen Gewerbesteuer-Meßbescheides, den das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen geändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt den sich hieraus ergebenden Gewerbesteuer-Erstattungsanspruch gepfändet hat.

FGO § 40 Abs. 3, § 69 Abs. 3; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GewStG § 16.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 714)

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BFH-Urteil vom 24.7.1996 (I R 115/95) BStBl. 1997 II S. 138

1. Vereinbaren eine Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender Gesellschafter, daß jede Änderung eines zwischen ihnen geschlossenen Anstellungsvertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedarf, so ist eine mündliche Änderung des Anstellungsvertrags grundsätzlich unwirksam.

2. Die vertragliche Aufhebung einer solchen Schriftformklausel setzt einen - zumindest konkludenten - Aufhebungswillen voraus.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; BGB § 125.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 339)

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BFH-Urteil vom 23.10.1996 (I R 1-2/94) BStBl. 1997 II S. 139

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind hinsichtlich ihrer Hausmüllentsorgungseinrichtungen in den Jahren 1984 und 1985 nicht körperschaftsteuerpflichtig.

KStG 1984 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4; AbfG i.d.F. vom 5. Januar 1977 § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4; AbfG i.d.F. vom 27. August 1986 § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4; KrW-/AbfG §§ 13, 15, 16 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.8.1996 (VI R 27/96) BStBl. 1997 II S. 143

Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers werden nicht aus "seinem ersten Dienstverhältnis" bezogen und dürfen nicht pauschal versteuert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI vorgelegt hat.

EStG § 38b Satz 2 Nr. 6, § 40b Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 857)

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BFH-Urteil vom 20.9.1996 (VI R 57/95) BStBl. 1997 II S. 144

Bewirkt die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber, daß der Arbeitnehmer zu einer überhöhten Einkommensteuer veranlagt wird, so kann dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch zustehen, dessen Erfüllung durch den Arbeitgeber nicht zum Lohnzufluß führt (Abgrenzung zur Rechtsprechung im Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 29/72, BFHE 115, 251, BStBl II 1975, 520).

EStG § 19; AO 1977 § 173; BGB § 278.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1995, 835)

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BFH-Urteil vom 27.9.1996 (VI R 44/96) BStBl. 1997 II S. 146

Mietet ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Tennis- und Squashplätze an, so führt die unentgeltliche Nutzung bei den Arbeitnehmern zum Zufluß von Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der überlassenen Plätze im einzelnen organisiert hat.

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1996, 542)

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BFH-Urteil vom 27.9.1996 (VI R 84/95) BStBl. 1997 II S. 147

Stellt ein Arbeitgeber seinen Vorstandsmitgliedern für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einem büromäßig eingerichteten Dienstwagen unentgeltlich einen Fahrer zur Verfügung, so liegt hierin für die Vorstandsmitglieder ein geldwerter Vorteil i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 30.4.1996 (VII R 128/95) BStBl. 1997 II S. 149

Zu den Anforderungen und Voraussetzungen für die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen in der Steuerberaterprüfung.

DVStB § 28 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 38)

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BFH-Urteil vom 8.5.1996 (XI R 47/95) BStBl. 1997 II S. 151

Das Merkmal "zugute kommen" in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980 setzt nicht die Übernahme der Kosten durch die Träger der Sozialleistungen voraus.

UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. c; Richtlinie 77/388/ EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 25.7.1996 (V R 7/95) BStBl. 1997 II S. 154

1. Der Begriff "sportliche Veranstaltung" in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1980 hat den gleichen Inhalt wie in § 67a AO 1977.

2. Sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des Vereins) ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Anwesenheit von Publikum ist nicht vorausgesetzt. Auch ein Training kann sportliche Veranstaltung sein.

3. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgeräten bzw. -anlagen oder die bloße Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung sind selbst keine sportlichen Veranstaltungen, sondern bereiten diese nur vor.

4. Die Vorschrift des § 67a AO 1977 enthält eine Sonderregelung gegenüber § 65 AO 1977. Eine sportliche Veranstaltung i. S. des § 67a AO 1977 kann vorliegen, ohne daß die Voraussetzungen des § 65 AO 1977 gegeben sind.

UStG 1980 § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO 1977 §§ 64, 65, 67a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1995, 543)

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BFH-Urteil vom 31.7.1996 (XI R 74/95) BStBl. 1997 II S. 157

Ein Reihengeschäft ist zu verneinen, wenn der erste Unternehmer erneut als Abnehmer vor dem letzten Abnehmer eingeschaltet ist.

UStG 1973/1980 § 3 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1996, 122)

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BFH-Urteil vom 1.8.1996 (V R 58/94) BStBl. 1997 II S. 160

1. Bei Pauschalreisen mit Kabinenschiffen auf Binnenwasserstraßen sind Unterbringung und Verpflegung Nebenleistungen zur Personenbeförderung.

2. Die Mannheimer Rheinschiffahrtsakte steht der Besteuerung von Umsätzen durch Personenbeförderung auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen nicht entgegen.

UStG 1980 § 3a Abs. 2 Nr. 2; Mannheimer Rheinschiffahrtsakte Art. 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 403)

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BFH-Urteil vom 19.9.1996 (V R 129/93) BStBl. 1997 II S. 164

Eine Reederei, die aufgrund eines Vertrages mit einem Reiseunternehmen mit ihrem Schiff nach Zeit und Strecke festgelegte Reisen auf dem Rhein unternimmt und dabei den Gästen Unterkunft und Verpflegung gewährt, führt Umsätze durch Personenbeförderung und nicht durch Schiffsvermietung aus. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sind Nebenleistungen zur Personenbeförderung.

UStG 1980 § 3a Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 13.11.1996 (XI R 61/96) BStBl. 1997 II S. 170

Werden Betriebsausgaben bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und zusätzlich bei der Einkünfteermittlung eines Gesellschafters doppelt erfaßt, liegen widerstreitende Steuerfestsetzungen vor. Eine Erklärung ist auch eine formlose Äußerung des Steuerpflichtigen, die nicht auf einem amtlichen Vordruck abgegeben wird.

AO 1977 § 174 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 792)

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BFH-Urteil vom 15.10.1996 (VII R 46/96) BStBl. 1997 II S. 171

Der Haftungsanspruch des FA entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes erfüllt sind; es bedarf hierzu nicht des Erlasses eines Haftungsbescheids.

AO 1977 §§ 34, 38, 69, 191 Abs. 3 Satz 3; BGB §§ 387ff., 406.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht (EFG 1996, 252)

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BFH-Urteil vom 14.6.1996 (III R 13/94) BStBl. 1997 II S. 173

1. Bei der Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und deshalb den Eltern kindbedingte Steuervergünstigungen zustehen, sind Unterhaltsbeiträge eines Sozialhilfeträgers (hier: Eingliederungshilfe für Behinderte mit Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts) als eigene Bezüge des Kindes anzusetzen, soweit von einer Rückforderung bei dem gesetzlich unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen abgesehen wurde.

2. Decken in einem solchen Fall die Sozialleistungen neben der erforderlichen Pflege und medizinischen Betreuung auch den notwendigen Lebensbedarf des Kindes ab, so besteht insoweit für eine darüber hinausgehende steuerliche Entlastung der Eltern keine Veranlassung.

EStG 1990 § 32 Abs. 4 Nr. 7, Abs. 5, BSHG §§ 11 ff., 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 90 und 91.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1994, 428)

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BFH-Urteil vom 15.10.1996 (IX R 47/92) BStBl. 1997 II S. 176

Die Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 EStDV beschränkt sich auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 82i Abs. 1 EStDV haben die Finanzbehörden in eigener Kompetenz zu entscheiden.

EStDV § 82i.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.10.1996 (IX R 10/95) BStBl. 1997 II S. 178

Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Erstellen seiner Steuererklärung und unterzeichnet er diese anschließend unbesehen "blind", ist er an den darin enthaltenen Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG gebunden.

EStG § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1995, 1028)

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BFH-Urteil vom 26.6.1996 (VIII R 41/95) BStBl. 1997 II S. 179

Tritt anstelle des bisherigen Kommanditisten eine KG II als Kommanditistin in eine KG I ein (doppelstöckige KG), dann kann der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene positive Gewerbeertrag nicht nach § 10a GewStG um die Fehlbeträge der KG I aus früheren Jahren gekürzt werden, wenn diese mit der persönlich haftenden GmbH fortgeführt wird. Der positive ist vielmehr mit dem nach Eintritt der KG II entstandenen negativen Gewerbeertrag zu verrechnen.

GewStG § 2 Abs. 5, § 10a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 18.9.1996 (I R 44/95) BStBl. 1997 II S. 181

1. Die mit dem Erwerb einer Schachtelbeteiligung an einem zum Organkreis gehörenden Gewerbebetrieb wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden gegenüber einem nicht zum Organkreis gehörenden Gläubiger (Außenschulden des Organkreises) sind bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des Organkreises abzuziehen.

2. Handelt es sich - wie in der Regel - um Dauerschulden, ist der Abzug gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG eingeschränkt.

GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Satz 2, § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 24.1.1996 (I R 29/95) BStBl. 1997 II S. 183

1. § 17 KöStG-DDR erfaßt auch solche Gewinnausschüttungen für 1990, die nach dem 31. Dezember 1990 beschlossen wurden.

2. Die Ausschüttung der durch Aufwandsrückstellungen entstandenen stillen Reserven ist keine Kapitalrückzahlung.

3. Der ausgeschüttete Gewinn als Mindesteinkommen ist mit 36 % zu versteuern (entgegen BMF-Schreiben vom 30. September 1991 IV B 7 - S-1900 - 227/91, BStBl I 1991, 921).

KöStG DDR § 17; KStG § 54a; 1. Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1935 § 30; DBStÄndG DDR § 10.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern (EFG 1995, 542)

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BFH-Urteil vom 26.11.1996 (VII R 64/96) BStBl. 1997 II S. 185

1. Die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren kann ausnahmsweise anders als durch die mit Steuermarken versehene Steuerkarte nachgewiesen werden, wenn diese ohne jedes Verschulden des steuerpflichtigen Fahrzeughalters in Verlust geraten ist (Weiterentwicklung der Rechtsprechung). Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn die Steuerkarte bei der Neukennzeichnung des Fahrzeugs der Zulassungsstelle übergeben und von dieser einbehalten wird.

2. Zur richterlichen Überzeugungsbildung im Falle unverschuldeten Verlustes der Steuerkarte (1.).

KraftStG 1994 § 12a Abs. 3 und 4; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 1182)

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BFH-Urteil vom 22.11.1996 (VI R 20/94) BStBl. 1997 II S. 187

Ist ein Arbeitnehmer wegen anderer beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage, ein Aufgabengebiet in vollem Umfang selbst zu betreuen, kommt ein Ehegatten-Unterarbeitsverhältnis hierüber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn solche Tätigkeiten sonst ehrenamtlich von Dritten unentgeltlich übernommen werden.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.10.1996 (V R 63/94) BStBl. 1997 II S. 188

Der Inhaber einer Fahrschule kann Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubnis erteilt ist, umsatzsteuerrechtlich als Subunternehmer beschäftigen.

UStG 1980 § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1; FahrlG § 1 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1995, 349)

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BFH-Urteil vom 30.11.1995 (V R 29/91) BStBl. 1997 II S. 189

Umsätze eines als gemeinnützige Körperschaft anerkannten eingetragenen Vereins aus der Tätigkeit als Projektträger und aus der Durchführung von Auftragsforschung sind nicht steuerbegünstigt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980.

UStG 1980 § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8; AO 1977 §§ 14, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, §§ 57, 58 Nr. 3, §§ 64, 65.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1991, 574)

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BFH-Urteil vom 21.8.1996 (I R 85/95) BStBl. 1997 II S. 194

1. Stellt das FG fest, daß ein VEB bis einschließlich 30. Juni 1990 nicht aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwV) vom 1. März 1990 umgewandelt worden ist, so ist der BFH an diese Feststellung grundsätzlich gebunden.

2. Die nicht nach der UmwV umgewandelten Betriebe wurden kraft Gesetzes zum 1. Juli 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt.

3. Verluste, die ein VEB vor seiner Umwandlung erwirtschaftete, sind nicht ausgleichsfähig.

ImwV §§ 2, 4, 7; Treuhandgesetz § 11 Abs. 1, § 23; KöStG § 1; GewStG DDR § 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern (EFG 1996, 77)

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BFH-Urteil vom 7.5.1996 (IX R 69/94) BStBl. 1997 II S. 196

Im Rahmen des Fremdvergleichs ist maßgebend für die Beurteilung eines Mietvertrags zwischen Angehörigen (hier: Verschwägerten) die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.

EStG § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 13.8.1996 (IX R 11/95) BStBl. 1997 II S. 197

Der Eigentümer eines selbstgenutzten Wohnhauses auf übergroßer Grundstücksfläche kann in Veranlagungszeiträumen nach 1986 aufgrund der sog. großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) die Nutzungswertbesteuerung in den durch das bisherige Recht gezogenen Grenzen fortführen.

EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 6, § 52 Abs. 21.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 755)

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BFH-Urteil vom 29.8.1996 (III R 4/95) BStBl. 1997 II S. 199

Im Rahmen des § 33b Abs. 6 EStG ist die Zwangsläufigkeit nach weniger strengen Kriterien als gemäß § 33 Abs. 2 EStG zu beurteilen. Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht.

EStG § 33b Abs. 6.

 

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