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BFH-Urteil vom 6.3.1997 (IV R 47/95) BStBl. 1997 II S. 509

1. Wird dem Steuerpflichtigen auf seinem laufenden Konto ein Kredit gewährt, so gelten die Zinsen, die diesem Konto belastet werden, im Zeitpunkt der Buchung als abgeflossen, solange der Kreditrahmen nicht ausgeschöpft ist und die Bank weitere Kreditierung nicht verweigert.

2. Wird eine Verbindlichkeit, die bei Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Betriebsvermögen verbleibt, später erlassen, so führt dieser Vorgang rückwirkend zu einer Erhöhung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 66, § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 823)

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BFH-Urteil vom 27.2.1997 (IV R 62/96) BStBl. 1997 II S. 512

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ohne Aufgabeerklärung verpachtet, so ist der Gewinn aus der gleichzeitigen Veräußerung des lebenden Inventars nach § 6b EStG begünstigt; die Betriebsverpachtung ist Betriebsumstellung i. S. des § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG.

EStG § 4 Abs. 1, § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 974)

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BFH-Beschluß vom 15.5.1997 (XI R 53/88) BStBl. 1997 II S. 514

1. Die Überleitung eines zweiten Änderungsbescheides in ein laufendes Verfahren gemäß § 68 FGO setzt voraus, daß ein vorausgegangener erster Änderungsbescheid ebenfalls Verfahrensgegenstand geworden ist.

2. Mehrere denselben Veranlagungszeitraum betreffende Änderungsbescheide können gleichzeitig zum Gegenstand des Verfahrens erklärt werden, nachträglich also auch ein durch den zweiten suspendierter erster Änderungsbescheid (Anschluß an das BFH-Urteil vom 5. Mai 1992 IX R 9/87, BFHE 168, 213, BStBl II 1992, 1040).

FGO § 68.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 18.6.1997 (II B 33/97) BStBl. 1997 II S. 515

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Vermögensteuergesetz auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar ist.

GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 31 Abs. 2, § 78, § 79, § 82 Abs. 1; VStG § 10 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BVerfG-Beschluß vom 10.4.1997 (2 BvL 77/92) BStBl. 1997 II S. 518

1. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Steuergesetzgebung, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen.

2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung von Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag.

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BFH-Urteil vom 13.3.1997 (VII R 39/96) BStBl. 1997 II S. 522

Fehlt in der Abtretungsanzeige, nach der die Erstattungsansprüche von Ehegatten aus der Einkommensteuer-Veranlagung abgetreten worden sind, die Unterschrift eines Ehegatten, so wird dadurch die Wirksamkeit der Abtretung des Erstattungsanspruchs, soweit er auf den Ehegatten entfällt, der die Anzeige unterschrieben hat, nicht berührt.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3, § 282 Abs. 3; ZPO § 804 Abs. 3; BGB § 814.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1996, 842)

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BFH-Beschluß vom 11.6.1997 (II B 93/96) BStBl. 1997 II S. 527

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die generelle Nichtberücksichtigung von im Beitrittsgebiet gelegenem Grundbesitz bei der Bewertung des Betriebsvermögens bis zum Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1995 aus Gründen der Steuervereinfachung und der Entlastung der FÄ im Beitrittsgebiet ausreichend gerechtfertigt ist und deshalb dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht widerspricht.

GG Art. 3; BewG § 118 Abs. 2, § 136 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. Nr. 4 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 1.10.1996 (VIII R 44/95) BStBl. 1997 II S. 530

Die Anteile der Gesellschafter einer Besitzgesellschaft an den Mieteinnahmen einer Grundstücksgemeinschaft, an der sie zu 50 v. H. beteiligt sind, sind nicht schon deshalb Betriebseinnahmen dieser Gesellschafter bei der Besitzgesellschaft, weil die Grundstücksgemeinschaft das Grundstück an die Betriebsgesellschaft vermietet hat. Betriebseinnahmen im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens II der Gesellschafter bei der Besitzgesellschaft sind sie nur dann, wenn die Überlassung des Grundstücks zur Nutzung an die Betriebs-GmbH durch den Betrieb der Besitzgesellschaft veranlaßt ist.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 15.10.1996 (VIII R 44/94) BStBl. 1997 II S. 533

Mietereinbauten und -umbauten sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn es sich um gegenüber dem Gebäude selbständige Wirtschaftsgüter handelt, für die der Mieter Herstellungskosten aufgewendet hat, die Wirtschaftsgüter seinem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und die Nutzung durch den Mieter zur Einkünfteerzielung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Höhe der AfA bestimmt sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 7 Abs. 4 bis 5a; HGB § 266 Abs. 2 A II Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1995, 34)

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BFH-Urteil vom 13.2.1997 (IV R 15/96) BStBl. 1997 II S. 535

1. Wird der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils veräußert, den der Veräußerer zuvor sukzessiv zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hatte, so ist der Buchwert des veräußerten Teilgesellschaftsanteils im Wege einer Durchschnittsbewertung zu ermitteln.

2. Überläßt der Testamentserbe dem das Testament anfechtenden Erbprätendenten, der zugleich als Pflichtteilsberechtigter in Betracht kommt, zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten Wirtschaftsgüter aus dem Nachlaß, so ist der Empfänger steuerlich wie ein Erbe zu behandeln (Weiterführung der BFH-Urteile vom 14. Oktober 1966 IV 61/64, BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175, und vom 14. März 1996 IV R 9/95, BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16; FGO § 118.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 435)

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BFH-Urteil vom 26.3.1997 (III R 71/96) BStBl. 1997 II S. 538

Die Fahrleistung einer außergewöhnlich gehbehinderten Person von gut 8.000 km im Jahr ist kein außergewöhnlicher Umstand, der eine Überschreitung der bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch Kfz-Kosten anzuwendenden Pauschsätze rechtfertigen könnte (Ergänzung des Urteils vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44).

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 9.4.1997 (I R 20/96) BStBl. 1997 II S. 539

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu Erholungszwecken unentgeltlich angemietete Ferienhäuser zur Verfügung, so stellt dies Lohn für die erbrachte nichtselbständige Arbeit dar. Der Arbeitgeber kann die ihm hierfür entstehenden tatsächlichen Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Ferienhäuser im Ausland (hier: Österreich und Italien) belegen sind. Auf die von den Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 EStG i. V. m. der Sachbezugsverordnung zu versteuernden Werte kommt es nicht an.

EStG § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 594)

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BFH-Urteil vom 22.4.1997 (IX R 74/95) BStBl. 1997 II S. 541

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufteilung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung in Anteile für Grund und Boden sowie Gebäude ist für das FG im Regelfall keine nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlung i. S. des § 100 Abs. 3 FGO.

FGO § 100 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 6.5.1997 (VII B 4/97) BStBl. 1997 II S. 543

1. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluß des FG, mit dem dieses den Rechtsstreit an das ordentliche Gericht verwiesen hat, richtet sich nach § 155 FGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.

2. Zum Rechtsweg für eine Klage auf Auskunftserteilung über eine Informationsperson (Bestätigung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 7. Mai 1985 VII R 25/82, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571).

3. Die Beschwerdeentscheidung, durch die ausgesprochen wird, daß der zu dem FG beschrittene Rechtsweg zulässig ist, bedarf keiner Kostenentscheidung.

GVG § 17a Abs. 2 bis 4; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 70, § 128 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 155.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 23)

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BFH-Urteil vom 8.4.1997 (I R 68/96) BStBl. 1997 II S. 545

Gesetzesregelungen, wonach in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des der Kirche angehörenden Ehegatten aus dem Teil der Einkommensteuer erhoben wird, der auf diesen Ehegatten entfällt, sind nicht verfassungswidrig.

KiStG Bay Art. 9

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 1178)

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BFH-Urteil vom 18.12.1996 (I R 128-129/95) BStBl. 1997 II S. 546

Veräußert ein Steuerberater sein bewegliches Betriebsvermögen mit Ausnahme des Mandantenstamms, der das werthaltigste Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens darstellt, an eine von ihm gegründete GmbH, so kann der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrages zwischen Berater und Beratungs-GmbH sein (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 52/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903). Die von der GmbH hierfür gezahlten (angemessenen) Pachtzinsen sind keine verdeckten oder anderen Ausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 27 KStG.

KStG § 8 Abs. 3, § 27.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.1.1997 (I R 64/96) BStBl. 1997 II S. 548

1. Ein Verspätungszuschlag, den eine Kapitalgesellschaft wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung entrichten muß, ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe.

2. Der Umstand, daß der Verspätungszuschlag maßgebend auf der gesetzlichen Verpflichtung zum Steuerabzug beruht, schließt die Annahme einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 aus.

KStG 1984 § 8 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2; KStG 1990 § 10 Nr. 2; AO 1977 § 1 Abs. 3, § 152.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 1239)

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BFH-Urteil vom 13.6.1997 (VII R 101/96) BStBl. 1997 II S. 549

Einem Bewerber, der in Indien ein wirtschaftswissenschaftliches Studium mit dem Grad eines Bachelor auf Commerce abgeschlossen und zusätzlich die Qualifikation eines Chartered Accountant erworben hat, kann als besonders befähigter Person mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen nach § 50 Abs. 3 StBerG die Genehmigung erteilt werden, neben Steuerberatern Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zu werden.

StBerG §§ 36, 50 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 318)

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BFH-Urteil vom 10.4.1997 (V R 26/96) BStBl. 1997 II S. 552

1. Bei Anordnung von Zwangsverwaltung über Grundstücke des Gemeinschuldners können sowohl gegen den Schuldner als auch gegen den Zwangsverwalter je deren Tätigkeitsbereiche getrennt erfassende Umsatzsteuerbescheide ergehen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1988 V R 203/83, BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920).

2. Eine Aufteilung des Unternehmens des Schuldners findet dadurch nicht statt. Dem Schuldner sind auch die Umsätze des Zwangsverwalters im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit zuzurechnen.

3. Die Prüfung der Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 Abs. 2 und 4 UStG 1993 aus Leistungen, die der Zwangsverwalter bezogen hat, kann auch im Rahmen der gegen ihn gerichteten Steuerfestsetzung nicht auf die von ihm ausgeführten Verwendungsumsätze beschränkt werden.

4. Die wirtschaftliche Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen (§ 15 Abs. 4 UStG 1993) setzt die Verwendung der bezogenen Leistung zur Ausführung solcher Umsätze unter dem Gesichtspunkt voraus, daß die Aufwendungen für die bezogene Leistung Kostenelement des ausgeführten Umsatzes wurden.

UStG 1993 §§ 2, 15, 16; ZVG § 152.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 780)

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BFH-Urteil vom 22.10.1996 (III R 265/94) BStBl. 1997 II S. 558

1. Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, können außergewöhnliche Belastungen sein, auch wenn der Betreute nicht hilflos ist (Klarstellung zum Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).

2. Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen entstehen, sind jedoch nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen Gründen i. S. des § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig ist.

3. Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Anwendung des § 33 EStG nicht aus. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u. a. der Umfang der erforderlichen Pflegeleistungen und die Höhe der für den Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.

EStG §§ 33, 33b Abs. 6.

Vorinstanz: Thüringer FG

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BFH-Urteil vom 26.2.1997 (X R 31/95) BStBl. 1997 II S. 561

Eine Betriebsunterbrechung und damit ein Aufschub der nach § 16 Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsaufgabe vorgeschriebenen Aufdeckung stiller Reserven kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3; BewG § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 363)

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BFH-Urteil vom 2.4.1997 (X R 21/93) BStBl. 1997 II S. 565

Vermietet der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ein neuerrichtetes Bürogebäude zum Zwecke der büro- und verwaltungsmäßigen Nutzung an die GmbH, so liegt eine die Betriebsaufspaltung begründende sachliche Verflechtung jedenfalls dann vor, wenn das Gebäude für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden ist.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 24.4.1997 (IV R 60/95) BStBl. 1997 II S. 567

1. Die Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ("Abfärbetheorie") kommt nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit nicht als einheitlich zu betrachtende Gesamtbetätigung anzusehen ist.

2. Der Ankauf und Verkauf von Waren ist der freiberuflichen Tätigkeit derart wesensfremd, daß sie zur gewerblichen Prägung der einheitlichen Gesamtbetätigung führt.

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 10.4.1997 (IV R 73/94) BStBl. 1997 II S. 569

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. des § 10 WEG erzielt regelmäßig gewerbliche Einkünfte als Besitzunternehmen, wenn die einzelnen Wohnungen aufgrund einer Gebrauchsregelung (§ 15 WEG) an eine personenidentische Betriebs-GmbH vermietet werden.

EStG § 15, WEG §§ 10, 15, 16, 21, 22.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 18.12.1996 (XI R 63/96) BStBl. 1997 II S. 573

1. Der Gewerbebetrieb, den ein Versicherungsbezirksdirektor unterhalten hat, kann sich in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht grundlegend von einem Betrieb unterscheiden, dessen Gegenstand sich in der gelegentlichen Vermittlung von Verträgen durch einen aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschiedenen Versicherungsvertreter erschöpft.

2. Der Ertrag aus der Veräußerung einer Büroeinrichtung in Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs unterliegt nicht der Gewerbesteuer (st. Rspr.).

3. Im Unterschied zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist eine sog. Provisionsrente nicht als Gewerbeertrag zu erfassen, sofern ein Zusammenhang mit dem werbenden Betrieb fehlt.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 876)

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BFH-Urteil vom 15.5.1997 (III R 143/93) BStBl. 1997 II S. 575

Investitionszulagenrechtliche Herstellungskosten einer Kuh sind die Aufwendungen für das Jungtier von der Geburt bis zum ersten Abkalben. Es sind weder Aufwendungen für die Mutterkuh des Jungtieres vor dessen Geburt hinzuzurechnen noch Aufwendungen für das Jungtier als Erzeugungskosten des von diesem später geborenen Kalbes abzuziehen.

InvZulG 1991 §§ 2, 4; HGB 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1994, 58)

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BFH-Urteil vom 19.3.1997 (I R 75/96) BStBl. 1997 II S. 577

1. Eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.

2. Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden. Dies gilt erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt ist und/oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart ist.

3. Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 181)

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BFH-Urteil vom 13.11.1996 (XI R 69/95) BStBl. 1997 II S. 579

Die entgegen § 25a Abs. 3 UStG 1991 ausgewiesene Umsatzsteuer wird nicht gemäß § 14 Abs. 3 UStG 1991 geschuldet und kann ggf. gemäß § 14 Abs. 2 UStG 1991 berichtigt werden.

UStG 1991 § 25a Abs. 3, § 14 Abs. 2, 3.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1996, 120)

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BFH-Urteil vom 13.3.1997 (V R 96/96) BStBl. 1997 II S. 580

Bei Organschaften, bei denen der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft (späteren Gemeinschuldnerin) ist, endet die Organschaft nur dann bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Anordnung der Sequestration, wenn der Sequester den maßgeblichen Einfluß auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

UStG 1991 § 2 Abs. 2 Nr. 2; KO §§ 6, 106.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 612)

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BFH-Urteil vom 16.4.1997 (XI R 63/93) BStBl. 1997 II S. 582

Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt voraus, daß der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist.

Den Nachweis, daß diese Voraussetzung erfüllt war, kann der Steuerpflichtige nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.

UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.4.1997 (XI R 87/96) BStBl. 1997 II S. 585

Der im Wege öffentlicher Versteigerung vorgenommene Verkauf eines Pfandes führt zu einer Lieferung des Pfandleihers an den Erwerber (Anschluß an Urteile des BFH vom 8. August 1963 V 247/60 U, BFHE 77, 475, BStBl III 1963, 493; vom 9. Juli 1970 V R 32/70, BFHE 99, 325, BStBl II 1970, 645); § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG 1980 ist nicht entsprechend anwendbar.

UStG 1980 § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 28 Buchst. a, § 25a; Richtlinie 77/388 EWG Art. 5 Abs. 1, 4; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 12.6.1997 (V R 36/95) BStBl. 1997 II S. 589

Eine Änderung der für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG 1980/1991 "maßgebenden Verhältnisse" tritt auch dadurch ein, daß bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und abänderbar ist. Der Senat führt die Rechtsprechung in den Urteilen vom 16. Dezember 1993 V R 65/92 (BFHE 173, 270, BStBl II 1994, 485) und vom 19. Februar 1997 XI R 51/93 (BStBl II 1997, 370) fort.

UStG 1980/1991 § 15a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1995, 862)

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BFH-Urteil vom 16.4.1997 (XI R 61/94) BStBl. 1997 II S. 595

Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegenüber einem Handlungsunfähigen hemmen nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist.

AO 1977 § 171 Abs. 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1; AO § 146a Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.1.1997 (IX R 27/95) BStBl. 1997 II S. 599

Vermietet der Steuerpflichtige eine Wohnung an seine volljährige Tochter und an deren Ehemann, so ist das Mietverhältnis nicht deshalb als rechtsmißbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977 zu beurteilen, weil die Tochter unterhaltsberechtigt ist.

AO 1977 § 42; EStG § 21.

 

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