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  BFH-Beschluß vom 3.10.1979 (IV B 63/79) BStBl. 1980 II S. 2

Die Entscheidung des Finanzgerichts, dem Ersuchen des FA um eine eidliche Vernehmung (§ 94 AO 1977) stattzugeben, ist mit der Beschwerde anfechtbar. Berechtigt, Beschwerde einzulegen, ist allerdings nur derjenige, der von einer solchen Entscheidung in seinen Rechten verletzt, d. h. beschwert wird.

FGO § 128; AO 1977 § 94.

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BFH-Urteil vom 19.7.1979 (IV R 235/75) BStBl. 1980 II S. 3

Erwirbt ein Unternehmer ein halbfertiges Gebäude in Berlin (West) und vollendet er das Bauwerk unter Aufwendung erheblicher weiterer Kosten, so können ihm - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 14 BHG 1964 - die Sonderabschreibungen nach dieser Vorschrift auch auf den Teil der Kosten gewährt werden, die ihm durch den Erwerb des halbfertigen Gebäudes erwachsen sind.

BHG vom 19. August 1964 (BGBl I, 674, BStBl I 1964, 509) § 14.

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BFH-Urteil vom 12.7.1979 (IV R 55/74) BStBl. 1980 II S. 5

Im Feststellungsverfahren nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 ist auch darüber zu entscheiden, ob der Grund und Boden zum betrieblichen Anlagevermögen gehört.

EStG 1971 § 55 Abs. 5; EStG in der bis 1969 geltenden Fassung § 4 Abs. 1 Satz 5.

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BFH-Urteil vom 24.7.1979 (VIII R 162/78) BStBl. 1980 II S. 7

Die Kosten der Umstellung einer Heizung in einem Mietwohnhaus von Kohleöfen auf Zentralheizung sind Erhaltungsaufwand.

EStG §§ 7, 21.

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BFH-Urteil vom 23.8.1979 (IV R 95/75) BStBl. 1980 II S. 8

Auch wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf Familienangehörige übertragen wird, muß für den abziehenden Landwirt bis zum Zeitpunkt der Übergabe ein Endrumpfwirtschaftsjahr und für den aufziehenden Landwirt ab demselben Zeitpunkt ein Anfangsrumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. Für jedes der beiden Rumpfwirtschaftsjahre ist der Gewinn - ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnermittlung - getrennt zu ermitteln.

EStG 1967 § 2 Abs. 6 Nr. 1; EStDV 1967 §§ 1, 6 und 7 Abs. 1.

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BFH-Beschluß vom 3.10.1979 (VII B 95/78) BStBl. 1980 II S. 10

Der Steuerpflichtige kann von seinem Wahlrecht, die Aussetzung der Vollziehung beim FG entweder durch Klage gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD oder unmittelbar durch Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO zu erstreben, auch in der Weise Gebrauch machen, daß er die zuerst erhobene Klage zurücknimmt und an dem nach Klageerhebung gestellten Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO festhält.

FGO § 69 Abs. 2 und 3.

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BFH-Urteil vom 8.8.1979 (II R 119/78) BStBl. 1980 II S. 11

Die Steuerbefreiung nach § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 greift auch dann ein, wenn zwei der drei Erben eines Einzelunternehmers das durch Erbauseinandersetzung erhaltene bewegliche Betriebsvermögen in eine GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringen, während der dritte Erbe nicht in die GmbH eintritt, aber das ihm vorher durch die Erbauseinandersetzung zu Alleineigentum zugeteilte Betriebsgrundstück an die GmbH verpachtet.

UmwStG 1969 § 29 Satz 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 25.7.1979 (II R 105/77) BStBl. 1980 II S. 11

Ein "Kaufvertrag" über Wohnungseigentum und ein "Werkvertrag", in dem sich der Verkäufer verpflichtet, für den Erwerber die für diesen bestimmte Eigentumswohnung zu schaffen, ist ein rechtlich einheitlicher Vertrag, wenn beide Teilverträge in ihrem rechtlichen Bestand voneinander abhängig sind. Liegt ein rechtlich einheitlicher Vertrag vor, so ist das Grundstück (hier: der Miteigentumsanteil mit dem zugehörigen Sondereigentum) in bebautem Zustand Gegenstand des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs; das Entgelt für die Schaffung der Wohnung ist daher Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 1 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 1.8.1979 (II R 95/78) BStBl. 1980 II S. 14

Eine Gemeinde, die ein Grundstück nach § 1 Nr. 2 GrESt-StrukturG Nordrhein-Westfalen steuerfrei erworben hat, verwirklicht den begünstigten Zweck auch dann, wenn sie das Grundstück unter vertraglicher Absicherung der alsbaldigen Verwendung des Grundstücks durch den Erwerber zur Schaffung oder Erweiterung einer Betriebstätte weiterveräußert. Die Zweckbestimmung ist nicht davon abhängig, daß der Erwerber Steuerfreiheit nach § 1 Nr. 1 GrEStStrukturG Nordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt.

GrEStStrukturG Nordrhein-Westfalen § 1 Nr. 1 und Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 3.10.1979 (II R 5/78) BStBl. 1980 II S. 15

Nicht jede Vermietung eines nach § 2 Nr. 1 GrESBWG Schleswig-Holstein steuerfrei erworbenen Eigenheimes stellt eine Aufgabe des begünstigten Zwecks im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG Schleswig-Holstein dar. Entscheidend ist, ob nach den im Zeitpunkt der Vermietung erkennbaren Umständen damit zu rechnen ist, daß die eigenwohnliche Nutzung wieder aufgenommen und damit die Aufrechterhaltung des begünstigten Zwecks nur auf absehbare Zeit unterbrochen wird oder ob aller Wahrscheinlichkeit nach ein Wiederbezug ausgeschlossen erscheint.

GrESBWG Schleswig-Holstein § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 4.

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BFH-Urteil vom 17.10.1979 (II R 82/75) BStBl. 1980 II S. 15

Der Erwerb von Grundstücken, der erst die Teilnahme an einem Umlegungsverfahren durch Einkauf in das gedachte Umlegungsgebiet ermöglichen soll, kann nicht der Vermeidung eines Umlegungsverfahrens dienen.

BBauGrEStG Bayern Art. 1 Abs. 1 Nr. 5.

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BFH-Urteil vom 5.10.1979 (III R 78/75) BStBl. 1980 II S. 16

Computer-Programme (hier: sog. problemorientierte Individualprogramme) sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage nicht zusteht.

BerlinFG § 19.

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BFH-Urteil vom 5.10.1979 (III R 40/76) BStBl. 1980 II S. 17

Computer-Programme (hier: sog. problemorientierte Standard-Programme) sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage nicht zusteht.

BerlinFG § 19.

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BFH-Urteil vom 19.6.1979 (VIII R 69/77) BStBl. 1980 II S. 17

Wird die Einkommensteuer um eine Investitionsprämie gemäß § 32 KohleG gekürzt und ergibt sich dadurch eine Einkommensteuerschuld von null DM, so kann der Steuerbescheid auch mit der Begründung angefochten werden, die vor dem Abzug der Investitionsprämie sich ergebende Einkommensteuer sei zu hoch.

KohleG § 32 Abs. 4 Satz 5.

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BFH-Urteil vom 26.7.1979 (V R 108/76) BStBl. 1980 II S. 18

Unterläuft dem Steuerpflichtigen bei Anfertigung der Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967) ein Rechenfehler und bleibt dieser Fehler mangels Nachprüfung der vorbezeichneten Selbsterrechnungserklärung durch das Finanzamt unentdeckt, so ist das Finanzamt gemäß § 92 Abs. 2 AO (= § 129 AO 1977) zur Berichtigung der festgesetzten Steuer verpflichtet.

AO § 92 Abs. 2; AO 1977 § 129.

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BFH-Urteil vom 2.8.1979 (V R 111/77) BStBl. 1980 II S. 20

Die maßgebliche Beteiligung von stillen Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß bei der Beurteilung einer finanziellen Eingliederung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die offene Handelsgesellschaft (im Wege mittelbarer Beteiligung) außer Betracht bleiben.

UStG 1951 (1967) § 2 Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 16.8.1979 (I R 23/78) BStBl. 1980 II S. 21

1. Eine Kapitalgesellschaft "unterliegt" i. S. des § 25 Abs. 2 UmwStG 1969 der Mitbestimmung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift bezeichneten Mitbestimmungsregelungen erfüllt sind. Unerheblich ist, ob bei der Kapitalgesellschaft die gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsorgane tatsächlich geschaffen sind.

2. Die Finanzbehörden und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit haben in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mitbestimmung (1.) erfüllt sind.

UmwStG 1969 § 25.

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BFH-Urteil vom 8.8.1979 (II R 127/78) BStBl. 1980 II S. 26

Verzichtet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG auf eine ihm der KG gegenüber erwachsene Forderung, so ist die durch Verminderung der Ausgaben eintretende Gewinnerhöhung oder Verlustminderung nur deren notwendige Folge, nicht aber Äquivalent für die durch die Leistung möglicherweise eintretende Wertsteigerung.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b.

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BFH-Urteil vom 10.10.1979 (II R 31/76) BStBl. 1980 II S. 27

Ein Landwirt, der nur Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, kann ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStAgrG Nordrhein-Westfalen steuerfrei erwerben.

GrEStAgrG Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1966 i.d.F. vom 21. Mai 1970 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 17.10.1979 (II R 135/75) BStBl. 1980 II S. 27

Der Kauf eines Betriebsgrundstückes durch einen Ehegatten, das an eine Kommanditgesellschaft vermietet wird, an der sich der andere Ehegatte als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt hat, kann der Festigung einer noch nicht ausreichend gesicherten Existenz i. S. des § 2 Nr. 1 GrEStVertrG Nordrhein-Westfalen dienen. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zuvor bereits persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Personenhandelsgesellschaft gewesen ist, die ebenfalls in gemieteten Räumen tätig war.

Offen bleibt, ob ein Ehegatte, dessen Existenz auf den Beiträgen des anderen Ehegatten zum Familienunterhalt beruht, bei ausreichend gesicherter Existenz dieses Ehegatten über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt.

GrEStVertrG Nordrhein-Westfalen § 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 30.10.1979 (II R 70/75) BStBl. 1980 II S. 28

1. Tritt in eine zweigliedrige Personenhandelsgesellschaft ein neuer Gesellschafter ein und übertragen die bisherigen beiden Gesellschafter "sodann" ihre Gesellschaftsanteile auf einen weiteren neuen Gesellschafter, so besteht die Personenhandelsgesellschaft fort.

2. In diesem Falle entsteht - vorbehaltlich der Verwirklichung des Tatbestandes des § 6 StAnpG (= § 42 AO 1977) - auf Grund der Auswechselung der Gesellschafter keine Grunderwerbsteuer (Anschluß an Urteil vom 7. Juni 1978 II R 112/71, BFHE 125, 395, BStBl II 1978, 605).

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 26.9.1979 (II R 171/75) BStBl. 1980 II S. 30

Eine Sattelzugmaschine kann ein Sonderfahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG 1972, ihr Halten infolgedessen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein.

KraftStG 1972 § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. d, Satz 2; KraftStG 1979 § 2 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d, Satz 2.

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BFH-Urteil vom 19.6.1979 (VII R 27/77) BStBl. 1980 II S. 31

Der Begriff "Betriebsprüfung" i.S. des § 146a Abs. 3 AO setzt eine besonders qualifizierte Maßnahme der Verwaltung voraus. Besonders qualifiziert ist eine Maßnahme, die wegen ihres besonderen Gewichts für den Betroffenen keine Zweifel darüber läßt, daß sie hinsichtlich des betreffenden Steuerfalles zur Überprüfung, ob die Steuer richtig erhoben wurde, vorgenommen wurde.

AO § 146a Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 11.7.1979 (VII R 64/76) BStBl. 1980 II S. 33

1. Zur zollwertrechtlichen Behandlung von Waren, die eine Tochtergesellschaft von ihrer ausländischen Muttergesellschaft zu deren Einkaufspreisen bezieht.

2. Der VII. Senat schließt sich unter Aufgabe seiner Auffassung in dem Urteil vom 21. Oktober 1959 VII 31/59 U (BFHE 70, 60, BStBl III 1960, 23) der Meinung des I. Senats in seinem Urteil vom 20. Oktober 1976 I R 116/74 (BFHE 121, 5, BStBl II 1977, 257) an, daß ein Haftungsanspruch auch dann vor dem Steueranspruch verjähren kann, wenn er auf § 109 AO beruht.

ZWVO Art. 1, 2, 9; AO §§ 103, 109, 146a.

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BFH-Urteil vom 2.10.1979 (VIII R 218/77) BStBl. 1980 II S. 38

Zur bebauten Fläche i. S. des § 4 EinfHaus-VO gehört die vom Wohngebäude bedeckte Fläche; in sie sind auch untergeordnete Bauteile (z. B. Kellerlichtschacht, Kellereingang, Eingangspodest) und Terassenanlagen, soweit diese mit dem Gebäude eine bauliche Einheit bilden, einzubeziehen.

EStG § 21 Abs. 2; EinfHaus-VO § 4.

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BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 125/76) BStBl. 1980 II S. 40

Ein als Betriebsvermögen bilanziertes Gebäude, das einem Einzelunternehmer gehört und das dieser ursprünglich an fremde Arbeitnehmer und dann an seinen im Unternehmen als Arbeitnehmer tätigen Sohn für Wohnzwecke vermietet, bleibt jedenfalls dann Betriebsvermögen, wenn das Einzelunternehmen, jedoch ohne das Gebäude, in das Gesellschaftsvermögen einer aus dem bisherigen Einzelunternehmer und seinem Sohn bestehenden KG eingebracht wird, sofern das Gebäude weiterhin als (Sonder-)Betriebsvermögen bilanziert wird und objektive Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, daß eine spätere Verwendung als Werkswohngebäude (Vermietung an Arbeitnehmer) ausgeschlossen erscheint.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4.

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BFH-Urteil vom 25.7.1979 (I R 175/76) BStBl. 1980 II S. 43

1. Eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, den beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmers) aus einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) anfallenden Veräußerungsgewinn zu vermeiden.

2. Darüber, ob die Voraussetzungen einer Rücklage nach § 6b EStG im Falle 1. vorliegen, hat das Betriebsfinanzamt zu entscheiden, das für die Feststellung des Gewinns der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) zuständig ist, aus der der Gesellschafter (Mitunternehmer) ausgeschieden ist.

EStG §§ 6b, 34; AO § 215; AO 1977 § 180.

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BFH-Urteil vom 30.10.1979 (II R 4/76) BStBl. 1980 II S. 46

Wird das Nacherbenanwartschaftsrecht entgeltlich auf den Vorerben übertragen, so kann ein Vermögensanfall i. S. § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1959 vorliegen.

ErbStG 1959 § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 21 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Zwischenurteil vom 16.8.1979 (I R 95/76) BStBl. 1980 II S. 47

Die von einer nicht postulationsfähigen Person eingelegte Revision ist nicht geeignet, die für die Einlegung der Revision gesetzlich vorgeschriebene Frist zu wahren, so daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann.

FGO §§ 56, 120; ZPO §§ 230, 233.

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BFH-Beschluß vom 11.10.1979 (IV B 61/79) BStBl. 1980 II S. 49

1. Ein Antrag an das FG auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG ist - unbeschadet der weiteren Möglichkeiten des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 VGFGEntlG - nur zulässig, wenn die Finanzbehörde vor der Anrufung des FG entweder einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt oder wenn sie zu erkennen gegeben hat, daß sie die Vollziehung nicht aussetzen werde. Diese Tatbestandsmerkmale des VGFGEntlG sind Zugangsvoraussetzungen und nicht Sachentscheidungsvoraussetzungen.

2. Eine Finanzbehörde, die erkennen läßt, daß sie den Einspruch abzuweisen gedenkt oder die ihn abweist, gibt damit nicht zugleich auch zu erkennen, daß sie die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht aussetzen werde.

VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1; FGO § 46 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 8.8.1979 (II R 99/78) BStBl. 1980 II S. 50

Die gesellschaftsteuerrechtliche Qualifikation einer Person als Kommanditist folgt aus der handelsrechtlichen Gesellschafterstellung. Sie kann nicht durch Zurechnungsvorschriften des allgemeinen Steuerrechts abweichend vom Handelsrecht bestimmt werden.

StAnpG § 11 Nr. 2 und 3; AO 1977 § 39 Abs. 2; KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 6.

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BFH-Urteil vom 12.9.1979 (I R 146/76) BStBl. 1980 II S. 51

Die Gründung eines Teilbetriebs i. S. des Gewerbesteuerrechts liegt vor, wenn der neugeschaffene Betriebsteil nach Beendigung der Aufbau- und Einrichtungsphase sich unter den Begriff "Teilbetrieb" i. S. der zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gegebenen Definition einordnen läßt.

GewStG § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 17.10.1979 (II R 32/77) BStBl. 1980 II S. 53

Ein Unternehmen ist auch dann ein freies Wohnungsunternehmen i. S. von § 8 Abs. 9 GrEStG Berlin, wenn es keine eigene Bautätigkeit entfaltet, sein Zweck aber überwiegend auf die wohnwirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.

GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, § 8 Abs. 9.

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BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 110/79) BStBl. 1980 II S. 54

1. Eine Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes wegen zwingender beruflicher Gründe i. S. des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESBWG Schleswig-Holstein kann auch dann vorliegen, wenn der Erwerber ein unbebautes Grundstück, auf dem er steuerbegünstigten Wohnraum schaffen will, aus zwingenden beruflichen Gründen unbebaut weiterveräußert.

2. Zwingende berufliche Gründe für die Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes liegen nicht vor, wenn das vom gegenwärtigen Wohn- und Arbeitsort in größerer Entfernung (hier: etwa 40 km) gelegene Grundstück lediglich einer für die Zukunft angestrebten beruflichen Tätigkeit dienen soll, dieses Ziel sich jedoch dann nicht verwirklichen läßt.

GrESBWG Schleswig-Holstein i.d.F. vom 16. September 1974 § 7 Abs. 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 28.9.1979 (III R 95/77) BStBl. 1980 II S. 56

Beginn der Bauarbeiten i. S. des § 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 ist z. B. die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer.

InvZulG 1975 § 4b Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 28.9.1979 (III R 12/78) BStBl. 1980 II S. 57

Die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer stellt auch dann den Beginn der Bauarbeiten (§ 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975) dar, wenn der Bauvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen worden ist, auf deren Eintritt der Steuerpflichtige keinen Einfluß hat.

InvZulG 1975 § 4b Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VII R 7/77) BStBl. 1980 II S. 58

Hat sich der in einem Haftungsbescheid festgesetzte Haftungsbetrag durch danach von anderen Gesamtschuldnern auf bestandskräftige Bescheide geleistete Zahlungen gemindert und ist das dem FA bei Erlaß der Einspruchsentscheidung bekannt, so ist es ermessensfehlerhaft, wenn das FA in der Einspruchsentscheidung am ursprünglichen Haftungsbetrag festhält.

AO §§ 112, 118; StAnpG § 7.

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BFH-Urteil vom 9.10.1979 (VIII R 226/77) BStBl. 1980 II S. 62

Ein Überlegungsfehler des Veranlagungsbeamten schließt die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO 1977 dann nicht aus, wenn sich der Fehler auf den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Veranlagungsverfahrens bezieht.

AO 1977 § 129.

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BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 65/78) BStBl. 1980 II S. 63

Ein wirksamer Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwertes nach § 55 Abs. 5 EStG 1971, durch den die Ausschlußfrist dieser Vorschrift gewahrt wird, liegt nur vor, wenn die betreffenden Grundstücke hinreichend klar bezeichnet sind.

EStG 1971 § 55 Abs. 1 bis 5.

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BFH-Beschluß vom 25.10.1979 (IV B 68/79) BStBl. 1980 II S. 66

Zur einkommensteuerrechtlichen Zurechnung von Verlusten einer sog. Abschreibungsgesellschaft bei Eintritt von Treugeberkommanditisten während des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 13.11.1979 (VIII R 93/73) BStBl. 1980 II S. 69

1. Für die Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins, daß ein Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde, ist nicht der Beweis des Gegenteils, sondern nur der Gegenbeweis erforderlich und ausreichend.

2. Entkräftet der Steuerpflichtige den Beweis des ersten Anscheins, so trifft das FA (wieder) die objektive Beweislast, daß das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde.

3. Erwerb in Abbruchabsicht setzt die Absicht voraus, das Gebäude in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb abzubrechen.

EStG § 6 und § 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3; FGO §§ 96, 155; ZPO § 282.

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BFH-Urteil vom 9.11.1979 (VI R 156/77) BStBl. 1980 II S. 71

Wird der auch privat genutzte PKW eines Arbeitnehmers während einer beruflich veranlaßten Fahrt beschädigt, so kann, wenn dieser das Fahrzeug nicht reparieren läßt, die durch den Unfall herbeigeführte Wertminderung in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Wertminderung bemißt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Zeitwerten des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall, nicht nach den bei einer Reparatur voraussichtlich anfallenden Aufwendungen.

EStG 1971 § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 4.

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BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VI R 143/77) BStBl. 1980 II S. 73

Der Trachtenanzug, den der Geschäftsführer eines im bayerischen Stil gehaltenen Nürnberger Lokals im Dienst tragen muß, ist auch bei nahezu ausschließlich beruflicher Benutzung nicht als typische Berufskleidung zu beurteilen. Die Aufwendungen für den Anzug können daher weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch nach den allgemeinen Grundsätzen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VI R 25/78) BStBl. 1980 II S. 75

Aufwendungen für sog. bürgerliche Kleidung können auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, daß die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird.

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 1.8.1979 (I R 111/78) BStBl. 1980 II S. 77

Eine auf Vermietung von Grundbesitz beschränkte Besitz-GmbH kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihre Gesellschafter zugleich die beherrschenden Gesellschafter der Betriebs-GmbH (Mieterin) sind.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 26.9.1979 (VI R 58/76) BStBl. 1980 II S. 79

Ein Gerichtsvollzieher kann den von der Verwaltung festgesetzten Durchschnittssatz für Verpflegungsmehraufwendungen wegen mehr als zwölfstündiger, dienstlich veranlaßter Abwesenheit von der Wohnung nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser die ihm als steuerfreier Auslagenersatz zugeflossenen Wegegelder und Reisekostenentschädigungen (Tagegelder) übersteigt.

EStG 1971 § 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV 1971 § 4 Nrn. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VII R 82/77) BStBl. 1980 II S. 81

Das von der Zollstelle ausgefüllte und dem Beteiligten übergebene Zollantrags- und Zollanmeldeformular ist kein schriftlicher Steuerbescheid.

AO §§ 211, 212, 237.

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BFH-Urteil vom 27.9.1979 (V R 60/76) BStBl. 1980 II S. 83

Eine Bauvoranfrage ist kein Bauantrag i. S. des § 27 Abs. 15 UStG 1973.

UStG 1973 § 30, § 27 Abs. 15.

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BFH-Beschluß vom 7.11.1979 (VII B 35/79) BStBl. 1980 II S. 86

1. Bei der Prüfung, ob einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluß des FG abgeholfen werden soll, ist auch neues Vorbringen des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen.

2. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung kann nicht aufrechterhalten werden, damit die Durchsuchung bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung erfolgen kann.

AO 1977 §§ 287, 258; FGO § 130 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 16.11.1979 (III R 76/77) BStBl. 1980 II S. 87

1. Für die Entscheidung, ob der Sachwert der Gebäude eines Fabrikgrundstücks wegen unorganischen Aufbaues zu ermäßigen ist, kommt es darauf an, ob durch die ungünstige Anordnung aller oder einzelner Betriebsgebäude bei jeder denkbaren Nutzung als Geschäftsgrundstück Kostensteigerungen infolge Behinderung sich ergeben. Es sind nicht die Verhältnisse des Idealbetriebs, sondern die eines normalen Fabrikbetriebs maßgebend. Fabrikgrundstücke außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können dabei nicht herangezogen werden.

2. Ist unorganischer Aufbau festgestellt, so ist die Ermäßigung der Summe der Gebäudesachwerte grundsätzlich auf 5 v. H. zu begrenzen. Teilwertgesichtspunkte sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Vomhundertsatz der Produktionskostenverteuerung infolge des unorganischen Aufbaues ist kein geeigneter Maßstab für die Wertminderung der Gebäude.

BewG 1965 § 88 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 86/76) BStBl. 1980 II S. 90

Die in den BewRL angegebenen Werte (Abschn. 2.20 Tabelle L 30) für die Umrechnung des Mehrbestandes an Vieheinheiten auf der Grundlage des Futterbedarfs sind Rechtens. Ein Verstoß gegen Grundsätze der Verfassung liegt nicht vor.

BewG 1965/1974 §§ 27, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 41 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 78/77) BStBl. 1980 II S. 92

1. Die Richtigkeit des Zahlenwerks der Tabellen L 18 und L 30 in Abschn. 2.11 und 2.20 BewRL läßt sich nicht aufgrund einer Auswertung nach einer statistisch-mathematischen Methode von nur wenigen Betrieben mit Erfolg in Zweifel ziehen. Die auf der Grundlage dieser Tabellen ermittelten Zurechnungen und Zuschläge für verstärkte Tierhaltung beruhen auf Durchschnittswerten, die rechtlich nicht zu beanstanden sind.

2. Ist es gegendüblich, daß ein größerer Tierbestand vorhanden ist, als er durch die auf der Bodenschätzung beruhenden Ertragsmeßzahl abgegolten ist, so ist dies durch Zurechnung zu den Ertragsmeßzahlen aller in Betracht kommenden Betriebe dieser Gegend zu berücksichtigen.

BewG 1965 §§ 38 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 41 Abs. 1, 50 Abs. 1, 51; BewRL Abschn. 2.11 Abs. 5 und Abschn. 2.20.

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BFH-Urteil vom 27.9.1979 (IV R 89/76) BStBl. 1980 II S. 94

Wählt eine im Wege der Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist dies keine Umstellung des Wirtschaftsjahres i. S. des § 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1967, die zur steuerrechtlichen Wirksamkeit des Einvernehmens mit dem FA bedarf.

EStG 1967 § 2 Abs. 5 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 14.11.1979 (I R 143/76) BStBl. 1980 II S. 96

Scheidet der Vater aus einem mit seinem Sohn betriebenen Unternehmen unentgeltlich aus und wird dabei sein negatives Kapital in eine Forderung des Sohnes gegen ihn umgewandelt, so gehört diese Forderung zum Privatvermögen des Sohnes. Ihre Zinslosigkeit kann deshalb nicht zu einer Abzinsung zu Lasten des Gewinns führen.

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStDV § 7 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 125/78) BStBl. 1980 II S. 97

§ 7 b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung der Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden vom 16. Juni 1964 (BGBl I 1964, 353, BStBl I 1964, 384) gilt nur für im Inland belegene Gebäude.

EStG 1965 § 7b.

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BFH-Beschluß vom 26.11.1979 (GrS 1/78) BStBl. 1980 II S. 99

Das Finanzgericht hat auf eine Klage auch dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat. Voraussetzung einer Sachentscheidung ist jedoch, daß der Kläger bei der Bezeichnung des Streitgegenstands das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 2, § 92 Abs. 3, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1.

 

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