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BFH-Beschluß vom 17.1.1985 (VII B 46/84) BStBl. 1985 II S. 302

In den Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO und wegen einstweiliger Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO ist der Übergang zu einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes entsprechend der Regelung in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO nicht statthaft.

FGO §§ 69 Abs. 3, 100 Abs. 1 Satz 4, 114.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 21.1.1985 (GrS 1/83) BStBl. 1985 II S. 303

Eine Verpflichtungsklage, mit der die Verurteilung der Behörde zum Erlaß eines von ihr abgelehnten Verwaltungsaktes der in § 229 AO bzw. § 348 AO 1977 bezeichneten Art begehrt wird, ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt.

FGO § 45 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 23.1.1985 (I R 30/81) BStBl. 1985 II S. 305

Hat der Kläger in der Klageschrift und in der abschließenden mündlichen Verhandlung der Verwertung eines in einem vorangegangenen Prozeß erstatteten Sachverständigengutachten widersprochen und seine Bedenken gegen die Verwertung näher substantiiert, verstößt das FG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es dennoch das Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legt.

FGO § 81 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 4.12.1984 (IX R 7/81) BStBl. 1985 II S. 307

In Verfahren vor dem BFH ist an den Vorsteher der beteiligten Behörde auch dann zuzustellen, wenn die Behörde als Vertreter einen Beamten oder Angestellten benannt hat, der die Befähigung zum Richteramt besitzt.

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 3; FGO § 53 Abs. 2, § 62 Abs. 3; VwZG § 7 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 4; ZPO § 184 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 22.1.1985 (VIII R 29/82) BStBl. 1985 II S. 308

1. Wer behauptet, daß die Passivierung von Provisionen und Zinsen betrieblich veranlaßt ist (§ 4 Abs. 4 EStG), trägt hierfür die Feststellungslast.

2. Soweit der Passivposten für vergangene, nicht mehr berichtigungsfähige Veranlagungszeiträume gebildet worden ist, ist er in der ersten offenen Bilanz gewinnerhöhend auszubuchen.

FGO § 96; EStG § 4 Abs. 2 und 4.

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BFH-Urteil vom 25.1.1985 (III R 30/80) BStBl. 1985 II S. 309

Die allgemeine Regelung in § 4b Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1975, wonach Wirtschaftsgüter nur dann zulagebegünstigt sind, wenn sie nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 bestellt worden sind oder wenn in diesem Zeitraum mit ihrer Herstellung begonnen worden ist, gilt auch für Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit den in § 4b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1975 genannten Großprojekten der Energieerzeugung und -verteilung angeschafft oder hergestellt werden.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 5.12.1984 (I R 62/80) BStBl. 1985 II S. 311

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft weitere Aktien (Neuaktien) eines Unternehmens, an dem sie eine Schachtelbeteiligung besitzt, so sind die Erträge aus den bereits vorhandenen, die Schachtelbeteiligung bildenden Aktien im Jahr des Erwerbs der Neuaktien ohne Einfluß auf die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen, die der Körperschaft für einen Kredit zum Erwerb der Neuaktien entstehen. Insoweit besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und steuerfreien Einnahmen.

KStG 1961 §§ 6, 9, 13; EStG § 5; AktG 1937 § 53.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.10.1984 (II R 156/81) BStBl. 1985 II S. 313

Das Halten eines besonders zugerichteten Fahrzeugs zur Beförderung von Holzrückemaschinen ("Timperjacks") an ihren Einsatzort und zurück durch einen Lohnunternehmer ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, weil Fahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, zur Durchführung von Lohnarbeiten für andere als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, z. B. zur Durchführung von Lohnarbeiten für den Gewerbebetrieb eines Holzgroßhändlers, verwendet zu werden.

KraftStG 1972 § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b, Satz 2; KraftStG 1979 § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b, Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.10.1984 (III R 2/82) BStBl. 1985 II S. 318

Sind in einem eingeschossigen Wohngrundstück zwei Wohneinheiten mit jeweils eigenem Zugang von außen miteinander durch eine Tür verbunden, die sich zwischen zwei unmittelbar angrenzenden Wohnräumen der beiden Wohneinheiten befindet, fehlt es an der für die Annahme eines Zweifamilienhauses erforderlichen baulichen Abgeschlossenheit der beiden Wohnbereiche.

BewG 1965 § 75 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.2.1985 (III R 62/84) BStBl. 1985 II S. 319

Eine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit im Sinn des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) liegt nicht vor, wenn ein Wohnbereich von dem anderen lediglich durch verschließbare Türen getrennt ist und dadurch die Möglichkeit des ungehinderten Zugangs zwischen den Wohnbereichen vorhanden ist. Dabei ist unerheblich, ob der Zugang zu dem anderen Wohnbereich unmittelbar oder über Nebenräume besteht.

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 2.10.1984 (VIII R 36/83) BStBl. 1985 II S. 320

Hat der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernommen, so kann eine Zahlung für die Freistellung von dieser Bürgschaftsverpflichtung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung in Gestalt einer verdeckten Einlage gehören.

EStG § 17 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.11.1984 (VIII R 2/81) BStBl. 1985 II S. 323

1. Auch bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind Schuldzinsen für betrieblich begründete zurückbehaltene Verbindlichkeiten nachträgliche Betriebsausgaben, soweit der Veräußerungserlös und der Verwertungserlös aus zurückbehaltenen Aktivwerten nicht zur Schuldentilgung ausreicht.

2. Die Schuldzinsen sind - darüber hinausgehend - auch noch dann und solange nachträgliche Betriebsausgaben, als der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses, Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte oder Rückzahlungshindernisse hinsichtlich der früheren Betriebsschulden entgegenstehen.

EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.12.1984 (VIII R 296/81) BStBl. 1985 II S. 325

Nimmt der Kommanditist und Prokurist einer KG an dem Kongreß eines internationalen Berufsverbandes im Ausland teil, dessen Mitglied sowohl er als auch die KG sind, und wirkt er als Funktionär an dem Kongreß aktiv mit, dann sind seine Reisekosten Betriebsausgaben der KG, sofern die Reise weitaus überwiegend betrieblichen Zwecken der KG diente.

EStG 1971 § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.12.1984 (VIII R 95/84) BStBl. 1985 II S. 327

Eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer-Ehegatten anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich als Betriebsausgabe anzuerkennen.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 23.1.1985 (I R 64/81) BStBl. 1985 II S. 330

1. Die Abtretung einer Forderung, die aus der Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung durch den Abtretenden herrührt, bewirkt nicht, daß nunmehr der Abtretungsempfänger diesen Tatbestand verwirklicht.

2. Die Klärung von steuerlichen Rechtsfragen ist Sache des Abtretenden, der seinen Zahlungsanspruch, nicht aber auch seine steuerschuldrechtliche Stellung abgetreten hat.

EStG §§ 49 Abs. 1, 50a Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 6.2.1985 (I R 23/82) BStBl. 1985 II S. 331

Ein Unternehmer mit Wohnsitz in Dänemark hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik, wenn er nach Geschäftsschluß regelmäßig von seinem Betrieb in der Bundesrepublik zu seiner Familienwohnung in Dänemark zurückkehrt.

StAnpG §§ 13, 14 (AO 1977 §§ 8, 9).

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 13.2.1985 (II R 227/81) BStBl. 1985 II S. 333

§ 18 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG erfaßte nur laufende Zuwendungen.

ErbStG 1959 § 18 Abs. 1 Nr. 15.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 13.11.1984 (VIII R 312/82) BStBl. 1985 II S. 334

Ist eine Personenhandelsgesellschaft an einer anderen Personenhandelsgesellschaft beteiligt, so steht es der Bejahung der Unternehmeridentität i. S. des § 10a GewStG 1974 nicht entgegen, wenn bei der anderen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafterwechsel eintritt.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG 1974 § 10a.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 23.1.1985 (II R 35/82) BStBl. 1985 II S. 336

1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 GrEStG BW (= § 7 GrEStG 1940) bezieht sich auf das einzelne Grundstück i. S. des § 2 GrEStG BW und nicht auf alle Grundstücke einer Gesamthand.

2. Ein größerer zusammenhängender Komplex verschiedener Grundstücke mit aneinandergebauten Mietshäusern, die zu verschiedenen Zeiten errichtet worden sind und deren Be- und Entsorgung vielfältig miteinander verbunden ist, bildet auch dann keine wirtschaftliche Einheit, wenn der Grundstückskomplex gemeinschaftlich verwaltet wird und für alle Mieter eine gemeinschaftliche Tiefgarage vorhanden ist.

GrEStG BW §§ 2, 23 Abs. 2 (= GrEStG 1940 §§ 2, 7 Abs. 2 = GrEStG 1983 §§ 2, 7 Abs. 2); BGB § 890; GBO §§ 4, 5, 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 23.1.1985 (II R 36/83) BStBl. 1985 II S. 339

1. Wird ein Grundstück doppelt ausgeboten (vgl. § 59 Abs. 2 ZVG), so bestimmt sich die Gegenleistung nach dem Meistgebot, zu dem der Zuschlag erteilt wird.

2. Eine nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibende Grundschuld gehört auch dann mit ihrem Nennwert zur Gegenleistung, wenn sie der Meistbietende kurz vor der Versteigerung unter ihrem Nennwert erworben hat.

GrEStG SH § 11 Abs. 1 Nr. 4; ZVG §§ 44, 49, 52, 59.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 12.12.1984 (I R 51/80) BStBl. 1985 II S. 340

Die Vergütungen, die eine öffentlich-rechtliche Sparkasse des Landes Nordrhein-Westfalen an den Hauptverwaltungsbeamten (Stadtdirektor) Ihres Gewährträgers (Stadtgemeinde) für die Tätigkeit im Verwaltungsrat und im Kreditausschuß der Sparkasse zahlt, unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 KStG a. F., wenn der Hauptverwaltungsbeamte in keines der genannten Organe der Sparkasse als Mitglied durch die Vertretungskörperschaft des Gewährträgers gewählt worden ist, sondern seine Befugnisse dort - im Verwaltungsrat ein Beanstandungsrecht im Wege der Rechtsaufsicht, im Kreditausschuß die Stellung des Vorsitzenden - kraft Gesetzes wahrnimmt. Es fehlt in diesem Fall an dem Merkmal einer mit der Überwachung der Geschäftsführung "beauftragten" Person.

KStG a.F. § 12 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 19.12.1984 (I R 275/81) BStBl. 1985 II S. 342

1. Es ist dann sichergestellt, daß der bei Anwendung des § 15 Abs. 1 KStG 1969 sich ergebende Gewinn (Übertragungsgewinn) später der Einkommensteuer unterliegt, wenn der übernehmende Gesellschafter das übertragene Vermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen schon bestehenden Gewerbebetrieb einlegt.

2. Ein triftiger Grund i. S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 ist zu verneinen, wenn die Veräußerung des übertragenen Betriebes innerhalb der Fünfjahresfrist schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Unternehmensumformung vorhersehbar war.

3. Verändern sich die im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bestehenden Verhältnisse in einer Weise, daß sich der Übernehmer erst auf Grund der Veränderung zu einer Veräußerung des Betriebes innerhalb des Fünfjahreszeitraums veranlaßt sieht, so ist zur Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" darauf abzustellen, ob die Veräußerung sich als die wirtschaftlich stichhaltige Folge der veränderten Verhältnisse darstellt.

KStG 1969 § 15 Abs. 1; UmwStG 1969 §§ 4, 12 und 24; UmwG 1969 §§ 15 und 24.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 30.1.1985 (I R 37/82) BStBl. 1985 II S. 345

Die Bemessung von Sondervergütungen für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muß bei Meidung einer verdeckten Gewinnausschüttung im voraus so geregelt sein, daß allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne daß es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung bedarf.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 1.8.1984 (I R 138/80) BStBl. 1985 II S. 350

Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen als Voraussetzung zur Erweiterung des Prüfungszeitraums ist zu rechnen, wenn sie wahrscheinlich sind.

AO 1977 § 194 Abs. 1 Satz 2; BpO(St) § 4 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.11.1984 (IV R 33/82) BStBl. 1985 II S. 352

1. Bei einem buchführungspflichtigen Landwirt, der keine nach §§ 141, 142 AO 1977 erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen führt, ist den Anforderungen des § 162 Abs. 1 AO 1977 an eine Schätzung genügt, wenn die Gewinne nach einer anerkannten, für die betreffende Landwirtschaft brauchbaren Schätzungsmethode, z. B. anhand der Richtsätze nach Hektarerträgen, ermittelt werden.

2. Ein solcher Landwirt hat in der Regel auch im Rechtsbehelfsverfahren keinen Anspruch darauf, daß für die Veranlagung seine Gewinne durch eine Außenprüfung oder ein Sachverständigengutachten genauer ermittelt werden.

AO 1977 §§ 141, 142, 162 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.12.1984 (VIII R 131/76) BStBl. 1985 II S. 354

Im Steuerrecht - insbesondere in Schätzungssachen - ist eine "tatsächliche Verständigung" über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände zulässig und bindend.

AO § 217; StAnpG § 3 Abs. 1; AO 1977 § 38, § 78 Nr. 3, § 162.

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BFH-Urteil vom 25.1.1985 (VI R 31/82) BStBl. 1985 II S. 359

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Kinderzuschlag zur Berlinzulage nach § 28 Abs. 5 Satz 1 BerlinFG i. d. F. vom 18. Februar 1976 ggf. beiden geschiedenen Elternteilen nicht zusteht, weil bei dem einen Elternteil, der die Berlinzulage erhält, das Kind nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, und der andere Elternteil, dem das Kind steuerlich zuzuordnen ist, nicht als Arbeitnehmer in Berlin (West) tätig ist.

BerlinFG i.d.F. vom 18. Februar 1976 §§ 28, 29; EStG 1975 § 32 Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 25.1.1985 (VI R 32/82) BStBl. 1985 II S. 361

§ 28 Abs. 5 Satz 1 BerlinFG i. d. F. vom 18. Februar 1976 ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil es den Kinderzuschlag zur Berlinzulage dem Elternteil, der Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezieht, weder ganz noch zur Hälfte gewährt, wenn seine Kinder auf der Lohnsteuerkarte nicht bei ihm, sondern bei seiner geschiedenen, ebenfalls in Berlin (West) lebenden Ehefrau nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eingetragen sind (Ergänzung des BFH-Urteils vom 25. Januar 1985 VI R 31/82).

BerlinFG i.d.F. vom 18. Februar 1976 §§ 28, 29; EStG 1975 § 32 Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.4.1985 (II R 231/84) BStBl. 1985 II S. 361

Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer GmbH ist die Körperschaftsteuerschuld mit 56 v. H. des zu versteuernden Einkommens vom Rohbetriebsvermögen abzuziehen, wenn im maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein Beschluß über die Gewinnausschüttung noch nicht vorliegt (Abweichung von BFHE 106, 110, BStBl II 1972, 693).

BewG 1974 §§ 98a, 105.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.1.1985 (VIII R 303/81) BStBl. 1985 II S. 363

Wer, ohne Gesellschafter zu sein, einer Personengesellschaft als Angestellter, Darlehensgläubiger, Vermieter oder Verpächter seine Dienste, Kapital oder Wirtschaftsgüter zur Verfügung stellt und dafür Vergütungen bezieht, die dem Wert seiner Leistungen entsprechen, ist nicht Mitunternehmer. Das gilt auch dann, wenn er in der Personengesellschaft unternehmerische Entscheidungen zu treffen oder an ihnen mitzuwirken hat und wenn der Bestand seiner Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft und die Höhe und Realisierbarkeit seiner Ansprüche in nicht unbedeutendem Maß von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft abhängen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 31.1.1985 (IV R 149/82) BStBl. 1985 II S. 365

Billigt der Gläubiger einem notleidenden Schuldner im Rahmen eines gegenseitigen Vertragsverhältnisses eine Preiserhöhung zu, so entsteht daraus für den Schuldner kein steuerbefreiter Sanierungsgewinn.

EStG § 3 Nr. 66.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 13.12.1984 (IV R 274/83) BStBl. 1985 II S. 367

Zu den Anforderungen an die eigenhändige handschriftliche Unterzeichnung von Klage- und Revisionsschrift.

FGO § 64 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 23.1.1985 (II R 2/83) BStBl. 1985 II S. 368

Dem Beigeladenen können bei einem Erfolg der Revision des Klägers auch dann keine Kosten auferlegt werden, wenn er sich nicht auf Rechtsausführungen beschränkt, sondern darüber hinaus beantragt hat, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

FGO § 135 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 14.3.1985 (IV R 1/81) BStBl. 1985 II S. 368

Die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit einer Klage nach § 97 FGO setzt nicht voraus, daß sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für die betreffende Klage geprüft worden sind.

FGO § 97.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 29.11.1984 (V R 146/83) BStBl. 1985 II S. 370

Der Rechtsstreit über die Anfechtung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids ist in der Hauptsache erledigt, sobald der Umsatzsteuerjahresbescheid wirksam wird (Aufgabe von BFHE 102, 31; BStBl II 1971, 482).

AO 1977 §§ 124, 155, 164, 168, 249, 251, 257; FGO § 100 Abs. 1, § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1; UStG 1967 (i.d.F. des EGAO) § 18.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 7.2.1985 (IV R 31/83) BStBl. 1985 II S. 372

Eine Personengesellschaft, die sich nur vermögensverwaltend betätigt, ist nicht gewerbesteuerpflichtig, auch wenn an ihr nur oder weitaus überwiegend Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt sind.

GewStG § 2 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 30.1.1985 (II R 6/83) BStBl. 1985 II S. 373

Erwirbt jemand von einer Gemeinde ein Grundstück zur Bebauung und zahlt er neben dem Kaufpreis als zukünftiger Eigentümer an die Gemeinde Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag, so gehören diese auch dann nicht zur Gegenleistung, wenn die Erschließungsanlage bei Abschluß des Kaufvertrages schon weitgehend fertiggestellt ist.

GrEStG NW § 11 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 133.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.2.1985 (II R 74/82) BStBl. 1985 II S. 374

Das FA ist auch dann berechtigt, die Grunderwerbsteuer, die wegen bestehender Bebauungsabsicht zunächst unerhoben blieb, nach Fertigstellung der Bebauung wegen Nichtverwirklichung des steuerbegünstigten Tatbestands nachzufordern, wenn bereits eine gründliche Überprüfung der eingereichten Verträge hätte zu dem Schluß führen können, daß eine Freistellung von der Steuer nicht in Betracht kommt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß das FA einen schriftlichen Freistellungsbescheid unter Nachversteuerungsvorbehalt erteilt hat (Fortentwicklung von BFH-Urteil vom 4. Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609).

GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 27.2.1985 (II R 13/83) BStBl. 1985 II S. 377

Der im Falle rechtsgeschäftlichen Erwerbs eines Grundstücks durch einen der Ehegatten bei Gütergemeinschaft kraft Gesetzes eintretende Miterwerb des anderen Ehegatten steht einer sonst gegebenen Grunderwerbsteuerbefreiung nicht entgegen.

GrEStStrukturG BW §§ 1, 2, 3; GrEStG BW § 3; GrEStG 1940/1983 § 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.3.1985 (VII R 146/84) BStBl. 1985 II S. 377

1. Zur örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Kraftfahrzeugsteuer bei Verlegung des Standorts des Fahrzeugs.

2. Unter den Voraussetzungen von § 127 AO 1977 bleibt die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung durch ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt jedenfalls dann ohne Folgen, wenn die Kraftfahrzeugsteuer im Bezirk dieses Finanzamts entstanden ist.

KraftStDV 1979 § 1 Abs. 1; KraftStDV 1961 § 16; AO 1977 § 127.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 6.3.1985 (II R 114/82) BStBl. 1985 II S. 380

Wird durch formgültigen Vertrag schenkweise ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück versprochen, das Grundstück gleichzeitig an einen Dritten veräußert und dabei vereinbart, daß der Beschenkte von dem Erwerber des Grundstücks einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil am Kaufpreis erhalten soll, so ist Gegenstand der Schenkung nicht der mit dem Einheitswert zu bewertende Miteigentumsanteil, sondern der Anteil an der mit dem Nennwert zu bewertenden Kaufpreisforderung.

ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1, 2; BewG 1965 § 12 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.3.1985 (II R 19/84) BStBl. 1985 II S. 382

Wird entsprechend der Schenkungsabrede der Bedachte nicht um eine Geldsumme, sondern erst um das mit den Mitteln des Schenkers errichtete Gebäude endgültig bereichert, so wird die Zuwendung mit dem auf das Gebäude entfallenden Anteil des Einheitswertes des Grundstücks bewertet. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude auf einem Grundstück errichtet wird, das einem Dritten gehört, wenn das Grundstück nach Fertigstellung des Gebäudes dem Bedachten zu Eigentum übertragen wird (Einschränkung von BFHE 122, 539, BStBl II 1977, 731).

ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 23 Abs. 2; BGB § 516 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 30.1.1985 (I R 12/82) BStBl. 1985 II S. 386

1. Der Beginn der Verjährungsfrist von Einkommensteueransprüchen bestimmt sich für die Zeit vor Inkrafttreten der AO 1977 auch insoweit nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 AO, als die Steuer durch den rückwirkenden Wegfall einer Sonderabschreibung gemäß § 82 f Abs. 4 EStDV 1969 ausgelöst ist.

2. Etwas anderes gilt nur, wenn der Einkommensteuerbescheid (Erstbescheid) im Hinblick auf den Lauf der Sperrfrist gemäß § 100 Abs. 1 AO für (teilweise) vorläufig erklärt worden war. In diesem Fall bewirkt § 145 Abs. 2 Nr. 4 AO eine ggf. über § 145 Abs. 2 Nr. 1 AO hinausgehende Anlaufhemmung der Verjährung (Bestätigung von BFH, Beschluß vom 30. Juli 1980 I B 27/80, BFHE 131, 273, BStBl II 1981, 55).

AO §§ 100 Abs. 1, 145 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 4; AO 1977 §§ 38 und 175 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2; EStDV § 82f Abs. 4; StAnpG § 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 6.3.1985 (II R 231/81) BStBl. 1985 II S. 388

Beschließt eine GmbH eine Kapitalerhöhung und wird diese erst nach dem Bewertungsstichtag in das Handelsregister eingetragen, so sind bei der Einheitsbewertung auf den Bewertungsstichtag Einzahlungsansprüche auf das erhöhte Stammkapital jedenfalls insoweit nicht anzusetzen, als es sich nicht um Ansprüche auf Leistung der gesetzlich oder satzungsgemäß vor der Eintragung der Kapitalerhöhung zu leistenden Einlagen handelt.

BewG § 95 Abs. 1; GmbHG § 54 Abs. 3, §§ 55, 56a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 17.4.1985 (II B 66/84) BStBl. 1985 II S. 389

Zum Ansatz von Kapitalforderungen bei der Vermögensbesteuerung.

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BFH-Urteil vom 16.10.1984 (IX R 81/82) BStBl. 1985 II S. 390

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge mit der Auflage, dem Übertragenden weiterhin die Nutzung zu gestatten, so ist der Nutzungswert der Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition nicht ihm, sondern dem Übertragenden zuzurechnen. Infolgedessen kann der Steuerpflichtige keine Werbungskosten abziehen.

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 21a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 6.12.1984 (IV R 212/82) BStBl. 1985 II S. 391

Hat ein Land- und Forstwirt in zulässiger Weise auf Aktivierung seiner selbst geschaffenen Vorräte verzichtet, so kann er bei Verpachtung seines Betriebes davon absehen, die aus der eisernen Verpachtung des Vorratsvermögens entstandene Rückgabeforderung gegen den Pächter zu aktivieren.

EStG § 4 Abs. 1, § 13.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 13.12.1984 (VIII R 273/81) BStBl. 1985 II S. 394

In Ausnahmefällen kann Erhaltungsaufwand auch dann anzunehmen sein, wenn ein Gebäude durch eine Baumaßnahme erheblich vergrößert wird.

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 31.1.1985 (VI R 130/82) BStBl. 1985 II S. 395

Eine Entnahme erfordert grundsätzlich eine Entnahmebehandlung; zu dieser gehört nur ein auf eine bestimmte Art der Nutzung eines Wirtschaftsguts (im betrieblichen oder privaten Bereich) gerichteter Wille des Steuerpflichtigen, nicht auch ein Wille zur Gewinnverwirklichung oder auch nur das Bewußtsein einer solchen Gewinnverwirklichung und eine ungefähre Vorstellung über ihr Ausmaß.

EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 12.3.1985 (IX R 50/82) BStBl. 1985 II S. 398

Die Umstellung einer vorhandenen Heizungsanlage von Öl- auf Gasfeuerung in einem eigengenutzten Einfamilienhaus oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung ist keine erstmalige Maßnahme nach § 82a Abs. 3 EStDV und demgemäß nicht gemäß § 82a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. V. m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV begünstigt.

EStG 1979 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q Satz 6; EStDV 1979 § 82a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 21.3.1985 (IV R 25/82) BStBl. 1985 II S. 399

Sind die im Betrieb eines Gestüts durch die Art der Bewirtschaftung in den ersten acht Jahren entstandenen Verluste so hoch, daß der Steuerpflichtige davon ausgehen mußte und auch davon ausgegangen ist, daß diese Verluste im Laufe der Gesamtentwicklung des Betriebs durch spätere Gewinne einschließlich möglicher Veräußerungsgewinne auch nicht annähernd ausgeglichen werden können, so sind die Verluste nichtsteuerbare Einkünfte aus Liebhaberei (Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

EStG § 2 Abs. 1 und 2 und § 13.

 

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