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BFH-Urteil vom 20.9.1991 (III R 36/90) BStBl. 1992 II S. 300

Die Unterzeichnung einer Prozeßvollmacht mit einem der beiden Namen eines Doppelnamens ist formwirksam, wenn diese Unterzeichnung sich deutlich von einer Paraphe unterscheidet und sicher ist, daß die Unterschrift von dem betreffenden Prozeßbeteiligten stammt.

FGO § 62 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 10.10.1991 (XI B 18/90) BStBl. 1992 II S. 301

Gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO kann das FG die Beschwerde noch nachträglich zulassen.

BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.12.1991 (II R 54/89) BStBl. 1992 II S. 301

Bei der freiwilligen Veräußerung eines Grundstücks, die der Vermeidung einer Enteignung dient, gehören die von dem Enteignungsbegünstigten (Grundstückserwerber) zu übernehmenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Veräußerers (z. B. Rechtsanwaltskosten) dann nicht zur Gegenleistung, wenn diese nach den enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens von dem Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind (Bestätigung und Fortentwicklung des Urteils vom 17. Oktober 1990 II R 58/88, BFHE 162, 482, BStBl II 1991, 146).

GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 7.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 6.12.1991 (III R 81/89) BStBl. 1992 II S. 303

Die Zahlung von Steuern kann nicht aus Gewissensgründen abgelehnt werden.

AO 1977 § 227 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.12.1991 (VI R 101/87) BStBl. 1992 II S. 304

Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1987, 453)

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BFH-Urteil vom 20.12.1991 (VI R 42/89) BStBl. 1992 II S. 306

Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn die Fahrt an einer näher zum Arbeitsplatz gelegenen Wohnung des Arbeitnehmers unterbrochen wird. Die Höhe der Werbungskosten bemißt sich in diesem Fall ausschließlich danach, wie weit die Arbeitsstätte von der Lebensmittelpunktwohnung des Arbeitnehmers entfernt liegt.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 20.12.1991 (VI R 116/89) BStBl. 1992 II S. 308

1. Die Gestellung eines Dienstfahrzeugs durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte führt auch dann zu einer als Lohn zu bewertenden geldwerten Zuwendung an den Arbeitnehmer, wenn dieser das Dienstfahrzeug wegen Sondereinsätzen außerhalb der Dienstzeit ständig zur Verfügung haben muß.

2. Eine Dienstreise endet mit Erreichen der Wohnung des Arbeitnehmers.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 12.12.1991 (VII R 81/90) BStBl. 1992 II S. 309

Einem Steuerberater/Steuerbevollmächtigten, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist seit dem Inkrafttreten des 4. StBerÄndG die Bestellung zwingend zu widerrufen.

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.9.1991 (V R 33/87) BStBl. 1992 II S. 313

Der Inhaber eines "Kopiercentrums" erbringt gegenüber den Kunden nicht eine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung, wenn er eine Fotokopie von einer Vorlage herstellt.

UStG 1980 § 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage Nr. 43.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 27.11.1991 (X R 103/89) BStBl. 1992 II S. 319

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid hat insoweit endgültig keinen Erfolg i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (Aussetzungszinsen), als das Finanzamt dem Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, im Ergebnis nicht abhilft. Aus welchem Grund der Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist der endgültig geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt war.

AO 1977 § 237 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.10.1991 (I R 145/90) BStBl. 1992 II S. 321

1. Bei einer Stundung gemäß § 6 Abs. 5 AStG können Zinsen gemäß § 234 Abs. 1 AO 1977 für die Zeit ab dem 1. Januar 1977 erhoben werden.

2. Aus § 234 Abs. 1 AO 1977 läßt sich nicht ableiten, daß die Erhebung von Zinsen nur bei solchen Stundungen gestattet ist, die - wie im Falle des § 222 AO 1977 - in das Ermessen des Finanzamtes gestellt sind.

3. § 6 Abs. 5 AStG enthält keine Gesetzeslücke.

4. Aus den Regelungen der §§ 7 Satz 4, 18 Abs. 4 Satz 2 und 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1977 ergibt sich nicht, daß bei einer Stundung gemäß § 6 Abs. 5 AStG entsprechend zu verfahren ist.

AStG § 6 Abs. 5; AO 1977 § 222, § 234; UmwStG § 7 Satz 4, § 18 Abs. 4 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 16.10.1991 (I R 65/90) BStBl. 1992 II S. 322

1. Nichtveranlagungsbescheinigungen gemäß §§ 36 b Abs. 2 und 44 a Abs. 2 EStG sind keine Freistellungsbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977), sondern begünstigende Verfügungen i. S. des § 130 Abs. 2 AO 1977.

2. Gegen den Widerruf einer Nichtveranlagungsbescheinigung gemäß §§ 36 b Abs. 2 und 44 a Abs. 2 EStG ist der Rechtsbehelf der Beschwerde gegeben.

AO 1977 §§ 118 ff., 130 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 171 Abs. 10, 348 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 368 Abs. 2 Satz 2; EStG §§ 36 b Abs. 2 Satz 2, 44 a Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 10.12.1991 (VII R 10/90) BStBl. 1992 II S. 324

1. Wird die zu einer höheren Kraftfahrzeugsteuer führende richtige Bemessungsgrundlage nachträglich bekannt (hier: das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht eines Nutzfahrzeugs), so ist der unter Zugrundelegung einer anderen Bemessungsgrundlage erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.

2. Eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist ausgeschlossen, wenn die richtige Bemessungsgrundlage bei Erlaß des Kraftfahrzeugsteuerbescheides (auch Änderungsbescheid) bekannt war oder sie infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht unbekannt geblieben war. Auf den Eintritt einer Vertrauensfolge kommt es insoweit nicht an.

3. Zu den Voraussetzungen einer Änderungssperre (2.).

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; AO § 204; KraftStG 1979 § 12 Abs. 2, § 8 Nr. 2 Satz 1; KraftStDV 1961 § 9, § 8.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 22.11.1991 (VI R 118/88) BStBl. 1992 II S. 326

Stellt ein Gläubiger, der durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß den Lohnsteuer-Erstattungsanspruch seines Schuldners hat pfänden lassen, für den Schuldner einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich, so genügt es, wenn dieser von seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben wird.

EStG 1980 § 42 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1988, 45)

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BFH-Urteil vom 10.9.1991 (VIII R 39/86) BStBl. 1992 II S. 328

Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Das gilt auch für eine Kommanditgesellschaft, die ihren Kommanditisten auf Grund der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG Verluste zuweist.

EStG § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 24.9.1991 (VIII R 349/83) BStBl. 1992 II S. 330

1. Ist ein Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) aufgrund eines Sachvermächtnisses an einen der Miterben oder einen Dritten (Vermächtnisnehmer) herauszugeben, so sind die nach dem Erbfall bis zur Erfüllung des Vermächtnisses erzielten gewerblichen Einkünfte grundsätzlich den Miterben als Mitunternehmern zuzurechnen.

2. Abweichend von diesem Grundsatz sind die zwischen Erbfall und Erfüllung des Vermächtnisses angefallenen Einkünfte dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen, wenn dieser schon vor der Erfüllung des Vermächtnisses als Inhaber des Gewerbebetriebs (Unternehmer) anzusehen ist.

EStG § 15 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 29.10.1991 (VIII R 77/87) BStBl. 1992 II S. 334

1. Ein Grundstück ist dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann.

2. Hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen wirtschaftliches Gewicht hat, sind nicht die einzelnen Teile des Grundstücks für sich, sondern ist das Grundstück einheitlich zu beurteilen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.11.1991 (XI R 41/88) BStBl. 1992 II S. 335

Verzichtet ein Gesellschafter in einem Einzelfall gegen Entgelt auf die Ausübung gesellschaftsrechtlicher Befugnisse (hier: Ausübung eines Kündigungsrechtes), liegt darin nicht die Veräußerung eines Teils seines Mitunternehmeranteils.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.11.1991 (I R 102/88) BStBl. 1992 II S. 336

1. Die Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionsversicherungsverein können nicht gebildet werden.

2. Dies gilt auch insoweit, als die künftigen Beiträge erforderlich sind, um die Ansprüche von Personen zu befriedigen, denen am Bilanzstichtag unverfallbare Anwartschaften gegenüber Arbeitgebern zustehen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist bzw. bei denen Umstände eingetreten sind, die gemäß § 7 Abs.1 Satz 3 BetrAVG der Eröffnung des Konkursverfahrens gleichstehen.

AktG 1965 § 152 Abs. 7 (= HGB n. F. § 249 Abs. 1 Satz 1); BetrAVG §§ 7, 10.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.11.1991 (IV R 122/90) BStBl. 1992 II S. 342

Zinsen für die gestundete Einkommensteuer einer natürlichen Person können nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden; sie unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 23. November 1988 I R 180/85, BFHE 154, 552, BStBl II 1989, 116).

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 3; AO 1977 § 234.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.11.1991 (XI R 35/89) BStBl. 1992 II S. 343

Ein durch Einbruchdiebstahl eingetretener Geldverlust führt bei einem Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann zu einer Betriebsausgabe, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt ist.

EStG § 4 Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.11.1991 (I R 3/91) BStBl. 1992 II S. 345

1. Die von der Besteuerung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ausgenommenen Einkünfte sind über den Progressionsvorbehalt bei der Festsetzung des Steuersatzes auch dann zu berücksichtigen, wenn sich die Einkünfte nicht auf den Steuersatz für das Kalenderjahr auswirken, in dem die Einkünfte ohne das Doppelbesteuerungsabkommen zu erfassen wären.

2. Im Falle eines Verlustrücktrags sind daher von der Besteuerung ausgenommene Einkünfte, die im Verlustentstehungsjahr anfallen, bei der Festsetzung des Steuersatzes für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Verlust abgezogen wird.

EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und § 10 d; DBA-USA 1954/1965 Art. XV Abs. 1 b Nr. 1 (aa) Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.9.1991 (IV R 8/90) BStBl. 1992 II S. 347

Ein Fabrikationsgrundstück ist regelmäßig wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (Anschluß an BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung des Betriebsgebäudes, der Vermietung und der Aufnahme des Betriebs in diesem Gebäude besteht.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 11.12.1991 (II B 47/91) BStBl. 1992 II S. 348

Es ist nicht klärungsbedürftig und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, daß der Erlös aus der Veräußerung des Erbteils nicht als "Vermögen des Erblassers" i. S. der Haftungsvorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG 1974 anzusehen ist.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG 1974 § 20 Abs. 6 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1991, 547)

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BFH-Urteil vom 5.9.1991 (IV R 113/90) BStBl. 1992 II S. 349

Auch eine sog. Systemhalle kann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein, wenn sie nach Größe, Grundriß und Gliederung auf die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft (Fertigungsbetrieb) zugeschnitten ist.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 13.11.1991 (X R 48/91) BStBl. 1992 II S. 351

Hat der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid deswegen Erfolg, weil das FA annimmt, hinsichtlich der Steuer auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb sei die Festsetzungsfrist abgelaufen, beeinflußt dies die Bestandskraft eines Gewerbesteuermeßbescheides nur insoweit, als nunmehr - nach näherer Maßgabe des § 35 b GewStG - die Höhe eines etwaigen Gewerbeertrages verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln ist.

GewStG § 7, § 35 b.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 11.7.1991 (IV R 33/90) BStBl. 1992 II S. 353

1. Einnahmen aus der Tätigkeit von Künstlern im Bereich der Werbung können, wenn sie als eigenschöpferische Leistungen zu werten sind, zu den Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit gehören.

2. Eine eigenschöpferische Leistung liegt in der Regel nicht vor, wenn sich die Tätigkeit des Künstlers darauf beschränkt, die Rolle eines Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand seiner Werbung anzupreisen.

3. Einnahmen aus der Verwertung von Fotografien, die Künstler zu Werbezwecken Dritter von sich aufnehmen lassen, sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

4. Entschädigungen für die widerrechtliche Verwertung derartiger Fotografien i. S. des § 22 KunstUrhG sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn die Verwertung der Fotografien im übrigen zu den typischen betrieblichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen gehört.

GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GewStDV vor 1983 § 1 Abs. 1 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1983 f. § 15 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1990, 521)

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BFH-Urteil vom 5.2.1992 (II R 110/88) BStBl. 1992 II S. 357

1. Der für den Umfang der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird nicht nur durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst bestimmt, sondern auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, daß der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Maßgebend ist der Gesamtinhalt der Vereinbarungen unter Berücksichtigung aller Begleitumstände.

2. Einem im Hinblick auf eine bestimmte steuerrechtliche Folgewirkung des Rechtsgeschäfts ausdrücklich oder konkludent - etwa durch Aufnahme der Vereinbarungen in mehrere Urkunden - erklärten, von dem ermittelten objektiven Sachverhalt abweichenden Willen der Vertragsparteien kommt keine Bedeutung zu, denn es liegt nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, ein objektiv zusammengehörendes Rechtsgeschäft mit steuerrechtlicher Wirkung in mehrere Einzelgeschäfte aufzuteilen.

3. Der Einbeziehung des gesamten Kaufpreises in die Bemessungsgrundlage steht es nicht entgegen, daß der Kaufvertrag über das Grundstück durch den Ehemann allein, der Vertrag über die Errichtung des Fertighauses vom Ehemann zusammen mit seiner Ehefrau abgeschlossen worden ist.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.11.1991 (I R 13/90) BStBl. 1992 II S. 359

Gibt eine GmbH aus Anlaß des 65. Geburtstages ihres Gesellschafter-Geschäftsführers einen Empfang, so sind die Aufwendungen auch dann verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 und andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, wenn an dem Empfang nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde teilnehmen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 24. September 1980 I R 88/77, BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108).

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1991, 99)

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BFH-Urteil vom 4.12.1991 (I R 63/90) BStBl. 1992 II S. 362

1. Stimmt das zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter schriftlich Vereinbarte mit dem tatsächlich Gewollten nicht überein, so kann das tatsächlich Gewollte nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn das FG die Überzeugung gewinnt, daß von Anfang an zwischen den Vertragsschließenden Übereinstimmung über das tatsächlich Gewollte bestand. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten dessen, der sich auf das nur mündlich Vereinbarte beruft.

2. Aus einer jahrelangen Übung kann eine klare Vereinbarung frühestens ab dem Zeitpunkt abgeleitet werden, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt.

3. Eine ursprünglich objektiv bestehende Unklarheit kann später beseitigt werden. Dies wirkt steuerlich nur ex-nunc.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2; VGFGEntlG § 4 Art. 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 595)

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BFH-Urteil vom 27.6.1991 (VI R 3/87) BStBl. 1992 II S. 365

1. Hat ein Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kfz abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung bei den Arbeitnehmern nicht zum Lohnzufluß.

2. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall seinen Arbeitnehmern bei pauschaler Fahrtkostenerstattung jedoch nur die um die Kosten für die Dienstreise-Kaskoversicherung geminderten km-Pauschsätze des Abschn. 25 Abs. 8 Satz 3 LStR 1978 und 1981 (nunmehr Abschn. 38 Abs. 2 LStR 1990) nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzen; eine Kürzung der km-Pauschsätze kommt bei den Arbeitnehmern nicht in Betracht, die selbst eine Fahrzeug-Vollversicherung für ihr Kfz abgeschlossen haben.

EStG 1975 § 3 Nr. 16, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1987, 179)

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BFH-Urteil vom 15.11.1991 (VI R 81/88) BStBl. 1992 II S. 367

Es ist nicht zulässig, die einheitlich zu beurteilende Erstattung von Reisekosten (Auslösungen) durch den Arbeitgeber zur Ausnutzung der unterschiedlichen Verwaltungsregelungen des Abschn. 25 Abs. 10 LStR 1984 einerseits und des Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 2 LStR 1984 andererseits (jetzt Abschn. 40 Abs. 2 und 3 LStR 1990) dahingehend aus dem Gesamtzusammenhang herauszulösen, daß Auslösungsbeträge zunächst zur Abgeltung pauschal nach Abschn. 25 Abs. 10 LStR 1984 erstatteter Übernachtungskosten dienen und ur der über diese pauschale Abgeltung hinausgehende Auslösungsbetrag einen Ausgleich der Verpflegungsmehraufwendungen darstellen soll.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 8.10.1991 (V R 46/88) BStBl. 1992 II S. 368

1. Der Umsatz aus der Überlassung von Wasser- und Landliegeplätzen für Sportboote ist als Vermietung von Grundstücken i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 zu beurteilen.

2. Zur Frage, ob das Auf- und Abslippen der Boote sowie die Vorhaltung einer Steganlage unselbständige Nebenleistungen zur Grundstücksvermietung sind.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1988, 490)

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BFH-Urteil vom 31.7.1991 (VIII R 23/89) BStBl. 1992 II S. 375

1. Personengesellschaften, deren Gesellschafter identisch oder teilweise identisch sind, können nicht zu einem einheitlichen Steuersubjekt zusammengefaßt werden. Vielmehr können sie aufgrund ihrer beschränkten Steuerrechtsfähigkeit wie Fremde zueinander in Rechtsbeziehungen treten.

2. Verzichtet eine Gläubigergesellschaft ganz oder teilweise auf eine Forderung im Rahmen einer Sanierung der notleidenden Schuldnergesellschaft, kann der Forderungserlaß als betrieblich veranlaßte Preisgabe von Betriebsvermögen und somit als betrieblicher Aufwand zu beurteilen sein. Dabei kommt der Frage Bedeutung zu, ob auch ein Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Forderung erlassen würde.

3. Eine gewinnmindernde Berücksichtigung kommt nicht in Betracht, wenn der Forderungserlaß nicht aus betrieblichen Gründen der Gläubigergesellschaft, sondern aus privaten Gründen des Hauptgesellschafters erfolgt.

EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3; ZPO § 278 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 17.10.1991 (IV R 134/89) BStBl. 1992 II S. 378

Für sieben bis zehn Monate alte Mastrinder ist - bezogen auf den Jahresdurchschnittsbestand - der Umrechnungsschlüssel für "Kühe, Färsen und Masttiere - 1,0 Vieheinheiten" anzuwenden (Anschluß an und Abgrenzung von BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 V R 110-112/84, BFHE 158, 157, BStBl II 1989, 1036).

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 bis 4, § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; BewG § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 1, Anlage 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.11.1991 (IV R 50/90) BStBl. 1992 II S. 380

Eine Betriebsveräußerung liegt auch vor, wenn eine Partenreederei das in ihr wirtschaftliches Eigentum übergegangene betriebsbereite Schiff noch vor Aufnahme des zunächst geplanten Schiffahrtsbetriebs veräußert.

EStG § 16.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 28.11.1991 (XI R 2/87) BStBl. 1992 II S. 381

1. Eine Erbauseinandersetzung kann auch in der Weise durchgeführt werden, daß einem Erben ein Wohnrecht in dem einem anderen Miterben zugeteilten Gebäude eingeräumt wird. Dieses Wohnrecht ist nicht gegen Entgelt bestellt.

2. Die Ablösung des Wohnrechts durch den Miterben führt zu nachträglichen Anschaffungskosten.

EStG §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 4.12.1991 (I R 148/90) BStBl. 1992 II S. 383

1. Von entgeltlich erworbenen Güterkraftverkehrsgenehmigungen sind keine AfA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG (Geschäfts- oder Firmenwert) vorzunehmen.

2. Für Veranlagungszeiträume bis 1987 einschließlich ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 163/1) kein Anlaß, Güterfernverkehrsgenehmigungen auf einen niedrigeren Teilwert abzuschreiben.

EStG § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 6 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.12.1991 (VIII R 69/86) BStBl. 1992 II S. 385

1. Die von der Rechtsprechung des BFH für die Realteilung von Personengesellschaften entwickelten Grundsätze gelten nicht nur bei Teilbetrieben, sondern auch bei Einzelwirtschaftsgütern.

2. In die Realteilung sind nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Wirtschaftsgüter der real geteilten Personengesellschaft mit einzubeziehen.

3. Zur steuerrechtlichen Beurteilung der Realteilung sind sowohl die steuerrechtliche als auch die handelsrechtliche Realteilungsbilanz heranzuziehen.

4. Entsprechen die Summen der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter nicht der bisherigen Höhe der Kapitalkonten, sind die Kapitalkonten den Summen der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter anzupassen (Anschluß an BFH-Urteil vom 10. Februar 1972 IV 317/65, BFHE 104, 543, BStBl II 1972, 419).

EStG §§ 4 Abs. 1, 5, 16; UmwStG 1977 § 24.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1987, 120)

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BFH-Urteil vom 17.10.1991 (IV R 97/89) BStBl. 1992 II S. 392

1. Zur gesonderten Feststellung der Gewinne aus der gleichzeitigen Veräußerung oder Aufgabe zweier räumlich zusammenhängender Betriebe.

2. Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags im Wege der Erbfolge auf einen Dritten über, so tritt dieser hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (Anschluß u. a. an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

3. Zur Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung.

4. Soweit Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe veräußert werden, entsteht der Aufgabegewinn mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern. Ist der schuldrechtliche Kaufvertrag bereits im Vorjahr abgeschlossen worden, kann dies zur Auflösung einer früher gebildeten Rücklage für Ersatzbeschaffung bereits im Jahr des Abschlusses des Kaufvertrags führen; die Auflösung der Rücklage kann auch in diesem Falle zu einem tarifbegünstigten Aufgabegewinn führen.

5. Entstehung und Tilgung eines Erbersatzanspruchs nach § 1934 a BGB führen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten und beim Erbersatzberechtigten nicht zu einem Veräußerungserlös.

AO 1977 § 174 Abs. 4, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 4, §§ 15, 16; EStDV § 7 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 3.12.1991 (IX R 142/90) BStBl. 1992 II S. 397

Der Kauf eines bebauten Grundstücks von der betagten Mutter unter Verrechnung des Kaufpreises mit einem gleichzeitig von den Eltern gewährten Darlehen, dessen Rückzahlung auf 20 Jahre gestundet wird, kann ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. des § 42 AO 1977 sein.

AO 1977 § 42; EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 12 Nrn. 1 und 2, 21 a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 7.11.1991 (IV R 43/90) BStBl. 1992 II S. 398

Gehen Besitz, Nutzungen und Lasten eines Grundstücks zum ersten Tag eines Wirtschaftsjahres auf den Erwerber über, so ist das Grundstück regelmäßig in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft.

EStG § 6 b; EStDV § 9 a.

 

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