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BFH-Urteil vom 15.3.1995 (I R 14/94) BStBl. 1995 II S. 502

1. Es wird daran festgehalten, daß nach § 18 Abs. 1 AStG die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren bzw. nach § 12 Abs. 1 AStG anrechenbaren Steuern, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinnanteile und die nach § 11 Abs. 1 AStG den Hinzurechnungsbetrag kürzenden Gewinnanteile festzustellen sind.

2. Der Hinzurechnungsbetrag und der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag sind nur rechnerisch zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen.

3. Für jede Besteuerungsgrundlage ist § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zu beachten.

4. Die Feststellung, ob eine ausländische Steuer betrieblichen Charakter hat oder nur nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbar ist, hat das FG zu treffen (§ 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO).

5. Aufwendungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen für das Aufstellen einer Hinzurechnungsbilanz sind nicht bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte zu berücksichtigen. Sie können jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein.

AStG § 18 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 15.2.1995 (II R 8/92) BStBl. 1995 II S. 505

Unentgeltlich erworbene Verlagsrechte sind (ebenso wie bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens für Stichtage vor dem 1. Januar 1993) bei der Ermittlung des Vermögenswertes im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens zur Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an Kapitalgesellschaften (vgl. Abschn. 76 ff. VStR vor 1993) für Feststellungszeitpunkte vor dem 31. Dezember 1992 mit ihren Teilwerten zu berücksichtigen.

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 7.12.1994 (I R 24/93) BStBl. 1995 II S. 507

1. § 3 Abs. 1 KiStG NW ist dahin zu verstehen, daß keiner Kirche ein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zusteht. Dies gilt auch für die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer.

2. Für das Jahr 1986 fehlt es in Nordrhein-Westfalen an einem wirksamen Kirchensteuerbeschluß, durch den der Steuersatz für die Erhebung rk Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer auf 7 v.H. festgesetzt wird. Deshalb ist auch insoweit der auf 9 v.H. festgesetzte Steuersatz maßgebend.

3. Ein Arbeitgeber kann nicht als Steuerschuldner für rk Kirchensteuer in Anspruch genommen werden, die als Zuschlag zu einer pauschalierten Lohnsteuer erhoben wird, die die Lohneinkünfte von Arbeitnehmern betrifft, die nachweislich nicht der Katholischen Kirche angehören.

4. Durch das System der Lohnsteuerpauschalierung wird die persönliche Kirchensteuerpflicht von Arbeitnehmern nicht erweitert.

5. Die Schätzung der rk Kirchensteuer in Höhe von 7 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer aller Arbeitnehmer ist nicht durch § 162 AO 1977 gedeckt.

6. Dem Arbeitgeber ist die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu führen, daß bestimmte Arbeitnehmer nicht Mitglieder der Kirche sind. Das FG hat nach seiner freien Überzeugung darüber zu entscheiden, ob ein geführter Nachweis ausreicht.

KiStG NW § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5; EStG §§ 40, 40a, 40 b; AO 1977 § 162.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 29.6.1994 (I R 132/93) BStBl. 1995 II S. 510

1. Einer Kirche steht kein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zu.

2. Leben Eheleute in einer konfessionsverschiedenen Ehe, so darf ein Bescheid über ev. Kirchensteuer nur an den ev. Ehegatten gerichtet werden. Wird ein entsprechender Bescheid auch an den rk. Ehegatten gerichtet, so ist er insoweit aufzuheben.

3. Die Klage eines rk. Ehegatten mit dem Antrag, die ev. Kirchensteuer gegenüber seinem ev. Ehegatten nur nach dessen Einkommen festzusetzen, ist mangels Beschwer unzulässig.

KiStG NW § 3 Abs. 1, § 6; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 21.10.1994 (VI R 12/94) BStBl. 1995 II S. 511

Ein Zinszuschuß des Arbeitgebers i.S. des § 52 Abs. 2j EStG in der für das Jahr 1989 gültigen Fassung i.V.m. § 3 Nr. 68 EStG 1987 liegt auch dann vor, wenn ohnehin geschuldeter steuerpflichtiger Arbeitslohn in einen Zinszuschuß umgewandelt wird.

EStG 1987 § 3 Nr. 68; EStG § 52 Abs. 2j; EStG 1994 § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2b.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 30.11.1994 (XI R 3/94) BStBl. 1995 II S. 513

Die nicht nur vorübergehende Nutzung einer vollständig eingerichteten Wohnung dient Wohnzwecken. Das gilt auch für eine (Zweit-)Wohnung, die am Ort einer Betriebsstätte unterhalten und von dem Unternehmer oder vom Geschäftsführer des Unternehmens genutzt wird.

UStG 1980 § 4 Nr. 12, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 14.12.1994 (XI R 70/93) BStBl. 1995 II S. 515

Über die beleg- und buchmäßigen Nachweise des § 8 Abs. 1, § 15 UStDV 1980 und des § 13 Abs. 1 UStDV 1980 hinaus ist die Ausfuhr nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 nur befreit, wenn feststeht, daß der Abnehmer ein außengebietlicher Abnehmer ist.

UStG 1980 § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 4; UStDV 1980 §§ 8, 13, 15.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 7.3.1995 (XI R 72/93) BStBl. 1995 II S. 518

Die Gewährung einer Werbeprämie für die Vermittlung eines Neuabonnenten begründet regelmäßig einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch, wenn die Werbung nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Empfängers am Erfolg der Werbemaßnahme steht (Anschluß an das BFH-Urteil vom 17. Dezember 1959 V 251/58 U, BFHE 70, 264, BStBl III 1960, 97). Das Entgelt bemißt sich nach dem erzielten Belieferungsvorteil.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 12 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 26.4.1995 (XI R 20/94) BStBl. 1995 II S. 519

Umsätze aus Auftritten als Solist mit selbst gestaltetem Programm unterliegen nur dann der Steuerermäßigung für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten, wenn der Leistungsaustausch zwischen dem Solisten und dem Publikum stattfindet.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 7.3.1995 (XI R 69/93) BStBl. 1995 II S. 521

Personengesellschaften, die im Beitrittsgebiet eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, unterfallen im 2. Halbjahr 1990 der Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen nach Maßgabe des § 24 UStG DDR 1990. Der Umsatzbesteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes unterfallen sie nur dann, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhalten (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG DDR 1990).

UStG DDR 1990 § 24 Abs. 2 Satz 3; UStG 1980 § 24 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: BezG Erfurt (nunmehr Thüringer FG)

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BVerwG-Urteil vom 27.1.1995 (BVerwG 8 C 30.92) BStBl. 1995 II S. 522

Weder § 21 Abs. 3 FVG noch §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 195ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des staatlichen Finanzamts anzuordnen. Vielmehr muß das gesetzliche Teilnahmerecht der Gemeinden im Rahmen der Prüfungsanordnung des staatlichen Finanzamtes entsprechend § 197 AO durch Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen verwirklicht werden.

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BFH-Urteil vom 24.11.1994 (III R 37/93) BStBl. 1995 II S. 527

Das Erziehungsgeld nach dem BErzGG gehört nicht zu den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren anderen Bezügen der Unterhaltsempfänger.

EStG § 33a Abs. 1 Satz 3, § 3 Nr. 67; BErzGG §§ 8, 9.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 2.3.1995 (IV R 135/92) BStBl. 1995 II S. 531

Über den Abzug von Aufwendungen eines am Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft atypisch still Unterbeteiligten kann nur dann im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Hauptgesellschaft entschieden werden, wenn auch die Hauptgesellschaft mit der Einbeziehung der Unterbeteiligung in ihr Feststellungsverfahren einverstanden ist.

AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 26.4.1995 (I B 166/94) BStBl. 1995 II S. 532

Die örtlichen Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Grenzabstands von 30 km zur Grenze wohnt und der Arbeitsort nicht weiter als 30 km von der Grenze entfernt liegt. Auf die Luftlinienentfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort kommt es nicht an.

DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 4

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 20.12.1994 (IX R 122/92) BStBl. 1995 II S. 534

Das Veruntreuen von Geldbeträgen durch einen Miteigentümer führt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zu Werbungskosten des anderen Miteigentümers.

EStG §§ 9, 12, 21.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.2.1995 (IX R 65/93) BStBl. 1995 II S. 535

Bezieht der Steuerpflichtige statt der im Veranlagungszeitraum 1986 selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus in einem späteren Veranlagungszeitraum die andere - im Veranlagungszeitraum 1986 vermietete - Wohnung, entfällt die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG.

EStG § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Sätze 1 bis 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.3.1995 (X R 81/92) BStBl. 1995 II S. 536

Erhaltungsaufwendungen, die die Voraussetzungen des § 10 e Abs. 6 EStG erfüllen, sind im Jahr der Leistung wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar. § 82 b EStDV, der eine Verteilung des Abzugs von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre zuläßt, gilt nicht für den Abzug von Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG.

EStG § 10 e Abs. 6; EStDV § 82 b.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 20.12.1994 (IX R 80/92) BStBl. 1995 II S. 537

1. Erwirbt ein Ehegatte bei der Scheidung den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzu und haben die Eheleute für das Gesamtobjekt erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG beansprucht, so gilt jeder Miteigentumsanteil für den Objektverbrauch als selbständiges Objekt, und zwar auch dann, wenn der nunmehrige Alleineigentümer erneut heiratet.

2. Entstehen bei einem Folgeobjekt i. S. des § 7 b Abs. 5 Sätze 4, 5 EStG nachträgliche Herstellungskosten, können diese nach Maßgabe des § 7 b Abs. 3 EStG so behandelt werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden.

3. Nach Maßgabe des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG können erhöhte Absetzungen auch in bezug auf ein Folgeobjekt wie Sonderausgaben abgezogen werden.

4. Ist die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt, kann der Steuerpflichtige mit der Klage begehren, das zu versteuernde Einkommen niedriger festzusetzen, soweit von der Höhe dieses Einkommens der Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags zum Kindergeld abhängt.

EStG §§ 7 b, 21, 52 Abs. 21; FGO § 40 Abs. 2; BKGG § 11 a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 26.4.1995 (II R 13/92) BStBl. 1995 II S. 540

Die anläßlich des Todes des Erblassers anfallende kanadische capital gains tax ist nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Sie ist, nach dem Umrechnungswert am Todestag, als Nachlaßverbindlichkeit abzugsfähig.

ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 1, §§ 11, 21 Abs. 1 Satz 1; FGO § 155; ZPO § 562.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.3.1995 (II R 13/94) BStBl. 1995 II S. 542

1. Das FG hat bei der Ausübung des ihm im Rahmen des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumten Ermessens auch die Belange des FA (§ 57 Nr. 2 FGO) zu berücksichtigen. Belange des FA können der Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen ohne eigene Sachentscheidung entgegenstehen, wenn im Hinblick darauf, daß der Steuerpflichtige im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren seinen Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen ist und im finanzgerichtlichen Verfahren erst nach Setzung einer Ausschlußfrist zur Sache Angaben gemacht hat, anzunehmen ist, dieser werde auch weiterhin im Verfahren vor dem FA seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

2. Hält das FG noch umfangreichen Zeugenbeweis für erforderlich, hat es im Rahmen des ihm nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumten Ermessens die eingeschränkten Möglichkeiten des FA, im Besteuerungs- und Rechtsbehelfsverfahren Zeugen zu vernehmen, und zu berücksichtigen, daß der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine eigene Vernehmung der Zeugen durch das Gericht erfordert (vgl. §§ 76, 96 FGO).

3. Besteht schon bei summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit, daß der Rechtsstreit durch lediglich geringfügige, d. h. ohne großen Aufwand an Zeit und Geld mögliche Aufklärungsmaßnahmen zur Entscheidungsreife gebracht werden kann, darf das FG jedenfalls nicht ohne Durchführung dieser Aufklärungsmaßnahmen annehmen, es seien noch weitere, nach Art und Umfang erhebliche Ermittlungen erforderlich, und die Einspruchsentscheidung ohne eigene Sachentscheidung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO aufheben.

FGO § 57 Nr. 2, § 76, § 96, § 100 Abs. 3 Sätze 1 und 5; AO 1977 § 93 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, § 365 Abs. 1; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Satz 1; BGB § 177 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 25.4.1995 (IX R 6/94) BStBl. 1995 II S. 545

Eine fristsetzende Aufforderung nach § 79 b Abs. 2 FGO ist nur dann wirksam, wenn die von dem Richter für aufklärungs- oder beweisdürftig erachteten Punkte so genau bezeichnet werden, daß es dem Beteiligten möglich ist, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen. Diesem Erfordernis genügt eine richterliche Verfügung nicht, die unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz des Prozeßgegners allgemein zu einer Stellungnahme und pauschal zur Vorlage von zahlreichen, vom Prozeßgegner für erforderlich gehaltenen Unterlagen auffordert.

FGO § 79 b; GG Art. 103 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.3.1995 (I R 85/94) BStBl. 1995 II S. 547

Der für konfessionsverschiedene Eheleute gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KiStG NW geltende Halbteilungsgrundsatz ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

KiStG NW § 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GG Art. 3, 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 5.10.1994 (I R 50/94) BStBl. 1995 II S. 549

1. Eine GmbH muß das Geschäftsführergehalt ihres Gesellschafter-Geschäftsführers auch an den eigenen Gewinnaussichten ausrichten.

2. Soweit Tantiemeversprechen einer GmbH gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern insgesamt den Satz von 50 v. H. des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

3. Die unübliche Höhe einer Gewinntantieme rechtfertigt es nicht, dieselbe insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nur der unangemessen hohe Tantiemeanteil ist verdeckte Gewinnausschüttung.

4. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Gewinntantieme ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die GmbH bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Die Jahresgesamtbezüge sind in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 v. H.) und in einen Tantiemeteil (in der Regel höchstens 25 v. H.) aufzuteilen. Der variable Tantiemeteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.

KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 8.2.1995 (I R 73/94) BStBl. 1995 II S. 552

Ausschüttungen einer inländischen Körperschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG führen bei den Mitgliedern nur dann zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Mitgliedschaftsrechte einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichstehen und die ausschüttende Körperschaft den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Körperschaften unter Berücksichtigung der Vorschriften des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens vergleichbar ist.

KStG §§ 1 Abs. 1, 43, 29 Abs. 1 und 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 17.2.1995 (VI R 52/94) BStBl. 1995 II S. 555

Hebt die Finanzbehörde im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums ohne jede Einschränkung oder Bedingung auf, so kann sie aufgrund der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 den Arbeitgeber für Lohnsteuer, die im Prüfungszeitraum entstanden ist, selbst dann nicht mehr als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen, wenn sie im Prüfungsbericht auf die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme für den Fall hingewiesen hat, daß die Lohnsteuer nicht von den Arbeitnehmern gezahlt wird.

EStG § 38 Abs. 3, § 41 a Abs. 1, § 42 d Abs. 1; AO 1977 § 164 Abs. 2 und Abs. 3, § 173 Abs. 2, § 361 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 7.3.1995 (VII R 84/94) BStBl. 1995 II S. 557

Die Tätigkeit als Rechtsanwalt erfüllt nicht mehr ohne weiteres die berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (Abgrenzung von der bisherigen Rechtsprechung). Auch soweit sich die verschärfte berufspraktische Zulassungsvoraussetzung auf Rechtsanwälte als Zulassungsbewerber bezieht, bestehen gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG n. F. keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

StBerG (n. F.) § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.1.1995 (XI R 71/93) BStBl. 1995 II S. 559

Die selbständige und nachhaltige Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (hier: Betrieb einer Rettungswache gemäß § 7 Abs. 1 RettG vom 26. November 1974, GVBl NW 1974, 1481) durch (beliehene) Unternehmer des privaten Rechts mit Hilfe entgeltlicher Leistungen ist steuerbar und keine Ausübung öffentlicher Gewalt.

§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG 1980 verlangt weder, daß die Beförderungen aufgrund von Beförderungsverträgen erbracht werden noch daß der Empfänger der umsatzsteuerlichen Leistung und die beförderte Person identisch sind.

UStG 1980 § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Nr. 17 Buchst. b, § 10 Abs. 1

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.3.1995 (XI R 51/94) BStBl. 1995 II S. 562

1. Die für die Besteuerung als Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 bezeichnete Umsatzgrenze von 20.000 DM (25.000 DM) ist auch dann maßgeblich, wenn die von dem Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeführten Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG 1980 steuerfrei waren.

2. Für die Frage, ob der Gesamtumsatz des Unternehmers im laufenden Kalenderjahr 100.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird, kommt es auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres an. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Unternehmer seine bisherige unternehmerische Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres erweitert (Abweichung von Abschn. 246 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 UStR 1985/1992).

UStG 1980 § 4 Nr. 11, § 19 Abs. 1 und 4; UStR 1985/1992 Abschn. 246 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4, Abs. 5 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.3.1995 (V R 102/89) BStBl. 1995 II S. 564

1. Die für die Verwertung von Sicherungsgut entwickelte Theorie vom sog. Doppelumsatz (Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und Lieferung des Sicherungsnehmers an einen Dritten) schließt nicht aus, daß vor der Verwertung des Sicherungsgutes dieses zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers durch den Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert wird, ohne daß ein Doppelumsatz stattfindet.

2. Zivilrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten sind für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des entsprechenden Leistungsaustausches ausschlaggebend, wenn die Vereinbarungen - wie im Regelfall - ohne Abweichung bzw. nach Änderung durchgeführt werden und wenn das Umsatzsteuerrecht für die Leistungshandlung keine besondere Regelung vorsieht.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.3.1995 (V R 22/94) BStBl. 1995 II S. 567

Ein von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreiter Unternehmer muß dem FA gemäß § 23 a Abs. 3 Satz 1 UStG 1980 spätestens bis zum 10. April eines Kalenderjahres erklären, daß er zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge den Durchschnittsatz gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 in Anspruch nehmen will.

UStG 1980 § 18 Abs. 2, § 23 a; AO 1977 § 110 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.3.1995 (V R 96/93) BStBl. 1995 II S. 569

Lieferungen in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 an Unternehmer im Beitrittsgebiet sind nicht nach § 1 Abs. 1 BerlinFG 1990 begünstigt.

BerlinFG 1990 § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2; UStG 1980 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 31.5.1995 (II B 107/94) BStBl. 1995 II S. 570

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, daß das Innehaben einer vom Wohnungsinhaber gegenüber der Meldebehörde als Nebenwohnung gemeldeten Wohnung in Hamburg auch dann der Zweitwohnungsteuer unterliegt, wenn es sich bei dieser Wohnung um die vorwiegend benutzte Wohnung (Hauptwohnung) handelt.

Hamburgisches ZwStG §§ 1, 2 und 3; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 31.5.1995 (II B 126/94) BStBl. 1995 II S. 572

An der Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.

Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz §§ 1, 2 und 3; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 22.6.1995 (IV R 26/94) BStBl. 1995 II S. 575

Der BFH schließt sich der Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH an, derzufolge an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich der Steuerhinterziehung nicht mehr festgehalten wird (Änderung der Rechtsprechung).

AO §§ 144, 146 a; StGB § 78 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 17.5.1995 (II R 22/92) BStBl. 1995 II S. 577

Die Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG (sog. WertzahlVO) verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

GG Art. 3; VO zur Durchführung des § 90 BewG.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 390)

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BFH-Urteil vom 12.5.1995 (VI R 95/94) BStBl. 1995 II S. 579

Wurde im 2. Halbjahr 1990 auf dem Betätigungsgebiet einer Gemeinschaftseinrichtung von LPG die Vorgesellschaft einer später eingetragenen GmbH tätig, so unterlagen von ihr gezahlte Löhne an ehemalige Delegierte der LPG auch dann dem Lohnsteuerabzug, wenn vergleichbare Tätigkeitsvergütungen der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Recht der ehemaligen DDR steuerbefreit gewesen wären.

EStG § 42 d, § 59 Abs. 3; EStG-DDR § 2 Abs. 3 Nr. 1; AStVO-DDR § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 15.3.1995 (I R 98/94) BStBl. 1995 II S. 580

1. § 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht anwendbar, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht (§ 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG).

2. Auf die deutsche Steuer von Dividenden aus der Schweiz kann nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz auch dann nur die abkommensrechtlich auf 15 % begrenzte schweizerische Quellensteuer angerechnet werden (Art. 10 Abs. 2 Buchst. d DBA-Schweiz), wenn eine darüber hinausgehende schweizerische Steuer wegen Ablaufs der Erstattungsfrist nicht mehr erstattet werden kann.

EStG § 34 c Abs. 1 und 6; DBA-Schweiz Art. 10 Abs. 2 Buchst. d, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 20.1.1995 (III R 14/94) BStBl. 1995 II S. 582

1. In der Regel kann angenommen werden, daß ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem bei Pflegeeltern lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kind nicht mehr besteht, wenn der Elternteil mindestens ein Jahr lang keine für die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakte zu dem Kind hat.

2. Der steuerliche Kinderlastenausgleich für Eltern mit vier Kindern im Jahre 1988 ist verfassungsgemäß.

EStG § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6; FGO § 74.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.1.1995 (X R 191/93) BStBl. 1995 II S. 586

Ein Abzugsbetrag (§ 10 e Abs. 3 EStG) ist auch insoweit nicht "ausgenutzt", als sich im Abzugsjahr eine vom Steuerpflichtigen beantragte Ermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG bei der Berechnung der festzusetzenden Steuer wegen der geringen Höhe der tariflichen Einkommensteuer nicht oder nur teilweise ausgewirkt hat.

EStG §§ 10 e Abs. 1 und 3, 34 f Abs. 2

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.1.1995 (IV R 73/93) BStBl. 1995 II S. 589

Ist in den Gesellschaftsverträgen zweier Personengesellschaften, an denen dieselben Personen zu gleichen Teilen beteiligt sind, vereinbart, daß bei Entstehung eines Verlusts in der einen Gesellschaft diese Gesellschaft (Verlustgesellschaft) Anspruch auf Deckung des Verlustes aus dem Gewinn der anderen Gesellschaft (Gewinngesellschaft) hat, dann ist die Verlustdeckung als Entnahme durch die Gesellschafter der Gewinngesellschaft und nicht als Betriebsausgabe dieser Gesellschaft anzusehen.

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 16.2.1995 (IV R 62/94) BStBl. 1995 II S. 592

Wird eine im gemeinsamen Eigentum von Eheleuten stehende und im gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete Forstfläche in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen aufrechterhalten bleiben und es sich nunmehr um Sonderbetriebsvermögen des Ehegatten, nicht aber um einen selbständigen Forstbetrieb handelt.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 5; EStDV § 51.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 26.4.1995 (I R 92/94) BStBl. 1995 II S. 594

1. Die im Rahmen eines typischen Wechseldiskontgeschäfts durch eine Bank erworbenen Wechsel und Forderungen sind mit den Anschaffungskosten zu aktivieren.

2. Der (zeitanteilige) Diskont gehört nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten.

3. Bilanzsteuerrechtliche Vorschriften erlauben nicht, den auf die Zeit zwischen Erwerb des Wechsels und Bilanzstichtag rechnerisch entfallenden Diskont in der Steuerbilanz anzusetzen.

4. Ob für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1992 beginnen, etwas anderes gilt, bleibt offen.

5. Aufschiebend bedingte Forderungen sind grundsätzlich nicht zu aktivieren.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 8; HGB §§ 253, 255 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nrn. 3, 4; BGB § 158 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.6.1995 (VI R 39/94) BStBl. 1995 II S. 598

Die AfA richtet sich bei einem selbstgenutzten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine (höhere) Absetzung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG in der von 1989 bis einschließlich 1993 gültigen Fassung ist nicht zulässig.

EStG 1990 § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7, § 52 Abs. 11.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.12.1994 (IV R 82/92) BStBl. 1995 II S. 599

1. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil teilweise auf Rechnung des Einbringenden, teilweise auf Rechnung eines Dritten in eine Personengesellschaft eingebracht, der dafür dem Einbringenden ein Entgelt zahlt (Zuzahlung), so stellt sich die Einbringung auf Rechnung des Dritten als Veräußerungsvorgang dar.

2. Ein durch die Veräußerung realisierter Gewinn kann nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz des Einbringenden neutralisiert werden.

3. Eine Zuzahlung liegt auch vor, wenn mit ihr eine zugunsten des Einbringenden begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft getilgt wird.

4. Wird ein Mitunternehmeranteil teilweise auf eigene Rechnung des Einbringenden, teilweise auf Rechnung eines Dritten gegen Zuzahlung eingebracht, so handelt es sich bei dem durch die Zuzahlung realisierten Gewinn um einen Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils.

EStG § 16; UmwStG §§ 20, 24.

 

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