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BFH-Urteil vom 10.8.1984 (III R 18/76) BStBl. 1985 II S. 200

Für steuerbegünstigten eigengenutzten Wohnraum, der infolge Förderung mit Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes oder der Länder der gleichen Mietpreisbindung unterliegt wie öffentlich geförderter Wohnungsbau und der durch ein langfristiges Wohnungsbesetzungsrecht des Arbeitgebers belastet ist, ist die übliche Miete aus den Mietspiegeln für den öffentlich geförderten Wohnungsbau abzuleiten.

BewG 1965 § 79 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 29.4.1982 (IV R 116/79) BStBl. 1985 II S. 204

Wird eine freiberufliche Praxis wegen des Todes des Praxisinhabers nach dessen Tod veräußert, so ist dies keine Veräußerung "wegen dauernder Berufsunfähigkeit" im Sinne vom § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V. m. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG.

EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.11.1984 (IV R 139/81) BStBl. 1985 II S. 205

Eine mit andauernden Verlusten arbeitende Reitschule mit Pferdeverleih und Pensionspferdehaltung stellt jedenfalls dann keine Liebhaberei im steuerlichen Sinne dar, wenn der Steuerpflichtige aus der Erkenntnis, daß mit dem Betrieb keine Gewinne zu erzielen sind, die Konsequenzen zieht, indem er ihn nach den Anlaufjahren als eigengewerblichen Betrieb einstellt und mangels sofortiger Verkäuflichkeit als verpachteten Betrieb fortführt.

EStG § 2 Abs. 1 und 2, § 16.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 4.12.1984 (IX R 5/79) BStBl. 1985 II S. 208

Wer ein Wohngebäude in der Absicht erwirbt, es alsbald unter Aufgabe erheblicher Bausubstanz grundlegend umzubauen, und dieses dann innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abreißen und einen Neubau errichten läßt, kann weder Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung noch die Aufwendungen für den Abbruch als Werbungskosten abziehen.

EStG 1974 § 7 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3, § 9, § 21, § 21a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.12.1984 (I R 77/80) BStBl. 1985 II S. 210

Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG kommt nur einmal zur Anwendung, wenn in den ausländischen Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ein Veräußerungsgewinn enthalten ist.

EStG § 34 Abs. 1, § 34c Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.6.1984 (IV R 150/82) BStBl. 1985 II S. 211

1. Die Vermietung von Ferienwohnungen stellt einen Gewerbebetrieb dar, wenn dies nach Art einer Fremdenpension geschieht.

2. Werden drei Ferienwohnungen in einem Hause vermietet, kann nicht ohne weiteres ein Gewerbebetrieb angenommen werden. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachte Leistungen eine Unternehmensorganisation erforderlich ist, wie sie auch in Fremdenpensionen vorkommt. Dabei ist auch der Umfang des Arbeitseinsatzes des Vermieters bedeutsam.

EStG 1975 § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 1974 § 2 Abs. 1; GewStDV § 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 25.10.1984 (IV R 165/82) BStBl. 1985 II S. 212

Der Senat hält daran fest, daß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht anwendbar ist auf Versorgungsleistungen, die eine Personengesellschaft der Witwe eines verstorbenen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrags gewährt, sofern die Witwe zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Versorgungsleistungen bezieht, ihrerseits nicht Gesellschafterin (Mitunternehmerin) ist, und daß demgemäß die Versorgungsleistungen bei der Ermittlung des Gewinns der Personengesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 24 Nr. 2; GewStG § 7, § 8 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 16.10.1984 (IX B 49/84) BStBl. 1985 II S. 215

1. Ein nicht zu den in den §§ 3 und 4 Nrn. 1 und 2 StBerG bezeichneten natürlichen Personen gehörender Bevollmächtigter oder Beistand kann als Prozeßbevollmächtigter nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zurückgewiesen werden, wenn er erklärt, daß er auf unabsehbare Zeit verhindert sei, die Rechte seines Auftraggebers wahrzunehmen.

2. Die Bevollmächtigung eines Dritten durch den zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistand ist als rechtsunwirksame Prozeßhandlung unbeachtlich.

FGO § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 14.11.1984 (I R 232/80) BStBl. 1985 II S. 216

Eine Anfechtungsklage, deren Gegenstand die Änderung eines Leistungsgebots durch anderweitige Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuern auf die festgesetzte Körperschaftsteuerschuld ist, ist ohne Vorverfahren nicht zulässig.

FGO § 45 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 29.11.1984 (IV R 86/84) BStBl. 1985 II S. 218

Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann bei unverschuldeter Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) die zur Erlangung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO nachzuholende "versäumte Rechtshandlung" auch darin bestehen, daß ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) gestellt wird?

FGO § 56 Abs. 2, § 120 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 24.10.1984 (II R 30/81) BStBl. 1985 II S. 218

1. Geht einem Kläger nach Anfechtung eines Steuerbescheides ein vom Sachgebietsleiter eigenhändig unterschriebenes Schreiben zu, das als Aufhebungsbescheid zu würdigen ist, so bleibt es bei dieser Würdigung auch dann, wenn dieses Schreiben von der Aktenverfügung abweicht und der Sachgebietsleiter nicht die Absicht hatte, einen Verwaltungsakt zu erlassen und den angefochtenen Steuerbescheid aufzuheben.

2. Die eingetretene Erledigung der Hauptsache entfällt wieder, wenn das als Aufhebungsbescheid zu würdigende Schreiben zu Recht gemäß § 129 AO 1977 berichtigt wird und danach die Würdigung dieses Schreibens als Aufhebungsbescheid rechtlich nicht mehr möglich ist.

3. Die Frage, ob eine derartige Berichtigung gemäß § 129 AO 1977 während des Revisionsverfahrens zu Recht erfolgt ist, ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen, ohne daß es eines Antrages gemäß § 68 FGO bedarf.

4. Zur Auslegung des § 129 AO 1977 bei Abweichung des bekanntgegebenen Wortlauts von der Aktenverfügung.

AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 2, § 129; FGO § 68.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 18.12.1984 (VII S 25/84) BStBl. 1985 II S. 221

1. Ist die Beschwerde gegen eine Entscheidung i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO beim BFH anhängig, kann auch dieser die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

2. Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO ist aufgrund summarischer Beurteilung der Erfolgsaussichten sowie der Interessen der Beteiligten zu treffen.

FGO §§ 131 Abs. 1, 155; ZPO § 572 Abs. 3.

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BFH-Beschluß vom 20.11.1984 (VII E 3/84) BStBl. 1985 II S. 222

Eine Gebühr für das Revisionsverfahren im allgemeinen i. S. der Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG entsteht auch in einem Verfahren, das ohne Beachtung des Vertretungszwangs durch Nichtigkeitsklage gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Urteil eingeleitet worden ist.

GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1310.

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BFH-Urteil vom 24.10.1984 (I R 158/81) BStBl. 1985 II S. 223

Ein Lotterieunternehmen, das als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht unterliegt, ist "staatlich" i.S. des § 13 GewStDV.

GewStG § 35c Nr. 2c; GewStDV § 13.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 31.10.1984 (I R 95/80) BStBl. 1985 II S. 225

1. Gewinnverteilungsbeschlüsse einer GmbH entsprechen auch dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und führen zu berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen i. S. des § 19 Abs. 3 KStG a. F., wenn sie erst 16 Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres gefaßt werden, dessen Gewinn ausgeschüttet werden soll.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinnverteilungsbeschluß erst nach Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides gefaßt wird, in den das Ergebnis des Wirtschaftsjahres Eingang gefunden hat, auf das sich die Gewinnausschüttung bezieht.

3. Unter den vorstehenden Voraussetzungen der Nr. 2 ist der Steuerbescheid gemäß § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (= § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in der ab 1. Januar 1982 gültigen Fassung) zu ändern.

4. § 19 Abs. 3 KStG a. F. kann auch bei erst nach dem 1. Januar 1977 beschlossenen Gewinnausschüttungen Anwendung finden.

KStG § 19 Abs. 3 a.F.; AO 1977 § 175 Satz 1 Nr. 2 (= § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in der ab 1. Januar 1982 gültigen Fassung).

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.11.1984 (I R 50/80) BStBl. 1985 II S. 227

1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Einlage.

2. Verzichtet eine GmbH zugunsten ihrer Gesellschafter auf das vertraglich eingeräumte Recht, den Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters nur zum Nominalwert zu erwerben, und haben somit die verbleibenden Gesellschafter die Möglichkeit zu einem Erwerb dieses Anteils unter dem ihm zukommenden Wert, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

KStG a.F. § 6 Abs. 1, § 7.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 5.2.1985 (VII R 181/82) BStBl. 1985 II S. 230

Für den Linienverkehr genehmigte Kombinationskraftwagen (§ 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2 StVZO) sind PKW im Sinne von § 3 Nr. 6 KraftStG 1979.

KraftStG 1979 § 3 Nr. 6; StVZO § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.8.1984 (III R 82/75) BStBl. 1985 II S. 234

Sehen Darlehensverträge über die Gewährung von Wohnungsfürsorgemitteln öffentlicher Körperschaften an ihre Arbeitnehmer eine Mietpreisbindung wie im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht vor, darf die übliche Miete i. S. von § 79 Abs. 2 BewG nicht aus Mietspiegeln für den öffentlich geförderten Wohnungsbau abgeleitet werden.

BewG 1965 § 79 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 7.12.1984 (III R 35/79) BStBl. 1985 II S. 236

In den gewerblichen Betrieb einer Mitunternehmerschaft sind außer den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgütern auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem, mehreren oder allen beteiligten Gesellschaftern gehören, und die entweder dem Betrieb der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder die der Mitunternehmerstellung der Gesellschafter in der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) dienen.

BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 2 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Nr. 5, § 67 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2; BewG 1965 § 2 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5, § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 7.12.1984 (III R 82/79) BStBl. 1985 II S. 239

1. Gewährt eine Personengesellschaft einem persönlich haftenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Ruhegeldzusage, so stellt diese zusammen mit der ihm gleichzeitig gegebenen Versorgungszusage an seine Witwe eine nicht trennbare rechtliche und wirtschaftliche Einheit dar.

2. Der Kapitalwert der Versorgungszusage gegenüber der Witwe kann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft nicht als Schuld abgezogen werden.

BewG 1965 §§ 2, 95, 97 Abs. 1 Nr. 5, 103.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.12.1984 (III R 91/81) BStBl. 1985 II S. 241

Dem Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG ist der im Alleineigentum des Kommanditisten stehende Anteil an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nur hinzuzurechnen, wenn sich die GmbH auf die Geschäftsführung für die KG beschränkt oder wenn ein daneben bestehender eigener Geschäftsbetrieb von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Änderung der Rechtsprechung).

BewG 1965 § 2 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5, § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 22.5.1984 (VIII R 35/84) BStBl. 1985 II S. 243

1. Die Verwandlung von Darlehen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Eigenkapital hält nur so lange an, als ein Gesellschafter Inhaber des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens ist.

2. Zinsen für ein Darlehen, das ein Kind des Gesellschafters einer Personengesellschaft dieser Gesellschaft gewährt ohne Leistung von Sicherheiten durch die Gesellschaft und mit der Verpflichtung des Kindes, die Darlehensforderung zur Sicherung von Krediten der Gesellschaft sicherungshalber abzutreten, sind Betriebsausgaben, wenn das Kind in einen zwischen dem Vater und der Gesellschaft bereits bestehenden Darlehensvertrag eintritt.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 3.10.1984 (I R 119/81) BStBl. 1985 II S. 245

1. Für die Entscheidung, ob eine Betriebsveräußerung im ganzen vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern übertragen wird.

2. Die Begriffe "Gewerbebetrieb" und "Teilbetrieb" sind tätigkeitsbezogen auszulegen.

3. Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung bzw. -aufgabe ist, daß der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt.

4. Erst wenn die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit festgestellt ist, stellt sich als weitere Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung bzw. -aufgabe die Frage, ob die aufgegebene Tätigkeit einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs verkörpert, der für sich allein lebensfähig ist.

EStG 1969 § 15 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1984 § 15 Abs. 2; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.10.1984 (IV R 179/82) BStBl. 1985 II S. 247

Zur Übertragung einer Mitunternehmerstellung durch sog. Vereinbarungstreuhand.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 11.12.1984 (IX R 27/82) BStBl. 1985 II S. 250

Die Einlage eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i. S. von § 6b EStG und keine Ersatzbeschaffung i. S. von Abschn. 35 EStR. Die den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage nach § 6b EStG oder Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 EStR kann daher nicht von dem Teilwert eines aus dem Privatvermögen eingelegten Wirtschaftsguts abgezogen werden.

EStG § 6b; EStR Abschn. 35.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 15.1.1985 (IX R 81/83) BStBl. 1985 II S. 252

1. Die Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Boden- und des Gebäudeanteils aufzuteilen.

2. Die Verkehrswerte sind anhand der Sachwerte von Boden- und Gebäudeanteil zu schätzen. Als anerkannte Schätzungsmethode kommt die WertV i. d. F. vom 15. August 1972 (BGBl I, 1416) in Betracht.

3. Der Wert des Miteigentumsanteils am Grund und Boden läßt sich im allgemeinen mit Hilfe der Richtwerte der Gutachterausschüsse (§ 5 WertV) schätzen.

4. Bei der Ermittlung des Sachwerts des Gebäudeanteils einschließlich des Sondereigentums an der Wohnung nach Maßgabe der §§ 15 bis 20 WertV kann in der Regel der anteilige Herstellungswert des Gesamtgebäudes einschließlich der Außenanlagen entsprechend der Beteiligungsquote des Wohnungseigentümers am Miteigentum als Ausgangswert dienen, sofern bezüglich der Beteiligungsquote nichts Abweichendes vereinbart ist.

5. Wertbeeinflussende Umstände, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung beim Boden- oder Gebäudeanteil preisbildend ausgewirkt haben, sind nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Interessenlage des Erwerbers zu prüfen. Die eingeschränkte Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Wohnungseigentümers bezüglich seines Bodenanteils rechtfertigt keinen Wertansatz unter dem Bodenrichtwert.

6. Für die Bewertung sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung maßgebend.

EStG 1977 § 6, § 7b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; BerlinFG § 15; AO 1977 § 162; WertV §§ 3 ff., §§ 15 ff.; WEG § 1 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.1.1985 (IV R 155/83) BStBl. 1985 II S. 255

Für den Ansatz von Korrektivposten, die beim Übergang von der Einnahmenüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich sind, kommt es nur darauf an, ob der Gewinn vor dem Übergang zum Bestandsvergleich tatsächlich durch Gegenüberstellung der Ist-Einnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt wurde.

Das gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschußrechnung für den Weinbau nach § 13a Abs. 6 Nr. 1 EStG a. F., die nach dem System des EStG und der EStDV formal zur Durchschnittsgewinnermittlung des § 13a gehört.

EStG § 4 Abs. 1 und 3; EStG a.F. § 13a Abs. 2 bis 4 und 6 Nr. 1.

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BFH-Beschluß vom 4.10.1984 (VIII R 111/84) BStBl. 1985 II S. 257

In Streitfällen über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 v. H. der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen, die im Einzelfall geschätzt werden müssen. Fehlen geeignete Schätzungsgrundlagen und bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür, welche Bedeutung die Sache nach dem gestellten Antrag hat, so ist der Streitwert auf 4.000 DM zu bestimmen.

FGO § 155; ZPO § 3; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 12.12.1984 (I R 78/83) BStBl. 1985 II S. 258

Beiderseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten sind auch in der Revisionsinstanz möglich und zulässig. Die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache können jedoch nur eintreten, wenn die Revision statthaft und zulässig ist (vgl. auch BGH-Beschluß vom 27. Mai 1968 AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, und Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 91a Anm. 20).

FGO § 115 Abs. 1 und 2, § 138.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 26.3.1985 (VII B 12/85) BStBl. 1985 II S. 258

1. Für Streitigkeiten über die Festsetzung der Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) ist der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Die Rückwirkung der MGVO ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

GG Art. 20 Abs. 3; VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c; VO (EWG) Nr. 856/84; VO (EWG) Nr. 857/84; Milch-Garantiemengen-Verordnung; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; MOG § 29 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.6.1984 (II R 184/81) BStBl. 1985 II S. 261

1. Ein Erwerbsvorgang kann auch dadurch i. S. des § 34 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG BW (= § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940) rückgängig gemacht werden, daß der Meistbietende im Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines Erbbaurechts vor der Erteilung des Zuschlags das Meistgebot an die bisherigen Inhaber des Erbbaurechts abtritt.

2. Ein Erwerbsvorgang ist insoweit nicht rückgängig gemacht, als zu den Erbbaurechtsinhabern Erbengemeinschaften gehören und das Meistgebot nicht an diese, sondern an einen der Miterben abgetreten wird.

3. In den Fällen der Streitwertminderung während des Revisionsverfahrens können die Kosten für die verschiedenen Zeitabschnitte des Revisionsverfahrens getrennt in unterschiedlichen Quoten verhältnismäßig geteilt werden.

GrEStG 1940 § 17 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 135 ff., § 143 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.11.1984 (I R 290/81) BStBl. 1985 II S. 264

Das Bindungsentgelt, das beim Wertpapieroptionsgeschäft dem Optionsgeber (Stillhalter mit Aktien) gezahlt wird, kann bei diesem zu den Einkünften aus Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG gehören.

EStG § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 2.11.1984 (VI R 143/83) BStBl. 1985 II S. 266

Ist ein Arbeitnehmer als Mitglied der Betriebsreserve einer Bank abwechselnd in verschiedenen Zweigstellen innerhalb derselben Großstadt tätig, so sind seine Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zu den Tätigkeitsstätten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten abziehbar; es liegen insoweit keine Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen vor (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 2. November 1984 VI R 38/83, BStBl II 1985, 139).

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.11.1984 (VI R 176/82) BStBl. 1985 II S. 266

1. Ein Pauschalierungs- (Steuer-) und ein Haftungsbescheid können, sofern Pauschalierungs- und Haftungsschuld erkennbar getrennt sind, äußerlich in einer Verfügung verbunden werden.

2. Wird in einem derartigen Fall nur der Haftungsbescheid mit dem Einspruch angegriffen, ersetzt das zum Haftungsbescheid durchgeführte Vorverfahren nicht ein zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Pauschalierungsbescheid erforderliches Vorverfahren.

3. Die rügelose Einlassung zur Sache ist keine Zustimmung des FA zur Sprungklage i.S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO.

FGO § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 29.11.1984 (V R 38/78) BStBl. 1985 II S. 269

1. Wird die Einschaltung einer Mittelsperson als Zwischenmieter mit der beabsichtigten Verlagerung des Mietausfallrisikos auf die Mittelsperson begründet, müssen deren wirtschaftliche Verhältnisse so gelagert sein, daß sie die ihr zugedachte Funktion erfüllen kann.

2. Mit der wirtschaftlichen Zielsetzung, das Mietausfallrisiko auf eine als Zwischenmieter eingeschaltete Mittelsperson zu verlagern, ist eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit seitens der Mittelsperson unvereinbar.

3. Schließt die Mittelsperson mit den Mietern abredegemäß längerfristige Mietverträge ab, kann jedoch der Eigentümer diesen von ihm initiierten Vertragsverhältnissen durch kurzfristige Kündigung des Zwischenmietvertrages die Grundlage entziehen, liegt eine unangemessene Gestaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) vor.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.11.1984 (V R 96/84) BStBl. 1985 II S. 271

Die Vermietung von Videokassetten an Abnehmer zur Benutzung im privaten (nichtöffentlichen) Bereich unter vertraglichem Ausschluß der öffentlichen Vorführung oder anderweitiger gewerblicher Verwendung ist nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und c UStG 1980 begünstigt.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 11.12.1984 (VIII R 263/82) BStBl. 1985 II S. 278

1. Der Abschluß eines obligatorischen Verrechnungsvertrages zwischen dem FA und einem Erstattungsberechtigten hat keine schuldtilgende Wirkung. Wird der Erstattungsanspruch nach Abschluß des Verrechnungsvertrages abgetreten, so kann das FA dem neuen Gläubiger die Einrede der Aufrechenbarkeit entgegensetzen.

2. Verjährt die Gegenforderung des FA, bevor es von seiner Aufrechnungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, so kommt eine Aufrechnung aufgrund des obligatorischen Verrechnungsvertrages nicht mehr in Betracht.

AO § 148; BGB §§ 146, 151, 404, 406.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 13.12.1984 (V R 47/80) BStBl. 1985 II S. 282

Werden nicht dieselben Sachverhalte zum Gegenstand der Besteuerung gemacht, so rechtfertigt die lediglich materiell-rechtliche Verknüpfung der rechtlichen Qualifikation nicht ein auf § 174 Abs. 4 AO 1977 gestütztes Änderungsbegehren eines Dritten.

AO 1977 § 174 Abs. 4, 5; UStG 1951 § 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.12.1984 (III R 75/81) BStBl. 1985 II S. 283

Für einen Steuerpflichtigen kann es auch ohne besondere Mitteilung des FA, allein aufgrund des gesamten Sachverhaltsablaufs erkennbar i. S. von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 sein, daß das FA in der irrtümlichen Annahme, er und sein Kind seien einzeln zur Vermögensteuer zu veranlagen, eine Zusammenveranlagung nicht durchgeführt hat. Erkennbarkeit in diesem Sinne kann z. B. vorliegen, wenn ein Kindesvermögen von beachtlicher Größenordnung in dem Vermögensteuerbescheid des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt und ein Vermögensteuerfreibetrag für das Kind nicht gewährt worden ist.

AO 1977 § 174 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 22.2.1985 (III R 78/81) BStBl. 1985 II S. 284

1. Zur Abgrenzung von Ein- und Zweifamilienhäusern bei freiberuflicher Mitbenutzung.

2. Räumlichkeiten, die nicht Wohnzwecken dienen und im Falle des Leerstehens auch nicht dazu bestimmt sind, stellen keine Wohnung i. S. von § 75 Abs. 5 und Abs. 6 BewG 1965 dar.

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und Abs. 6.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 8.11.1984 (IV R 186/82) BStBl. 1985 II S. 286

Bei einem angestellten Chefarzt eines Krankenhauses, der im Krankenhaus unter Mithilfe der Mitarbeiter seiner Abteilung auch eine freiberufliche Arztpraxis ausübt, sind Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke an diese Mitarbeiter weder Betriebsausgaben bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit noch Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

EStG 1975 § 4 Abs. 4 und 5 Nr. 1 Satz 1 und § 9.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.12.1984 (IV R 135/83) BStBl. 1985 II S. 288

Der Chefarzt einer Krankenhausabteilung, der im Krankenhaus mit Hilfe des Krankenhauspersonals, das in keinem Arbeitsverhältnis zu ihm steht, eine freiberufliche Arztpraxis ausübt, kann Bewirtungskosten für dieses Personal anläßlich eines Betriebsausfluges nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1977 als Betriebsausgaben abziehen.

EStG 1977 § 4 Abs. 4 und 5.

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BFH-Urteil vom 13.12.1984 (VIII R 249/80) BStBl. 1985 II S. 289

Durch einen Beitrag zu den Aufwendungen eines Elektrizitätswerks für die Durchführung von Anschlußarbeiten, den ein gewerbliches Unternehmen anläßlich der Umstellung der Stromversorgung an das Elektrizitätswerk leistet, wird kein immaterielles Wirtschaftsgut entgeltlich erworben. Der Beitrag ist als Betriebsausgabe sofort abziehbar.

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.1.1985 (IV R 106/81) BStBl. 1985 II S. 291

Eine GmbH & Co KG, die (ausschließlich) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterhält, bezieht grundsätzlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Beteiligung der GmbH bewirkt aber, daß diese Einkünfte anteilig, soweit sie nach dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel der GmbH zuzurechnen sind, in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren und umzurechnen sind.

EStG §§ 13, 15; KStDV a.F. § 16; AO 1977 § 180.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.2.1985 (IV R 102/83) BStBl. 1985 II S. 293

Ein Arzt, der nebenher als gerichtlicher Sachverständiger laufend Blutgruppengutachten zur Feststellung der Vaterschaft erstellt, übt zumindest einen der Berufstätigkeit der Ärzte ähnlichen Beruf aus (Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Für die dabei erzielten Einkünfte kann er daher nicht die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 4 EStG a. F. beanspruchen.

EStG 1975 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 27.11.1984 (VIII R 73/82) BStBl. 1985 II S. 296

1. Ein von einem mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehemann eingelegter Rechtsbehelf hat nicht ohne weiteres auch die Wirkung eines von der Ehefrau eingelegten Einspruchs.

2. Die Vorschriften über die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung (§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG) gelten entsprechend, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird. Die in § 17 Abs. 4 Satz 1 letzter Satzteil EStG enthaltene Einschränkung "soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt" hat nur Bedeutung für den Fall der Kapitalherabsetzung.

AO § 238 Abs. 1 (AO 1977 § 357 Abs. 1); EStG § 17 Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 17.1.1985 (IV B 65/84) BStBl. 1985 II S. 299

Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativen Gewinnfeststellungsbescheiden durch Aussetzung der Vollziehung? Vorlage an den Großen Senat.

FGO § 11 Abs. 3, § 69, § 114.

Vorinstanz: FG Berlin

 

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