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BFH-Urteil vom 27.1.1993 (IX R 97/88) BStBl. 1993 II S. 601

Die Erweiterung eines Einfamilienhauses ist nur dann nach § 7 b Abs. 2 EStG begünstigungsfähig, wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

EStG § 7 b Abs. 2; II. WoBauG § 17 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 2.3.1993 (VIII R 13/91) BStBl. 1993 II S. 602

Garantiert der Verkäufer von Aktien deren Käufer die jederzeitige Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich einer bestimmten "Verzinsung" innerhalb einer vereinbarten Frist, so kommt ein Zufluß dieser "Zinsen" beim Käufer nicht schon aufgrund der vom Verkäufer erteilten Gutschrift, sondern erst in Betracht, wenn der Käufer von der Rücknahmegarantie Gebrauch macht.

EStG 1974 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.3.1993 (I R 118/91) BStBl. 1993 II S. 604

Eine Versorgungszusage kann im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Arbeitgeber-Ehegatte vergleichbaren anderen Angestellten seines Betriebs keine vergleichbaren Versorgungszusagen erteilt.

EStG §§ 4 Abs. 4, 6 a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 23.3.1993 (IX R 130/92) BStBl. 1993 II S. 606

Wird für Veranlagungszeiträume vor 1987 eine Wohnung zu einem vereinbarten und gezahlten Mietzins überlassen, der die ortsübliche Miete um nicht mehr als ein Drittel unterschreitet, ist die Wohnungsüberlassung als vollentgeltlich zu beurteilen, so daß keine Werbungskostenkürzung vorzunehmen ist (Anschluß an Senatsurteil vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490).

EStG § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Alternative 2, § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 21.4.1993 (X R 96/91) BStBl. 1993 II S. 608

Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der als Sonderausgabe abziehbare Nutzungswert einer Altenteilerwohnung nicht höher anzusetzen als der bei der Gewinnermittlung angesetzte Nutzungswert dieser Wohnung (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, § 13 a; BewG § 47.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 16.10.1992 (VI R 132/88) BStBl. 1993 II S. 610

Zieht ein Arbeitnehmer in eine größere Wohnung um, so reicht es für die Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht aus, wenn dadurch lediglich eine Fahrtzeitverkürzung zur Arbeitsstätte von 20 Minuten arbeitstäglich eintritt und die neue Wohnung wegen der wesentlich größeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers erlaubt.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 22.1.1993 (VI R 64/91) BStBl. 1993 II S. 612

Aufwendungen für eine Studienreise in ein fernöstliches Land sind als Werbungskosten nur abziehbar, wenn ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Teilnehmers besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Reise durch die besonderen Belange des Berufs oder der speziellen Tätigkeit des Arbeitnehmers veranlaßt ist.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1992, 254)

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BFH-Urteil vom 15.7.1992 (II R 59/90) BStBl. 1993 II S. 613

1. Wird mit der Klage geltend gemacht, das FA sei verpflichtet, auf ein rechtskräftig festgestelltes Konkursvorrecht aus Billigkeitsgründen zu verzichten, so ist dafür der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Für einen Verzicht auf das rechtskräftig festgestellte Vorrecht aus Billigkeitsgründen ist § 227 AO 1977 zumindest entsprechend anwendbar. Die Entscheidung über den Verzicht erfolgt nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu den Grenzen einer sachlichen Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren entwickelt hat.

AO 1977 § 227; FGO § 33 Abs. 1; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 144.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 3.5.1993 (GrS 3/92) BStBl. 1993 II S. 616

Beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft entfällt der Verlustabzug gemäß § 10 a GewStG, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.

GewStG § 10 a, § 2 Abs. 1 und 5, § 5 Abs. 1 und 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1.

Vorlagebeschluß vom 12. November 1991 VII R 4/88 (BFHE 166, 576, BStBl II 1992, 563)

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BFH-Urteil vom 19.5.1993 (II R 23/92) BStBl. 1993 II S. 628

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG DDR ist nur erfüllt, wenn die zur Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrags erforderliche Genehmigung erteilt ist. Die Erteilung der Genehmigung ist für das Entstehen der Steuer erforderlich.

GrEStG DDR § 1 Abs. 1 Nr. 1; Grundstücksverkehrsverordnung § 2.

Vorinstanz: BG Potsdam (EFG 1992, 356)

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BFH-Urteil vom 19.5.1993 (II R 29/92) BStBl. 1993 II S. 630

1. Die im Einigungsvertrag enthaltene Anordnung der befristeten Weiteranwendung des Rechts der ehemaligen DDR auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes, wenn dadurch im Beitrittsgebiet vorübergehend ein höherer Grunderwerbsteuersatz galt als im übrigen Bundesgebiet.

2. Die fehlende demokratische Legitimation gesetzlicher Vorschriften der ehemaligen DDR wird für die Zeit nach dem Beitritt ersetzt durch die Anordnung des Gesetzgebers der Bundesrepublik Deutschland über ihre (befristete) Weiteranwendung. Sie sind lediglich inhaltlich am Grundgesetz zu messen.

3. Das nach dem Beitritt (befristet) weiter anzuwendende GrEStG DDR ist partielles Bundesrecht und damit revisibel i. S. des § 118 Abs. 1 FGO. Für die Zeit vor dem Beitritt ist es wie partielles Bundesrecht zu behandeln und ebenfalls revisibel.

GG Art. 3, Art. 143; Einigungsvertrag Art. 8 i. V. m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 14, Art. 9, Art. 19, Art. 45; FGO § 118; GrEStG DDR § 1, § 10, § 11, § 13.

Vorinstanz: BG Dresden (EFG 1992, 358)

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BFH-Urteil vom 19.5.1993 (II R 71/92) BStBl. 1993 II S. 633

Auf einen ein Grundstück im Beitrittsgebiet betreffenden Grundstückskaufvertrag, der zwar während des zeitlichen Geltungsbereichs des GrEStG DDR abgeschlossen wurde, für den aber eine erforderliche behördliche Genehmigung erst im zeitlichen Anwendungsbereich des GrEStG 1983 wirksam erteilt wurde, ist insgesamt das GrEStG 1983 anzuwenden. Dies hat zur Folge, daß für diesen Rechtsvorgang die Steuer mit 2 v. H. der Bemessungsgrundlage zu berechnen ist.

Einigungsvertrag Art. 8 i. V. m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 14; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1; GrEStG DDR § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 38; Grundstücksverkehrsverordnung § 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1993, 98)

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BFH-Urteil vom 10.3.1993 (I R 51/92) BStBl. 1993 II S. 635

Eine im Laufe des Jahres verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht daduch ganz oder teilweise rückgängig gemacht, daß der mit der Zuwendung verbundene Aufwand den nach Jahresende entstehenden Anspruch der Gesellschafter auf Gewinntantiemen vermindert.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1993, 99)

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BFH-Urteil vom 24.3.1993 (I R 27/92) BStBl. 1993 II S. 637

Stiftungszweck i. S. des § 10 Nr. 1 KStG einer durch Testament errichteten Stiftung kann neben den im Testament als Stiftungszweck bezeichneten Aufgaben auch eine laufende Rente zugunsten einer natürlichen Person sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn beide Ziele im Testament festgelegt sind, beide Aufgaben aus den Überschüssen der Stiftung zu erfüllen sind und der Rentenzahlung neben den im Testament als Stiftungszweck genannten Aufgaben eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

KStG § 10 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 25.3.1993 (VI R 58/92) BStBl. 1993 II S. 639

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer von seinem Arbeitgeber veranstalteten sog. Händler-Incentive-Reise mit der Aufgabe teil, die Händler zu betreuen, so besteht in der Regel dann ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Reise und es liegt in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer auf der Reise von seinem Ehepartner begleitet wird.

EStG § 3 Nr. 16, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 524)

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BFH-Urteil vom 16.4.1993 (VI R 6/89) BStBl. 1993 II S. 640

Trägt der Arbeitgeber die Kosten einer von ihm angeordneten Auslandsreise des Arbeitnehmers, so ist ein - die Zuwendung von Arbeitslohn ausschließendes - überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besonders darzulegen, wenn die Reise auch touristische Aspekte aufweist.

EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.2.1993 (V R 35/89) BStBl. 1993 II S. 641

Umfaßt die Praxis eines Zahnarztes ein Labor, das der Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze dient, unterliegt die Übertragung des immateriellen Unternehmenswertes im Rahmen einer Veräußerung der Praxis insgesamt der Umsatzsteuer. Sie wird auch nicht anteilig von der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG 1980 erfaßt.

UStG 1980 § 4 Nr. 14 Sätze 1, 4 Buchst. b, Nr. 28 Buchst. a; 6. Richtlinie (77/388/EWG) Art. 13 Teil B Buchst. c; GKG § 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 25.2.1993 (V R 112/91) BStBl. 1993 II S. 643

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, kann er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980). Voraussetzung dafür ist, daß dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung zugeht. Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich. Die Wirksamkeit der Berichtigung hängt nicht davon ab, ob das FA die Ansprüche aus der gebotenen Vorsteuerberichtigung gegen den Leistungsempfänger durchsetzen kann.

UStG 1980 § 14 Abs. 2, 3, § 17; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.4.1993 (X R 112/91) BStBl. 1993 II S. 649

1. Die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO 1977) ist eine gegenüber der Prüfungsanordnung (§ 196 AO 1977) verfahrensrechtlich selbständige Regelung.

2. Diese Beauftragung ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und damit ein Verwaltungsakt, wenn sie dem Steuerpflichtigen vom beauftragenden FA zusammen mit der Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322).

3. Ist die Rechtswidrigkeit der Beauftragung festgestellt, hemmt die von der beauftragten Finanzbehörde durchgeführte Außenprüfung nicht den Ablauf der Verjährung (§ 171 Abs. 4 AO 1977).

4. Diese Folge der Rechtswidrigkeit kann nicht nachträglich geheilt werden.

5. Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten Großbetriebsprüfungsstellen nicht mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragen.

AO 1977 § 16, § 118, § 127, § 171 Abs. 4, § 195, § 196; FVG § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1991, 449)

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BFH-Urteil vom 9.9.1992 (II R 109/89) BStBl. 1993 II S. 653

Haben die Parteien eines Grundstückskaufvertrages vereinbart, daß Besitz, Nutzungen und Lasten des veräußerten Grundbesitzes mit dem 1. Januar eines bestimmten Kalenderjahres auf den Erwerber übergehen sollen, so ist der Grundbesitz dem Erwerber auf diesen und nicht erst auf den folgenden Stichtag zuzurechnen.

BewG 1965 § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1990, 15)

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BFH-Urteil vom 19.5.1993 (I R 80/92) BStBl. 1993 II S. 655

1. Ein fester Mittelpunkt i. S. des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Italien 1925 ist nur anzunehmen, wenn der Bezug der ausgeübten Tätigkeit zum Ort der Ausübung auf mindestens sechs Monate ausgelegt ist.

2. Begibt sich ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mit einem Wohnwagen zweimal je sechs Wochen im Jahr nach Italien, um dort auf einem Campingplatz die Neuauflage seines Kommentars zu bearbeiten, so unterhält er in Italien keinen festen Mittelpunkt i. S. des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Italien 1925.

DBA-Italien 1925 Art. 7 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 12; EStG § 18.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.12.1992 (IX R 105/89) BStBl. 1993 II S. 656

An das FA aufgrund einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a Abs. 4 UStG 1980 zurückgezahlte Vorsteuerbeträge sind - entgegen Abschn. 86 Abs. 6 EStR 1990 und dem Schreiben des BMF vom 1. Dezember 1992 IV B 2 - S 2170 - 59/92, BStBl I 1993, 10 - auch dann als Werbungskosten nach § 9 b Abs. 2 EStG abziehbar, wenn der Vorsteuerabzug infolge der Veräußerung des Grundstücks berichtigt worden ist (Bestätigung des Urteils vom 17. März 1992 IX R 55/90, BFHE 167, 405, BStBl II 1993, 17).

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 b; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 a Abs. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 9.2.1993 (IX R 42/90) BStBl. 1993 II S. 658

Einem Steuerpflichtigen fehlt bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell die Einkünfteerzielungsabsicht, solange er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück kurzfristig verkaufen oder langfristig vermieten will.

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.2.1993 (IX R 63/88) BStBl. 1993 II S. 659

Umbaumaßnahmen an einer Wohnung führen dann zu Ausbauten i. S. des § 21 a Abs. 4 Satz 5 EStG, wenn unter durchgreifender Umgestaltung der Bausubstanz ein bisher nicht vorhandenes Badezimmer geschaffen wird. Nicht erforderlich ist, daß dadurch neuer Wohnraum entsteht.

EStG § 21 a Abs. 4 Satz 5; II. WoBauG § 17 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1989, 52)

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BFH-Urteil vom 4.5.1993 (VIII R 14/90) BStBl. 1993 II S. 661

1. Überhöht vorgenommene AfA auf ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind nicht in der ersten noch offenen Schlußbilanz zu korrigieren (Anschluß an das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 266/83, BFHE 152, 128, BStBl II 1988, 335).

2. Bemessungsgrundlage der AfA für die Restnutzungsdauer bleiben die - ungekürzten - Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

EStG § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 7.5.1993 (VI R 38/91) BStBl. 1993 II S. 663

Gewährt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein verzinsliches Darlehen, so ist auch bei der Vereinbarung einer normalen Zinshöhe der (wirtschaftliche) Verlust der Darlehensforderung dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genommen hat. Berufliche Gründe können dann angenommen werden, wenn ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VIII R 97/79, BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1991, 524)

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BFH-Beschluß vom 28.5.1993 (VIII B 11/92) BStBl. 1993 II S. 665

Der erweiterte Verlustausgleich nach § 15 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn sich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht aus § 171 Abs. 1 HGB, sondern aus § 172 Abs. 2 HGB ergibt.

EStG § 15 a Abs. 1 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.4.1993 (IV R 107/92) BStBl. 1993 II S. 666

In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind, ist auch der Gewinn einzubeziehen, den ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils am ersten Tag des Wirtschaftsjahrs erzielt.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 2.9.1992 (XI R 21/91) BStBl. 1993 II S. 668

Der XI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Können Grundstücksverkäufe einer GbR einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, daß unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht?

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStDV a. F. § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 30.4.1993 (VI R 94/90) BStBl. 1993 II S. 674

Ein Arbeitnehmer, der im Auftrag seines Arbeitgebers eine Bildungsgruppenreise vorzubereiten und an dieser Reise auf eigene Kosten selbst teilzunehmen hat, kann diese Kosten allenfalls dann als Werbungskosten abziehen, wenn für eine dienstliche Weisung durch den Arbeitgeber zwingende betriebsfunktionale Gründe ersichtlich sind und wenn der Arbeitnehmer auf der Reise die Aufgaben eines hauptverantwortlichen Reiseleiters wahrgenommen hat.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.5.1993 (VI R 113/92) BStBl. 1993 II S. 676

Schafft ein Steuerpflichtiger für Zwecke seiner Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger Nutzungsdauer an, so sind ebenso wie bei Arbeitsmitteln nur die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Sonderausgaben abziehbar.

EStG § 7, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6 und 7, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.12.1992 (I R 46/88) BStBl. 1993 II S. 677

Die Merkmale einer Zweigniederlassung i. S. des § 13 HGB erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen eines Teilbetriebs i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 17.2.1993 (I R 19/92) BStBl. 1993 II S. 679

1. Sowohl für die Frage, ob ein einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG zu zerlegen ist, als auch für den Zerlegungsmaßstab gemäß § 29 GewStG kommt es auf die Verhältnisse im Erhebungszeitraum an. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsjahr vom Erhebungszeitraum abweicht.

2. Auch dann, wenn eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft während eines im folgenden Erhebungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs des Organträgers begründet wird und der für den Erhebungszeitraum der Begründung der Organschaft für den Betrieb des Organträgers festgesetzte einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag somit ausschließlich auf vororganschaftlichen Besteuerungsgrundlagen beruht, müssen bei der Zerlegung dieses Meßbetrags die Betriebsstätten und Lohnzahlungen (bei Wareneinzelhandelsunternehmen: auch die Betriebseinnahmen) der Organgesellschaft(en) berücksichtigt werden.

3. Ein fristgerecht gestellter Antrag auf Nachholung der Zerlegung (§ 189 Satz 3 letzter Halbs. AO 1977) wirkt nur für den Steuerberechtigten, der den Antrag gestellt hat.

GewStG 1978 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 189 Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.6.1993 (II R 69/92) BStBl. 1993 II S. 682

Auf einen ein Grundstück im Beitrittsgebiet betreffenden Grundstückskaufvertrag, der zwar während des zeitlichen Geltungsbereichs des GrEStG DDR abgeschlossen wurde, für den aber eine erforderliche behördliche Genehmigung erst im zeitlichen Anwendungsbereich des GrEStG 1983 wirksam erteilt wurde, ist insgesamt das GrEStG 1983 anzuwenden (BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 II R 71/92, BStBl II 1993, 633). Dies hat zur Folge, daß diese Erwerbe unter keine nach dem Grunderwerbsteuerrecht der ehemaligen DDR - möglicherweise - bestehenden Grunderwerbsteuerbefreiungen fallen können.

Einigungsvertrag Art. 8 i. V. m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1; GrEStG DDR § 1 Abs. 1 Nr. 1; EigenheimVO.

Vorinstanz: BG Potsdam (EFG 1992, 616)

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BFH-Urteil vom 11.5.1993 (VII R 133/92) BStBl. 1993 II S. 684

1. Die in § 15 Abs. 1 Nr. 10 (a. F.) KraftStG 1979 erteilte Ermächtigung zur vorzeitigen Aufhebung von § 9 a, § 10 Abs. 6 KraftStG 1979 durch Rechtsverordnung ist rechtsgültig.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die AufhVO vom 7. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1223) bestehen nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).

KraftStG 1979 § 15 Abs. 1 Nr. 10, § 9 a, § 10 Abs. 6; AufhVO; GG Art. 80 Abs. 1; EWGV Art. 7.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1993, 104)

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BFH-Urteil vom 26.5.1993 (VI R 118/92) BStBl. 1993 II S. 686

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das Dienstverhältnis unentgeltlich den Nießbrauch an einer Wohnung ein, so fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil nicht im Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchs in Höhe des kapitalisierten Wertes, sondern fortlaufend in Höhe des jeweiligen Nutzungswertes der Wohnung zu.

EStG § 19 Abs. 1, § 11 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1993, 442)

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BFH-Urteil vom 4.6.1993 (VI R 95/92) BStBl. 1993 II S. 687

1. Gewährt ein PKW-Hersteller seinen Arbeitnehmern auf Neuwagen Personalrabatte, entfällt die Annahme von Arbeitslohn nicht wegen einer damit verbundenen etwaigen Werbewirkung oder wegen des wirtschaftlichen Interesses an diesem besonderen Kundenkreis (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472).

2. Die Bewertung von Personalrabatten nach § 8 Abs. 3 EStG kommt auch bei Vorteilsgewährung mittels autorisierter Händler in Betracht, wenn diese für Rechnungen des Arbeitgebers tätig sind. In diesem Fall ist Abgabeort i. S. der Vorschrift der Ort, an dem die organisatorischen Vorkehrungen des Arbeitgebers für die Rabattgewährung getroffen werden.

3. Angebotener Endpreis i. S. von § 8 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich der nach der PAngV ausgewiesene Preis, sofern nicht davon auszugehen ist, daß nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.

4. Weicht ein Arbeitgeber von einer erteilten Anrufungsauskunft ab, kann er nicht dadurch einen Haftungsausschluß gemäß § 42 d Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 41 c Abs. 4 EStG bewirken, daß er die Abweichung, die Differenzbeträge und die steuerlichen Daten der betreffenden Arbeitnehmer dem Betriebsstätten-FA anzeigt.

EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 41 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 42 d Abs. 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 5.3.1993 (VI R 79/91) BStBl. 1993 II S. 692

1. Der Arbeitgeber ist an seinen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 EStG gebunden, sobald der Pauschalierungsbescheid wirksam wird.

2. War sich der Arbeitgeber über die Bedeutung und Rechtsfolgen des Antrags auf Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 1 EStG) nicht im klaren und sind seine Ausführungen zur Begründung des Einspruchs gegen den Pauschalierungsbescheid als Rücknahme oder Anfechtung des Antrags zu verstehen, so ist es in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde den Pauschalierungsbescheid aufrechterhält, obwohl sie den Steueranspruch durch Erlaß eines Haftungsbescheides gegenüber dem Arbeitgeber realisieren kann.

EStG § 40 Abs. 1 und Abs. 3; AO 1977 § 5, § 169, § 170, § 171 Abs. 4, § 191 Abs. 5; FGO § 102.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 1.4.1993 (V R 126/89) BStBl. 1993 II S. 694

Verwaltung von Krediten i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 ist eine Verwaltungstätigkeit im Aufgabenkreis des Kreditgebers, nicht aber eine Schuldenverwaltung auf seiten des Kreditnehmers.

UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.4.1993 (XI R 50/90) BStBl. 1993 II S. 696

1. Die nach dem MAVG vom 17. Juli 1984 (BGBl I 1984, 942) und der MAVV (BGBl I 1987, 1699) jährlich ratenweise gewährten Vergütungen für die Aufgabe der Milcherzeugung sind Teilleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG 1980.

2. Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in Zusammenhang stehen.

3. Die Anwendung des § 24 UStG 1980 setzt voraus, daß der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird.

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3, § 24.

 

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