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BFH-Urteil vom 24.6.2009 (X R 57/06) BStBl. 2009 II S. 1000

Die europäischen Grundfreiheiten eines Grenzgängers werden durch den beschränkten Sonderausgabenabzug auch dann nicht verletzt, wenn ein anderer Mitgliedstaat die entsprechenden Altersrenten aufgrund des ihm durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Besteuerungsrechts vollständig der Besteuerung unterwirft.

EStG a.F. § 10 Abs. 3; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5, Art. 14 Abs. 2; EGV Art. 39.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 21. Juni 2006 1 K 394/02 (EFG 2006, 1333)

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BFH-Urteil vom 19.6.2008 (III R 66/05) BStBl. 2009 II S. 1005

Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; SGB III § 38.

Vorinstanz: FG Köln vom 22. September 2005 10 K 5182/04 (EFG 2006, 66)

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BFH-Urteil vom 19.6.2008 (III R 68/05) BStBl. 2009 II S. 1008

Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB III § 38.

Vorinstanz: FG Münster vom 27. Juli 2005 10 K 5038/04 Kg (EFG 2006, 684)

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BFH-Urteil vom 18.3.2009 (III R 33/07) BStBl. 2009 II S. 1010

1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar.

2. Dienste i.S. des § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d; GG Art. 3; ZDG § 14b.

Vorinstanz: FG Münster vom 24. Oktober 2006 6 K 1734/05 Kg (EFG 2007, 1610)

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BFH-Urteil vom 5.3.2009 (VI R 58/06) BStBl. 2009 II S. 1012

1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2005 6 K 411/04

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BFH-Urteil vom 5.3.2009 (VI R 23/07) BStBl. 2009 II S. 1016

1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. August 2006 2 K 6306/03 (EFG 2007, 1233)

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BFH-Beschluss vom 25.8.2009 (V S 10/07) BStBl. 2009 II S. 1019

1. Lehnt ein Antragsteller pauschal alle Richter des Senats, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss ab, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten, darf das Gericht ausnahmsweise in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.

2. Wird PKH für eine bereits eingelegte, offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, können - abweichend von dem Grundsatz, dass über einen PKH-Antrag grundsätzlich vor der Hauptsache zu entscheiden ist - beide Entscheidungen aus Praktikabilitätserwägungen zeitgleich getroffen werden, ggf. nach Verbindung beider Verfahren in einem Beschluss.

3. Ein - im Wege einer Gegenvorstellung - wiederholter Antrag auf Gewährung von PKH ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten.

FGO § 51 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 3, § 57, § 60 Abs. 3, § 78, § 142; ZPO § 42, § 45, § 114.

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BFH-Urteil vom 29.10.2008 (I R 51/07) BStBl. 2009 II S. 1022

Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann.

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 2 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 und Abs. 5; BeStG NRW § 1 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Juni 2007 15 K 4884/06 KE,K,G (EFG 2007, 1547)

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BFH-Urteil vom 16.4.2008 (XI R 73/07) BStBl. 2009 II S. 1024

§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden.

UStG 1999 § 24 Abs. 2 Satz 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25.

Vorinstanz: FG München vom 13. Juni 2007 3 K 689/05 (EFG 2007, 1648)

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BFH-Urteil vom 10.12.2008 (XI R 1/08) BStBl. 2009 II S. 1026

Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.

UStG § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 3; AO § 38.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 21. Juni 2006 6 K 1593/02 (EFG 2008, 1247)

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BFH-Urteil vom 29.1.2009 (V R 67/07) BStBl. 2009 II S. 1029

Die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird.

UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4; ZVG §§ 15 ff. und 146 ff.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2007 3 K 107/03 (EFG 2007, 1906)

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BFH-Urteil vom 12.5.2009 (V R 35/07) BStBl. 2009 II S. 1032

1. Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt; die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus.

2. Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein nicht aus.

UStG 1993/1999 § 4 Nr. 23; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 1. März 2007 16 K 30/05 (EFG 2007, 1288)

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BVerfG-Beschluss vom 4.2.2009 (1 BvL 8/05) BStBl. 2009 II S. 1035

1. Will der Landesgesetzgeber eine Steuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (hier Spielgerätesteuer) ausgestalten, die ihren Merkmalen nach dem Typus einer Aufwandsteuer entsprechen kann, bleibt seine Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich von dem verwendeten Besteuerungsmaßstab und der Abwälzbarkeit der indirekt erhobenen Steuer unberührt.

2. Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

GG Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a Satz 1, Art. 3 Abs. 1; SpStG HA vom 7. Dezember 1994 § 4 Abs. 1.

Vorlegendes Gericht: FG Hamburg vom 26. April 2005 VII 293/99 (EFG 2005, 1303)

 

 

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