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BFH-Urteil
vom 24.6.2009 (X R 57/06) BStBl. 2009 II S. 1000 Die
europäischen Grundfreiheiten eines Grenzgängers werden durch den beschränkten
Sonderausgabenabzug auch dann nicht verletzt, wenn ein anderer Mitgliedstaat
die entsprechenden Altersrenten aufgrund des ihm durch das
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen
Besteuerungsrechts vollständig der Besteuerung unterwirft. EStG
a.F. § 10 Abs. 3; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5, Art.
14 Abs. 2; EGV Art. 39. Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 21. Juni 2006 1 K 394/02 (EFG 2006, 1333) *** BFH-Urteil
vom 19.6.2008 (III R 66/05) BStBl. 2009 II S. 1005 Die
Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der
Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient
regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen
Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort.
Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender
melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt. EStG
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; SGB III
§ 38. Vorinstanz: FG Köln vom 22. September 2005 10 K 5182/04 (EFG 2006, 66) *** BFH-Urteil
vom 19.6.2008 (III R 68/05) BStBl. 2009 II S. 1008 Die
Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als
arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur
drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als
Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt. EStG
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB III § 38. Vorinstanz: FG Münster vom 27. Juli 2005 10 K 5038/04 Kg (EFG 2006, 684) *** BFH-Urteil
vom 18.3.2009 (III R 33/07) BStBl. 2009 II S. 1010 1.
Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt,
wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt.
Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste
anwendbar. 2.
Dienste i.S. des § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche
Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3
ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten
Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet
werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die
einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt
werden. EStG
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d; GG Art. 3;
ZDG § 14b. Vorinstanz: FG Münster vom 24. Oktober 2006 6 K 1734/05 Kg (EFG 2007, 1610) *** BFH-Urteil
vom 5.3.2009 (VI R 58/06) BStBl. 2009 II S. 1012 1.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus
beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter
(doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der
Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn
ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus
erreichen zu können. 2.
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch
dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus
privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer
Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort
seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der
Rechtsprechung). 3.
Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der
Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung
des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der
Rechtsprechung). EStG
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2005 6 K 411/04 *** BFH-Urteil
vom 5.3.2009 (VI R 23/07) BStBl. 2009 II S. 1016 1.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus
beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter
(doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der
Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn
ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus
erreichen zu können. 2.
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch
dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus
privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer
Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort
seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der
Rechtsprechung). EStG
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2. Vorinstanz: FG Köln vom 24. August 2006 2 K 6306/03 (EFG 2007, 1233) *** BFH-Beschluss
vom 25.8.2009 (V S 10/07) BStBl. 2009 II S. 1019 1.
Lehnt ein Antragsteller pauschal alle Richter des Senats, die an einer
Entscheidung mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem
Beschluss ab, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger
objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers
deuten, darf das Gericht ausnahmsweise in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan
vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. 2.
Wird PKH für eine bereits eingelegte, offensichtlich unzulässige
Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, können - abweichend von dem Grundsatz,
dass über einen PKH-Antrag grundsätzlich vor der Hauptsache zu entscheiden
ist - beide Entscheidungen aus Praktikabilitätserwägungen zeitgleich
getroffen werden, ggf. nach Verbindung beider Verfahren in einem Beschluss. 3.
Ein - im Wege einer Gegenvorstellung - wiederholter Antrag auf Gewährung
von PKH ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche
Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den
Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten. FGO § 51 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 3, § 57, § 60 Abs. 3, § 78, § 142; ZPO § 42, § 45, § 114. *** BFH-Urteil
vom 29.10.2008 (I R 51/07) BStBl. 2009 II S. 1022 Auch
wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in
einem einzelnen Bundesland ausschließlich der öffentlichen Hand
vorbehalten ist (hier: der Betrieb eines kommunalen Krematoriums in
Nordrhein-Westfalen), handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb i.S.
von § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die
angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine
Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in anderen
Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann. GewStG
§ 2 Abs. 1; GewStDV § 2 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1
Nr. 6, § 4 Abs. 1 und Abs. 5; BeStG NRW § 1 Abs. 5. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Juni 2007 15 K 4884/06 KE,K,G (EFG 2007, 1547) *** BFH-Urteil
vom 16.4.2008 (XI R 73/07) BStBl. 2009 II S. 1024 § 24
Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform
die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in
Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht
und ist daher nicht anzuwenden. UStG
1999 § 24 Abs. 2 Satz 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25. Vorinstanz: FG München vom 13. Juni 2007 3 K 689/05 (EFG 2007, 1648) *** BFH-Urteil
vom 10.12.2008 (XI R 1/08) BStBl. 2009 II S. 1026 Ein
rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20
UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis
zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig. UStG
§ 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1,
§ 18 Abs. 3 und 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23
Abs. 3; AO § 38. Vorinstanz: Sächsisches FG vom 21. Juni 2006 6 K 1593/02 (EFG 2008, 1247) *** BFH-Urteil
vom 29.1.2009 (V R 67/07) BStBl. 2009 II S. 1029 Die
wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks,
das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der
Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück
Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird. UStG
1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4
Abs. 4; ZVG §§ 15 ff. und 146 ff. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2007 3 K 107/03 (EFG 2007, 1906) *** BFH-Urteil
vom 12.5.2009 (V R 35/07) BStBl. 2009 II S. 1032 1.
Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine
"Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder
Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten
Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt; die
teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus. 2.
Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen
vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein
nicht aus. UStG
1993/1999 § 4 Nr. 23; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. h und i. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 1. März 2007 16 K 30/05 (EFG 2007, 1288) BVerfG-Beschluss
vom 4.2.2009 (1 BvL 8/05) BStBl. 2009 II S. 1035 1.
Will der Landesgesetzgeber eine Steuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art.
105 Abs. 2a Satz 1 GG (hier Spielgerätesteuer) ausgestalten, die ihren
Merkmalen nach dem Typus einer Aufwandsteuer entsprechen kann, bleibt seine
Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich von dem verwendeten Besteuerungsmaßstab
und der Abwälzbarkeit der indirekt erhobenen Steuer unberührt. 2.
Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von
Gewinnspielautomaten verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). GG
Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a Satz 1, Art. 3 Abs. 1; SpStG HA vom 7.
Dezember 1994 § 4 Abs. 1. Vorlegendes
Gericht: FG Hamburg vom 26. April 2005 VII 293/99 (EFG 2005, 1303)
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