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BFH-Urteil vom 9.3.2010 (VIII R 24/08) BStBl.
2010 II S. 903
Nutzungsentnahme, mehrere Fahrzeuge, 1 %-Regelung
Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach
anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich
eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des
BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148).
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2.
Vorinstanz: FG Münster vom 29. April 2008 6
K 2405/07 E, U (EFG 2008, 1275)
BFH-Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 10/09) BStBl.
2010 II S. 906
Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
Eine
Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als
Berufsbetreuer tätig sind, erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der
Rechtsprechung). Die Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet
daher keine Anwendung.
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3.
Vorinstanz: FG Münster vom 17. Juni 2008 1 K
5087/06 G (EFG 2008, 1729)
BFH-Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 14/09) BStBl.
2010 II S. 909
Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
Eine
Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und
Verfahrenspflegerin tätig ist, erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung).
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3.
Vorinstanz: FG Münster vom 21. August 2007 6
K 2787/03 G
BFH-Urteil vom 15.4.2010 (IV R 5/08) BStBl. 2010
II S. 912
Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für
Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2001
1.
Über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der
Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2001 ausgeschlossen sind
(hier: Begünstigungsausschluss gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2001), ist im
Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2001 (heute: § 35 Abs. 2 EStG
2010) zu entscheiden.
2.
Die durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom
20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) in § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2001
eingefügte Regelung, nach der der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen
i.S. der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der
Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist, hat
lediglich klarstellende Bedeutung.
AO §§ 179, 180; EStG 2001 § 35; FGO §§ 48,
60; UmwStG 2001 § 18 Abs. 4.
Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. Dezember
2007 2 K 1375/05 (EFG 2008, 821)
BFH-Urteil vom 14.7.2010 (X R 34/08) BStBl. 2010
II S. 916
Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen
Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 27. März 2003
IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240) sind in Fällen von
unternehmerbezogenen Sanierungen nicht möglich.
AO § 227.
Vorinstanz: FG Köln vom 24. April 2008 6 K
2488/06 (EFG 2008, 1555)
BFH-Urteil vom 5.5.2010 (II R 16/08) BStBl. 2010
II S. 923
Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine
Gesellschafter-Witwe
1.
Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters
einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem
Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war
erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe
mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009 anzusetzen.
2.
Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes
des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe
korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in
der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war
oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre.
3.
Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1
ErbStG vor 2009 war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem
Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch nicht zu berücksichtigen.
ErbStG vor 2009, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs.
1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13a, § 17; BewG vor 2009 § 14, § 95 Abs. 1, §
97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 109 Abs. 1; EStG 2000 § 6a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 und Satz 2, § 15 Abs. 3; BGB a.F. § 1371 Abs. 2, § 1587 Abs. 1 und 3.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Februar
2008 4 K 4781/06 Erb (EFG 2008, 1905)
BFH-Urteil vom 15.4.2010 (IV R 9/08) BStBl. 2010
II S. 929
Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des
Verfahrens
1.
Wird innerhalb der Klagefrist ein Gewinnfeststellungsbescheid lediglich
bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils angefochten und erwächst deshalb die Feststellung zum
Vorliegen eines Veräußerungsgewinns "dem Grunde nach" in Bestandskraft, so
ist ohne weitere materielle Prüfung davon auszugehen, dass der Veräußerer
(hier: Kläger) einen Gewinn aus der entgeltlichen Übertragung seines
Mitunternehmeranteils erzielt hat.
2.
Anderes gilt jedoch dann, wenn über das Vorliegen eines
Veräußerungstatbestands mit Wirkung gegenüber mehreren (früheren)
Gesellschaftern einheitlich zu entscheiden ist (hier: Annahme eines
Abfindungsangebots der KG) und zumindest einer der früheren
Mitgesellschafter innerhalb der Klagefrist den Ansatz des
Veräußerungsgewinns "dem Grunde nach" angefochten hat. In einem solchen Fall
ist der Kläger zu dem Klageverfahren des Mitgesellschafters beizuladen und
sein eigenes Klageverfahren auszusetzen.
FGO §§ 48, 60, 74; EStG § 16; UmwStG 1995 §§
2, 5, 14.
Vorinstanz: FG Münster vom 13. Dezember 2007
3 K 3579/04 F
BFH-Beschluss vom 28.7.2010 (I B 27/10) BStBl.
2010 II S. 932
Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass
a)
die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als
Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme
entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auch die Vereinbarung der
Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG voraussetzt (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005, BStBl I 2006, 12) und dass
b)
mit der Vertragsklausel
"Die
(Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG
verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen
wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während
der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind"
eine
Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart
wird (gegen Verfügung der OFD Rheinland vom 12. August 2009, DStR 2010,
1136).
KStG 2002 § 14 Abs. 1, § 17 Satz 2 Nr. 2;
AktG § 302 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3.
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 30. November
2009 6 V 1426/09
BFH-Beschluss vom 15.9.2010 (I B 27/10) BStBl.
2010 II S. 935
Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B
27/10; BFH als zuständiges Gericht der Hauptsache für Änderung von
AdV-Beschlüssen von Amts wegen
1.
Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B
27/10 (DStR 2010, 1777).
2.
Der BFH kann als Beschwerdegericht zuständiges Gericht der Hauptsache für
die amtswegige Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses nach Maßgabe
von § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO sein (Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 25. März
1993 I S 5/93, BFHE 171, 197, BStBl II 1993, 515).
FGO § 69 Abs. 3, Abs. 6 Satz 1; KStG 2002 §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2.
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 30. November
2009 6 V 1426/09
BFH-Urteil vom 27.5.2009 (I R 94/08) BStBl. 2010
II S. 937
1.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG geht ein
verbleibender Verlustvortrag auch dann auf die übernehmende Körperschaft
über, wenn nicht diese, sondern ein anderes Unternehmen den Verlustbetrieb
fortführt.
2.
Ein auf den Schluss des Verschmelzungsjahres festgestellter verbleibender
Verlustvortrag ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
1995 i.d.F. des UntStRFoG erstmals bei der Besteuerung der übernehmenden
Körperschaft für das Verschmelzungsjahr zu berücksichtigen (Fortentwicklung
des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006,
380).
UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG § 12 Abs. 3
Satz 2.
Vorinstanz: FG Münster vom 26. August 2008 9
K 5397/04 K (EFG 2008, 2006)
BFH-Urteil vom 25.8.2009 (I R 95/08) BStBl. 2010
II S. 940
1. Ob
ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung "in einem vergleichbaren
Umfang fortgeführt" wird, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen
Verhältnisse zu beurteilen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 16. April
1999, BStBl I 1999, 455).
2.
Maßstab für die notwendige Vergleichsbetrachtung sind die Verhältnisse des
Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag (Abweichung vom BMF-Schreiben vom
16. April 1999, BStBl I 1999, 455).
UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform § 12 Abs. 3.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 10.
September 2008 12 K 8279/05 B (EFG 2009, 63)
BFH-Urteil vom 3.2.2010 (IV R 61/07) BStBl. 2010
II S. 942
Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG -
Rückwirkung der Haftungsverfassung
Wird
eine GmbH in eine KG formwechselnd und nach § 2 i.V.m. § 14 UmwStG 1995/1999
rückwirkend umgewandelt, so ist für Zwecke der Bestimmung der den
Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbaren Verluste i.S. von § 15a
EStG auch die Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den
steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen.
EStG § 15a; UmwStG 1995/1999 §§ 2, 14; FGO §
48.
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom
12. Juli 2007 1 K 456/05 (EFG 2007, 1888)
BFH-Urteil vom 22.4.2010 (VI R 40/08) BStBl. 2010
II S. 951
Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen
1.
Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder
Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert
werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder
Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders
entschieden hätte.
2.
Maßgebend für diese Kausalitätsprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in
dem die Willensbildung des FA über die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird.
3.
Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen
Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im
Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung
des BFH ausgelegt wurde, und den die FÄ bindenden Verwaltungsanweisungen zu
beurteilen.
4.
Liegen unmittelbar zu der umstrittenen Rechtslage weder Rechtsprechung des
BFH noch bindende Verwaltungsanweisungen vor, so ist aufgrund anderer
objektiver Umstände abzuschätzen, wie das FA in Kenntnis des vollständigen
Sachverhalts entschieden hätte. Dabei sind das mutmaßliche Verhalten des
einzelnen Sachbearbeiters und seine individuellen Rechtskenntnisse ohne
Bedeutung.
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 22. August
2008 11 K 580/07 E (EFG 2008, 1926)
BFH-Urteil vom 11.5.2010 (IX R 25/09) BStBl. 2010
II S. 953
Widerstreitende Steuerfestsetzungen
Die
Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 174 Abs. 4 AO kommt nur in Betracht,
wenn der Antrag oder Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen spezifisch auf die
Änderung des vorausgegangenen Bescheides gerichtet war.
AO § 174 Abs. 4.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 16. Juni 2009 2 K
177/08
BFH-Urteil vom 20.5.2010 (V R 42/08) BStBl. 2010
II S. 955
Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen
Säumniszuschläge, die auf einer materiell rechtswidrigen und deswegen auf
Grund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten
Jahressteuerfestsetzung beruhen, sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu
erlassen, wenn der Steuerpflichtige insoweit die AdV der
Vorauszahlungsbescheide erreicht hat und die - weitere - AdV dieser Beträge
nach Ergehen des Jahressteuerbescheides allein an den Regelungen der §§ 361
Abs. 2 Satz 4 AO und 69 Abs. 2 Satz 8 FGO scheitert.
AO § 227, § 240, § 361 Abs. 2 Satz 4; FGO §
69 Abs. 2 Satz 8.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 22.
Februar 2007 5 K 262/02
BFH-Urteil vom 29.4.2009 (IX R 33/08) BStBl. 2010
II S. 958
1.
Durch die MGV zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene
Milchlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
2.
Werden solche Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet,
bemisst sich die AfA nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
EStG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 7, § 16 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 55 Abs. 2 bis 4, 6.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
7. Mai 2008 5 K 324/04 (EFG 2008, 1711)
BFH-Urteil vom 18.8.2009 (X R 40/06)
BStBl. 2010 II S. 961
Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage zum
Teilwert
Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist
die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den
Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und
außerplanmäßigen Absetzungen.
EStG 2003 § 7 Abs. 1 Satz 4.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
vom 5. September 2006 13 K 537/05 (EFG 2007, 112)
BFH-Urteil vom 28.10.2009 (VIII R 46/07) BStBl.
2010 II S. 964
Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert
Die
Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den
Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und
außerplanmäßigen Absetzungen ist Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage
eines bisher im Privatvermögen befindlichen vermieteten Gebäudes in ein
Betriebsvermögen.
EStG 2001 § 7 Abs. 1 Satz 4.
Vorinstanz: FG Münster vom 21. März 2007 8 K
3908/04 F (EFG 2008, 32)
BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 62/08) BStBl. 2010
II S. 965
Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen
1.
Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil
die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte,
nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen
Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein.
2.
Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den
Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich
ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren
Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht
möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem
Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird.
EStG § 33.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 13. Dezember
2007 14 K 6385/04 E (EFG 2009, 342)
BFH-Urteil vom 19.5.2010 (I R 65/09) BStBl. 2010
II S. 967
Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand
Für
in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist ein
Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die
voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden
Wirtschaftsjahr entfällt.
EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: Thüringer FG vom 25. Februar
2009 I 443/06 (EFG 2009, 1738)
BFH-Urteil vom 20.7.2010 (IX R 45/09) BStBl. 2010
II S. 969
Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung
1.
Der Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 EStG entsteht grundsätzlich im
Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet
wird.
2.
Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 Abs.
2 EStG kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen
Versorgungscharakter haben.
EStG § 11, § 17.
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 13. August
2009 2 K 1326/05
BFH-Beschluss vom 15.4.2010 (IV B 105/09) BStBl.
2010 II S. 971
Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines
Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Auch
nach Ergehen des BFH-Urteils vom 25. November 2009 I R 72/08 (DStR 2010,
269) ist ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des
Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine
beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller
Reserven führt.
FGO § 69 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 5.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17.
Juli 2009 1 V 54/09
BFH-Urteil vom 10.5.2007 (IV R 69/04) BStBl. 2010
II S. 973
Gewerblicher Grundstückshandel: laufender Gewinn bei Veräußerung oder
Aufgabe von Mitunternehmeranteilen
Das
Entgelt für die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die
den gewerblichen Grundstückshandel betreibt, ist auf die Wirtschaftsgüter
der Gesellschaft aufzuteilen mit der Folge, dass der auf die Grundstücke im
Umlaufvermögen entfallende Gewinn als laufender Gewinn der Gewerbesteuer
unterliegt; Entsprechendes gilt bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils
(Anschluss an Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007,
601).
GewStG 1991 § 7; EStG 1997 § 16.
Vorinstanz: FG Berlin vom 21. April 2004 6 K
6347/00 (EFG 2004, 1315)
BFH-Urteil vom 5.6.2008 (IV R 81/06) BStBl. 2010
II S. 974
Die
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt
tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung der
zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke
gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte
Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die Gewinne
aus den Anteilsveräußerungen sind daher - bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen - als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der
Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der Obergesellschaft) zu
erfassen.
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2;
GewStG § 7, § 9 Nr. 2.
Vorinstanz: FG Berlin vom 21. März 2006
7 K 4006/03 (EFG 2006, 1069)
BFH-Urteil vom 17.3.2010 (IV R 41/07) BStBl. 2010
II S. 977
Keine
Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei
Übergang von der gewerblichen auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit unter
Fortführung wesentlicher Betriebsgrundlagen
Der
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co.
KG ist, auch wenn in Folge davon die originär gewerbliche Tätigkeit
aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet
wird, dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage
in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr
gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird.
EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 1
Nr. 1, § 34; GewStG § 2 Abs. 1, § 5.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
28. März 2006 5 K 216/03 (EFG 2007, 1799)
BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 1/08) BStBl. 2010
II S. 980
Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
Trotz
der zu § 1 Abs. 6 BErzGG ergangenen Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3.
Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R und B 10 EG 7/08 R ist es
verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Kindergeldanspruch nicht
freizügigkeitsberechtigter Ausländer, die im Besitz bestimmter
Aufenthaltstitel sind, nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n.F. von der
Integration in den deutschen Arbeitsmarkt abhängt (Festhalten am
Senatsurteil vom 22. November 2007 III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009,
913).
AufenhG § 2 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1,
§ 25 Abs. 5, § 28; BErzGG § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2,
§ 62 Abs. 2; FGO § 74; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; SGB X 104;
SozSichAbk YUG Art. 28 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. November
2007 18 K 1580/06 Kg (EFG 2008, 388)
BFH-Urteil vom 17.6.2010 (III R 34/09) BStBl.
2010 II S. 982
Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus
Die
Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als
Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b EStG) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c EStG), nicht aus (Änderung der Rechtsprechung).
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und
c, Abs. 4 Satz 2.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 16.
Dezember 2008 4 K 4658/08 (EFG 2009, 1759)
BFH-Urteil vom 20.9.2007 (IV R 19/05) BStBl. 2010
II S. 985
Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - Behandlung
von Kapitalerträgen aus der Anlage von rückzahlungsbedrohten Mieterträgen -
Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 GewStG
1.
Erzielt ein Grundstücksunternehmen Zinseinkünfte aus der Anlage von
Mieterträgen, so handelt es sich um Erträge aus der Nutzung von
Kapitalvermögen, die nicht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst werden. Das gilt auch für Zinsen aus
der Anlage von Mieten, die ein Mieter unter Vorbehalt gezahlt hat und mit
deren Rückzahlung aufgrund eines für die Vergangenheit ergangenen
Zivilgerichtsurteils gerechnet werden muss.
2.
Die von der Herausgabepflicht nach § 818 BGB bedrohten Zinserträge sind
jedoch um Betriebsausgaben in Höhe der wegen der möglichen
Zinszahlungsverpflichtung vorgenommenen Zuführungen zu den Rückstellungen zu
kürzen.
GewStG § 7, § 9 Nr. 1 Satz 2; BGB § 812,
§ 818; HGB § 249 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Berlin vom 2. Februar
2005 6 K 6296/01 (EFG 2005, 1954)
BFH-Urteil vom 7.8.2008 (IV R 36/07) BStBl. 2010
II S. 988
Die
erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann
grundstücksverwaltenden Personengesellschaften bei Verpachtung von
Grundbesitz an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter
nicht gewährt werden, auch wenn dieser Gesellschafter weder am Vermögen noch
am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist.
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 und Satz 5.
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 27. März 2006
8 K 2063/05
BFH-Urteil vom 18.3.2010 (IV R 88/06) BStBl. 2010
II S. 991
Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig
Eine
GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist nicht
körperschaftsteuerpflichtig.
KStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr.
5, § 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GmbHG § 11.
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 8.
Juni 2006 6 K 2841/03 (EFG 2007, 32)
BFH-Urteil vom 24.2.2010 (II R 6/08) BStBl. 2010
II S. 994
Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung
Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch
hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW
nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen
Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher
Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die
Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine
Nutzlast von mehr als 800 kg haben.
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Nr. 1 und 2;
PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1.
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom
12. Dezember 2007 2 K 1099/06
BFH-Urteil vom 30.4.2009 (VI R 54/07) BStBl. 2010
II S. 996
1.
Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht
nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des
Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über
die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender
Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.
2.
Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf
förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm
erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich
überprüfen zu lassen.
Leitsätze 1 und 2: Änderung der
Rechtsprechung
EStG § 42e; FGO § 40 Abs. 1; AO § 118
Satz 1, § 89 Abs. 2, § 204, § 207 Abs. 2.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14.
Oktober 2005 11 K 626/02
BFH-Urteil vom 21.3.2007 (V R 28/04) BStBl. 2010
II S. 999
Erbringt eine berufsbildende Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG
1991/1993 zusätzlich zu den unmittelbar der Ausbildung dienenden Leistungen
ausbildungsbegleitende sozialpädagogische Leistungen, die nicht selbst die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1991/1993 erfüllen, sind diese
unter den Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie
77/388/EWG nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG
steuerbefreit.
UStG 1991/1993 § 4 Nr. 21 Buchst. b;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
18. April 2002 5 K 189/97 (EFG 2002, 1265)
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