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BFH-Urteil vom 30.3.1993 (IV R 57/91) BStBl. 1993 II S. 502 Eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der eine Darlehensverbindlichkeit nur zu Lasten von Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers übersteigenden Vermögen bedient zu werden braucht, führt nicht zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit. EStG § 5 Abs. 1; HGB n. F. §§ 246 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 4. ***** BFH-Urteil vom 20.4.1993 (IX R 122/88) BStBl. 1993 II S. 504 Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, es teilweise abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neu gestalteten (umgebauten) Gebäudes (Anschluß an Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208). EStG 1983 § 7 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 3, § 9, § 21. Vorinstanz: FG Köln (EFG 1988, 512) ***** BFH-Urteil vom 18.12.1992 (VI R 36/92) BStBl. 1993 II S. 505 Fährt ein Steuerpflichtiger arbeitstäglich von seiner gleichbleibenden Arbeitsstätte zu einer nahegelegenen Kantine, um dort sein Mittagessen einzunehmen, so sind die Fahrtkosten auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn am Arbeitsort selbst keine entsprechende Verpflegungsmöglichkeit vorhanden ist (teilweise Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 18. Dezember 1981 VI R 201/78, BFHE 135, 70, BStBl II 1982, 261). EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2. Vorinstanz: FG Nürnberg ***** BFH-Urteil vom 12.3.1993 (VI R 92/92) BStBl. 1993 II S. 506 Aufwendungen eines Vorstandsmitglieds für die Ausschmückung seines Dienst- und Vorzimmers mit Kunstgegenständen sind keine Werbungskosten (Anschluß an die Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VI R 119/88, BFHE 165, 51, BStBl II 1991, 837). EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2. Vorinstanz: FG Berlin ***** BFH-Urteil vom 16.3.1993 (XI R 52/88) BStBl. 1993 II S. 507 1. Der gesetzliche Übergang einer Arbeitslohnforderung gemäß § 115 Abs. 1 SGB X verändert nicht deren Rechtsnatur. 2. Auch bei dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X fließt der übergegangene Betrag dem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zu, in dem der Betrag beim Zessionar eingeht. 3. Eine Lohnnachzahlung ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a; SGB X § 115 Abs. 1. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 28.1.1993 (IV R 131/91) BStBl. 1993 II S. 509 Eine ungewisse Verbindlichkeit bleibt Bestandteil des Betriebsvermögens/Sonderbetriebsvermögens, auch wenn das Einzelunternehmen, in dem sie entstanden ist, in eine Personengesellschaft eingebracht und später die Personengesellschaft real geteilt wird. EStG § 4 Abs. 1; UmwStG § 24. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz ***** BFH-Urteil vom 10.3.1993 (II R 87/91) BStBl. 1993 II S. 510 Ist zur Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974) nach zivilrechtlichen Grundsätzen das zum Nachlaß gehörende Endvermögen des Erblassers mit höheren Werten angesetzt als bei der nach steuerlichen Vorschriften erfolgenden Bewertung des Nachlasses, so ist zur Ermittlung des Abzugsbetrags die Ausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des zum Nachlaß gehörenden Endvermögens zu dessen höherem Wert zu kürzen. Gegenstände des Endvermögens, die von der Erbschaftsteuer befreit sind, sind dabei in die Berechnung miteinzubeziehen. ErbStG 1974 § 5 Abs. 1, § 12; BGB §§ 1371 ff. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg ***** BFH-Urteil vom 25.2.1993 (III R 4/91) BStBl. 1993 II S. 513 Ist im finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den Antragsteller gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG zu übertragen ist, muß der andere Elternteil zum Verfahren notwendig beigeladen werden. FGO § 60 Abs. 3 Satz 1. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Beschluß vom 22.3.1993 (XI R 23, 24/92) BStBl. 1993 II S. 514 1. Eine Verletzung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO) kann im Wege der zulassungsfreien Revision nicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO wegen Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens, sondern nur nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO wegen Fehlens der ordnungsmäßigen Vertretung gerügt werden. 2. Die Trennung eines Klageverfahrens ist in jedem Verfahrensstadium zulässig. Nach der Trennung ist grundsätzlich in getrennten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Die bis zur Trennung vorgenommenen Prozeßhandlungen bleiben aber wirksam und bedürfen nicht der Wiederholung. 3. Mängel der Verkündung eines Urteils werden durch dessen nachfolgende fehlerfreie Zustellung geheilt. FGO § 73 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Nrn. 3 und 4. Vorinstanz: FG Düsseldorf ***** BFH-Beschluß vom 25.3.1993 (I S 5/93) BStBl. 1993 II S. 515 Zuständiges Gericht für einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO ist nur das Gericht der Hauptsache. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO Beschwerde eingelegt wurde und der BFH im Beschwerdeverfahren abweichend vom FG entschieden hat. Ggf. hat das FG den durch die Beschwerdeentscheidung des BFH geänderten Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO zu ändern oder aufzuheben. FGO § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 5. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 3.2.1993 (I R 90/88) BStBl. 1993 II S. 516 Eine Gewinnabführung zwischen Schwestergesellschaften unterliegt nur dann der Gesellschaftsteuer, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles eine Zahlung des gemeinsamen Gesellschafters über die eine Gesellschaft an die andere ist. Daran fehlt es, wenn zwischen den beiden Gesellschaften ein selbständiges Rechtsverhältnis besteht, das rechtlich gesehen die "causa" für die Zahlung bildet. KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 4; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2 Buchst. b. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg ***** BFH-Urteil vom 11.2.1993 (VI R 82/92) BStBl. 1993 II S. 518 Wird ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitsstätte mit seinem PKW abgeholt, so sind die Kosten eines Unfalls auf der Abholfahrt (Leerfahrt) zur Arbeitsstätte in der Regel nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Abholfahrt (Leerfahrt) kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen als beruflich veranlaßt beurteilt werden. EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG ***** BFH-Urteil vom 19.2.1993 (VI R 42/92) BStBl. 1993 II S. 519 1. Schließt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Reisegepäckversicherung ab, aus der den Arbeitnehmern ein eigener Anspruch gegenüber dem Versicherer zusteht, so führt die Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Dieser ist in der Regel dann gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit, wenn sich der Versicherungsschutz auf Dienstreisen beschränkt. 2. Bezieht sich der Versicherungsschutz auf sämtliche Reisen des Arbeitnehmers, so ist eine Aufteilung der gesamten Prämie in einen beruflichen und einen privaten Anteil dann zulässig, wenn der Versicherer eine Auskunft über die Kalkulation seiner Prämien erteilt, die eine Aufteilung ohne weiteres ermöglicht. 3. Eine Aufteilung, die aufgrund der Auskunft des Versicherers möglich wäre, hat zu unterbleiben mit der Folge, daß dann die gesamte Prämie als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer nur sporadisch oder gar keine Dienstreisen durchführt. EStG § 3 Nr. 16, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: Hessisches FG ***** BFH-Urteil vom 12.3.1993 (VI R 71/92) BStBl. 1993 II S. 521 1. Es wird daran festgehalten, daß eine Jubiläumszuwendung nur dann steuerfrei ist, wenn sie zu den lohnsteuerpflichtigen Bezügen hinzukommt, die der Arbeitgeber ohne das Jubiläum geschuldet hätte. 2. Ist in einem Tarifvertrag eine sog. Öffnungsklausel vereinbart, die besagt, daß für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers vorhandene betriebliche Systeme unberührt bleiben, so kann die Jubiläumszuwendung nur dann steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zu den Leistungen erbracht wird, die der Arbeitgeber aufgrund des Tarifvertrags oder im Falle eines "vorhandenen Systems" aufgrund dieses Systems ohne das Jubiläum geschuldet hätte. LStDV 1981 § 4 Abs. 2. Vorinstanz: Hessisches FG ***** BFH-Urteil vom 17.2.1993 (II R 72/90) BStBl. 1993 II S. 523 Ist eine Schenkung mit der aufschiebend bedingten Verpflichtung verbunden, die Zuwendung auf einen Dritten zu übertragen, und wird diese Verpflichtung nach Eintritt der Bedingung vom zunächst Bedachten gegenüber dem Dritten erfüllt, so ist für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs des Dritten dessen Verhältnis zum ursprünglichen Schenker maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn der Zwischenbedachte die Verpflichtung vor Eintritt der Bedingung erfüllt (Aufgabe der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 14. Juli 1982 II R 102/80, BFHE 136, 422, BStBl II 1982, 736). ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1. Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1990, 639) ***** BFH-Urteil vom 4.3.1993 (V R 73/87) BStBl. 1993 II S. 525 1. Leistungsbezüge, die gegenständlich in unentgeltliche Leistungen des Unternehmers eingehen, werden wirtschaftlich den Ausgangsumsätzen des Unternehmers zugerechnet und daher für diese verwendet (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 X R 50/82, BFHE 154, 390, BStBl II 1988, 1015). 2. Stellt eine Bank ihren Kunden und - um weitere Kunden zu gewinnen - anderen Autofahrern unentgeltlich Stellplätze zum Parken zur Verfügung, sind die Umsatzsteuern, die ihr für die Leistungen zur Errichtung und den Unterhalt des Parkhauses in Rechnung gestellt worden sind, im Verhältnis ihrer steuerfreien Umsätze an den gesamten Umsätzen (i. S. des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. UStG 1980 § 15 Abs. 2 und 4. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Urteil vom 4.3.1993 (V R 68/89) BStBl. 1993 II S. 527 Gibt eine Sparkasse Werbeartikel unentgeltlich ab, sind die Umsatzsteuern, die ihr für die Lieferung der Werbeartikel berechnet worden sind, im Verhältnis ihrer steuerfreien Umsätze zu den gesamten Umsätzen i. S. von § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG 1980 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. UStG 1980 § 15 Abs. 2 und 4. Vorinstanz: FG Münster (EFG 1989, 433) ***** BFH-Urteil vom 16.3.1993 (XI R 44/90) BStBl. 1993 II S. 529 Vermieten die Gesellschafter ihrer Sozietät einzelne Gegenstände gegen eine jährliche Pauschalvergütung, werden umsatzsteuerrechtlich Leistungen ausgetauscht. UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Düsseldorf ***** BFH-Urteil vom 16.3.1993 (XI R 45/90) BStBl. 1993 II S. 530 Der Gesellschafter einer KG kann mit der entgeltlichen Vermietung eines PKW an die KG unternehmerisch im Rahmen eines auf Leistungsaustausch gerichteten Geschäfts tätig werden, auch wenn er den PKW ausschließlich selbst nutzt. UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Urteil vom 16.3.1993 (XI R 103/90) BStBl. 1993 II S. 531 § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG setzt voraus, daß die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat. UStG 1980 § 14 Abs. 3. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 12.5.1993 (II R 82/92) BStBl. 1993 II S. 536 Ergibt sich aufgrund eines Beherrschungsvertrages ein Verlustübernahmeanspruch des abhängigen Unternehmens gegen das herrschende Unternehmen, so ist dieser Anspruch bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des abhängigen Unternehmens nach den Verhältnissen des Abschlußzeitpunkts des Verlustjahres als Vermögensgegenstand mit dem Betrag anzusetzen, der sich aus der festgestellten Jahresbilanz ergibt. BewG § 95 Abs. 1, §§ 98a, 109; AktG §§ 291, 302. Vorinstanz: FG Münster (EFG 1985, 12) ***** BFH-Urteil vom 10.12.1992 (XI R 45/88) BStBl. 1993 II S. 538 1. Zur Mitunternehmerschaft bei Treugebern einer Verlustzuweisungsgesellschaft (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. April 1988 IV R 47/85, BFHE 153, 545, BStBl II 1989, 722). 2. Aufwendungen für sog. Konzeptionskosten können als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes zu aktivieren sein. EStG § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2; HGB n. F. § 248 Abs. 1, § 255 Abs. 1; AktG a. F. § 153 Abs. 4. Vorinstanz: Niedersächsisches FG ***** BFH-Urteil vom 9.2.1993 (VIII R 21/92) BStBl. 1993 II S. 543 Eine Verbindlichkeit darf jedenfalls dann nicht mehr passiviert werden, wenn anzunehmen ist, daß sich der Schuldner auf deren Verjährung berufen wird. HGB a. F. §§ 38, 39; HGB n. F. §§ 242, 252; EStG § 5 Abs. 1. Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 413) ***** BFH-Urteil vom 16.2.1993 (IX R 85/88) BStBl. 1993 II S. 544 Die Aufwendungen für eine in ein Wohngebäude eingebaute Alarmanlage gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Sie sind nachträgliche Herstellungskosten, wenn die Alarmanlage erst nach der Fertigstellung des Gebäudes eingebaut wird. EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 4 Satz 1. Vorinstanz: FG Köln ***** BFH-Urteil vom 18.2.1993 (IV R 106/92) BStBl. 1993 II S. 546 1. Bei einem sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrag kann der Nutzungsberechtigte alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben (dauernde Lasten) abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt. 2. Ist der Wirtschaftsüberlassungsvertrag Vorstufe zur Hofübergabe, greift das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen erst dann ein, wenn der Wert des zur Nutzung überlassenen Vermögens weniger als die Hälfte des kapitalisierten Werts der zugunsten des Hofeigentümers übernommenen Leistungen beträgt. EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 2, § 13. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Urteil vom 18.2.1993 (IV R 50/92) BStBl. 1993 II S. 548 Bei einem sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrag sind die vom Nutzungsberechtigten vertragsgemäß übernommenen Leistungen beim Hofeigentümer als wiederkehrende Bezüge zu erfassen, soweit es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt (Ergänzung zu dem BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 556, BStBl II 1993, 546). EStG § 4 Abs. 4, § 13, § 22 Nr. 1. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Urteil vom 18.3.1993 (IV R 3/92) BStBl. 1993 II S. 549 Der Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nur wirksam, wenn die vorgelegte Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung auf tatsächlichen Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beruht. EStG § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 34 e. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz ***** BFH-Beschluß vom 19.2.1993 (VI R 74/91) BStBl. 1993 II S. 551 1. Der VI. Senat hält zwar die Abschaffung des Arbeitnehmer- und des Weihnachts-Freibetrages durch Art. 1 Nr. 20 StRG vom 25. Juli 1988 (BGBl I, 1093, BStBl I 1988, 224) nicht für verfassungswidrig. Er sieht auch die Erhöhung der als Arbeitnehmer-Pauschbetrag bezeichneten Werbungskostenpauschale auf 2.000 DM durch Art. 1 Nr. 12 StRG 1990 als solche noch als verfassungsgemäß an. 2. Der Senat ist aber der Überzeugung, daß die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 2.000 DM in Verbindung mit den Vorschriften, nach denen die tatsächlichen Werbungskosten des Arbeitnehmers ganz oder im wesentlichen vom Arbeitgeber steuerfrei (z. B. § 3 Nr. 16 EStG) oder pauschalversteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) ersetzt werden können, zu einer nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigenden Besserstellung von nicht mit Werbungskosten belasteten Arbeitnehmern gegenüber denjenigen Arbeitnehmern führt, die ihre Werbungskosten selbst tragen müssen. Er holt deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des BVerfG zu der Frage ein, ob § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG i. d. F. durch Art. 1 Nr. 12 StRG 1990 mit Art. 3 GG vereinbar ist. GG Art. 3; EStG § 9 a Satz 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1991, 687) ***** BFH-Urteil vom 25.3.1993 (VI R 14/90) BStBl. 1993 II S. 559 Fertigt ein Lehrer im Anschluß an eine Auslandsreise für seine Gewerkschaft unentgeltlich eine Broschüre der beruflichen Allgemeinbildung, so sind die Reiseaufwendungen jedenfalls dann keine Werbungskosten, wenn der Schwerpunkt der Reise allgemeintouristischen Zwecken diente. EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1. Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 299) ***** BFH-Urteil vom 15.3.1993 (V R 18/89) BStBl. 1993 II S. 561 Absolviert ein bereits selbständig tätiger Ingenieur mit Fachhochschulabschluß ein Hochschulstudium derselben Fachrichtung, steht ihm der Vorsteuerabzug für dem Studium dienende Leistungsbezüge zu, wenn sein Unternehmen während des Studiums fortbesteht. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Ingenieur in dieser Zeit nicht durchgehend entgeltliche Leistungen ausführt. UStG 1973/1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Urteil vom 16.3.1993 (XI R 52/90) BStBl. 1993 II S. 562 1. Der Gesellschafter einer GbR kann allein durch Vermietung eines Gegenstandes an die Gesellschaft Unternehmer werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269). 2. Der Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913). UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Urteil vom 6.5.1993 (V R 45/88) BStBl. 1993 II S. 564 Vorsteuerbeträge aus der Vorbereitung der Ausführung entgeltlicher Leistungen können - materiell-rechtlich vorläufig - abgezogen werden, sobald die umsatzbezogenen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegeben sind. Kommt es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen, sind die Steuerfestsetzungen wegen fehlender Unternehmereigenschaft aufzuheben oder zu ändern. UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Münster (EFG 1988, 89) ***** BFH-Urteil vom 27.10.1992 (VIII R 41/89) BStBl. 1993 II S. 569 1. Über Grund und Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung haben das Körperschaftsteuer-FA und das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige FA selbständig zu entscheiden (Anschluß an Beschluß des BFH vom 24. März 1987 I B 117/86, BFHE 149, 468, BStBl II 1987, 508). 2. Ergebnismitteilungen des Körperschaftsteuer-FA an das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige Veranlagungs-FA über eine bei einer GmbH durchgeführte Außenprüfung geben rechtliche Schlußfolgerungen und Schätzungsergebnisse wieder, stellen für sich jedoch keine Tatsachen dar, die zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 berechtigen. 3. Ein Sachverständigengutachten ist i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 insoweit Beweismittel, als es die Erkenntnis neuer Tatsachen vermittelt und nicht lediglich Schlußfolgerungen enthält. AO 1977 §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 171 Abs. 10; FGO § 68; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; BGB § 242. Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1989, 440) ***** BFH-Urteil vom 1.10.1992 (IV R 130/90) BStBl. 1993 II S. 574 1. Eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist nicht durchzuführen, wenn eine KG zwei Gesellschafter hat und der eine Gesellschafter seine Beteiligung als Treuhänder für den anderen Gesellschafter hält. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft entsteht, wenn zum Vermögen des einen Ehegatten ein gewerbliches Einzelunternehmen oder eine Kommanditbeteiligung an einem gewerblichen Unternehmen gehört. AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2; StAnpG § 11 Nrn. 2 und 3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg ***** BFH-Urteil vom 2.12.1992 (I R 165/90) BStBl. 1993 II S. 577 Die Frage, ob eine Arbeitsgemeinschaft den alleinigen Zweck hat, sich auf die Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrages zu beschränken, berührt die auf tatsächlichem Gebiet liegende Vertragsauslegung. AO 1977 § 180 Abs. 4; GewStG § 2 a; BewG § 98. Vorinstanz: FG München ***** BFH-Urteil vom 17.2.1993 (II R 83/90) BStBl. 1993 II S. 580 1. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch dann "auf Grund gesetzlicher Vorschrift" i. S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Einzelsteuergesetz den zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personenkreis generell umschreibt und lediglich das Entstehen der Erklärungspflicht im Sinne des Vorbehaltes oder eine Bedingung an eine Konkretisierungshandlung (Auswahlermessen) des FA, nämlich an die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das FA knüpft. 2. § 31 ErbStG 1974 enthält eine Regelung, aus der sich ergibt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung potentiell verpflichtet ist (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). AO 1977 § 149 Abs. 1 und Abs. 2, § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ErbStG 1974 § 31. Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1991, 131) ***** BFH-Urteil vom 23.3.1993 (VII R 38/92) BStBl. 1993 II S. 581 1. Hat das FG einen Haftungsbescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben, so läuft die Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nicht ab, bevor der neue Haftungsbescheid, mit dem das FA nach Ergehen der gerichtlichen Entscheidung seine Ermessensausübung nachgeholt hat, unanfechtbar geworden ist. 2. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 im Falle 1. gilt aber nur in dem Umfang der nachgeholten Ermessensentscheidung. Soweit im übrigen Verjährung eingetreten ist, kann das FA nicht später durch einen weiteren Haftungsbescheid den Haftungsumfang über die zunächst getroffene Entscheidung hinaus erweitern. AO 1977 §§ 171 Abs. 3, 191 Abs. 3; FGO § 100 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz ***** BFH-Urteil vom 17.2.1993 (II R 25/90) BStBl. 1993 II S. 584 1. Eine Beschwerde i. S. des § 40 Abs. 2 FGO liegt schon allein darin, daß das FA in dem angefochtenen Feststellungsbescheid (Bescheid über die Feststellung des Vermögens nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977) eine andere als die von der Klägerin begehrte Vermögensart (Betriebsvermögen) angenommen hat. 2. Die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft setzt nicht voraus, daß sich diese Gesellschaft noch im werbenden Stadium befindet und der Gewerbesteuer unterliegt. Ein Einheitswert des Betriebsvermögens ist vielmehr so lange festzustellen, wie noch bewertungsrechtliches Betriebsvermögen vorhanden ist (Änderung der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 8. Dezember 1972 III R 36/72, BFHE 108, 383, BStBl II 1973, 357). BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 95, § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b; EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; FGO § 40 Abs. 2. Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1990, 287) ***** BFH-Urteil vom 12.5.1993 (II R 2/90) BStBl. 1993 II S. 587 Der bei Veräußerung aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft erzielte Kaufpreis läßt keine Rückschlüsse auf die im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens festzustellenden Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu. BewG 1965 (vor Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992, BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) §§ 10, 98 a, 109. Vorinstanz: FG Münster ***** BFH-Urteil vom 27.10.1992 (IX R 152/89) BStBl. 1993 II S. 589 Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung nicht als Werbungskosten abgezogen und vor Bestandskraft der Veranlagung dieses Jahres auch keine Verteilung nach § 82 b EStDV gewählt, so kann er die Aufwendungen anteilig gleichmäßig auf die folgenden Jahre des Verteilungszeitraums verteilen. Der auf das Jahr der Entstehung entfallende Anteil der Aufwendungen ist dabei nicht zu berücksichtigen. EStDV § 82 b. Vorinstanz: FG München (EFG 1990, 60) ***** BFH-Urteil vom 27.10.1992 (IX R 66/91) BStBl. 1993 II S. 591 Größere Erhaltungsaufwendungen, die das FA im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig zu Unrecht als Herstellungskosten behandelt hat, können nach § 82 b EStDV gleichmäßig anteilig auf die Folgejahre verteilt werden. Der auf das Jahr der Entstehung entfallende Anteil der Aufwendungen bleibt dabei unberücksichtigt. EStDV § 82 b. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz ***** BFH-Urteil vom 24.11.1992 (IX R 99/89) BStBl. 1993 II S. 593 Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung weder in vollem Umfang gemäß § 11 Abs. 2 EStG noch anteilig gemäß § 82 b EStDV als Werbungskosten abgezogen, so kann er die Aufwendungen auch dann noch anteilig gleichmäßig auf die folgenden Jahre des Verteilungszeitraums verteilen, wenn für das Jahr der Entstehung Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Anschluß an Senatsurteil vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89, BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589). EStDV § 82 b. Vorinstanz: FG Nürnberg ***** BFH-Urteil vom 19.1.1993 (VIII R 128/84) BStBl. 1993 II S. 594 1. Der Verlust, den der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft aus dem "Wegfall" seines positiven Kapitalkontos erzielt, ist einkommensteuerrechtlich in dem Zeitpunkt realisiert, zu dem die Gesellschaft ihren Gewerbebetrieb im ganzen aufgibt oder veräußert. 2. Der Gewerbebetrieb der Personenhandelsgesellschaft wird regelmäßig nicht schon mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesellschaftsvermögen aufgegeben. 3. Ist im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid lediglich die Höhe des Veräußerungsgewinns streitig, so kann eine in den Schlußbilanzen der Vorjahre fehlerhaft ausgewiesene Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Personengesellschaft in der Schlußbilanz des Streitjahres grundsätzlich nicht erfolgswirksam berichtigt werden. Eine Korrektur kommt insoweit nur hinsichtlich solcher Fehler in Betracht, die sich bisher nicht auf die Höhe der festgestellten Gewinne und Gewinnanteile ausgewirkt haben. 4. Absprachen zwischen den Gesellschaftern einer Familienpersonengesellschaft über die Zurechnung von Barentnahmen sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch unter Fremden in dieser oder einer ähnlichen Weise hätten getroffen werden können. EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 3; AO 1977 § 162 Abs. 1 und 2; BGB §§ 559, 670, 675; HGB § 105 Abs. 2, § 110, § 155, § 161 Abs. 2.
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