| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 18.5.1988 (X R 44/82) BStBl. 1988 II S. 801

1. Der Aufgabenbereich des Havariekommissars ist gegenständlich nicht auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Schiffshavarie beschränkt; er umfaßt auch Schäden an Transportmitteln und Ladungen, die anläßlich der Beförderung mit anderen versicherungsfähigen Transportmitteln verursacht sind.

2. Güterbesichtiger i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967/1973 ist nicht nur der amtlich bestellte, sondern auch der von Versicherer und Versicherungsnehmer beauftragte Sachverständige (Abweichung vom BFH-Urteil vom 31. März 1977 V R 64/74, BFHE 122, 367, BStBl II 1977, 687).

UStG 1967/1973 § 4 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 20.4.1988 (X R 40/81) BStBl. 1988 II S. 804

1. Für die Änderungsbefugnis nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977) kommt es grundsätzlich auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Personen an (Anschluß an bisherige BFH-Rechtsprechung).

2. Wer sich als "Mitarbeiter" vertraglich in der Weise an einen Unternehmer bindet, daß er später von einem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Dritten zur Erledigung von zunächst ebenfalls noch nicht bestimmten Arbeiten eingesetzt werden kann, stellt in der Regel seine Arbeitskraft für eine Arbeitnehmerüberlassung i. S. des AÜG zur Verfügung. Er erbringt keine Leistung, die den Unternehmer (Verleiher) zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973) berechtigt.

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1 (AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1); UStG 1967/1973 § 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1; AÜG.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 8.6.1988 (II R 243/82) BStBl. 1988 II S. 808

1. Die Erbeinsetzung unter Zwischenschaltung eines executors nach amerikanischem Recht ist selbst dann nicht aufschiebend bedingt, wenn dem executor für die Zeit der Nachlaßabwicklung unbeschränkte Verfügungsmacht eingeräumt ist (Aufgabe von BFHE 79, 481, BStBl III 1964, 408).

2. Das dem Erbbegünstigten zustehende Vermögen, hinsichtlich dessen er mit dem Erbfall equitable interests erlangt, ist diesem vermögensteuerrechtlich zuzurechnen.

VStG § 4; BewG § 4; BGB § 158 Abs. 1, §§ 2205, 2206, 2207 Satz 1, § 2211; StAnpG § 11; AO 1977 § 39.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1983, 260)

***

BFH-Urteil vom 9.10.1985 (I R 128/80) BStBl. 1988 II S. 810

Erzielt eine amerikanische Körperschaft Zinseinnahmen aus Kreditgeschäften mit anderen amerikanischen Körperschaften, erstreckt sich das deutsche Besteuerungsrecht auch dann nicht auf diese Zinsen, wenn diese innerhalb einer inländischen Betriebsstätte anfallen.

DBA-USA Art. XIV Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 10.6.1988 (III R 248/83) BStBl. 1988 II S. 814

Aufwendungen eines Spätaussiedlers zur Wiederbeschaffung von Hausrat sind - unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des § 33 EStG - auch insoweit im Veranlagungszeitraum der Verausgabung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Aufwendungen aus einem Darlehen bestritten worden sind, das erst in späteren Jahren zu tilgen ist (Änderung der Rechtsprechung).

EStG 1979 §§ 11, 33.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1983, 450)

***

BFH-Urteil vom 27.4.1988 (II R 253/85) BStBl. 1988 II S. 818

Gerät jemand in den Verdacht, den Erblasser ermordet zu haben, wird er deswegen verhaftet und wird Nachlaßpflegschaft angeordnet, so hat er zu diesem Zeitpunkt auch dann noch keine Kenntnis von seinem Erwerb im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO 1977 ( = § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO), wenn er später von der Mordanklage freigesprochen wird. Erst für den Zeitpunkt des Freispruches ist eine ausreichende Kenntnis von dem Erwerb anzunehmen.

AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 1 = AO § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1986, 27)

***

BFH-Urteil vom 24.2.1988 (I R 143/84) BStBl. 1988 II S. 819

1. Ist ein in der Bundesrepublik ansässiger Arbeitnehmer für seinen im Inland ansässigen Arbeitgeber sowohl in dessen im Inland gelegenen Stammhaus als auch (weniger als 183 Tage) in dessen in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte tätig, so steht das Besteuerungsrecht der Schweiz für den Teil des Arbeitslohnes zu, der auf die in der Schweiz ausgeübte und objektiv der dortigen Betriebsstätte zuzuordnende Tätigkeit des Arbeitnehmers entfällt. In der Bundesrepublik ist dieser Teil des Arbeitslohnes steuerfrei.

2. Abfindungen, die aus Anlaß der Kündigung eines Anstellungsverhältnisses im Sinn der Nr. 1 gezahlt werden, sind in der Bundesrepublik in voller Höhe steuerpflichtige Einkünfte (Anschluß an: BFH-Urteil vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757).

DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 18.5.1988 (II R 1/85) BStBl. 1988 II S. 822

1. In wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer inländischen Schachtelbeteiligung stehende Schulden können bei der Einheitsbewertung eines gewerblichen Betriebes ab 1. Januar 1974 insoweit abgezogen werden, als sie den Wert der Schachtelbeteiligung übersteigen (sog. Schuldenüberhang); denn insoweit stehen sie (auch) mit der Gesamtheit des gewerblichen Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang (Änderung der Rechtsprechung in den BFH-Urteilen vom 19. Dezember 1969 III R 21/67, BFHE 97, 387, BStBl II 1970, 201, und vom 28. Januar 1972 III R 4/71, BFHE 104, 569, BStBl II 1972, 416).

2. Bei der Berechnung des Schuldenüberhanges kann die Schachtelbeteiligung nur dann mit einem unter dem Kaufpreis liegenden Wert angesetzt werden, wenn die wirtschaftliche Entwicklung der Schachtelgesellschaft dies rechtfertigt. Der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Wert kann einen Schuldenüberhang nicht begründen.

BewG § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1 i.d.F. des VStRG.

***

BFH-Urteil vom 11.2.1988 (IV R 19/87) BStBl. 1988 II S. 825

Im Wege der Bilanzberichtigung kann auch die Beteiligung der Gesellschafter einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen berichtigt und dadurch eine zurückliegende Gewinnverteilung korrigiert werden.

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 25.2.1988 (IV R 32/86) BStBl. 1988 II S. 827

Hat von zusammenveranlagten Ehegatten der eine positive und der andere negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen, hängt die Höhe des nach § 13 Abs. 3 EStG zu gewährenden Freibetrags von den zusammengerechneten Einkünften der Ehegatten aus Land- und Forstwirtschaft ab.

EStG 1981 § 13 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 28.4.1988 (IV R 52/87) BStBl. 1988 II S. 829

1. Werden Mitunternehmeranteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, so behält bisheriges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters die Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht deshalb, weil die von ihm erlangten Kapitalanteile einbringungsgeborene Anteile i. S. von § 18 UmwStG 1969 (§ 21 UmwStG 1977) sind.

2. Geht Sonderbetriebsvermögen in Zusammenhang mit einem Einbringungsvorgang zu 1. in das Privatvermögen des Gesellschafters über, ist entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG der gemeine Wert anzusetzen.

3. Der Übergang in das Privatvermögen vollzieht sich mit der Einbringung der Mitunternehmeranteile am Umwandlungsstichtag.

EStG 1975 § 4, § 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3; UmwStG 1969 § 17 Abs. 7, § 18.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 22.7.1988 (III R 253/83) BStBl. 1988 II S. 830

1. Zum Begriff der anrechenbaren anderen Bezüge von Unterhaltsempfängern.

2. Die im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge für Krankenhilfe (§ 37 BSHG), häusliche Pflege (§ 69 Abs. 2 BSHG) und Mehrbedarf (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) gehören nicht zu den gem. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren anderen Bezügen von Unterhaltsempfängern.

EStG § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1983, 613)

***

BFH-Urteil vom 10.3.1988 (IV R 226/85) BStBl. 1988 II S. 832

1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen.

2. Werden bei der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH bei wesentlicher Beteiligung auch Anteile veräußert, die im Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so ist die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG wegen Belastung mit Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer zu gewähren, die anteilig auf die mit Erbschaftsteuer belasteten Anteile entfällt.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 76; EStG §§ 17, 35, 37; BGB §§ 158, 160, 161, 163; GmbHG § 15 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 186)

***

BFH-Urteil vom 30.3.1988 (I R 140/87) BStBl. 1988 II S. 836

1. Ersatzzustellung an vorübergehend Beschäftigten bei Abwesenheit des Geschäftsführers einer GmbH.

2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3. Ermächtigung eines Steuerberater-Geschäftsführers zur Einzelvertretung einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH mit organschaftlicher Gesamtvertretung bei Klageerhebung durch die Gesellschaft als Prozeßbevollmächtigte.

4. Zu den Voraussetzungen wirksamer Setzung einer Frist gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG.

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 184 Abs. 1, § 195 Abs. 2; VGFG-EntlG Art. 3 § 1; GmbHG § 35 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1987, 630)

***

BFH-Beschluß vom 1.6.1988 (X B 41/88) BStBl. 1988 II S. 838

1. Ein Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienenen Zeugen (§ 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO) kann auch noch nach Abschluß des Verfahrens festgesetzt werden.

2. Das Ordnungsgeld ist - vorbehaltlich einer genügenden Entschuldigung (§ 381 ZPO) - jedenfalls dann festzusetzen, wenn das Gericht die Sache wegen des Ausbleibens des Zeugen vertagen mußte.

3. Entnimmt das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes dem oberen Betragsrahmen des Art. 6 Abs. 1 EGStGB, bedarf dies der Begründung.

FGO § 82, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 113; ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 9.6.1988 (VII K 14/84) BStBl. 1988 II S. 840

Hat der BFH durch Vorbescheid entschieden, so darf er nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann einen erneuten Vorbescheid erlassen, wenn sich inzwischen die Prozeßlage wesentlich geändert hat.

FGO § 90 Abs. 3.

***

BFH-Urteil vom 21.6.1988 (VII R 135/85) BStBl. 1988 II S. 841

Einwendungen der am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten gegen die Verwendung strafgerichtlicher Feststellungen und entsprechende Beweisanträge müssen substantiiert werden. Dazu genügt summarisches Bestreiten nicht. Beruhen die strafgerichtlichen Feststellungen auf Geständnissen eines Mitangeklagten, so bedarf es zur Substantiierung einer annehmbaren Erklärung, warum zu erwarten sei, daß dieser seine Aussagen ändern werde (Anschluß an BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311).

FGO § 76.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Beschluß vom 10.8.1988 (II B 138/87) BStBl. 1988 II S. 842

Hat ein Beigeladener kein eigenes Kostenrisiko i.S. des § 135 Abs. 3 FGO getragen und das Verfahren durch eigene Ausführungen auch nicht gefördert, so entspricht es nicht der Billigkeit, daß die unterliegende Partei oder die Staatskasse seine außergerichtlichen Kosten trägt.

FGO § 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Beschluß vom 25.5.1988 (I B 16/88) BStBl. 1988 II S. 843

1. Die Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidungen ist durch Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG beseitigt worden.

2. Die Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidungen kann auch nicht in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO zugelassen werden.

FGO § 115 Abs. 2; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 5.7.1988 (VII K 12/86) BStBl. 1988 II S. 843

1. Zur Frage des berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer infolge der Zolltarifrechtsänderungen zum 1. Januar 1988 außer Kraft getretenen verbindlichen Zolltarifauskunft.

2. Zur Tarifierung hybrider integrierter Schaltungen (Anschluß an Senatsurteil vom 12. April 1988 VII K 3/87, BFHE 153, 94).

3. Eine hybride integrierte Schaltung liegt auch vor, wenn ein einzelnes (passives) Bauelement - hier: Kondensator - in herkömmlicher Technik gefertigt worden ist und die sonstigen Voraussetzungen nach Vorschrift 5 B c zu Kapitel 85 GZT gegeben sind.

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; GZT Vorschrift 5 B c zu Kapitel 85; Tarifst. 85.21 D II und 85.21 C.

***

BFH-Urteil vom 8.7.1988 (III R 108/84) BStBl. 1988 II S. 845

Für ein Wirtschaftsgut, das unmittelbar der fernabsatz-orientierten Datenverarbeitung dient, wird eine erhöhte Investitionszulage nur gewährt, wenn es sich im Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betriebstätte) des Dienstleistungsgewerbes befindet. Freie Berufe gehören dazu nicht.

BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a/cc.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1984, 595)

***

BFH-Urteil vom 10.6.1988 (III R 65/84) BStBl. 1988 II S. 847

Ein sog. Bürocontainer, der in einem Betriebsgelände aufgestellt worden ist und auf einem gegossenen Betonfundament ruht, ist bewertungsrechtlich ein Gebäude. (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 18. Juni 1986 II R 222/83, BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787).

BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 19.5.1988 (V R 102/83) BStBl. 1988 II S. 848

"Verlorene Baukostenzuschüsse" bei Mietverträgen mit vereinbarter Mindestlaufzeit sind regelmäßig vorausgezahltes Entgelt für die Vermietungsleistung.

Die Bemessungsgrundlage (auch) für Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Buchst. a Satz 3 UStG 1967/1973) ergibt sich aus § 10 Abs. 1 UStG 1967/1973. Mietvorauszahlungen sind danach anteilig neben dem vereinbarten laufenden Mietzins als Entgelt für die (monatlichen/jährlichen) "Teile" einer auf bestimmte Zeit vereinbarten Vermietungsleistung zu erfassen.

UStG 1967/1973 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1; BGB § 535.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 26.4.1988 (VIII R 292/82) BStBl. 1988 II S. 855

1. Der frühere Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann einen die Zeit vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid auch dann mit dem Einspruch anfechten, wenn ihm dieser Bescheid nicht bekanntgegeben wurde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 18/77, BFHE 131, 278, BStBl II 1981, 33).

2. Der Einspruch ist in einem solchen Fall ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter zwar nicht den Gewinnfeststellungsbescheid selbst, aber alle für die Entscheidung über die Einlegung des Rechtsbehelfs erforderlichen Umstände aufgrund schriftlicher Mitteilungen des FA kennt.

AO §§ 231, 233, 236 Abs. 1, 238, 239.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 28.4.1988 (IV R 106/86) BStBl. 1988 II S. 857

1. Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO/St) setzt bei einem Mittelbetrieb voraus, daß mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM für das Kalenderjahr zu rechnen ist.

2. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß nach den im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bekannten Umständen beurteilt werden. Dabei sind auch die Ergebnisse bereits durchgeführter Prüfungshandlungen für den erweiterten Zeitraum zu berücksichtigen.

AO 1977 § 194 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 26.7.1988 (VII R 83/87) BStBl. 1988 II S. 859

1. Zum Umfang der Haftung nach § 69 AO 1977 für die Lohnsteuer, wenn dem Geschäftsführer der Gesellschaft außer den in voller Höhe ausgezahlten Nettolöhnen keine sonstigen Zahlungsmittel zur Verfügung standen.

2. Die Haftung nach § 69 Satz 2 AO 1977 erstreckt sich nicht auf Säumniszuschläge, die ab dem Zeitpunkt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners (Konkurseröffnung) verwirkt sind.

AO 1977 §§ 69, 191, 240.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 21.4.1988 (IV R 215/85) BStBl. 1988 II S. 863

1. Die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel i.S. von § 173 Abs. 1 AO 1977 und die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 schließen einander grundsätzlich aus.

2. Der steuerlich beratene Steuerpflichtige handelt i.d.R. selbst grob schuldhaft i.S. von § 173 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 AO 1977, wenn er nicht rechtzeitig die den Antrag auf Verlustberücksichtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG vom 18. August 1969 (BGBl I, 1211, 1214, BStBl I, 477, 480) rechtfertigenden Tatsachen angibt.

AO 1977 § 173 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

***

BFH-Urteil vom 26.4.1988 (VII R 97/87) BStBl. 1988 II S. 865

Bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die zur Konkurstabelle festgestellt worden sind, richtet sich die Verjährung (Zahlungsverjährung) nach der AO - fünfjährige Verjährungsfrist - und nicht nach konkursrechtlichen Vorschriften (30jährige Verjährungsfrist).

AO a.F. §§ 143, 144; AO 1977 § 228; KO § 145 Abs. 2; BGB § 218 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 540)

***

BFH-Urteil vom 20.4.1988 (I R 41/82) BStBl. 1988 II S. 868

1. Erzielt eine Untergesellschaft i. S. des § 14 Abs. 1 AStG negative Zwischeneinkünfte (Verlust), so sind auch die negativen Zwischeneinkünfte der Obergesellschaft zuzurechnen. § 10 Abs. 1 Satz 3 AStG findet auf die Zurechnung gemäß § 14 Abs. 1 AStG keine Anwendung.

2. Auf die Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte findet § 1 AStG keine Anwendung, wenn die Zwischengesellschaft, was die Regel sein wird, nur Geschäftsbeziehungen "im" Ausland oder zum Inland unterhält.

3. Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 AStG tritt auch bei entsprechender Anwendung auf Grund des § 14 Abs. 2 AStG erst in dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr ein, in dem die zuzurechnenden Zwischeneinkünfte als Teil eines Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 2 AStG anzusetzen sind.

4. Ist es denkbar, daß die Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen sind, weil die bei dem Steuerinländer an sich anzusetzenden Hinzurechnungsbeträge insgesamt 120.000 DM nicht übersteigen (§ 9 AStG), so ist die Hinzurechnung gemäß § 10 Abs. 2 AStG unter den Vorbehalt zu stellen, daß sie nur gegenüber dem Steuerinländer gilt, in dessen Person die insgesamt nach § 9 AStG außer Ansatz zu lassenden Hinzurechnungsbeträge die Summe von 120.000 DM übersteigen.

5. Über die Frage, ob die Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft zu einem inländischen Betriebsvermögen gehören und der Hinzurechnungsbetrag deshalb den Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG erhöht, ist nicht im Hinzurechnungsbescheid zu entscheiden.

AStG §§ 1, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 18; FGO §§ 42, 68, 74; AO 1977 § 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 15.6.1988 (II R 232/81) BStBl. 1988 II S. 875

Unterläßt ein Kreditinstitut mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen in seiner inländischen Zweigstellenbilanz die Bildung von Sammelwertberichtigungen und wird der steuerliche Gewinn auf dieser Grundlage vom FA ermittelt, so ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens regelmäßig davon auszugehen, daß der Ansatz der Kapitalforderungen ohne Bildung von Sammelwertberichtigungen den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlung und somit dem Teilwert entspricht.

Die daraus folgende Vermutung der Richtigkeit des Wertansatzes der Kapitalforderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung wird nicht dadurch entkräftet, daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen eine ausländische Bank deshalb von der Bildung von Sammelwertberichtigungen in ihrer inländischen Zweigstellenbilanz befreit hat, weil die ausländische Bank in ihrer Unternehmensbilanz ausreichende Vorsorge getroffen hat.

BewG § 109 Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 10.3.1988 (IV R 214/85) BStBl. 1988 II S. 877

Weihnachts- und Urlaubsgelder sowie unangemessen überhöhte Sonderzulagen, die ein Gewerbetreibender seinem vorübergehend als Betriebsleiter tätigen erwachsenen Sohn zukommen läßt, können nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor Beginn des Leistungsaustausches beruhen und dem entsprechen, was ein fremder Dritter im Fall vergleichbarer Qualifikation, Kenntnisse und gleichen Einsatzes als Gegenleistung erhalten hätte.

Als eine solche Vereinbarung kann nicht anerkannt werden, wenn der Sohn die Höhe dieser Sondervergütungen im Einvernehmen mit dem steuerrechtlichen Berater des Vaters selbst bestimmt.

EStG § 4 Abs. 4; BGB § 316, § 612 Abs. 2.

***

BFH-Beschluß vom 22.3.1988 (VIII R 289/84) BStBl. 1988 II S. 880

Der VIII. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Können Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Mietverhältnisses auch dann Betriebsausgaben sein, wenn der Ehegatte-Arbeitgeber das Gehalt des Ehegatten-Arbeitnehmers sowie die Miete auf ein Bankkonto überweist, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsbefugt ist?

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 21.4.1988 (IV R 80/86) BStBl. 1988 II S. 883

Bei einer steuerrechtlich anzuerkennenden Pensionszusage einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG gegenüber dem Ehegatten des alleinigen Kommanditisten der KG und alleinigen Gesellschafters der Komplementär-GmbH steht die Gesellschafterstellung des letzteren der Einbeziehung der Anwartschaft auf Witwen(Witwer)versorgung in die Bildung der Rückstellung für die Pensionsverbindlichkeit nicht entgegen.

EStG §§ 6a, 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2, 19, 24 Nr. 2; HGB §§ 161 ff., 172a, 249; GmbHG § 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 28.4.1988 (IV R 298/83) BStBl. 1988 II S. 885

1. Bei von einem Realverband im Sinne des § 3 Abs. 2 KStG 1968 erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens können die Mitglieder des Verbands Abzüge nach § 6c EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter ihres eigenen Betriebs vornehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Oktober 1986 IV R 331/84, BFHE 148, 253, BStBl II 1987, 169). Die hieraus sich in den Einzelbetrieben ergebende Gewinnminderung ist durch Ansatz einer fiktiven Betriebseinnahme auszugleichen, während beim Verband vom Ansatz eines Zuschlags nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG abzusehen ist.

2. Nimmt der Verband bei seiner Gewinnermittlung einen Abzug nur in Höhe des auf einen Teil seiner Mitglieder entfallenden Veräußerungsgewinns vor, zieht das FA hingegen einen Betrag in Höhe des vollen Veräußerungsgewinn ab, so kann der Verband, wenn das FA bei der Gewinnfeststellung für ein folgendes Wirtschaftsjahr den Gewinn durch einen Zuschlag nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG erhöht, auch hinsichtlich des im Veräußerungsjahr vom FA abgezogenen Betrags geltend machen, in den Betrieben der Mitglieder seien begünstigte Investitionen erfolgt.

EStG 1975 §§ 4 Abs. 3, 6b, 6c, 13 Abs. 1 Nr. 4; KStG 1968 § 3 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1983, 369)

***

BFH-Urteil vom 7.6.1988 (VIII R 296/82) BStBl. 1988 II S. 886

1. Für künftige Verpflichtungen zur Lohnfortzahlung im Falle der Arbeisunfähigkeit wegen Krankheit (§§ 1 und 2 LFZG) sind regelmäßig keine Rückstellungen wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.

2. Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs gelten auch für eine Personengesellschaft, die das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 22 Abs. 2 UmwStG 1969 (= § 24 Abs. 2 UmwStG 1977) mit dem Buchwert in ihrer Bilanz angesetzt hat.

AktG 1965 § 152 Abs. 7; HGB § 249 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1; UmwStG 1969 § 22 Abs. 2; UmwStG 1977 § 24 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 23.6.1988 (IV R 21/86) BStBl. 1988 II S. 890

1. Auch wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten i.S. von § 3 Nr. 26 EStG bezieht, ist die Steuerfreiheit auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2.400 DM begrenzt.

2. Die nebenamtliche Tätigkeit eines Finanzbeamten im Zulassungs- und Prüfungsausschuß zur Durchführung der Steuerberaterprüfung ist der Tätigkeit eines Ausbildungsleiters i.S. von § 3 Nr. 26 EStG vergleichbar.

EStG 1981 §§ 3 Nr. 26, 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1; StBerG §§ 35, 36; DVStB §§ 1 f. und 10.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 481)

***

BFH-Urteil vom 13.4.1988 (I R 104/86) BStBl. 1988 II S. 892

Entrichtet ein Gasversorgungsunternehmen bei dem Bezug von Erdgas neben einem Mengenpreis auch ein Entgelt für die dauernde Lieferbereitschaft seines Gaslieferanten, so gehört auch dieses Entgelt zu den Anschaffungskosten des bezogenen Erdgases.

KStG 1977 § 8 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2.

***

BFH-Urteil vom 16.3.1988 (I R 93/84) BStBl. 1988 II S. 895

1. Es ist grundsätzlich zulässig, den Streitgegenstand einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid durch Bezugnahme auf eine nachträglich eingereichte Steuererklärung ausreichend zu bezeichnen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO).

2. Fehlt die zur Bezeichnung des Streitgegenstandes erforderliche Steuererklärung jedoch in den Steuerakten, so ist es Aufgabe des Klägers, dem FG die fehlenden Unterlagen vorzulegen.

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Beschluß vom 7.7.1988 (V S 11/86) BStBl. 1988 II S. 896

Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des FA braucht dem Beschwerdegegner für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe durch Beiordnung eines Bevollmächtigten (nachträglich) nicht bewilligt zu werden.

FGO § 142; ZPO § 119 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Beschluß vom 6.7.1988 (II B 183/87) BStBl. 1988 II S. 897

1. Die fehlerhafte Handhabung von Vorschriften, die die Frage regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Sachentscheidung ergeht, ist ein Verfahrensmangel (Anschluß an BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268).

2. Bei Zustellung durch die Post hat eine Niederlegung bei dem Postamt der Wohnsitzgemeinde zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn ein anderes Postamt Zustellpostamt ist.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO § 182.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 29.6.1988 (II R 258/85) BStBl. 1988 II S. 898

Läßt sich ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer bewußt und gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, daß nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die die Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 68, § 123 Satz 2, § 127.

Vorinstanz: FG Köln

 

   :