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BFH-Urteil vom 24.5.1989 (I R 90/85) BStBl. 1989 II S. 800

1. Die fehlerhafte Besetzung eines FG kann nicht "hilfsweise" gerügt werden.

2. Schließt eine Kapitalgesellschaft zeitgleich zwei sich widersprechende Tantiemevereinbarungen mit ihrem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer ab, ohne daß zu erkennen ist, welche von beiden die maßgebende sein soll, so fehlt es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung mit der Folge, daß die Tantiemezahlung verdeckte Gewinnausschüttung ist.

3. Die Ausschüttungsbelastung für eine als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnde Tantiemezahlung ist für das Jahr herzustellen, in dem die Tantieme ausbezahlt wird.

FGO § 118 Abs. 3, § 119 Nr. 1; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 28.6.1989 (II R 102/86) BStBl. 1989 II S. 802

Der Nachweis dafür, daß ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung für Straßenbauzwecke freiwillig veräußert wurde, ergibt sich auch aus der bestehenden und vom Grundstückskäufer darzulegenden Straßenbauplanung.

GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 7.6.1989 (II B 111/88) BStBl. 1989 II S. 803

1. Treten in eine lediglich Grundbesitz haltende GbR neue Gesellschafter ein und anschließend die bisherigen Gesellschafter aus (Abwachsungs-Anwachsungs-Modell), so unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO 1977.

2. War der Erwerb des Grundstücks materiell vorläufig von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, so ist Steuerschuldner der nachzuerhebenden Steuer jedenfalls nicht die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung.

GrEStG Berlin § 1 Abs. 1 Nr. 1 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1), § 6 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 4, § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 19.4.1989 (II R 16/89) BStBl. 1989 II S. 804

Bei durch Organschaft verbundenen Unternehmen ist bei der Entscheidung, ob die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer unbillig ist, i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Organtochter, sondern auch auf die der Muttergesellschaft abzustellen.

GrStG 1973 § 33.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 7.4.1989 (III R 54/88) BStBl. 1989 II S. 805

Zur Ermittlung von Begünstigungs- und Vergleichsvolumen bei der Rechtsnachfolge (hier: Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften).

InvZulG 1982 § 4b.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1988, 433)

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BFH-Urteil vom 16.6.1989 (III R 173/85) BStBl. 1989 II S. 807

Ein Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er handschriftlich - nicht notwendigerweise eigenhändig - unterzeichnet ist.

InvZulG 1982 § 5 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1985, 573)

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BFH-Urteil vom 30.6.1989 (III R 85/87) BStBl. 1989 II S. 809

1. Der Senat hält daran fest, daß das "verarbeitende Gewerbe - ausgenommen Baugewerbe -" (§ 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a BerlinFG) von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes abzugrenzen ist.

2. Der Antrag eines einzigen Wirtschaftsverbandes auf Umgruppierung im systematischen Verzeichnis rechtfertigt regelmäßig noch nicht die Annahme, es habe sich die Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise geändert.

3. Wird das systematische Verzeichnis innerhalb der dreijährigen sog. Verbleibensfrist geändert, ist die erhöhte Zulage auch für Wirtschaftsgüter zu gewähren, die vor der Umgruppierung des betreffenden Wirtschaftszweiges zum verarbeitenden Gewerbe angeschafft oder hergestellt worden sind. Entsprechend ist ein beim FG anhängiges Klageverfahren nur bis zum Ablauf der Verbleibensfrist auszusetzen (Einschränkung des Urteils des Senats vom 2. Mai 1980 III R 130/78, BFHE 131, 261, BStBl II 1980, 732).

BerlinFG § 19; FGO § 74.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1988, 157)

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BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 4/87) BStBl. 1989 II S. 812

1. Die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Anzeige über die Veräußerung eines einheimischen Fahrzeugs, zu der auch die Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere gehört, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Wirkung, wenn eine Veräußerung nicht vorliegt.

2. Eine Veräußerung (1.) liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug zwar verkauft, es aber nicht mit sämtlichen Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugschlüsseln übergeben worden ist.

KraftStG 1979 § 5 Abs. 5; KraftStG 1961 § 8; KraftStDV 1979 § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; StVZO § 27 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 7.6.1989 (II R 183/85) BStBl. 1989 II S. 814

Verpflichtet sich der Bedachte im Zuge eines Überlassungsvertrages zu aufschiebend bedingten Leistungen, so kann diese Leistungsverpflichtung vor Eintritt der Bedingung die Bereicherung des Bedachten i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 nicht schmälern.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 25; BGB § 158 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 3.5.1989 (V R 83/84) BStBl. 1989 II S. 815

1. Der durch die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 zu führende Nachweis, daß die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder die FG.

2. Legt der Unternehmer die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 dem FA vor, so sind - wenn auch die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind - sämtliche Umsätze aus Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck der Einrichtung dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf einzelne Unterrichtsleistungen kommt nicht in Betracht.

UStG 1980 § 4 Nr. 21 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1984, 467)

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BFH-Urteil vom 25.7.1989 (VII R 39/86) BStBl. 1989 II S. 821

Hebt das FG einen Haftungsbescheid auf oder setzt es den Haftungsbetrag durch Urteil herab, so ist der zu erstattende Betrag nicht nach § 236 Abs. 1 AO 1977 zu verzinsen.

AO 1977 §§ 233, 236, 237; StSäumG § 4b; EGAO 1977 Art. 97 § 15.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1986, 329)

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BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 196/85) BStBl. 1989 II S. 822

1. Die einem Einheitswertbescheid (Wert- und Artfortschreibung) beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO 1977 auch dann, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, daß die Anfechtung nur einer der selbständigen Feststellungen (vgl. BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88, und BFHE 148, 329, BStBl II 1987, 292) nicht zugleich auch die Anfechtung der weiter getroffenen Entscheidungen beinhalte.

2. Zu den Grenzen der Auslegungsfähigkeit eines Einspruchsschreibens.

AO 1977 § 356 Abs. 1; BewG § 19.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 28.6.1989 (II R 242/83) BStBl. 1989 II S. 824

Aktien im Privatvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die mit der AG in Geschäftsbeziehungen steht, dienen nicht mit Hauptzweck dem Betrieb der Personengesellschaft, wenn die Gesellschafter die AG zwar beherrschen, die Geschäftsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und der AG aber von geringer Bedeutung für die Personengesellschaft sind und die AG neben dem Vertrieb der Erzeugnisse der Personengesellschaft in erheblichem Umfang anderweitig geschäftlich tätig ist.

BewG §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 2.8.1989 (II R 219/85) BStBl. 1989 II S. 826

Der Teil eines Grundstücks, der Grundfläche und Umgriff von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist, bildet auch dann eine selbständige wirtschaftliche Einheit, wenn sowohl er wie der übrige Teil derselben Grundstücksart zuzurechnen ist.

BewG § 70 Abs. 3, § 94 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 30.8.1988 (IX R 115/85) BStBl. 1989 II S. 827

Eine Maßnahme i.S. von § 82a EStDV kann auch dann ausschließlich dem Zwecke des Wärmeschutzes dienen, wenn hierdurch zugleich notwendige Reparaturen ausgeführt werden.

EStDV § 82a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.8.1988 (IX R 134/85) BStBl. 1989 II S. 828

Die Ersetzung von Doppelfenstern mit normalem Glas durch Isolierglasfenster ist eine Maßnahme des Wärme- oder Lärmschutzes i.S. von § 82a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EStDV 1979, wenn sie zeitlich nach Inkrafttreten der Begünstigungsvorschrift vorgenommen worden ist und den zuvor bestehenden Zustand in bezug auf den Wärme- oder Lärmschutz erheblich verbessert.

EStDV 1979 § 82a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (IX R 43/88) BStBl. 1989 II S. 829

Eine Eigentumswohnung, die der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Arbeitsort nutzt, ist kein nach § 34f EStG begünstigtes Objekt.

EStG § 34f.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1988, 238)

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BFH-Urteil vom 1.6.1989 (IV R 64/88) BStBl. 1989 II S. 830

Zahlungen, die der Besteller von Gußteilen dafür leistet, daß der Lieferer eine Gußform herstellt und für die erwarteten Bestellungen verwendet, sind als Anschaffungskosten für das Verwendungsrecht vom Besteller zu aktivieren und über die erwartete Dauer der Lieferungen abzuschreiben.

EStG 1979 § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.6.1989 (X R 20/88) BStBl. 1989 II S. 831

Strafverteidigungskosten eines Steuerpflichtigen, der vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils stirbt, können als außergewöhnliche Belastungen im Sinn des § 33 EStG abziehbar sein.

EStG § 33.

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BFH-Urteil vom 20.6.1989 (VIII R 57/85) BStBl. 1989 II S. 835

Hat ein Steuerpflichtiger vor Abgabe einer strafbefreienden Erklärung i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Strafbefreiungsgesetzes - StrbEG - (Art. 17 § 1 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I, 1093, BStBl I, 224) seine Angaben in den Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1985 im Hinblick auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen berichtigt (§ 153 der Abgabenordnung), so gehört er insoweit nicht zu dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StrbEG begünstigten Personenkreis.

AO 1977 § 153; StrbEG §§ 1, 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 508)

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BFH-Urteil vom 20.6.1989 (VIII R 82/86) BStBl. 1989 II S. 836

1. Die Besteuerung von Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1979 (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1987) ist mit dem GG vereinbar.

2. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG (Art. 17 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I, 1093, BStBl I, 224) erfaßt nur solche Steuerpflichtige, die für die Veranlagungszeiträume vor 1986 in bezug auf ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen oder ihr Kapitalvermögen den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO 1977) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO 1977) erfüllt haben und für die deshalb aufgrund vollständiger und richtiger Steuer- oder Berichtigungserklärungen für die Veranlagungszeiträume ab 1986 die Gefahr einer Aufdeckung der in den Vorjahren verwirklichten Steuerverkürzungen bestünde.

3. Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrbEG nicht vor, so ist die Festsetzung der auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer auch dann rechtmäßig, wenn diese Vorschriften verfassungswidrig sein sollten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG wäre unzulässig.

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 100 Abs. 1; EStG 1979 § 20 Abs. 1 Nr. 8; AO 1977 §§ 85, 194, 370, 378; StrbEG §§ 1, 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1986, 451)

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BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 132/85) BStBl. 1989 II S. 846

1. Bei der Auslegung einer beim FG angebrachten Klage sind auch die dem FA bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen.

2. Der Kreis der in Betracht kommenden Kläger muß innerhalb der Klagefrist klar eingegrenzt werden. Die weitere Konkretisierung, wer aus diesem Kreis im einzelnen Kläger sein soll, kann jedenfalls dann, wenn die Zahl der in Betracht kommenden Kläger klein und leicht überschaubar ist, auch noch nach Ablauf der Klagefrist erfolgen.

3. Die nach § 65 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden des FG-Senats zu setzende Frist ist keine Ausschlußfrist (Bestätigung der Rechtsprechung).

FGO § 65 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 509)

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BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 67/85) BStBl. 1989 II S. 848

Geht in einem Schätzungsfall nach Ergehen der Einspruchsentscheidung beim FA die Steuererklärung ohne jegliche Erläuterung ein, so kann darin keine Klageerhebung gesehen werden.

FGO §§ 47 Abs. 1 und 2, 56, 64.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1985, 572)

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BFH-Beschluß vom 29.6.1989 (V R 112/88, V B 72/89) BStBl. 1989 II S. 850

1. Das Vorbringen einer GbR, das FG habe ihre Klage gegen einen Umsatzsteuerbescheid nicht im Hinblick darauf abweisen dürfen, daß einer der Gesellschafter die schriftliche Vollmacht für den Prozeßbevollmächtigten schuldhaft erst nach Ablauf der Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 1 Satz 1 VGFGEntlG vorgelegt habe, enthält keine schlüssige Rüge i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.

2. Der BFH ist berechtigt, eine bei ihm eingelegte, offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde ohne vorherige Nichtabhilfeentscheidung des FG zu verwerfen.

FGO § 115 Abs. 3, 5, § 116 Abs. 1 Nr. 3; VGFG-EntlG Art. 3 § 1.

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BFH-Urteil vom 19.7.1989 (II R 73/85) BStBl. 1989 II S. 851

Ist eine notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren unterblieben und ist die Einspruchsentscheidung dem notwendig Hinzuzuziehenden gegenüber nicht wirksam geworden, so darf das FG nach der notwendigen Beiladung gleichwohl eine Sachentscheidung erlassen, wenn die Einspruchsentscheidung zu keiner Änderung des Regelungsgehalts des angefochtenen Bescheids geführt hat und auch keine Fehler i.S. des § 126 AO 1977 vorgelegen haben.

FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3; AO 1977 § 360 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 28.6.1989 (II R 155/88) BStBl. 1989 II S. 852

1. Das FG darf die Zulassung der Revision, auf die Frage des mit dem Grunderwerbsteuerbescheid zusammen festgesetzten Zuschlags nach § 3 Abs. 5 GrEStWoBauG (NW), beschränken.

2. Die Frist zur Berechnung des Zuschlags gemäß § 3 Abs. 5 GrEStWoBauG (NW) endet nicht bereits mit Ablauf der Verwendungsfrist.

FGO § 115 Abs. 1; GrEStWoBauG (NW) § 3 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 28.6.1989 (I R 110/85) BStBl. 1989 II S. 853

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erlaubt Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG den Mitgliedstaaten, ein zinsloses Darlehen, das ein Gesellschafter seiner überschuldeten Kapitalgesellschaft gewährt, mit dem Nutzungswert (ersparte Zinsaufwendungen) der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen?

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 89/85) BStBl. 1989 II S. 854

1. Die Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer neu gegründeten GmbH ist nach dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beurteilen.

2. Für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln.

3. Umsatzabhängige Tantiemen werden dem Geschäftsführer einer GmbH nur ausnahmsweise versprochen. Entsprechend können sie steuerrechtlich nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Die Voraussetzungen des Ausnahmefalles sind von demjenigen darzulegen, der die steuerrechtliche Anerkennung begehrt.

4. Zur Unterscheidung zwischen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 und einer anderen Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977.

KStG 1977 und einer anderen Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Beschluß vom 1.8.1989 (VII B 81/89) BStBl. 1989 II S. 858

Das HZA ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, der Festsetzung der Milchabgabe nach § 11 MGVO die im Aussetzungsverfahren rechtsirrig zu hoch festgelegte Anlieferungs-Referenzmenge zugrunde zu legen.

Treu und Glauben; FGO § 69; MGVO § 11.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 109/88) BStBl. 1989 II S. 858

Der Prüfungsausschuß für die schriftliche Steuerberaterprüfung ist nur dann ordnungsgemäß besetzt, wenn die zu Gutachtern für die Aufsichtsarbeiten bestellten Mitglieder bei der Festsetzung der Noten mitwirken.

DVStB §§ 10, 24 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.4.1989 (X R 28/86) BStBl. 1989 II S. 862

Zum Abzug von Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Ist daher - wie im Streitfall - der dem Sohn gehörende PKW auf den Vater zugelassen und hat der Vater die Haftpflichtversicherung für den PKW abgeschlossen, kann der Sohn, auch wenn er den PKW allein nutzt und die Haftpflichtversicherungsprämien bezahlt, diese nicht bei der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben abziehen.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 95/87) BStBl. 1989 II S. 863

Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entgeltlich erwirbt, ihn aber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluß an den Erwerb verpachtet, kann als Verpächter nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen. Ein sog. Verpächterwahlrecht wie im Fall der Verpachtung eines bislang selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes steht ihm nicht zu (entgegen Abschnitt 139 Abs. 5 Satz 18 EStR 1987).

EStG §§ 13, 14, 16, 21.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 23.5.1989 (X R 6/85) BStBl. 1989 II S. 865

Zu den Steuerberatungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehören auch Aufwendungen für Steuerfachliteratur, wenn diese allgemein geeignet ist, dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und der Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte zu nutzen.

Aufwendungen für Sammelwerke, die nur einheitlich bezogen werden können und Beiträge zu steuerrechtlichen Fragen unterschiedlicher Art enthalten, sind in der Regel insgesamt als Sonderausgaben abziehbar.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.8.1989 (II R 116/86) BStBl. 1989 II S. 870

1. Grundstücksflächen, die als Kleingartenland verpachtet und genutzt werden, sind in der Regel wegen des weitgehenden Pachtschutzes als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, es sei denn, daß aus besonderen Umständen zu entnehmen ist, daß das Land demnächst einer Bebauung oder einer anderen nichtgärtnerischen Nutzung zugeführt werden soll (Bestätigung des Abschn. 2 Abs. 8 BewRGr).

2. Eine Kleingartenanlage ist im vergleichenden Verfahren gemäß § 37 BewG zu bewerten.

BewG §§ 33, 34 Abs. 2 Nr. 1d, 37, 68, 69.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 11.11.1988 (III R 268/84) BStBl. 1989 II S. 872

1. Übertragen Eltern ein Grundstück unter Vorbehalt eines obligatorischen Nutzungsrechts auf ihren Sohn und überlassen sie ihm anschließend das Grundstück mietweise zur Nutzung in seinem Gewerbebetrieb, so sind die Mietzahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, falls das Nutzungsrecht und der Mietvertrag ernstlich vereinbart und tatsächlich vollzogen werden und die Mietzahlungen weder überhöht sind noch den Charakter einer Versorgungsabrede haben.

2. Neben den Mietzahlungen kann der Sohn jedoch weder AfA noch sonstige Aufwendungen für das betrieblich genutzte Grundstück als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81, BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327).

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 12.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 30.3.1989 (I R 176/84) BStBl. 1989 II S. 874

Der I. Senat legt dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Sind Warenvorräte um Skontobeträge zu kürzen, die auf zum Bilanzstichtag noch nicht bezahlte Lieferantenrechnungen entfallen?

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 7.4.1989 (III R 9/87) BStBl. 1989 II S. 874

Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sämtliche Warenvorräte veräußert, auf die er in der letzten, vor der Betriebsaufgabe erstellten Bilanz einen Importwarenabschlag nach § 80 EStDV vorgenommen hatte, so rechnet der auf der Auflösung des Importwarenabschlags beruhende Gewinn nicht zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn.

EStG §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, 16 und 34 Abs. 2 Nr. 1; EStDV § 80.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.5.1989 (VIII R 196/84) BStBl. 1989 II S. 877

Werden Kommanditanteile schenkweise mit der Maßgabe übertragen, daß der Schenker ihre Rückübertragung jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig veranlassen kann, dann ist der Beschenkte steuerrechtlich nicht als Mitunternehmer anzusehen.

EStG 1974 § 15 Nr. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 23.5.1989 (X R 17/85) BStBl. 1989 II S. 879

Gebrauchte Wirtschaftsgüter können Gegenstand einer Sachspende sein, deren Höhe sich nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts richtet. Soweit gebrauchte Kleidung überhaupt einen gemeinen Wert (Marktwert) hat, sind die für eine Schätzung des Wertes maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand im einzelnen durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen.

EStG § 10b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 21.6.1989 (X R 14/88) BStBl. 1989 II S. 881

1. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG in jeder Beziehung als Gewerbetreibender zu behandeln. Der von ihm im Rahmen der KGaA erzielte anteilige Gewinn ist ihm einkommensteuerrechtlich unmittelbar zuzurechnen. Er kann wie ein Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Sonderbetriebsvermögen haben.

2. Der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA einschließlich seiner Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben ist durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Wirtschaftsjahr der KGaA überein.

3. Die dem persönlich haftenden Gesellschafter gehörigen Kommanditaktien sind weder Betriebsvermögen noch Sonderbetriebsvermögen. Ausschüttungen auf die Kommanditaktien sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.

4. Der persönlich haftende Gesellschafter kann keine Rückstellung dafür bilden, daß er mit seinem Privatvermögen für Schulden der KGaA in Anspruch genommen zu werden droht. Wird er in Anspruch genommen, erbringt er Einlagen. Frühestens in diesem Zeitpunkt können, sofern die KGaA überschuldet ist, Verluste geltend gemacht werden.

EStG § 5, § 15 (Abs. 1) Nr. 3, § 20; KStG 1977 § 9 Nr. 2; AktG § 278.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 337/83) BStBl. 1989 II S. 888

Steht bei der Begründung einer Versorgungsrente, die die Witwe eines verstorbenen Gesellschafters von der Personengesellschaft erhält, der Gedanke der Entlohnung des verstorbenen Gesellschafters für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft im Vordergrund, so handelt es sich selbst dann um eine betriebliche Versorgungsrente, wenn das Rechtsverhältnis über die Tätigkeit des verstorbenen Gesellschafters im zeitlichen Zusammenhang mit der schenkweisen Aufnahme naher Angehöriger in die Personengesellschaft begründet worden ist.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 62/86) BStBl. 1989 II S. 890

Obliegt einer KG der Alleinvertrieb für eine Produktions-GmbH, können die GmbH-Anteile Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der KG sein.

EStG 1975 § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.8.1989 (X R 30/86) BStBl. 1989 II S. 891

Bei Hausgewerbetreibenden, die selbst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen und die Arbeitgeberbeiträge durch entsprechend erhöhte Stückpreise von den Auftraggebern vergütet bekommen, ist der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht um den vergüteten Arbeitgeberbeitrag zu kürzen.

EStG 1975 § 10 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 176)

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BFH-Urteil vom 25.8.1989 (III R 95/87) BStBl. 1989 II S. 893

1. Für die sich aus dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 ergebende Verpflichtung zur Analyse und Registrierung bislang zulassungsfreier Arzneimittel, die über das Jahr 1989 hinaus in den Verkehr gebracht werden sollen, konnte in der Steuerbilanz für 1980 mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellung gebildet werden.

2. Die Gefahr einer Verschlechterung der zukünftigen Ertragslage durch die verschärften Zulassungsbedingungen des neuen Arzneimittelrechts vermag keine passivierungsfähige Last zu begründen.

EStG § 5 Abs. 1; HGB n.F. § 249 Abs. 1; AktG 1965 § 152 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.6.1989 (II R 14/86) BStBl. 1989 II S. 896

Keine Berichtigung des Erbschaftsteuerbescheides bei Verzicht des Nießbrauchsberechtigten auf das geerbte Nießbrauchsrecht.

BewG § 14; ErbStG 1974 § 23 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.6.1989 (II R 82/86) BStBl. 1989 II S. 897

Eheleute können nach Gütertrennung auch mit erbschaftsteuerrechtlicher Wirkung rückwirkend ab dem Tag der Eheschließung - höchstens ab dem Inkrafttreten des GleichberG am 1. Juli 1958 - Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

ErbStG 1974 § 5 Abs. 1; BGB § 1371 Abs. 2; GleichberG vom 18. Juni 1957 (BGBl I 1957, 609) Art. 8 II Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.9.1989 (II R 87/87) BStBl. 1989 II S. 898

Stiefschwiegerkinder sind Schwiegerkinder im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse III Nr. 6 ErbStG 1974.

ErbStG 1974 § 15 Abs. 1 Steuerklasse III Nr. 6.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 37)

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BFH-Beschluß vom 17.8.1989 (VII B 70/89) BStBl. 1989 II S. 899

1. Das Gesuch auf Richterablehnung ist auch im Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 108 Abs. 1 FGO statthaft.

2. Für das Ablehnungsgesuch besteht dann kein Rechtsschutzinteresse, wenn bei Begründetheit des Ablehnungsantrags eine weitere richterliche Tätigkeit im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen wäre (hier: Ablehnung sämtlicher Richter des Spruchkörpers).

FGO §§ 51 Abs. 1, 108; ZPO § 42 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

 

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