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BFH-Urteil vom 20.4.1988 (I R 219/82) BStBl. 1990 II S. 701

1. Wer seine freiberufliche Tätigkeit im Inland ausübt, aber im Ausland wohnt, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er regelmäßig täglich an seinen Wohnsitz im Ausland zurückkehrt.

2. Die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger selbständig Tätiger verstößt weder gegen das sich aus dem EWG-Vertrag ergebende Recht auf freie Niederlassung noch gegen Art. 3, 6 und 14 GG.

3. Erzielt ein beschränkt Steuerpflichtiger ausschließlich oder fast ausschließlich nur im Inland steuerbare Einkünfte, kann ihm ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Steuererlaß zustehen, soweit die Steuer darauf beruht, daß die seine Leistungsfähigkeit mindernden persönlichen Verhältnisse bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden sind.

AO 1977 §§ 8, 9; EStG 1977 § 1 Abs. 3, §§ 49, 50; EWGV Art. 7, 52; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 3, 6, 14.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 17.5.1990 (II R 182/87) BStBl. 1990 II S. 705

Eine Wohneinheit, bestehend aus einem Wohn-Schlafraum, Bad/WC und einem Flur, von insgesamt mindestens 20 qm, die sich in einem Appartmenthaus befindet (hier: Studentenwohnheim) befindet, ist eine Wohnung i. S. des § 5 Abs. 2 GrStG.

BewG § 19 Abs. 4; GrStG § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1988, 197)

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BFH-Urteil vom 2.2.1990 (III R 165/85) BStBl. 1990 II S. 706

Fernsehgeräte, die ein Einzelhändler im Rahmen eines "Test"-Mietvertrages seinen Kunden auf die Dauer von sechs Monaten zur Nutzung überläßt und die nach Ablauf dieser Zeit vom Kunden unter Anrechnung der geleisteten Mietzahlungen auf den Kaufpreis erworben werden können, gehören von Anfang an zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebes. Für die Anschaffung dieser Geräte kann eine Konjunkturzulage nicht gewährt werden.

InvZulG 1975 § 4b; EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; HGB § 247 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 8.3.1990 (V R 67/89) BStBl. 1990 II S. 708

Frachthilfen i. S. des § 2 Nr. 2 ZRFG bezwecken die Subventionierung von Unternehmern im Zonenrandförderungsgebiet. Sog. Versendungsfrachthilfen sind daher kein zusätzliches Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 für die Lieferungen der Unternehmer.

UStG 1980 § 10 Abs. 1 Satz 3; ZRFG § 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 17.5.1990 (II R 181/87) BStBl. 1990 II S. 710

Wirtschaftsgüter, die zu einer Wohnungseinrichtung gehören, stellen nur dann Luxusgegenstände dar, wenn sie einen gehobenen Wohnstil eindeutig und zweifelsfrei überschreiten.

BewG 1965 § 110 Abs. 1 Nrn. 11, 12, § 111 Nr. 10.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 9.3.1990 (VI R 48/87) BStBl. 1990 II S. 711

1. Veranstaltet der Arbeitgeber sogenannte Incentive-Reisen, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren, so erhalten die Arbeitnehmer damit einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn auf den Reisen ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht, und der Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt.

2. Der Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn steht nicht entgegen, daß durch die Zuwendungen an den Arbeitnehmer eine Umsatzsteigerung bei der Arbeitgeberin und eine Erhöhung der umsatzabhängigen Provisionseinnahmen bei den Arbeitnehmern bewirkt werden sollen.

3. Bei einer Sachzuwendung ist der Zufluß eines geldwerten Vorteils zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat. Es kommt nicht darauf an, ob er ihn an einen Dritten abtreten oder ihn in Geld umsetzen kann.

4. Eine Betriebsveranstaltung, die bis 1974 nach § 35a LStDV, ab 1975 nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG eine pauschale Erhebung von Lohnsteuer rechtfertigen kann, ist nur gegeben, wenn sie grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht, die Teilnahme an ihr also keine Privilegierung einzelner Arbeitnehmer darstellt.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV vor 1975 § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 35a.

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BFH-Urteil vom 5.4.1990 (VII R 2/89) BStBl. 1990 II S. 719

Das FA wird von seiner Erstattungsverpflichtung gegenüber dem nach materiellem Recht erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es in den Fällen der Zusammenveranlagung den Erstattungsbetrag nicht auf das ihm in der Einkommensteuererklärung als Erstattungskonto ausdrücklich benannte Konto des einen Ehegatten, sondern auf ein Konto des anderen Ehegatten überweist.

AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.4.1990 (VIII R 415/83) BStBl. 1990 II S. 721

1. Der Übergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Revisionsverfahren auch dann zulässig, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat.

2. Die Anordnung einer sog. Anschlußprüfung bei Großbetrieben ist grundsätzlich rechtmäßig. § 4 Abs. 1 Satz 1 BpO(St) 1978 beruht auf sachgerechten Erwägungen. Aus dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt für Großbetriebe im Hinblick auf die unterschiedliche Prüfungspraxis bei Mittel- und Kleinbetrieben kein Anspruch auf Verkürzung des Prüfungszeitraums.

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 123; GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1 Satz 2; BpO(St) 1978 § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1983, 334)

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BFH-Urteil vom 11.4.1990 (I R 122/87) BStBl. 1990 II S. 724

Ein Kommunikationszentrum in Form eines Cafés (Teestube) eines wegen Förderung der Jugendhilfe gemeinnützigen Vereins ist kein Zweckbetrieb.

KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 65 Nrn. 2, 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.3.1990 (III R 33/87) BStBl. 1990 II S. 726

Ein Wirtschaftsgut dient nur dann unmittelbar einem der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a BerlinFG genannten Zwecke, wenn es tatsächlich zu diesem Zweck genutzt wird. Ein Bereithalten des Wirtschaftsgutes für den begünstigten Zweck reicht für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 19 Abs. 1 BerlinFG nicht aus.

BerlinFG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a, § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.3.1990 (II R 125/87) BStBl. 1990 II S. 727

Bei einem viehlos wirtschaftenden Ackerbaubetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,75 ha ist das dem Betriebsinhaber und seiner Familie zu Wohnzwecken dienende Wohngebäude (Gebäudeteil) regelmäßig auch dann in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einzubeziehen, wenn es sich um einen Neubau handelt, der nach seiner baulichen Gestaltung die Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Betrieb äußerlich nicht erkennen läßt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit als Landwirt noch einen anderen Beruf ausübt.

BewG §§ 2, 33, 34.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.5.1990 (II R 19/88) BStBl. 1990 II S. 729

Das einem Land- und Forstwirt und seiner Familie zu Wohnzwecken dienende Wohngebäude ist regelmäßig auch dann in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einzubeziehen, wenn das Gebäude am Ortsrand in einem reinen Wohngebiet (Neubaugebiet) liegt und äußerlich weder nach seiner Gestaltung noch nach seiner Lage eine Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erkennen läßt.

BewG §§ 2, 33, 34.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1988, 159)

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BFH-Beschluß vom 9.5.1990 (II B 144/89) BStBl. 1990 II S. 730

Bei der Ermittlung des Vermögenswerts für die Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an dem Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse können Anwartschaften der Arbeitnehmer auf Leistungen der rechtlich selbständigen Unterstützungskasse nicht wertmindernd berücksichtigt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

BewG § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.5.1990 (II R 32/87) BStBl. 1990 II S. 732

Ein Einkaufszentrum kann wegen einer einem Warenhaus vergleichbaren Funktion nach dem Sachwertverfahren bewertet werden.

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 70/87) BStBl. 1990 II S. 733

Werden in einem Vertrag, der der Durchführung eines Sanierungsvorhabens dient, außer der entgeltlichen Übertragung eines Betriebsgrundstücks auch Entschädigungsleistungen für die durch die Räumung des Grundstücks und durch die Betriebsverlagerung entstehenden Schäden vereinbart, so handelt es sich hierbei um einen einheitlichen gegenseitigen Vertrag, der vom Grundstücksveräußerer bilanzmäßig so lange als schwebender Vertrag zu behandeln ist, bis er seinerseits die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

EStG § 5 Abs. 1; HGB n.F. § 252 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.3.1990 (IV R 60/88) BStBl. 1990 II S. 736

1. Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet wird und mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, ist nicht ganz überwiegend betrieblich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen, z.B. die Ausübung von Wintersport zur Skihauptsaison an einem bekannten Wintersportort, zuläßt.

2. Die Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Arztes für einen solchen Lehrgang sind daher - abgesehen von der Teilnahmegebühr - nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. Oktober 1989 VI R 155/88, BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134).

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1988, 509)

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BFH-Urteil vom 18.4.1990 (III R 126/86) BStBl. 1990 II S. 738

Aufwendungen eines minderjährigen Halbwaisen für die eigene Internatsunterbringung erwachsen im Regelfall selbst dann nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG, wenn sich der überlebende Elternteil aus persönlichen oder geschäftlichen Gründen nicht in der Lage sieht, sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern.

EStG 1981 § 33.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.4.1990 (X R 44/86) BStBl. 1990 II S. 739

Die Begrenzung der Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 6 BerlinFG war nach der tariflichen Einkommensteuer abzüglich der Steuerermäßigung für freie Erfinder (§ 4 Nr. 3 ErfVO) zu berechnen.

EStG § 2 Abs. 5 und 6, § 32a Abs. 1 und 5; BerlinFG § 17 Abs. 6; ErfVO § 4 Nr. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 10.4.1990 (VIII R 289/84) BStBl. 1990 II S. 741

1. Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten aufgrund eines Arbeits- oder Mietverhältnisses sind dann keine Betriebsausgaben des Arbeitgeber- oder Mieter-Ehegatten, wenn dieser das Gehalt an den Arbeitnehmer-Ehegatten oder die Miete an den Vermieter-Ehegatten auf ein Bankkonto überweist, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsberechtigt ist (Beschluß des BFH vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160).

2. Sind bei Anwendung dieser Grundsätze Mietzinszahlungen keine Betriebsausgaben, so stellt sich die Überlassung des Mietobjekts als unentgeltlich dar. Die sonach unentgeltlich eingeräumte Nutzungsbefugnis ist kein einlagefähiges Wirtschaftsgut (vgl. Beschluß des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, 534, 535, BStBl II 1988, 348).

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; GewStG § 7.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 25.4.1990 (X R 135/87) BStBl. 1990 II S. 742

Bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahme-Überschußrechnung ist die Nichtabziehbarkeit der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch für Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG fallen, nicht schon bei Tätigung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben, sondern erst im Zeitpunkt der Zahlung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

EStG § 12 Nr. 3, § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 4 Abs. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i.d.F. vor dem StRG 1990.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 6.4.1990 (III R 62/89) BStBl. 1990 II S. 744

Zu der Frage, ob der Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) widerrufen werden kann.

FGO § 90 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.2.1990 (III R 81/87) BStBl. 1990 II S. 746

Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Prozeßvollmacht nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG, wenn die Vollmachtsurkunde nicht vom Verfahrensbeteiligten oder seinem gesetzlichen Vertreter, sondern von einem Dritten (Unterbevollmächtigten) unterzeichnet worden ist.

FGO § 62 Abs. 3; VGFGEntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 75/85) BStBl. 1990 II S. 747

Ändert das FA während des von ihm angestrengten Revisionsverfahrens den streitigen Steuerbescheid und kommt es in dem Änderungsbescheid zugleich einer ihm vom FG gemäß Art. 3 § 4 VGFGEntlG auferlegten Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuer nach, so kann es den Änderungsbescheid mittels einer Bedingung insoweit von dem Bestand des FG-Urteils abhängig machen, als es um die Betragsberechnung nach Art. 3 § 4 VGFGEntlG geht. Die Bedingung muß klar und eindeutig in dem Bescheid zum Ausdruck kommen.

AO 1977 § 120 Abs. 1; FGO § 68; VGFGEntlG Art. 3 § 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 77/88) BStBl. 1990 II S. 750

Vermietet und verpachtet eine Gemeinde eine Tennishalle an einen Tennisverein, der die Halle teilweise an Mitglieder und Nichtmitglieder zur Nutzung überläßt, so steht ihr dafür eine Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 nur zu, wenn sich die Überlassung als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt. Unschädlich wäre das teilweise Vorliegen eines Zweckbetriebs, wenn diesem nur eine untergeordnete Bedeutung zukäme.

InvZulG 1982 § 4b; AO 1977 §§ 14, 64, 65.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 23.3.1990 (III R 63/87) BStBl. 1990 II S. 751

Schallschutzvorrichtungen an Decken oder Wänden innerhalb eines Gebäudes können ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sein, wenn von einem Betrieb ein so starker Lärm ausgeht, daß ohne die Vorrichtungen ein reibungsloser Betriebsablauf in Frage gestellt wäre. Der Zweck der Verhinderung dieser Beeinträchtigung muß bei dem Einbau und der Gestaltung der Vorrichtungen den Ausschlag gegeben haben.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 6.4.1990 (III R 2/87) BStBl. 1990 II S. 752

Eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch eine Kapitalgesellschaft setzt voraus, daß die Gesellschaft das Fahrzeug ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer außerhalb des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses im Rahmen eines besonderen schuldrechtlichen Vertrags, z.B. eines Anstellungs- oder Mietvertrags, zur Verfügung gestellt hat. Dafür trägt die Kapitalgesellschaft die Feststellungslast.

InvZulG 1982 § 4b.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.4.1990 (III R 12/88) BStBl. 1990 II S. 754

Eine nach § 89 BauO NW a.F. ausreichende Bauanzeige ist zulagenrechtlich einem Antrag auf Baugenehmigung i.S. des § 4b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1982 gleichzustellen.

GG Art. 3 Abs. 1; InvZulG 1982 § 4b Abs. 2 Satz 3; BauO NW a.F. (bis 1983) § 89.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1988, 198)

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BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 24/85) BStBl. 1990 II S. 756

Für die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter im Ausland wird eine Investitionszulage in der Form der Konjunkturzulage nicht gewährt.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1985, 256)

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BFH-Urteil vom 10.5.1990 (V R 47/86) BStBl. 1990 II S. 757

Verteilt eine Kartoffelgemeinschaftsbrennerei (GbR) gemäß dem Gesellschaftsvertrag den gesamten festgestellten Gewinn je Geschäftsjahr an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils gelieferten Kartoffeln (bzw. des Stärkegehalts), so handelt es sich - unabhängig von der Bezeichnung als Gewinnverteilung - umsatzsteuerrechtlich um Entgelt für die Lieferungen der Gesellschafter an die GbR. Ob das ausgeschüttete Entgelt über dem marktüblichen Preis für Stärkekartoffeln liegt, ist unerheblich.

UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, §§ 15, 24; 1. UStDV 1967 § 5; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.2.1990 (VII R 172/84) BStBl. 1990 II S. 760

1. Die Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen.

2. Ein tierisches oder pflanzliches Düngemittel, das mit auch nur geringfügigen Mengen anderer Stoffe (z.B. Gips) vermischt worden ist, fiel nicht unter die Nr. 38 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967.

UStG 1967 Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1984, 525)

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BFH-Urteil vom 20.2.1990 (VII R 121/86) BStBl. 1990 II S. 761

Druckschriften mit überwiegendem Anteil an kostenlos abgedruckten Kleinanzeigen sind keine Zeitungen, sondern Werbedrucke im zolltariflichen Sinne. Die Umsätze solcher Druckschriften sind nicht umsatzsteuerermäßigt.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage Nr. 43 Buchst. b; GZT Tarifnr. 49.02, 49.11, Vorschrift 4 zu Kap. 49.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 20.2.1990 (VII R 126/89) BStBl. 1990 II S. 763

Von einem Goldschmied individuell gefertigte Schmuckteile sind keine Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, sondern Schmuckwaren im zolltariflichen Sinne. Die Umsätze solcher Schmuckteile sind nicht umsatzsteuerermäßigt.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage Nr. 47; GZT Tarifnr. 71.12, 99.03, Vorschrift 8a zu Kap. 71, Vorschriften 3 und 4a zu Kap. 99.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BVerfG-Beschluß vom 15.5.1990 (2 BvR 592/90) BStBl. 1990 II S. 764

1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Erbschaftssteuerrecht nicht den Ehegatten gleichgestellt werden.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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BFH-Urteil vom 3.5.1990 (VII R 108/88) BStBl. 1990 II S. 767

Wird der Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner für die pauschale Lohnsteuer der GmbH (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG) in Anspruch genommen, so bestimmt sich die Pflichtverletzung und sein Verschulden gemäß § 69 AO 1977 nicht nach den Zeitpunkten der Nichteinbehaltung, -anmeldung und -abführung der individuellen Lohnsteuer der Arbeitnehmer, sondern nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der pauschalierten Lohnsteuer. Der Geschäftsführer haftet nur insoweit, als er das FA hinsichtlich der im Nachforderungsbescheid festgesetzten pauschalen Lohnsteuer gegenüber den anderen Gläubigern der GmbH benachteiligt hat.

AO 1977 §§ 34, 69, 191; EStG § 40 Abs. 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1989, 46)

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BFH-Urteil vom 18.5.1990 (VI R 17/88) BStBl. 1990 II S. 770

1. Für Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 1977 entstanden sind, richtet sich die Änderung ergangener Bescheide nach den Vorschriften der AO 1977.

2. Die Änderung solcher Bescheide, die vor diesem Zeitpunkt ergangen sind, ist jedoch nur innerhalb der Verjährungsfristen der §§ 144 f. AO zulässig.

AO §§ 144 ff., 222 Abs. 1 Nr. 2; EGAO 1977 Art. 97 §§ 9 und 10; AO 1977 § 173.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1988, 276)

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BFH-Urteil vom 11.4.1990 (I R 167/86) BStBl. 1990 II S. 772

1. Eine Betriebsprüfung erstreckt sich auf alle Steueransprüche, bezüglich derer Maßnahmen i.S. der §§ 193 ff. AO 1977 ergriffen werden, die auf die Ermittlung des Steueranspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht gerichtet sind (§ 194 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).

2. Die tatsächliche Durchführung einer Betriebsprüfung setzt nicht voraus, daß bisher nicht bekannte Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ein höherer oder niedrigerer Steueranspruch ergibt.

3. Das Mindesteinkommen gemäß § 6 Abs. 4 KStG 1968 ist für einen Organträger so zu ermitteln, als ob eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft nicht stattfinde.

AO 1977 § 194 Abs. 1 Satz 1; AO § 144 Abs. 1 Satz 1, § 146a Abs. 3; KStG 1968/1975 § 6 Abs. 4, § 7a.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 141)

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BFH-Urteil vom 20.2.1990 (IX R 13/87) BStBl. 1990 II S. 775

1. Zu den im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten gehören solche Aufwendungen nicht, die anläßlich der Veräußerung eines Grundstücks entstehen, das dem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hatte.

2. Als durch die Veräußerung eines Grundstücks veranlaßte Kosten sind auch Zahlungen zu beurteilen, die der bisherige Grundstückseigentümer an den Grundstückserwerber leistet, um ihn von Schuldzinsen auf eine übernommene Grundstücksbelastung freizustellen.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 22.3.1990 (IV R 115/89) BStBl. 1990 II S. 776

Besteht bei einem § 13a-Landwirt mit dem 16jährigen Sohn ein steuerrechtlich anzuerkennender Berufsausbildungsvertrag, erreicht aber die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht die tariflich festgelegte Höhe, so ist der Wert der Arbeitsleistung des auszubildenden Sohnes für seine körperliche Mitarbeit nur anteilig entsprechend der Differenz zur tariflichen Vergütung anzusetzen.

EStG 1981 § 13a Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 11.5.1990 (VI R 140/86) BStBl. 1990 II S. 777

1. Zu den Voraussetzungen einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung bei der Anwendung der für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (hier: Klassenfahrt eines Lehrers ins Ausland).

2. Die Anwendung der in den LStR für Auslandsdienstreisen vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtung (Auslandsübernachtungsgelder) kann zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, wenn die besondere, vom Normaltypus abweichende Art der Dienstreise (hier: Klassenfahrt) die Annahme nahelegt, daß die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die in den LStR vorgesehenen Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschritten haben könnten und sich diese Annahme infolge Bekanntwerdens der aufgewendeten Kosten bestätigt.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1978 Abschn. 25 Abs. 7 Nrn. 1, 2 und 6.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 22.5.1990 (VIII R 120/86) BStBl. 1990 II S. 780

Die Fortführung eines Betriebs im Wege der Verpachtung entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75 (BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300) ist grundsätzlich nicht möglich, wenn wesentliche Betriebsgegenstände dem Verpächter und Pächter gemeinsam (z.B. als Miterben) gehören.

EStG § 16.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 5.7.1990 (III B 35/89) BStBl. 1990 II S. 782

Aufwendungen für den Besuch eines Angehörigen aus der DDR und Berlin (Ost) können nach den noch bestehenden Verwaltungsanweisungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG ohne Einzelnachweis mit 10 DM pro Tag berücksichtigt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, diesen Pauschbetrag ab 1986 - entsprechend der Erhöhung des Abzugshöchstbetrages in § 33a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von 3.600 DM auf 4.500 DM - von Gerichts wegen zu erhöhen.

EStG 1986 § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1989, 290)

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BFH-Urteil vom 11.4.1990 (I R 163/87) BStBl. 1990 II S. 783

1. § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG definiert den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als den Einsatz eines Schiffes zur Beförderung von Personen oder Gütern überwiegend im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See.

2. § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG ist auch auf Schleppschiffe anzuwenden.

3. Bei der Ermittlung des überwiegenden Einsatzes zur Beförderung von Personen und Gütern auf begünstigten Fahrten ist darauf abzustellen, ob die Schiffe zu mehr als der Hälfte der tatsächlichen Seereisetage des gesamten Wirtschaftsjahres auf Fahrten im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt waren.

EStG § 34c Abs. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1988, 25)

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BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 32/86) BStBl. 1990 II S. 786

Wird die ausländische Steuer als Nachlaßsteuer erhoben, so ist i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 als auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlaßbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt.

ErbStG 1974 § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 4; ErbStG 1951/1959 § 9.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 4.7.1990 (II R 65/89) BStBl. 1990 II S. 787

Ein Richter des FG ist kraft Gesetzes von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung ausgeschlossen, wenn er zur Zeit des Erlasses der Einspruchsentscheidung Vorsteher des beklagten FA war.

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 20.2.1990 (IX R 83/88) BStBl. 1990 II S. 789

Wird ausschließlich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Prüfungsanordnung geltend gemacht und sind die Prüfungsfeststellungen bereits im Steuerbescheid ausgewertet, so sind die Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid zu prüfen. Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit fehlt das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung.

FGO § 41; AO 1977 § 196.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 11.4.1990 (I R 45/89) BStBl. 1990 II S. 791

1. Will das FG ein Urteil dem bestellten Prozeßbevollmächtigten zustellen und wird das Empfangsbekenntnis im Sinne des § 5 Abs. 2 VwZG von einem anderen Rechtsanwalt unterschrieben, so ist das Urteil gegenüber dem bestellten Prozeßbevollmächtigten jedenfalls dann nicht rechtswirksam zugestellt, wenn dieser dem tatsächlichen Empfänger keine Vollmacht zur Entgegennahme des Urteils erteilt hat.

2. Scheidet ein Gesellschafter aus einer GmbH & Co. KG aus und übernimmt es ein verbleibender Kommanditist, das Auseinandersetzungsguthaben an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen, so befreit der Kommanditist die GmbH & Co. KG freiwillig von einer Verbindlichkeit. Hierin liegt eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KVStG gesellschaftsteuerpflichtige Leistung.

VwZG § 5 Abs. 2; KVStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; BGB § 738 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.7.1990 (II R 40/87) BStBl. 1990 II S. 793

§ 4 Nr. 1 GrEStG 1983 gilt nicht für den Grundstückserwerb einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

GrEStG 1983 § 4 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 16.2.1990 (III B 90/88) BStBl. 1990 II S. 794

1. Gegenstände im Sinne des BGB sind nur dann selbständige Wirtschaftsgüter im Sinne des Steuerrechts, wenn sie einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpern, von greifbarem längerfristigem Nutzen sind und vor allem selbständig bewertet werden können. Fehlen diese Voraussetzungen, handelt es sich lediglich um unselbständige Bestandteile anderer Wirtschaftsgüter.

2. Sind Systemprogramme unter Zugrundelegung des sog. Bundling keiner besonderen Bewertung zugänglich, kann für sie zusammen mit der Hardware Investitionszulage nach § 19 BerlinFG gewährt werden.

EStG §§ 4, 5; BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 14.3.1990 (I R 6/89) BStBl. 1990 II S. 795

Die durch den Ausfall einer Darlehensforderung eingetretene Vermögensminderung findet ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis, wenn es die Kapitalgesellschaft unterlassen hatte, rechtzeitig, insbesondere bei Ausreichung des Darlehens, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ihrem Gesellschafter gewährte Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 16.5.1990 (I R 96/88) BStBl. 1990 II S. 797

1. Ist zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen des § 7a KStG 1968 erfüllt sind, so sind die vom Organträger übernommenen Verluste für diesen betrieblich veranlaßte Aufwendungen, die in der Regel als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung an der Organgesellschaft auf dem sog. Beteiligungskonto zu aktivieren sind.

2. Ist im Zeitpunkt der Verlustübernahme die Beteiligung an der Organgesellschaft bereits veräußert, so führt die Verlustübernahme zu Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zu der veräußerten Beteiligung stehen und den schon vorher erzielten Veräußerungsgewinn nachträglich mindern.

KStG 1968 § 7a; EStG § 4 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.4.1990 (V R 166/84) BStBl. 1990 II S. 799

Ein Kurort kann Spazier- und Wanderwege, die durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben, nicht seinem unternehmerischen Bereich zuordnen, der im Bereitstellen von "Einrichtungen des Fremdenverkehrs" gegen Kurbeitrag besteht. Die Gemeinde kann die ihr bei Errichtung solcher Wege in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

UStG 1967 § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 1; BayStrWG Art. 6, 53 Buchst. b.

 

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