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Entscheidungen zu § 18 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 22.6.2010 (VIII R 3/08) BStBl. 2010 II S. 1035

Keine Nachholung der AfA auf ein nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut

1. Es besteht die Pflicht, die abschnittsbezogene lineare (so genannte Normal-)AfA auch tatsächlich vorzunehmen.

2. Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA im selben Umfange vorzunehmen wie beim Betriebsvermögensvergleich.

3. Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ist die verspätete Erfassung notwendigen Betriebsvermögens eine fehlerberichtigende Einbuchung, bei der sich der Bilanzansatz nach dem Wert richtet, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Deshalb darf auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die versäumte AfA auf ein zunächst nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut nicht nachgeholt werden.

BFH-Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 14/09) BStBl. 2010 II S. 909

Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

Eine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig ist, erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 10/09) BStBl. 2010 II S. 906

Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

Eine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind, erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung). Die Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet daher keine Anwendung.

BFH-Urteil vom 17.3.2010 (II R 3/09) BStBl. 2010 II S. 749

Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberufler-Einzelpraxis

1. Eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt.

2. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers.

BFH-Urteil vom 12.1.2010 (VIII R 34/07) BStBl. 2010 II S. 612

GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten - Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit - Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen

Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt .

BFH-Urteil vom 22.9.2009 (VIII R 31/07) BStBl. 2010 II S. 467

Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs

Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben.

BFH-Urteil vom 22.9.2009 (VIII R 63/06) BStBl. 2010 II S. 466

EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut.

BFH-Urteil vom 22.9.2009 (VIII R 79/06) BStBl. 2010 II S. 404

IT-Projektleiter als freier Beruf

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.

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BFH-Urteil vom 28.10.2008 (VIII R 73/06) BStBl. 2009 II S. 647

Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten.

BFH-Urteil vom 28.10.2008 (VIII R 69/06) BStBl. 2009 II S. 642

1. Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

2. Eine sogenannte interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig, wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.

3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden (hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege einschränkender Auslegung abzusehen.

BFH-Urteil vom 8.10.2008 (VIII R 58/06) BStBl. 2009 II S. 405

Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleistete pauschale Reisekostenvergütungen an politische Mandatsträger (hier: Fraktionsvorsitzende im Kreistag) können auch ohne Einzelnachweis gegenüber dem FA nach § 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt.

BFH-Urteil vom 8.10.2008 (VIII R 74/05) BStBl. 2009 II S. 238

1. Ein Promotionsberater, der aufgrund selbst entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Dissertationsthemas, der Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die Klienten unterstützend in die wissenschaftliche Methodik einweist und neben weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Literaturrecherchen vornimmt, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit.

2. Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte und ermittelt er seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung, so kann er nicht allein deshalb, weil seine Einkünfte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden, durch einen Wechsel zum Bestandsvergleich eine Gewerbesteuerrückstellung bilden.

BFH-Urteil vom 9.10.2008 (IX R 72/07) BStBl. 2009 II S. 231

Die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft aus der Vermietung von Räumen an eine freiberuflich tätige Anwaltsgemeinschaft sind auch dann auf der Ebene der Gesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen, wenn ein Gesellschafter zugleich an der Anwaltsgemeinschaft beteiligt ist und sein Grundstücksanteil als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zu erfassen ist.

BFH-Urteil vom 8.10.2008 (VIII R 53/07) BStBl. 2009 II S. 143

Betreuen ein selbständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit eine - ggf. im Schätzungswege vorzunehmende - Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und Projekte zu gewerblichen Einkünften führen.

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BFH-Urteil vom 10.6.2008 (VIII R 79/05) BStBl. 2008 II S. 863

1. In den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 war eine tarifbegünstigte Veräußerung auch von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils generell noch steuerrechtlich möglich, sofern gleichzeitig die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert wurden.

2. Soweit der BFH im Urteil vom 12. April 2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) erstmals ausdrücklich die Notwendigkeit einer quotalen Veräußerung auch des Sonderbetriebsvermögens für eine Tarifbegünstigung ausgesprochen hat, lag darin keine einen Vertrauensschutz begründende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

3. Ebenso wenig bestand eine bereits eindeutige, einen Vertrauensschutz eröffnende höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen.

BFH-Urteil vom 29.4.2008 (VIII R 98/04) BStBl. 2008 II S. 749

Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.

BFH-Urteil vom 8.4.2008 (VIII R 73/05) BStBl. 2008 II S. 681

Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.

BFH-Urteil vom 18.10.2006 (XI R 10/06) BStBl. 2008 II S. 54

1. Ein Ingenieur, der schlüsselfertige Gebäude errichten lässt, erzielt gewerbliche, nicht freiberufliche Einkünfte.

2. Schuldet er seinem Auftraggeber die schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes, sind seine Einkünfte auch insoweit gewerblich, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt.

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BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 29/06) BStBl. 2007 II S. 781

Weist ein Steuerpflichtiger, der über keinen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule oder Bergakademie verfügt und als Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Informatikers hat, ist er gewerblich tätig. Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus.

BFH-Urteil vom 17.1.2007 (XI R 5/06) BStBl. 2007 II S. 519

Eine promovierte Chemikerin, die Zertifikate als "DGQ-Fachauditor für die chemische Industrie" und als "DGQ-Umweltsystem-Auditor" besitzt und die Unternehmen auf die von diesen gewünschte Zertifizierung vorbereitet, Umweltgefährdungspotenziale analysiert, Managementsysteme für den betrieblichen Umweltschutz entwickelt, Arbeitsplätze des Unternehmens im Hinblick auf die für die Arbeitnehmer ausgehenden Gefährdungen beurteilt, entsprechende Lösungen zur Gefahrenabwehr erarbeitet, geeignete Lagerungssysteme zur sicheren Aufbewahrung von das Grundwasser gefährdenden Flüssigkeiten auswählt und entsprechende Betriebsanweisungen erstellt, übt eine einem Handelschemiker ähnliche Tätigkeit aus.

BFH-Urteil vom 18.10.2006 (XI R 9/06) BStBl. 2007 II S. 266

 Wird eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig, übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus.

BFH-Urteil vom 6.9.2006 (XI R 64/05) BStBl. 2007 II S. 177

Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich.

BFH-Urteil vom 6.9.2006 (XI R 3/06) BStBl. 2007 II S. 118

Eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Bauleiter tätig sind, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ihre Gesellschafter die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen oder das von ihnen in der DDR absolvierte Studium demjenigen eines (Wirtschafts-)Ingenieurs entspricht.

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BFH-Urteil vom 26.7.2006 (VI R 49/02) BStBl. 2006 II S. 917

Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, stellen keinen Arbeitslohn dar.

BFH-Beschluss vom 1.6.2006 (IV B 200/04) BStBl. 2006 II S. 709

Die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Sachkunde. Holt das Gericht in solchen Fällen kein Sachverständigengutachten ein, muss dies für die Verfahrensbeteiligten erkennbar sein. Die besondere Sachkunde des Gerichts muss sodann in den Urteilsgründen auch nachprüfbar dargelegt werden. Soweit sich dem Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 105/85 (BFHE 149, 231, BStBl II 1987, 376) etwas anderes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht fest.

BFH-Urteil vom 1.12.2005 (IV R 26/04) BStBl. 2006 II S. 182

1. Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat.

2. Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.

BFH-Urteil vom 10.11.2005 (IV R 7/05) BStBl. 2006 II S. 176

1. Die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt hat, gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung und -aufgabe.

2. Die frühere einkommensteuerliche Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung bleibt nicht deswegen erhalten, weil der Wert des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der Rechtsprechung des BFH hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v.H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt.

BFH-Urteil vom 10.11.2005 (IV R 29/04) BStBl. 2006 II S. 173

1. Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der beiden bisherigen Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig) mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus. Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von der Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung.

2. Die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder teilweise personenidentischen Miteigentümergemeinschaft an eine Freiberufler-GbR begründet keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung.

BFH-Beschluss vom 30.8.2005 (IV B 102/03) BStBl. 2005 II S. 864

Die Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i.d.F. von Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5 BörsG n.F. am 1. Juli 2002 erloschen.

BFH-Urteil vom 14.4.2005 (XI R 82/03) BStBl. 2005 II S. 752

Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.

BFH-Urteil vom 28.4.2005 (IV R 41/03) BStBl. 2005 II S. 611

Eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

BFH-Urteil vom 2.2.2005 (II R 18/03) BStBl. 2005 II S. 489

Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer.

BFH-Urteil vom 14.12.2004 (XI R 6/02) BStBl. 2005 II S. 392

Langjährige Verluste eines selbständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet, sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen fortführt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).

BFH-Urteil vom 4.11.2004 (IV R 63/02) BStBl. 2005 II S. 362

1. Die Tätigkeit eines an einer Hochschule ausgebildeten Restaurators kann wissenschaftlich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sein, soweit sie sich auf die Erstellung von Gutachten und Veröffentlichungen beschränkt.

2. Die Tätigkeit eines Restaurators ist dann künstlerisch i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn sie ein Kunstwerk betrifft, dessen Beschädigung ein solches Ausmaß aufweist, dass seine Wiederherstellung eine eigenschöpferische Leistung des Restaurators erfordert.

BFH-Urteil vom 4.11.2004 (IV R 26/03) BStBl. 2005 II S. 288

Ein berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

BFH-Urteil vom 4.11.2004 (IV R 17/03) BStBl. 2005 II S. 208

Ist ein freiberuflich tätiger Arzt sowohl als Allgemeinmediziner als auch auf arbeitsmedizinischem Gebiet tätig, übt er zwei ihrer Art nach verschiedene Tätigkeiten aus. Die Veräußerung eines dieser Praxisteile stellt eine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung dar, sofern den Praxisteilen die notwendige organisatorische Selbständigkeit zukommt.

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BFH-Urteil vom 16.9.2004 (IV R 11/03) BStBl. 2004 II S. 1068

1. Veräußert ein Steuerpflichtiger den Anteil an einem Mitunternehmeranteil, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn bis zum In-Kraft-Treten des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 steuerbegünstigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

2. Die zweistufige Gründung einer Sozietät stellt sich regelmäßig dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.

BFH-Urteil vom 4.5.2004 (XI R 9/03) BStBl. 2004 II S. 989

Ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware entwickelt, kann einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (Änderung der Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 28.8.2003 (IV R 69/00) BStBl. 2004 II S. 954

1. Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (gegen BMF-Schreiben vom 3. März 2003, BStBl I 2003, 183).

3. Fehlt es an einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.

BFH-Urteil vom 19.11.2003 (I R 34/02) BStBl. 2004 II S. 773

Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse", BStBl II 2003, 859).

BFH-Urteil vom 22.1.2004 (IV R 51/01) BStBl. 2004 II S. 509

1. Ein selbständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird.

2. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

BFH-Urteil vom 26.2.2004 (IV R 43/02) BStBl. 2004 II S. 455

1. Für die zur Annahme einer Liebhaberei erforderliche Feststellung einer objektiv negativen Gewinnprognose sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung. Am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der anzustrebende Totalgewinn daher nur die verbleibenden Jahre.

2. Dauerhafte Verluste werden auch dann aus persönlichen Gründen hingenommen, wenn die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit den Abzug von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige als Betriebsausgaben ermöglichen soll.

BFH-Urteil vom 2.10.2003 (IV R 48/01) BStBl. 2004 II S. 363

1. Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. November 1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965, 90).

2. Der Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Patienten der Privatklinik ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 in Anspruch nehmen.

BFH-Beschluss vom 3.12.2003 (IV B 192/03) BStBl. 2004 II S. 303

1. An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen keine ernstlichen Zweifel.

2. Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum sämtlich freiberuflich tätig sind.

BFH-Urteil vom 10.9.2003 (XI R 26/02) BStBl. 2004 II S. 218

1. Liegt ausnahmsweise eine sog. Zufallserfindung vor, so führt allein die Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen Tätigkeit.

2. Der Erlös aus der Veräußerung einer sog. Zufallserfindung ist nicht nach § 22 Nr. 2 oder 3 EStG steuerbar.

BFH-Urteil vom 2.10.2003 (IV R 4/02) BStBl. 2004 II S. 129

1. Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht.

Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns steuerpflichtig. Die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, stellen Werbungskosten dar.

2. Wird der Erziehungshelfer nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig, erzielt er mit der Vergütung Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt. Die tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar.

BFH-Urteil vom 28.8.2003 (IV R 1/03) BStBl. 2004 II S. 112

1. Eine Tätigkeit ist eine sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich ist.

2. Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vom Beauftragen im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen werden.

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BFH-Urteil vom 28.8.2003 (IV R 21/02) BStBl. 2003 II S. 919

Die selbständige Beratungstätigkeit eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs auf zumindest einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre ist der des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zumindest ähnlich. Ein Autodidakt verfügt über entsprechend ausreichende Kenntnisse, wenn es eine Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie gibt, mit deren Prüfungsanforderungen sich sein technisches und betriebswirtschaftliches Wissen vergleichen lässt.

BFH-Urteil vom 5.6.2003 (IV R 18/02) BStBl. 2003 II S. 838

1. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beim Veräußerer - zu entscheiden.

2. Wird ein Betriebsteil einer Fahrschule veräußert, so kann dessen Eigenständigkeit nicht allein aus dem Grund verneint werden, dass dem Betriebsteil im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens ein Schulungsfahrzeug (hier PKW oder Motorrad) zugeordnet ist.

BFH-Urteil vom 5.6.2003 (IV R 34/01) BStBl. 2003 II S. 761

Ein selbständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter übt weder den Beruf eines beratenden Betriebswirtes oder eines Ingenieurs noch einen diesen beiden Katalogberufen ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.

BFH-Urteil vom 13.2.2003 (IV R 49/01) BStBl. 2003 II S. 721

Im Jahr 1994 übte eine Sprachheilpädagogin in Niedersachsen noch nicht eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit aus. Möglicherweise war sie aber unterrichtend oder erzieherisch tätig.

BFH-Urteil vom 6.3.2003 (XI R 46/01) BStBl. 2003 II S. 602

Langjährige Verluste aus selbständiger Arbeit lassen bei einem bildenden Künstler, der als solcher sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätig ist und aus seiner künstlerischen Tätigkeit insgesamt positive Einkünfte erzielt, noch nicht auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen.

BFH-Beschluss vom 20.3.2003 (IV R 69/00) BStBl. 2003 II S. 480

Anfrage des IV. Senats an den XI. Senat des BFH: Setzt die Ähnlichkeit eines nicht in § 18 EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem Beruf des Krankengymnasten eine staatliche Erlaubnis voraus?

Der IV. Senat fragt beim XI. Senat an, ob er an der im Beschluss vom 17. Oktober 1996 XI B 214/95 (BFH/NV 1997, 293) geäußerten Auffassung festhält, dass die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs mit dem Beruf des in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Krankengymnasten voraussetzt, dass für die Ausübung dieses Berufs (auch) eine staatliche Erlaubnis erforderlich ist.

BFH-Urteil vom 12.9.2002 (IV R 60/01) BStBl. 2003 II S. 85

Auch ein Architekt kann seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, wenn er Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276).

BFH-Urteil vom 19.9.2002 (V R 74/00) BStBl. 2003 II S. 27

1. Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar sein. Beinhaltet die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen aber nicht nur diese Beratung, sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeiten bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu gelten.

2. Ein Autodidakt hat dabei außerdem Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau eines "Staatlich geprüften Betriebswirts" an einer Fachschule entsprechen. Genügen diese Kenntnisse in nur einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre nicht den Anforderungen, die in einer entsprechenden Abschlussprüfung verlangt werden, so ist dies unschädlich, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen in den anderen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre insgesamt eine entsprechende Abschlussprüfung bestehen würde.

BFH-Urteil vom 19.9.2002 (IV R 70/00) BStBl. 2003 II S. 25

Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.

BFH-Urteil vom 19.9.2002 (IV R 45/00) BStBl. 2003 II S. 21

1. Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.

2. Die Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren Inhalt.

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BFH-Urteil vom 26.6.2002 (IV R 56/00) BStBl. 2002 II S. 768

1. Wer die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erfüllt, kann den Nachweis über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse auch dadurch führen, dass er sich einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen unterzieht.

2. Das Gericht ist zur Erhebung eines solchen Beweises nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Kläger die Wissensprüfung beantragt.

BFH-Beschluss vom 29.4.2002 (IV B 29/01) BStBl. 2002 II S. 581

1. Die Frage nach einer exakten Bestimmung der zulässigen Größenordnung einer Laborarztpraxis und der zulässigen Anzahl der bearbeiteten Aufträge, die Maßstab für die Bejahung der Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers sein könnten, ist durch die Rechtsprechung in dem Sinne geklärt, dass es solche Grenzen nicht gibt.

2. Die widersprüchliche Gesetzeslage, wonach für die Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und der Begründetheit eines Zulassungsgrundes andererseits bei vor dem 1. Januar 2001 verkündeten oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellten Urteilen unterschiedliche Fassungen des § 115 Abs. 2 FGO maßgebend sind, führt nicht dazu, in solchen Fällen hinsichtlich der neuen Zulassungsgründe (hier § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.) auf Darlegungserfordernisse völlig zu verzichten. Insoweit sind jedenfalls Mindestanforderungen an die Darlegung zu stellen, auch wenn diese sich nicht unmittelbar auf die neuen Zulassungsgründe beziehen können.

BFH-Urteil vom 16.5.2002 (IV R 94/99) BStBl. 2002 II S. 565

Ein selbständig tätiger Verkehrsflugzeugführer erzielt in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

BFH-Urteil vom 20.12.2000 (XI R 8/00) BStBl. 2002 II S. 478

1. Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als Bildberichterstatter freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig.

2. Geben sie teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter, ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt gewerblich tätig.

BFH-Urteil vom 25.4.2002 (IV R 4/01) BStBl. 2002 II S. 475

Das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint.

BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 10/00) BStBl. 2002 II S. 338

1. Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er seine Leistungen nur Angehörigen gegenüber erbringt.

2. Eine selbständig tätige Stundenbuchhalterin erzielt keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte.

BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 81/99) BStBl. 2002 II S. 276

Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nur dann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten - hier bei der Tätigkeit als Steuerberater - müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.

BFH-Urteil vom 12.12.2001 (XI R 56/00) BStBl. 2002 II S. 202

Ein Rechtsanwalt erzielt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie können unter den Voraussetzungen der sog. Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sein.

BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 65/00) BStBl. 2002 II S. 149

Übt ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus, das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger - jedenfalls mangels einer Überwachung durch die staatlichen Gesundheitsämter - gewerblich tätig.

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BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 49/00) BStBl. 2001 II S. 828

Die Frage, ob ein "Geldgeschäft" (Darlehensgewährung, Beteiligungserwerb etc.) eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit nicht dem (notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen wäre, ist aufgrund einer Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem "Geldgeschäft" die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.

BFH-Urteil vom 26.4.2001 (IV R 14/00) BStBl. 2001 II S. 798

1. Die nach der Rechtsprechung des BFH zur "Zebra-Gesellschaft" notwendige Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen als Einkünfte eines betrieblich beteiligten Gesellschafters durch das Gesellschafts-FA kann nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 unterbleiben, wenn die Höhe des Veräußerungsgewinns und seine Verteilung auf die Gesellschafter nicht zweifelhaft ist.

2. Die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines freiberuflichen Unternehmens.

3. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb eines 36 Monate überschreitenden Zeitraums veräußert, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe vor.

BFH-Urteil vom 23.11.2000 (IV R 48/99) BStBl. 2001 II S. 241

1. Eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zusammensetzt, ist nicht bereits vom Grundsatz her als gewerbliche Mitunternehmerschaft einzustufen.

2. Eine aus einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt bestehende GbR kann freiberuflich tätig sein, wenn die Gesellschafter nur auf ihrem jeweiligen Fachgebiet tätig werden und ihre Arbeitsergebnisse in ein Gutachten einbringen, das für einen Auftraggeber der GbR bestimmt ist.

3. Ein Diplom-Dokumentar (FH) ist in der Regel nicht wissenschaftlich tätig.

BFH-Urteil vom 14.12.2000 (IV R 16/00) BStBl. 2001 II S. 238

1. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen eines ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht.

2. Unberechtigte Entnahmen führen beim ungetreuen Gesellschafter, anders als wenn er der Gesellschaft zustehende Zahlungen auf das eigene Konto umleitet, nicht zu Betriebseinnahmen.

BFH-Urteil vom 21.9.2000 (IV R 54/99) BStBl. 2001 II S. 178

1. Wird in eine Einzelpraxis ein Sozius aufgenommen, so ist die Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m. §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden erfolgt (entgegen Tz. 24.08 ff. des Umwandlungssteuer-Erlasses, BStBl I 1998, 268).

2. Ein bei der Einbringung zu Teilwerten entstehender Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden ist nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG nicht tarifbegünstigt.

3. Die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StMBG verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

BFH-Urteil vom 7.9.2000 (III R 71/97) BStBl. 2001 II S. 41

Der Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte, wie Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät, sind als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der Einzelteile 800 DM nicht übersteigen.

BFH-Urteil vom 12.4.2000 (XI R 35/99) BStBl. 2001 II S. 26

Umfasst ein Mitunternehmeranteil auch Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, so ist bei Veräußerung eines Teilanteils der dabei entstehende Gewinn nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn auch ein entsprechender Bruchteil des Sonderbetriebsvermögens veräußert wird.

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BFH-Urteil vom 18.5.2000 (IV R 89/99) BStBl. 2000 II S. 625

Der Betreiber eines häuslichen Krankenpflegedienstes ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, wenn er seinen Auftraggebern eine einheitliche Leistung schuldet, die nicht nur die eigentliche medizinische Betreuung, sondern auch die hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten umfasst.

BFH-Urteil vom 4.5.2000 (IV R 51/99) BStBl. 2000 II S. 616

Ein Steuerpflichtiger, der sich der Diplomprüfung an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule nicht unterzogen hat, wohl aber seinerzeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat, verfügt nicht bereits deswegen über die Kenntnisse eines "Staatlich geprüften Betriebswirts".

BFH vom 24.2.2000 (IV R 75/98) BStBl. 2000 II S. 314

Kein Schuldzinsenabzug für fremde Darlehensverbindlichkeiten, auch wenn das Darlehen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens verwendet worden ist; bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragsweges nicht zu abziehbaren Aufwendungen.

BFH vom 24.2.200 (IV R 6/99) BStBl. 2000 II S. 297

Zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers gehört nicht eine Geldanleihe, die zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs erworben wird.

BFH vom 21.4.1999 (I B 99/98) BStBl. 2000 II S. 254

Einnahmen, die Künstler oder Schriftsteller aus der Teilnahme an Talkshows erzielen, führen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 EStG.

BFH vom 19.8.1999 (IV R 67/98) BStBl. 2000 II S. 179

Vorzeitiger Tod des Rentenberechtigten bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils gegen abgekürzte Leibrente kein rückwirkendes Ereignis.

BFH vom 18.10.1999 (GrS 2/98) BStBl. 2000 II S. 123

Die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis ist nicht als steuerbegünstigte Veräußerung zu beurteilen.

BFH vom 11.8.1999 (XI R 47/98) BStBl. 2000 II S. 31

Zum Nachweis theoretischer Kenntnisse bei einer Architekten-ähnlichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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BFH vom 23.9.1998 (XI R 72/97) BStBl. 1999 II S. 281

Die Einnahmen aus der Überlassung von Patenten im Rahmen einer Betriebsaufspaltung können auch dann beim Besitzunternehmen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn die Patente nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft gehören.

BFH vom 10.9.1998 (IV R 16/97) BStBl. 1999 II S. 215

Die selbständige Entwicklung von Softwarelernprogrammen für PC ist dann eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn eigene Gedanken verfaßt werden und die Programme für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

BFH vom 26.11.1998 (IV R 59/97) BStBl. 1999 II S. 167

Ein international tätiger Berater von Berufsfußballspielern erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

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BFH vom 6.8.1998 (IV R 75/97) BStBl. 1998 II S. 732

Tageweise beim Europarat beschäftigte Konferenzdolmetscher sind keine Beamte des Europarats.

BFH vom 22.4.1998 (XI R 10/97) BStBl. 1998 II S. 663

Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten eines hauptberuflich tätigen Rechtsanwalts.

BFH vom 18.6.1998 (IV R 29/97) BStBl. 1998 II S. 567

Planmäßige Erfindertätigkeit, wenn für Verwertungsreife einer spontanen Idee weitere Tätigkeiten erforderlich sind (Abgrenzung zur "Zufallserfindung").

BFH vom 4.2.1998 (XI R 35/97) BStBl. 1998 II S. 542

Eine sog. Scheidungsklausel allein führt noch nicht zum Verlust des wirtschaftlichen Eigentums.

BFH vom 22.4.1998 (XI R 96/96) BStBl. 1998 II S. 475

Ist die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis als Veräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG zu beurteilen?

BFH vom 19.2.1998 (IV R 50/96) BStBl. 1998 II S. 441

Wer für Zeitschriften Objekte und zum Zwecke der Ablichtung arrangiert, um die von einem Fotografen dann hergestellten Aufnahmen zu veröffentlichen ist gewerblich tätig.

BFH vom 13.11.1997 (IV R 67/96) BStBl. 1998 II S. 254

Abfärbung der gewerblichen Einkünfte aus einer Betriebsaufspaltung auf sämtliche nicht originär gewerbliche Einkünfte einer Besitzpersonengesellschaft.

BFH vom 16.10.1997 (IV R 19/97) BStBl. 1998 II S. 139

Ein Versicherungsberater übt keinen ähnlichen Beruf i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.

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BFH vom 11.6.1997 (XI R 2/95) BStBl. 1997 II S. 687

Eine Beratungstätigkeit, die auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten Teilbereich zwischenmenschlicher Beziehungen gerichtet ist, ist nicht erzieherisch i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

BFH vom 5.6.1997 (IV R 43/96) BStBl. 1997 II S. 681

Krankenpfleger, der Pflegeleistungen weitgehend seinen Mitarbeitern überläßt, ist nicht freiberuflich tätig.

BFH vom 24.4.1997 (IV R 60/95) BStBl. 1997 II S. 567

1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher Gesamtbetätigung.

2. Der An- und Verkauf von Waren führt zur gewerblichen Prägung der einheitlichen Gesamtbetätigung.

BFH vom 23.1.1997 (IV R 36/95) BStBl. 1997 II S. 498

Die tarifbegünstigte Veräußerung des gesamten Anteils an einer Gemeinschaftspraxis setzt u.a. voraus, daß die freiberufliche Tätigkeit für eine gewisse Zeit eingestellt wird - Gegensatz zur Veräußerung nur eines Teils des Praxisanteils -.

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BFH vom 18.4.1996 (IV R 35/95) BStBl. 1996 II S. 573

Ein Bodybuilding - Studio stellt einen Gewerbebetrieb dar, wenn die unterrichtende Tätigkeit lediglich die Anfangsphase der angebotenen Kurse prägt und im übrigen den Kunden die Trainingsmaschinen und Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen.

(Fortführung BFH - Urteil vom 13. Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362)

BFH vom 21.3.1996 (XI R 82/94) BStBl. 1996 II S. 518

1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend reine Schadensgutachten erstellt.

2. Wegfall der Bindungswirkung einer Zusage gem. §§ 204 ff. AO 1977 durch Inkrafttreten einer anders lautenden gesetzlichen Regelung.

BFH vom 18.5.1995 (IV R 125/92) BStBl. 1996 II S. 5

Zur Zurechnung von Anteilen an einer GbR nach ihrer Übertragung auf die Ehegatten der Gesellschafter, wenn die bisherigen Gesellschafter unwiderruflich zur Wahrnehmung der Gesellschafterinteresssen ihrer Ehegatten bevollmächtigt sind.

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BFH vom 21.9.1995 (IV R 1/95) BStBl. 1995 II S. 893

Der erhöhte Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG ist auch dann zu gewähren, wenn die wegen Berufsunfähigkeit veräußerte Praxis erst nach dem Tode des Praxisinhabers übergeben wird.

BFH vom 24.8.1995 (IV R 60-61/94) BStBl. 1995 II S. 888

Gewerblich tätige EDV - Berater sind nicht nur Anwendersoftwareentwickler und -programmierer, sondern auch Betreuer vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz eines Softwareprodukts.

BFH vom 8.6.1995 (IV R 80/94) BStBl. 1995 II S. 776

Herstellung farbiger Reliefkarten zur Nutzung gegen Entgelt ist nicht bereits deshalb gewerblich, weil ein Kartograph Karten zunächst ohne Auftrag erstellt und später durch Mitarbeiter nach Wünschen der Abnehmer ergänzen läßt.

BFH vom 6.3.1995 (VI R 63/94) BStBl. 1995 II S. 471

Vergütungen eines Musiktheaters an angestellte Orchestermusiker für die gesonderte (nicht bereits arbeitsvertragliche) Übertragung von Leistungsschutzrechten sind Einnahmen aus selbständiger Arbeit.

BFH vom 14.9.1994 (I R 12/94) BStBl. 1995 II S. 407

- § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des Mitunternehmeranteils an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft.

- Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit für eine gewisse Zeit ist in diesem Fall nicht erforderlich.