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BFH-Urteil vom 21.1.2010 (VI R 51/08) BStBl. 2010 II S. 700

Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ausnahmsweise kein Arbeitslohn

1. Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.

2. Bei der Nachforderung von Lohnsteuer dürfen die Beträge nicht zugerechnet werden, die der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit steuerfrei hätte ersetzen dürfen.

3. Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 3 Nr. 16, § 8 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 17. April 2008 7 K 106/2007

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BFH-Urteil vom 21.1.2010 (VI R 52/08) BStBl. 2010 II S. 703

Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren Bindungswirkung

Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34).

GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 2008 2 K 1957/03 (EFG 2009, 231)

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BFH-Urteil vom 23.2.2010 (VII R 24/09) BStBl. 2010 II S. 706

Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig.

GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 43 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 57a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 12. November 2008 2 K 1569/08 (EFG 2009, 437)

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BFH-Urteil vom 9.3.2010 (VIII R 50/07) BStBl. 2010 II S. 709

StraBEG: Sperrwirkung wegen Erscheinens eines Amtsträgers

Auch bei Prüfungen an Amtsstelle ist der Ausschluss der Strafbefreiung oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG möglich. Der Amtsträger (hier: Prüfer) "erscheint" beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter auch dann, wenn im FA ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt.

StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a; AO § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster vom 9. August 2007 6 K 5364/04 AO (EFG 2008, 79)

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BFH-Urteil vom 23.9.2009 (II R 66/07) BStBl. 2010 II S. 712

Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke

Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch i.S. des § 2 UStG tätig zu werden, ist ihr außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen.

GG Art. 12 Abs. 1; UStG § 2, § 14, § 14a, § 15.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. August 2007 5 K 364/06 (EFG 2007, 1929)

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BFH-Urteil vom 23.7.2009 (V R 20/08) BStBl. 2010 II S. 719

1. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt.

2. Hierzu ist erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält.

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 8; AO § 61.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. November 2006 16 K 9/06

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BFH-Urteil vom 5.11.2009 (IV R 40/07) BStBl. 2010 II S. 720

Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach versäumter Beteiligung nach § 174 Abs. 5 AO

1. Die Rücknahme eines Einspruchs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden.

2. Versäumt es das FA, einen Dritten gemäß § 174 Abs. 5 AO am Verfahren zu beteiligen, und scheidet deshalb dem Dritten gegenüber die Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO aus, so ist der Dritte nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem FA durch Antrag oder Zustimmung eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ermöglichen.

AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 174 Abs. 4, § 174 Abs. 5, § 350, § 362 Abs. 1 Satz 1; BGB § 242.

Vorinstanz: FG Köln vom 8. Mai 2007 1 K 1988/06 (EFG 2007, 1919)

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BFH-Urteil vom 11.11.2009 (II R 14/08) BStBl. 2010 II S. 723

Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist

1. Ein Einheitswertbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.

2. § 25 BewG ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.

AO § 129, § 181 Abs. 5; BewG § 25; FGO § 120 Abs. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 30. Januar 2008 1 K 1250/05 (EFG 2008, 1002)

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BFH-Urteil vom 25.2.2010 (IV R 49/08) BStBl. 2010 II S. 726

Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen - Unschädlichkeit der Buchwertausgliederung von Anteilen an Unterpersonengesellschaften

1. Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bezüglich der KG I nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht entgegen, dass - im Zusammenhang mit der Veräußerung - Mitunternehmeranteile der KG I an der KG II (Unterpersonengesellschaft) zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer weiteren KG (III) ausgegliedert werden (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Der Begriff der "Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" i.S. von § 129 Satz 1 AO erfasst auch sprachliche Klarstellungen und Präzisierungen, mittels derer ein bisher auslegungsbedürftiger Verfügungssatz in einem nunmehr zweifelsfreien Sinne zum Ausdruck gebracht wird.

AO § 129; FGO § 68; EStG §§ 16, 34.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 20. März 2008 VI 247/2006

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BFH-Urteil vom 23.2.2010 (VII R 19/09) BStBl. 2010 II S. 729

Kein Auskunftsanspruch eines Miterben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei"

1. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" geschlossen hat, ohne die Erben an dem Verfahren zu beteiligen.

2. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann.

ErbStG § 33; FGO § 40; BGB §§ 2039, 242; AO §§ 91, 364, 78.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 15. Januar 2008 1 K 1448/07

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BFH-Urteil vom 9.12.2009 (X R 54/06) BStBl. 2010 II S. 732

Ermittlungspflichten des FA vor einer öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten Aufenthaltsorts"

Geht das FA davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, muss es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten Aufenthaltsorts" gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln (vgl. dazu für die Streitjahre BMF-Schreiben vom 3. Februar 1999, BStBl I 1999, 228, für die Zeit danach vom 25. Januar 2006, BStBl I 2006, 26). Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf das FA zur öffentlichen Zustellung übergehen.

AO § 122 Abs. 5; VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln vom 18. Oktober 2006 10 K 2019/05 (EFG 2007, 158)

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BFH-Urteil vom 16.12.2009 (IV R 22/08) BStBl. 2010 II S. 736

Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn

Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und anschließend der (übergegangene) Betrieb von der Personengesellschaft veräußert, mindert die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn.

EStG § 16; UmwStG 2002 § 18 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. April 2008 2 K 2802/06 (EFG 2008, 1307)

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BFH-Beschluss vom 7.4.2010 (I R 77/08) BStBl. 2010 II S. 739

Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist das FA im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zu Grunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war?

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Mai 2008 6 K 3224/05 K, F (EFG 2008, 1607)

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BFH-Urteil vom 11.11.2009 (IX R 1/09) BStBl. 2010 II S. 746

Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

BetrVG § 77 Abs. 4; AO § 42; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 20. November 2008 3 K 101/05 (EFG 2009, 394)

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BFH-Beschluss vom 28.4.2010 (VI B 167/09) BStBl. 2010 II S. 747

Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Fortgeltung des Grundgesetzes

1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

2. Die Frage, ob das Grundgesetz nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für die Verabschiedung von Steuergesetzen und den Erlass von Steuerbescheiden fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1; BGB § 1934d; GG Art. 23 a.F.; EMRK Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 8.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 9. Oktober 2009 2 K 169/08

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BFH-Urteil vom 17.3.2010 (II R 3/09) BStBl. 2010 II S. 749

Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberufler-Einzelpraxis

1. Eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt.

2. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers.

ErbStG a.F. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 12 Abs. 5; BewG § 96; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 18. Dezember 2008 9 K 2414/08 (EFG 2009, 422)

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BFH-Urteil vom 3.2.2010 (IV R 26/07) BStBl. 2010 II S. 751

Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften

Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

GewStG §§ 2, 5, 7; EStG § 15; FGO § 120.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19. April 2007 16 K 4489/06 G (EFG 2007, 1097)

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BFH-Urteil vom 15.12.2009 (VII R 18/09) BStBl. 2010 II S. 758

Umsatzsteuervergütung aus Tätigkeit des Insolvenzschuldners nicht gegen vorinsolvenzliche Steuerschulden aufrechenbar

Ein vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit einer freiberuflichen Tätigkeit erlangter Umsatzsteuervergütungsanspruch fällt in die Insolvenzmasse, wenn er nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist; das gilt auch bei Nutzung und Verwertung ausschließlich unpfändbarer Gegenstände des Vermögens des Schuldners.

InsO §§ 35, 96 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 811 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2009 2 K 126/07 (EFG 2009, 1185)

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BFH-Urteil vom 19.8.2009 (I R 2/09) BStBl. 2010 II S. 760

Sog. Wertaufholungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach - mit der Folge der Steuerpflicht daraus resultierender Gewinne - mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen.

KStG 2002 a.F. § 8b Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; KStG 2002 n.F. § 8b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 2. Dezember 2008 6 K 2726/06 K (EFG 2009, 436)

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BFH-Urteil vom 11.3.2010 (VI R 7/08) BStBl. 2010 II S. 763

Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse

1. Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus.

2. Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 10. Juli 2007 5 K 369/02 (EFG 2008, 943)

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BFH-Urteil vom 11.2.2010 (V R 2/09) BStBl. 2010 II S. 765

Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie

1. Die Minderung der Bemessungsgrundlage setzt einen unmittelbaren Zusammenhang einer Zahlung mit der erbrachten Leistung voraus.

2. Hat der Verkäufer einer vermieteten Gewerbeimmobilie dem Käufer im Kaufvertrag aus den bereits abgeschlossenen Mietverträgen Mieterträge garantiert, deren Höhe durch die tatsächlich erzielten Mieten nicht erreicht werden, und zahlt er hierfür an den Käufer einen Ausgleich, steht diese Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung der Immobilie und mindert deren Bemessungsgrundlage.

UStG 1999 §§ 10, 17; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 26. November 2008 4 K 38/07 (EFG 2009, 443)

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BFH-Urteil vom 21.4.2010 (X R 1/08) BStBl. 2010 II S. 771

Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.

AO § 153, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 9, § 370, § 371, § 378 Abs. 3; GewStG § 35b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 29. November 2007 16 K 458/05 E,G,U

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BFH-Urteil vom 21.10.2009 (I R 114/08) BStBl. 2010 II S. 774

Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 7 ff. AStG a.F. verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

1. Die sog. Umschaltklauseln des § 20 Abs. 2 und 3 AStG i.d.F. des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.Dezember 1993 setzen die fiktive Steuerpflicht der Betriebsstätteneinkünfte nach Maßgabe der §§ 7 ff. AStG voraus. Eine solche ist nicht gegeben, soweit eine Besteuerung nach §§ 7 ff. AStG gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten verstößt.

2. Die §§ 7 ff. AStG i.d.F. des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.Dezember 1993 verstoßen gegen die in Art. 43 EG garantierte Niederlassungsfreiheit (Anschluss an die Urteile des EuGH vom 6. Dezember 2007 C-298/05 "Columbus Container Services", Slg. 2007, I-10451, und vom 12. September 2006 C-196/04 "Cadbury Schweppes", Slg. 2006, I-7995).

AStG i.d.F. des StMBG §§ 7 ff., § 20; AStG i.d.F. des JStG 2008 § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 2; EG Art. 43, Art. 48; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 11. November 2008 15 K 1114/99F,EW (EFG 2009, 309)

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BFH-Urteil vom 25.10.2006 (IR81/04) BStBl. 2010 II S. 778

Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch dann i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; DBA-Schweiz 1992 Art. 15 Abs. 4 Satz 1, Art 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. Mai 2004 10K494/00 (EFG 2005, 22)

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BFH-Urteil vom 11.11.2009 (I R 83/08) BStBl. 2010 II S. 781

Freistellung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 erfasst auch die Einkünfte leitender Angestellter von schweizerischen Kapitalgesellschaften aus Tätigkeiten außerhalb der Schweiz

Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch insoweit i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", als sie tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237).

DBA-Schweiz 1992 Art. 4 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4, Art. 15a Abs. 2 Satz 2, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d; DBA-Schweiz 1931/1959 Art. 4 Abs. 1 Satz 1; WÜRV Art. 31 Abs. 3 Buchst. b; EStG 1997 § 32b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 1. April 2008 11 K 138/05 (EFG 2009, 385)

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BFH-Urteil vom 25.2.2010 (IV R 37/07) BStBl. 2010 II S. 784

Wertaufholungsgebot verfassungsgemäß

Das durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) eingeführte Wertaufholungsgebot verstößt auch insoweit nicht gegen die Verfassung, als davon Teilwertabschreibungen erfasst werden, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommen worden waren.

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Sätze 2 und 3, § 52 Abs. 16 Abs. 2 und 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 5. Juni 2007 5 K 357/02 (EFG 2007, 1449)

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BFH-Urteil vom 16.3.2010 (VIII R 20/08) BStBl. 2010 II S. 787

Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Änderung der Rechtsprechung).

EStG (2001) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 17. April 2008 6 K 461/04 E (EFG 2008, 1283)

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BFH-Urteil vom 13.4.2010 (IX R 22/09) BStBl. 2010 II S. 790

Anteilsentnahme als Anschaffung i.S. von § 17 Abs. 2 EStG

Veräußert ein i.S. des § 17 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, so tritt der Teilwert oder der gemeine Wert dieser Anteile nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 und Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. Mai 2009 15 K 2503/07 E (EFG 2009, 1293)

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BFH-Urteil vom 13.4.2010 (IX R 36/09) BStBl. 2010 II S. 792

Grundstückstausch als Anschaffung

Überträgt der Eigentümer bei der Veräußerung eines nicht parzellierten Grundstücks eine Teilfläche ohne Ansatz eines Kaufpreises und erhält er dafür gegenüber der erwerbenden Gemeinde einen Rückübertragungsanspruch auf ein entsprechendes, parzelliertes und beplantes Grundstück, so schafft er dieses im Wege des Tausches i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an.

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 23. Juni 2009 13 K 2760/05 E (EFG 2009, 1941)

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BFH-Urteil vom 15.4.2010 (VI R 51/09) BStBl. 2010 II S. 794

Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, erwachsen nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

2. Eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen ist ausgeschlossen, weil der Umzug in das Pflegeheim auf einer freien Entschließung beruht. Eine tatsächliche Zwangslage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG kann aber nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation.

3. Die Verpflichtung zu ehelicher Gemeinschaft gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet keine Rechtspflicht des Steuerpflichtigen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, seinen pflegebedürftigen Ehegatten in ein Pflegeheim zu begleiten. Eine unausweichliche sittliche Verpflichtung hierzu besteht ebenfalls nicht.

4. Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Heimunterbringung zusätzliche Kosten der Lebensführung entstanden sind.

EStG § 33, § 33a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2007 6 K 363/05

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BFH-Beschluss vom 28.4.2010 (VIII R 54/07) BStBl. 2010 II S. 798

Beitrittsaufforderung an das BMF zur Frage der Behandlung der Umsatzsteuer bei der 1 %-Regelung

Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Frage der Behandlung der Umsatzsteuer bei der 1 %-Regelung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufgefordert.

FGO § 122 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 26. April 2007 IV 299/2006

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BFH-Urteil vom 16.12.2009 (IV R 48/07) BStBl. 2010 II S. 799

Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

Sonderabschreibungen nach § 4 FördG können auch auf Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens vorgenommen werden.

FördG §§ 3, 4; EStG § 4 Abs.2 Satz 2, § 7; GewStG § 8 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 26.Juni 2007 6 K 5364/03 B

 

 

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