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BFH-Urteil vom 23.9.2008 (I R 19/08) BStBl. 2010
II S. 301
Teilwertzuschreibungen nach einer ausschüttungsbedingten
Teilwertabschreibung sind auch dann im Gewerbeertrag zu erfassen, wenn die
Teilwertabschreibung gemäß § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG 1991/1999 dem Gewinn
aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden war.
EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3; GewStG 1991/1999 § 7, § 8 Nr. 10
Buchst. a, § 9 Nr. 2a.
Vorinstanz: FG Münster vom 7. Dezember 2007
9 K 6262/04 G, F (EFG 2008, 715)
BFH-Urteil vom 7.10.2009 (II R 58/08)
BStBl. 2010 II S. 302
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer
Steuerumgehung voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen,
dass - trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des
grundstückseinbringenden Gesamthänders - die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1
und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine
Steuerumgehung objektiv ausscheidet.
GrEStG § 3 Nr. 2, Nr. 6, § 5.
Vorinstanz: FG des Saarlandes
vom 12. August 2008 2 K 2417/04 (EFG 2008, 1740)
BFH-Urteil vom 25.11.2009 (I R 9/09) BStBl. 2010
II S. 304
Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen
Durch
§ 21 Abs. 3 KStG 1999 werden nur erfolgsabhängige, nicht aber
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen vom Abzinsungsgebot des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
ausgeschlossen.
KStG 1999 § 21 Abs. 3; EStG 1997 i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
12. November 2008 6 K 355/08 (EFG 2009, 507)
BFH-Urteil vom 11.11.2009 (II R 63/08) BStBl.
2010 II S. 305
Keine
teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei Überentnahmen zur
Schenkungsteuertilgung
§ 13a
Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches für
den Fall einer Überentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten
Schenkungsteuer weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch
unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zu.
ErbStG § 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 3,
§ 10 Abs. 8.
Vorinstanz: FG Münster vom 21. August 2008
3 K 4920/06 Erb (EFG 2009, 278)
BFH-Urteil vom 28.5.1998 (V R 19/96) BStBl. 2010
II S. 307
Gemäß
§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 ist die Vermietung und Verpachtung von
Betriebsvorrichtungen nicht von der Umsatzsteuer befreit, selbst wenn diese
wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Dieses Aufteilungsgebot
läßt auch keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in
die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der
unselbständigen Nebenleistung zu.
UStG 1980 § 4 Nr. 12 Satz 2; EWGRL 388/77
Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 3.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 4.
Januar 1996 V 26/92 (EFG 1996, 347)
BFH-Urteil vom 18.6.2009 (V R 4/08) BStBl. 2010 II S. 310
1.
Übernimmt der Unternehmer für eine Stadt den Betrieb verschiedener
Einrichtungen (Tierpark, Schwimmbad und Sportplatz) gegen Übernahme der mit
dem Betrieb dieser Einrichtungen verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen),
kann es sich entweder um Entgelte der Stadt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für
die gegenüber den Nutzern der Einrichtungen erbrachten Leistungen oder um
Entgelte für eine gegenüber der Stadt ausgeführte Betriebsführungsleistung
handeln.
2.
Beruht die wirtschaftliche Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf
Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner
Tochtergesellschaft (Organgesellschaft), müssen entgeltliche Leistungen
vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur
unwesentliche Bedeutung zukommt.
UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2
Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs.
4, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 7.
November 2006 1 K 424/04 (EFG 2009, 615)
BFH-Urteil vom 23.9.2009 (XI R 18/08) BStBl. 2010
II S. 313
Kein
Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Kosten für die Errichtung eines
ausschließlich privat genutzten Anbaus
Errichtet ein Unternehmer ein ausschließlich für private Wohnzwecke zu
nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem
Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen,
wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind. In diesem Fall steht
ihm kein Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Anbaus zu.
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Köln vom 30. Januar 2008
7 K 3232/05 (EFG 2008, 901)
BFH-Urteil vom 24.9.2009 (V R 6/08) BStBl. 2010
II S. 315
Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen
umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend
Die
Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG für vor dem 1. Januar 2005
ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur
Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche
Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ist umsatzsteuerrechtlich
nicht entscheidend.
Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1
Buchst. b; UStG 1999 § 15a, § 27 Abs. 8.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
8. November 2007 16 K 550/05 (EFG 2008, 812)
BFH-Urteil vom 19.11.2009 (V R 16/08)
BStBl. 2010 II S. 319
Durchschnittssatzbesteuerung auch nach Betriebsverpachtung für die
Lieferung der "letzten Ernte"
Die Lieferung selbst (vor Verpachtung) erzeugter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Landwirt unterliegt auch dann
(noch) der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, wenn sie nach Verpachtung
seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt. (Einschränkung des
BFH-Urteils vom 21. April 1993 XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993,
696.)
UStG 1993 § 2 Abs. 1, § 14
Abs. 3, § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
vom 6. März 2008 5 K 602/03 (EFG 2008, 1420)
BFH-Beschluss vom 10.12.2009 (XI R 39/08) BStBl.
2010 II S. 321
EuGH-Vorlage zum Anwendungsbereich der mehrwertsteuerrechtlichen
"Sonderregelung für Reisebüros"
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
Gilt
die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG
auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne
zusätzlich erbrachte Leistungen?
UStG 1993 § 25; Richtlinie 77/388/EWG
Art. 26.
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 6. Februar
2008 5 K 80/03
BGH-Urteil vom 30.4.2009 (1 StR 342/08) BStBl.
2010 II S. 323
1. In
Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von
Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem
erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde
zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die
Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im Anschluss an BGHSt 47,
343).
2.
Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die
systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum
bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als
notwendig erweisen.
AO § 370 Abs. 1 und Abs. 4; StGB § 46 Abs. 2
StGB, § 56 Abs. 3.
Vorinstanz: LG Gießen vom 23. November 2007
2 KLs 703 Js 18468/2
BFH-Urteil vom 20.12.2006 (I R 94/02) BStBl. 2010
II S. 331
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 AO
1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt
(gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902) und ihre
Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder
einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.
2.
Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der
steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der
Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls gegen BMF-Schreiben
vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902).
3.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO 1977) ist bei einer
staatlich beaufsichtigten Stiftung - jedenfalls im Grundsatz und innerhalb
der EU - auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor Änderung durch das JStG 2007
entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländischen Rechts handelt, die
der Stiftungsaufsicht eines EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss
die ausländische Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der
Stiftungsaufsicht der deutschen Bundesländer entsprechen.
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung gemeinnütziger
Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG
1996 für beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996 nicht
gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom 14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia
Walter Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281,
9 vom 18. November 2006).
KStG 1996 § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9 und
Abs. 2 Nr. 3; EStG § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 6; AO 1977 § 52, § 55 Abs. 1 Nr. 4,
§ 59, § 60, § 61 Abs. 1, § 63, § 62; EGV Art. 73b.
Vorinstanz: FG München vom 30. Oktober 2002
7 K 1384/00 (EFG 2003, 481)
BFH-Urteil vom 23.9.2009 (VII R 44/08)
BStBl. 2010 II S. 334
Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß
geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von
Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu
verzinsen ist.
AO § 233a; UStG § 21 Abs. 2; ZK
Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 241.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom
1. Oktober 2008 4 K 3994/07 Z (ZfZ 2009, Beilage 1, 8)
BFH-Urteil vom 6.10.2009 (I R 55/08)
BStBl. 2010 II S. 335
Gemeinnützigkeit eines Wettbewerbsvereins
Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist nicht
gemeinnützig, wenn seine Satzung nicht ausschließt, dass er vornehmlich zur
Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen
Mitglieder tätig wird.
AO § 52 Abs. 1 Satz 1, § 60
Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9.
Vorinstanz: FG
Berlin-Brandenburg vom 9. April 2008 8 K 8327/04 B
BFH-Urteil vom 23.9.2009 (IV R 21/08) BStBl. 2010
II S. 337
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes
häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren
Arbeitszimmern
1.
Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem
Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des
Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu
erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen
getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem
Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.
2.
Nutzen die Ehegatten für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen
bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, so sind ihnen die anteiligen
Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen.
3.
Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, so steht einem
Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 beschränkt abziehen kann,
der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu. Mehrere häusliche
Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in
verschiedenen Wohnungen oder Häusern genutzt werden, sind für die Anwendung
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 als ein Objekt
anzusehen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 20. November 2003 IV R 30/03,
BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).
BGB § 705, § 706 Abs. 3; EStG 1997 § 4
Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. Juni 2007 2 K 52/04 ***
BFH-Urteil vom 17.12.2009 (VI R 63/08) BStBl.
2010 II S. 341
Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
1.
Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach
§ 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung
abziehbar.
2.
Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr
hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 Satz 1
2. Halbsatz EStG und § 33a Abs. 2 EStG - jedenfalls im Streitjahr -
ausreichend Rechnung getragen.
3.
§ 33a Abs. 2 EStG ist eine zusätzliche Ausbildungskomponente im
Familienleistungsausgleich. Eine isolierte Betrachtung der
Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift scheidet damit aus.
EStG §§ 33a Abs. 2 und Abs. 5; 33; 32
Abs. 6; GG Art. 6 Abs. 1; 3 Abs. 1; BGB § 1610.
Vorinstanz: FG Bremen vom 16. Juli 2008 4 K
205/06 (4) (EFG 2009, 128)
BFH-Urteil vom 17.12.2009 (VI R 64/08) BStBl.
2010 II S. 343
Keine
Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an
Lebensgefährtin
1.
Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer
Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne
Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach
§ 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Mai 2008
III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).
2.
Gehört der Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind an, sind
die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 32
Abs. 6 Satz 2 EStG bemessenen Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen.
3.
Der Mindestunterhalt ist in Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche
Existenzminimum des Kindes anzusetzen. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB kommt
entsprechend zur Anwendung.
EStG § 33a Abs. 1; BGB § 1609, § 1603,
§ 1612a Abs. 1, § 1615l Abs. 3.
Vorinstanz: Thüringer FG vom 7. Mai 2008
IV 700/06
BFH-Urteil vom 2.4.2009 (III R 92/06) BStBl. 2010
II S. 345
1.
Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34
SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die
Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme
eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in
den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist(§ 32 Abs. 1 Nr. 2
EStG).
2.
Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat
steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die
Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33
SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1;
SGB VIII § 33, § 34.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19. Oktober
2006 14 K 4922/05 Kg (EFG 2007, 368)
BFH-Urteil vom 28.5.2009 (III R 8/06) BStBl. 2010
II S. 346
Bei
der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist
eine vom Kind gebildete Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002, die es gemäß
§ 7g Abs. 6 EStG 2002 bei seinen gewerblichen Einkünften als
Betriebsausgaben abgezogen hat, nicht entsprechend § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG
2002 als Bezug anzusetzen.
EStG 2002 § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 3 und
Abs. 6.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. Januar
2006 14 K 2060/05 Kg (EFG 2006, 818)
BFH-Urteil vom 9.12.2009 (X R 28/07)
BStBl. 2010 II S. 348
Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen
verfassungsgemäß; keine Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf der Lohnsteuerkarte
1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes
geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur
beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006
X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F.
des Alterseinkünftegesetzes nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden können.
EStG 2006 § 9 Abs. 1 Satz 1,
§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3, Abs. 4a, § 10c Abs. 2,
Abs. 5, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 37 Abs. 3 Satz 5,
§ 39a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3; GG Art. 1 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
vom 30. November 2006 10 K 171/06
BFH-Urteil vom 22.10.2009 (III R 14/07) BStBl.
2010 II S. 361
Erhöhte Investitionszulage für Trägerfilme und Druckplatten im Druckgewerbe
Die
Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten ist eine Erstinvestition, die
der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte des Druckgewerbes dient.
Sie ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2 InvZulG
1999 durch erhöhte Investitionszulage begünstigt .
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr.
1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2.
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom
18. Januar 2007 1 K 1842/05 (EFG 2007, 1465)
BFH-Urteil vom 9.12.2009 (II R 22/08) BStBl. 2010
II S. 363
Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung
Die
Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende
zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1.
Vorinstanz: Hessisches FG vom 27. März 2008
1 K 486/05 (EFG 2008, 1138)
BFH-Beschluss vom 15.10.2009 (XI R 6/08)
BStBl. 2010 II S. 364
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der
Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel
"zum Mitnehmen" fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel
verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die -
durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise - zum sofortigen
Verzehr zubereitet worden sind?
2. Falls "Nahrungsmittel" im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der
Richtlinie 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr
sind:
Ist der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als
Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob die
einheitliche Leistung eines Partyservice-Unternehmens (Überlassung von
verzehrfertigen Speisen oder Mahlzeiten sowie deren Transport und
gegebenenfalls Überlassung von Besteck und Geschirr und/oder von Stehtischen
sowie das Abholen der zur Nutzung überlassenen Gegenstände) als
steuerbegünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln (Anhang H Kategorie 1 der
Richtlinie 77/388/EWG) oder als nicht steuerbegünstigte Dienstleistung
(Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) zu qualifizieren ist?
3. Falls die Frage zu 2 verneint wird:
Ist es mit Art. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG vereinbar, bei der Qualifizierung der einheitlichen
Leistung eines Partyservice-Unternehmens entweder als Warenlieferung oder
als Dienstleistung eigener Art typisierend allein auf die Anzahl der
Elemente mit Dienstleistungscharakter (zwei oder mehr) gegenüber dem
Lieferungsanteil abzustellen oder sind die Elemente mit
Dienstleistungscharakter unabhängig von ihrer Zahl zwingend - und
bejahendenfalls nach welchen Merkmalen - zu gewichten?
UStG 1999 § 3 Abs. 1 und 9, § 12
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nrn. 28, 31, 32, 33 der Anlage zu § 12 Abs. 2
Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 12
Abs. 3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 1.
Vorinstanz: FG Münster vom
16. Januar 2007 15 K 2797/04 U
BFH-Beschluss vom 15.10.2009
(XI R 37/08) BStBl. 2010 II S. 368
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der
Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel
"zum Mitnehmen" fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel
verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die -
durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise - zum sofortigen
Verzehr zubereitet worden sind?
2. Falls "Nahrungsmittel" im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der
Richtlinie 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr
sind:
Ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin
auszulegen, dass darunter die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder
Mahlzeiten fällt, die der Abnehmer unter Inanspruchnahme von
Verzehrvorrichtungen, wie z.B. Ablagebrettern, Stehtischen oder Ähnlichem,
an Ort und Stelle verzehrt und nicht mitnimmt?
UStG 1993/1999 § 3 Abs. 1, § 3
Abs. 9, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nrn. 28, 31, 32, 33 der Anlage zu § 12
Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1,
Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 1.
Vorinstanz: FG Münster vom
13. November 2007 15 K 194/04 U (EFG 2008, 647)
BFH-Beschluss vom 27.10.2009 (V R 3/07)
BStBl. 2010 II S. 372
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich um eine Lieferung i.S. von Art. 5 der Richtlinie
77/388/EWG, wenn zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder Mahlzeiten
abgegeben werden?
2. Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an, ob
zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht werden (Nutzungsüberlassung von
Tischen, Stühlen, sonstigen Verzehrvorrichtungen, Präsentation eines
Kinoerlebnisses)?
3. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Ist der Begriff
"Nahrungsmittel" im Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin
auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen, wie sie
typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter
auch Speisen oder Mahlzeiten, die - durch Kochen, Braten, Backen oder auf
sonstige Weise - zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?
UStG 2005 § 1 Abs. 1, § 12
Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6
Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 1; Richtlinie
2006/112/EG Art. 129 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Hamburg vom
28. November 2006 7 K 27/06 (EFG 2007, 1044)
BFH-Beschluss vom 27.10.2009 (V R 35/08)
BStBl. 2010 II S. 376
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich um eine Lieferung i.S. von Art. 5 der Richtlinie
77/388/EWG, wenn zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder Mahlzeiten
abgegeben werden?
2. Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an, ob
zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht werden (Bereitstellung von
Verzehrvorrichtungen)?
3. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Ist der Begriff
"Nahrungsmittel" im Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin
auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen, wie sie
typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter
auch Speisen oder Mahlzeiten, die - durch Kochen, Braten, Backen oder auf
sonstige Weise - zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?
UStG 1999 § 1 Abs. 1, § 12
Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6
Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 1; Richtlinie
2006/112/EG Art. 129 Abs. 1.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
vom 21. August 2008 5 K 428/07 (EFG 2009, 144)
BFH-Urteil vom 27.10.2009 (VII R 51/08)
BStBl. 2010 II S. 382
Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung -
Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung
1. Die Änderung einer durch arglistige Täuschung eines fremden
Dritten zugunsten des Steuerschuldners erwirkten Anrechnungsverfügung ist
zulässig. Sie setzt jedoch eine Abwägung widerstreitender Gesichtspunkte
voraus und verlangt eine diesbezügliche Ermessensentscheidung des FA.
2. Durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung wird die Frist für
die Zahlungsverjährung der festgesetzten Steuer in Lauf gesetzt. Eine
Änderung der Anrechnungsverfügung nach Ablauf dieser Frist ist ungeachtet
dessen, ob sie zu einer Erhöhung oder einer Verminderung der
Abschlusszahlung oder einer Rückforderung erstatteter
Steueranrechnungsbeträge führt, unzulässig.
AO § 5, § 130 Abs. 2, § 218
Abs. 2, § 220 Abs. 2, §§ 228, 229 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 4 Satz 1, § 45a
Abs. 3; KStG a.F. § 45.
Vorinstanz: FG Hamburg vom
19. November 2008 6 K 167/06 (EFG 2009, 540)
BFH-Urteil vom 2.9.2009 (I R 111/08) BStBl. 2010
II S. 387
1.
Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht
für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person
nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen
Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält
(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2.
Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier:
Verständigungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der
Frage des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt
gegeben durch BMF-Schreiben vom 13. Oktober 1992, RIW 1993, 82) nach Maßgabe
von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung; entgegen BMF-Schreiben vom 20. Mai
1997, BStBl I 1997, 560).
3.
Die Besteuerung der Abfindung nach der sog. überdachenden Besteuerung gemäß
Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 scheidet aus, wenn der Zuzug der zuvor in
Deutschland wohnenden Person in die Schweiz erfolgte, um dort eine
unselbständige Tätigkeit auszuüben; daneben bestehende anderweitige
Beweggründe für den Zuzug (hier: beabsichtigte Eheschließung mit einer in
der Schweiz ansässigen Person und Begründung eines gemeinsamen Hausstands)
sind unschädlich.
DBA-Schweiz 1971 Art. 4 Abs. 4 Satz 1 und 4,
Art. 15 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2, Art. 80
Abs. 1; WÜRV Art. 4, Art. 31; EStG 2002 § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 39b Abs. 6,
§ 41a; EStG 2002 i.d.F. des StÄndG 2003 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d; AO §
167 Abs. 1 Satz 1.
Vorinstanz: FG München vom 24. Oktober 2008
8 K 3902/07 (EFG 2009, 228)
BFH-Urteil vom 11.11.2009 (I R 84/08) BStBl. 2010
II S. 390
Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5
DBA-Frankreich
1.
Bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres
geht die Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nur dann
verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen
(Nichtrückkehrtagen) entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig
außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 3. April 2006, BStBl I 2006, 304 Tz.B.2).
2.
Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen zu Nichtrückkehrtagen,
wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone
gearbeitet hat; bloße Transferreisen innerhalb der Grenzzone sind insoweit
unbeachtlich (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 25. November 2002
I B 136/02, BFHE 201, 119, BStBl II 2005, 375). Dies gilt in gleicher Weise
für Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone.
3.
Hinreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zählen nur
dann zu den Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer nicht vor der Abreise
zwischen seinem Wohnsitz und dem Arbeitsort in der Grenzzone gependelt ist.
4.
Entfällt eine mehrtägige Dienstreise außerhalb der Grenzzone auf Wochenenden
oder Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an
diesen Tagen weder vertraglich vereinbart ist noch vom Arbeitnehmer
tatsächlich ausgeübt wird (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3. April 2006,
BStBl I 2006, 304 Tz.B.4); die Reisetätigkeit ist insoweit nicht als
Arbeitstätigkeit anzusehen.
5.
Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise führen nicht zu
Nichtrückkehrtagen. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der
Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt (hier:
"Taifunwarnung") daran gehindert ist, seine vertraglich vereinbarte
Arbeitsleistung zu erbringen.
DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1 Satz 1,
Art. 13 Abs. 5; EStG 1997 § 1 Abs. 4, § 38, § 42d Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 4.
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 12. August
2008 2 K 2024/03 (EFG 2008, 1686)
BFH-Urteil vom 2.9.2009 (I R 90/08) BStBl. 2010
II S. 394
1.
Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für
eine Abfindungszahlung, die eine in Belgien ansässige Person von ihrem
bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2.
Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und belgischen Steuerbehörden
(hier: Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom
15. Dezember 2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen
an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2007,
BStBl I 2007, 261) nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 DBA-Belgien bindet die
Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
3.
Natürliche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 auf Antrag als
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, unterfallen nicht der sog.
Rückfallregelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG
2007.
DBA-Belgien Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Art. 25 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1; WÜRV
Art. 4, Art. 31; EStG 2002 § 1 Abs. 3, § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1 Buchst. a,
§ 32b Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2; EStG 2002 i.d.F. des StÄndG
2003 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d
Abs. 9 Satz 1 Nr. 1.
BFH-Urteil vom 19.12.2007 (I R 19/06) BStBl. 2010
II S. 398
1.
Nicht ausländische Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1
EStG sind auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 4 und
§ 49 EStG.
2.
Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ein Berufssportler durch
Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen,
Pressekonferenzen oder Autogrammstunden, Überlassung von Namens- und
Bildrechten) erzielt, handelt es sich um ausländische Einkünfte i.S. des
§ 34c Abs. 1 i.V.m. § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem
ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine solche
Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die geschäftlichen
Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt mit den der
Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann nicht der
"erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG, wenn er in einem Land
mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen BMF-Schreiben vom
2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1; nunmehr BMF-Schreiben vom
14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1
Buchst. a).
3.
Überlässt ein im Ausland ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an
seiner Person (Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür
gezahlten Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der
Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49
Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um eine bloß passive Nutzungsüberlassung
handelt, die im Grundsatz nicht mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist
(Anschluss und Abgrenzung von dem Senatsurteil vom 28. Januar 2004
I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550).
4.
§ 2 AStG steht gegenüber § 49 EStG im Verhältnis der Spezialität
(Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137,
275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß § 2 Abs. 5 AStG
sind deswegen nur solche Einkünfte aus beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49
EStG einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei
denen die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als
abgegolten gilt.
AStG § 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15, § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 34c Abs. 1, § 34d Nr. 2 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a und d, Nr. 4 Buchst. a und Nr. 6, § 50 Abs. 5 Satz 1, § 50a Abs. 4
Satz 1 Nr. 1; AO § 12 Satz 2 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. Februar
2006 14 K 7144/02 E (EFG 2006, 1065)
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