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BFH-Beschluss vom 3.2.2010 (I R 8/09) BStBl. 2010
II S. 502
Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private
Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art
Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher
Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge
vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen
Aufwendungsersatz erhalten.
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1; SGB IV
§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1, § 11, § 194 Abs. 1a.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. Dezember 2008
6 K 165/07 (EFG 2009, 614)
BFH-Urteil vom 11.11.2009 (II R 31/07) BStBl.
2010 II S. 504
Fortsetzung der Stundung trotz Veräußerung des nießbrauchsbelasteten
Gegenstands einer Zuwendung
1.
Hat sich der Schenker eines mit einem Nießbrauch zu seinen Gunsten
belasteten Gegenstands in der Schenkungsabrede für den Fall der Veräußerung
den Nießbrauch am Erlös vorbehalten, endet die Stundung der Steuer nicht
bereits mit der Veräußerung des Gegenstands, sondern in verfassungskonformer
Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F. erst mit dem Erlöschen des
Nießbrauchs am Erlös.
2.
Die Auflage, einen Gegenstand in eine Personengesellschaft einzubringen,
kommt dem an der Gesellschaft beteiligten Bedachten allein zugute und ist
daher nach § 10 Abs. 9 ErbStG nicht abziehbar, wenn der Gegenstand seinem
Darlehenskonto in der Gesellschaft gutgeschrieben wird.
ErbStG § 10 Abs. 9; ErbStG a.F. § 25.
Vorinstanz: FG Münster vom 14. Juni 2007
3 K 2319/04 Erb (EFG 2007, 1619)
BFH-Urteil vom 30.7.2008 (V R 66/06) BStBl. 2010
II S. 507
Die
Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem
Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllt die in
§ 4 Nr. 23 UStG 1993 und 1999 vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-,
Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" nicht.
UStG 1993/1999 § 4 Nr. 23; Richtlinie
77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h; Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
9. September 2005 5 K 70/02 (EFG 2005, 1975)
BFH-Urteil vom 23.4.2009 (V R 84/07) BStBl. 2010
II S. 509
1.
Die Anforderungen an den nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV
beizubringenden Belegnachweis können nicht durch die Finanzverwaltung um
weitere Voraussetzungen, wie z.B. das Erfordernis, die Bevollmächtigung
eines für den Abnehmer handelnden Beauftragten belegmäßig nachzuweisen,
verschärft werden.
2.
Der vom Unternehmer beigebrachte Belegnachweis unterliegt der Nachprüfung
durch die Finanzverwaltung. Im Rahmen dieser Prüfung ist nach den
allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen zu entscheiden, ob eine vom
Vertreter des Abnehmers behauptete Bevollmächtigung besteht. Dabei bestimmt
sich die Person des Abnehmers einer Ausfuhrlieferung nach dem der
Ausfuhrlieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
UStG 1993 § 6; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15
Nr. 2.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
28. September 2006 16 K 541/03 (EFG 2008, 1240)
BFH-Urteil vom 12.5.2009 (V R 65/06) BStBl. 2010
II S. 511
1.
Belege zum Nachweis einer Beförderung oder Versendung bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. von § 17a UStDV müssen entweder
selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift
ihres Ausstellers erkennen lassen.
2.
Der Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV unterliegt der
Nachprüfung. Sind die Belegangaben unzutreffend oder bestehen an der
Richtigkeit der Angaben begründete Zweifel, die der Unternehmer nicht nach
allgemeinen Beweisgrundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig,
sofern nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen.
3.
Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein Versendungsbeleg gemäß § 17a Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine Bestätigung über den
Warenempfang am Bestimmungsort enthält (entgegen dem BMF-Schreiben vom
6. Januar 2009 IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl I 2009, 60 Rz 38).
4.
Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung
des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17a
Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweises (entgegen BMF-Schreiben
in BStBl I 2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden ist die
Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen
konkreter Zweifel im Einzelfall.
UStG 1999 § 3 Abs. 6, § 6a; UStDV § 17a;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c.
Vorinstanz: Hessisches FG vom 7. November
2006 6 K 3787/05 (EFG 2007, 553)
BFH-Urteil vom 28.5.2009 (V R 23/08) BStBl. 2010
II S. 517
1.
Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien
Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt
führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung
abzugeben hat.
2.
Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines
rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem FG nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden
Grundsätzen ergänzen oder berichtigen.
3.
Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig geführt noch zulässigerweise ergänzt
oder berichtigt, kann die Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn
aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 1 bis Abs. 3a UStG vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).
UStG 1999 § 6; UStDV § 13; Richtlinie
77/388/EWG Art. 15.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. Mai
2008 16 K 177/06 (EFG 2008, 1500)
BFH-Urteil vom 3.6.2009 (XI R 57/07) BStBl. 2010
II S. 520
Eine
Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG
2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene
Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem 8. November 2003 abgetreten
worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).
UStG 2005 § 13c, § 27 Abs. 7 Satz 1; UStR
2005 Abschn. 182b Abs. 38; BGB § 398 Satz 1.
Vorinstanz: FG München vom 21. Februar 2007
3 K 2219/06 (EFG 2007, 961)
BFH-Beschluss vom 16.12.2009 (II R 67/08) BStBl.
2010 II S. 522
Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG
Der
Senator für Finanzen der Freien und Hansestadt Hamburg wird aufgefordert,
dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob § 2 Abs. 5
Buchst. c HmbZWStG dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt, dass er eine aus einem alleinerziehenden Elternteil und seinem
noch in der Schulausbildung befindlichen Kind bestehende Familie nicht
erfasst.
FGO § 122 Abs. 2 Satz 2 und 3; GG Art. 3
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; HmbZWStG § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4
Satz 1, Abs. 5 Buchst. c; HmbMG § 15 Abs. 2 Satz 3; LMG M-V § 16 Abs. 2
Satz 3; MRRG § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 1. Oktober 2008
7 K 245/07 (EFG 2009, 298)
BFH-Urteil vom 19.3.2009 (IV R 20/08) BStBl. 2010
II S. 528
Die
Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf
einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit
zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO
beruht, ist im Feststellungsverfahren zu treffen.
AO
§§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 179 Abs. 3, 233a Abs. 2a, 239; EStG § 16; FGO
§ 48.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
25. April 2007 2 K 24/05 (EFG 2008, 1929)
BFH-Urteil vom 3.12.2009 (VI R 58/07) BStBl. 2010
II S. 531
Keine
Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des
steuerlichen Beraters
1.
Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen
Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es
unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen.
2.
Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter
Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 33; FGO
§ 76 Abs. 1 Satz 1.
Vorinstanz: FG München vom 29. November 2006
1 K 1078/05 (EFG 2007, 645)
BFH-Urteil vom 14.10.2009 (X R 14/08) BStBl. 2010
II S. 533
Änderung eines Steuerbescheides bei Zusammenveranlagung
1.
Allein die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines den
Vorwegabzug betreffenden rückwirkenden Ereignisses, das die Verhältnisse nur
eines Ehegatten berührt, berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der
die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten berührt.
2.
Eine Änderung wegen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache kommt
nicht in Betracht, wenn sich die nachträglich bekannt gewordene Tatsache
zunächst wegen Zusammenveranlagung nicht ausgewirkt hatte.
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2; EStG 1990/1997 § 10 Abs. 3 Nr. 2.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
14. Februar 2008 5 K 282/04 (EFG 2008, 915)
BFH-Urteil vom 11.2.2009 (I R 25/08) BStBl. 2010
II S. 536
1.
Aufwendungen eines Referendars für eine Ausbildungsstation in den USA sind
nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den hierfür bezogenen inländischen
Arbeitslohn entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn von der
Ausbildungsstation eine steuerfreie Tätigkeitsvergütung gezahlt wird
(Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989).
2.
Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung ist nach Abzug des hierauf entfallenden
Anteils der Aufwendungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen.
DBA-USA 1989 Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 20
Abs. 4, Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2; EStG 2002 § 3c Abs. 1,
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 32b.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom
18. März 2008 4 K 284/06 (EFG 2008, 1122)
BFH-Urteil vom 28.10.2009 (IX R 17/09) BStBl.
2010 II S. 539
Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
als rückwirkendes Ereignis
Wird
der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien
des Kaufvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage tatsächlich und
vollständig rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den
Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken.
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 17
Abs. 1; BGB § 313.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom
8. April 2009 1 K 687/04
BFH-Urteil vom 17.12.2009 (III R 101/06) BStBl.
2010 II S. 541
Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank
Die
persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von
Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder
zur Vermögensverwaltung unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche
Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von
Zwangsmaßnahmen.
Die -
durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf
Jahren indizierte - (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb
kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch
Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten. In Betracht kommen
vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum
Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder
unwirtschaftlicher machen.
EStG § 15 Abs. 2.
Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2006
6 K 394/04 (EFG 2007, 185)
BFH-Urteil vom 19.1.2010 (X R 17/09) BStBl. 2010
II S. 544
Beerdigungskosten als dauernde Last
Hat
sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in
einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen
Beerdigung zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen
entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10
Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern
ein Dritter Erbe ist.
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 1,
§ 24 Nr. 2.
Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg
vom 11. Februar 2009 10 K 4454/07 (EFG 2009, 1455)
BFH-Urteil vom 3.2.2010 (IV R 27/07) BStBl. 2010
II S. 546
Kein
erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in
Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung
Der
erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 %
ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem
Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu
erfassen sind. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in
Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das
Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz
gemäß § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem
Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung
nachfolgt.
EStG § 13; ForstSchAusglG § 4 Abs. 1, § 5
Abs. 1 und 2.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg,
Außensenate Freiburg, vom 3. Mai 2007 14 K 369/04 (EFG 2007, 1750)
BFH-Urteil vom 2.9.2008 (X R 8/06) BStBl. 2010 II
S. 548
1.
Wird von einer Provision das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist
der Erwerb der Lose bereits Teil der Einkommensverwendung. Die Vorteile, die
im Rahmen der Einkommensverwendung erworben werden, stehen mit der
Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Sachzusammenhang.
2.
Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen
Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu Betriebseinnahmen.
EStG § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4; GewStG § 7.
Vorinstanz: Thüringer FG vom 15. Juni 2005
I 914/04
BFH-Urteil vom 2.9.2008 (X R 25/07) BStBl. 2010
II S. 550
Der
Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter
Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst.
EStG § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4; GewStG § 7.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
13. Februar 2007 15 K 349/04 (EFG 2007, 1462)
BFH-Urteil vom 17.12.2009 (III R 74/07) BStBl.
2010 II S. 552
Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als
Bezug des Kindes
Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende
Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 7. August 2007
1 K 15/05 (EFG 2008, 222)
BFH-Urteil vom 17.3.2010 (II R 46/08) BStBl. 2010
II S. 554
Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis
Die
Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Verwandtschaft
eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung
des Annahmeverhältnisses erloschen ist.
ErbStG § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB
1755 Abs. 1.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
4. Juli 2008 3 K 114/06 (EFG 2008, 1647)
BFH-Urteil vom 23.2.2010 (II R 42/08) BStBl. 2010
II S. 555
Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen
anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm-
und Verwaltungsrechte?
1.
Der schenkweise Erwerb eines Kommanditanteils unterfällt nur dann dem § 13a
Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
EStG, wenn die Mitunternehmerstellung durch den erworbenen
Gesellschaftsanteil vermittelt wird.
2. Es
reichte daher nicht aus, wenn dem Erwerber hinsichtlich des erworbenen
Kommanditanteils nur deshalb Mitunternehmerinitiative zukäme, weil er
bereits Kommanditist der KG war, - d.h. wenn sich seine bisherige
Mitunternehmereigenschaft wegen Unteilbarkeit der Mitgliedschaft auf den
hinzuerworbenen Anteil erstrecken sollte.
ErbStG vor 2009 § 13a Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1;
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3.
Vorinstanz: FG Münster vom 19. Juni 2008 3 K
1086/06 Erb (EFG 2008, 1733)
BFH-Beschluss vom 1.4.2010 (II B 168/09) BStBl.
2010 II S. 558
AdV
wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
Ein
mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen
Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf
AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse
des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der
Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne
dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.
FGO § 69.
Vorinstanz: FG München vom 5. Oktober 2009
4 V 1548/09 (EFG 2010, 158)
BFH-Urteil vom 18.3.2009 (I R 9/08) BStBl. 2010
II S. 560
1.
Eine Rente i.S. des § 8 Nr. 2 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 liegt nicht
vor, wenn als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes
wiederkehrende Bezüge vereinbart werden, die nicht der Versorgung des
Veräußerers dienen.
2.
Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als
Gegenleistung für den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die
Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleichbleibendes Entgelt
vereinbart, werden die in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen
Zinsanteile dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 zur
Hälfte hinzugerechnet.
ErbbauRG § 12 Abs. 1 Satz 2; GewStG i.d.F.
vor dem JStG 2008 § 8 Nr. 1, § 8 Nr. 2.
Vorinstanz: FG Münster vom 9. November 2007
9 K 2275/06 G (EFG 2008, 399)
BFH-Urteil vom 23.2.2010 (VII R 48/07) BStBl.
2010 II S.
Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im
Insolvenzverfahren
Liegt
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bestandskräftige
Steuerfestsetzung und damit ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO vor,
ist das FA im Falle des Bestreitens der Forderung durch den
Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch
Bescheid festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf
die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23,
BStBl II 2005, 591) .
InsO § 179 Abs. 2, § 185; AO § 251 Abs. 3, §
29, § 26.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 27.
August 2007 16 K 470/06 (EFG 2008, 186)
BFH-Urteil vom 18.6.2009 (VI R 61/06) BStBl. 2010
II S. 564
Der
Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw.
unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit"
(Auswärtstätigkeit) i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3,
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5.
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom
29. Juni 2006 1 K 2189/03 (EFG 2007, 245)
BFH-Urteil vom 9.12.2009 (II R 28/08) BStBl. 2010
II S. 566
Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine
freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter
1.
Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch,
dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine
dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige
Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter
vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR) .
2.
Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende
Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr
wert ist als die übernommene neue Stammeinlage .
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 28. Februar 2008
4 K 1708/2007 (DStRE 2008, 1271)
BFH-Urteil vom 4.5.2006 (C-169/04) BStBl. 2010 II
S. 567
1.
Der Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen durch
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d
Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stellt einen autonomen Begriff des
Gemeinschaftsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern
können.
2.
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist
dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen
durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung die
Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der
Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter fallen, wenn sie ein im
Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser
Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind.
Dagegen fallen unter diesen Begriff nicht die Leistungen, die den Aufgaben
einer Verwahrstelle im Sinne der Artikel 7 Absätze 1 und 3 und 14 Absätze 1
und 3 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.. Dezember 1985 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) entsprechen.
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst.
d Nr. 6; Richtlinie 85/611/EWG Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 1 und 3.
EuGH-Urteil vom 28.6.2007 (C-363/05) BStBl. 2010
II S. 573
1.
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass
der Begriff „Sondervermögen“ in dieser Bestimmung auch die geschlossenen
Investmentfonds wie die „Investment Trust Companies“
(Investmentfondsgesellschaften) umfassen kann.
2. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin
auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten bei der Definition der in ihrem
Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die für die Zwecke der nach dieser
Bestimmung vorgesehenen Befreiung unter den Begriff „Sondervermögen“ fallen,
ein Ermessen einräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen die
Mitgliedstaaten jedoch sowohl das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel
beachten, das darin besteht, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über
Organismen für Anlagen zu erleichtern, als auch den Grundsatz der
steuerlichen Neutralität aus dem Blickwinkel der Mehrwertsteuererhebung in
Bezug auf die Kapitalanlagegesellschaften übertragene Verwaltung von
Sondervermögen gewährleisten, das mit anderen Investmentfonds wie den in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in ihrer
durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2005 geänderten Fassung fallenden Fonds in Wettbewerb steht.
3. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 entfaltet
in dem Sinne unmittelbare Wirkung, dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem
nationalen Gericht darauf berufen kann, damit eine mit dieser Bestimmung
unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst.
d Nr. 6 Richtlinie 85/611/EWG Art. 1 Art. 2 Abs. 1.
BFH-Urteil vom 8.7.2009 (VIII R 5/07)
BStBl. 2010 II S. 583
1. Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts
stellen keine Ermittlungen der mit "der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Landesfinanzbehörden" i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar
und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift.
2. Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des
Verdachts bestimmter, in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter
Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, dann ist der Ablauf
der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen
Steueransprüche gehemmt, wegen deren vermeintlicher Verletzung das
Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung dem
Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde.
3. Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung,
die durch die Erstattung einer Selbstanzeige gemäß § 171 Abs. 9 AO ausgelöst
wird, kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der
ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert
werden.
AO § 153, § 169 Abs. 2 Satz 2,
§ 171 Abs. 3, § 171 Abs. 5 Satz 1, § 171 Abs. 5 Satz 2, § 171 Abs. 9, § 208
Abs. 3, § 371 Abs. 1, § 404.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom
14. Dezember 2006 15 K 4744/05 E (EFG 2007, 735)
BFH-Urteil vom 14.1.2010 (IV R 33/07) BStBl. 2010
II S. 586
Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids
nach § 174 Abs. 3 AO - Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in
eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH & Co. GbR
1.
Unter einem "bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist der
einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen
knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder
das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung
maßgebliche Sachverhaltskomplex.
2.
Ging das FA anlässlich der Beendigung der betrieblichen Nutzung eines vom
Kommanditisten einer KG überlassenen Grundstücks und dessen Übertragung auf
eine GmbH & Co. GbR - nach späterer Erkenntnis rechtsirrig - davon aus, dass
die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne,
so scheidet die Änderung eines gegenüber der KG ergangenen bestandskräftigen
Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO aus. Die Umstände, die zu einer
späteren Aufdeckung stiller Reserven hätten führen können, sind unbestimmt
und gehören nicht zu dem Sachverhalt, der rechtsirrtümlich nicht als
Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten gewürdigt worden
ist.
AO § 174 Abs. 3, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
Vorinstanz: FG Münster vom 10. Mai 2007
6 K 2818/03 F (EFG 2007, 1478)
BFH-Urteil vom 24.11.2009 (I R 12/09) BStBl. 2010
II S. 590
Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis
Sind
Aktien Gegenstand eines "Treuhandvertrags", so sind auf sie entfallende
Dividenden nur dann steuerlich dem "Treugeber" zuzurechnen, wenn dieser
sowohl nach den mit dem "Treuhänder" getroffenen Absprachen als auch bei
deren tatsächlichem Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang
beherrscht (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG 1997 § 20
Abs. 2a, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3; FGO § 40 Abs. 2.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 16.
Dezember 2008 6 K 923/06 (EFG 2009, 547)
BFH-Urteil vom 5.11.2009 (IV R 99/06) BStBl. 2010
II S. 593
Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden
1.
Die auf § 174 Abs. 3 AO gestützte Änderung eines
Gewinnfeststellungsbescheides knüpft hinsichtlich der Erkennbarkeit der
fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts an die Person des
Feststellungsbeteiligten an.
2.
Der erstmalige Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides kann nach Ablauf der
Festsetzungsfrist nicht auf § 35b Abs. 1 GewStG gestützt werden.
AO § 174 Abs. 3; GewStG § 35b Abs. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 26. Oktober
2006 11 K 3205/05 G,F
BFH-Urteil vom 3.2.2010 (I R 23/09) BStBl. 2010
II S. 599
Keine
"Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten
Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat - Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1
AuslInvG mit der Niederlassungsfreiheit
1.
Der Senat hält auch für Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg daran fest, dass
Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in
seiner in Luxemburg befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein
Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung).
2.
Von der in § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG bestimmten Nachversteuerung negativer
ausländischer Betriebsstätteneinkünfte, welche in einem vorangegangenen
Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen worden sind, kann nach Maßgabe von § 2
Abs. 1 Satz 4 AuslInvG nur dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen
Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr
allgemein nicht beansprucht werden kann. An einem derartigen "allgemeinen"
Ausschluss des Verlustabzugs fehlt es, wenn sich der Abzugsausschluss
lediglich aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles
verbietet (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 29. November 2006 I R
45/05, BFHE 216, 149, BStBl II 2007, 398).
3.
Art. 43 EG (= Art. 49 AEUV) steht einer nationalen Steuerregelung wie jener
in § 2 Abs. 1 AuslInvG nicht entgegen, nach der der Verlust einer
Betriebsstätte, die in einem ausländischen Staat belegen ist, bei der
Festsetzung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden
kann, später aber, sobald die Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftet,
steuerlich wieder hinzugerechnet werden muss, wenn der Betriebsstättenstaat
nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt und wenn nach
einem zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung die Einkünfte der Betriebsstätte von der Steuer
befreit sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07
"Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", IStR 2008, 769).
AuslInvG § 2 Abs. 1; AuslInvG i.d.F. des
JStG 2009 § 8 Abs. 5; EG Art. 43 (= Art. 49 AEUV).
Vorinstanz: FG Köln vom 5. Februar 2010 9 K
654/03 (EFG 2009, 1754)
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