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BFH-Beschluss vom 3.2.2010 (I R 8/09) BStBl. 2010 II S. 502

Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art

Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten.

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1, § 11, § 194 Abs. 1a.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. Dezember 2008 6 K 165/07 (EFG 2009, 614)

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BFH-Urteil vom 11.11.2009 (II R 31/07) BStBl. 2010 II S. 504

Fortsetzung der Stundung trotz Veräußerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstands einer Zuwendung

1. Hat sich der Schenker eines mit einem Nießbrauch zu seinen Gunsten belasteten Gegenstands in der Schenkungsabrede für den Fall der Veräußerung den Nießbrauch am Erlös vorbehalten, endet die Stundung der Steuer nicht bereits mit der Veräußerung des Gegenstands, sondern in verfassungskonformer Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F. erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchs am Erlös.

2. Die Auflage, einen Gegenstand in eine Personengesellschaft einzubringen, kommt dem an der Gesellschaft beteiligten Bedachten allein zugute und ist daher nach § 10 Abs. 9 ErbStG nicht abziehbar, wenn der Gegenstand seinem Darlehenskonto in der Gesellschaft gutgeschrieben wird.

ErbStG § 10 Abs. 9; ErbStG a.F. § 25.

Vorinstanz: FG Münster vom 14. Juni 2007 3 K 2319/04 Erb (EFG 2007, 1619)

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BFH-Urteil vom 30.7.2008 (V R 66/06) BStBl. 2010 II S. 507

Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllt die in § 4 Nr. 23 UStG 1993 und 1999 vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" nicht.

UStG 1993/1999 § 4 Nr. 23; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h; Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. September 2005 5 K 70/02 (EFG 2005, 1975)

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BFH-Urteil vom 23.4.2009 (V R 84/07) BStBl. 2010 II S. 509

1. Die Anforderungen an den nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV beizubringenden Belegnachweis können nicht durch die Finanzverwaltung um weitere Voraussetzungen, wie z.B. das Erfordernis, die Bevollmächtigung eines für den Abnehmer handelnden Beauftragten belegmäßig nachzuweisen, verschärft werden.

2. Der vom Unternehmer beigebrachte Belegnachweis unterliegt der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Im Rahmen dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen zu entscheiden, ob eine vom Vertreter des Abnehmers behauptete Bevollmächtigung besteht. Dabei bestimmt sich die Person des Abnehmers einer Ausfuhrlieferung nach dem der Ausfuhrlieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

UStG 1993 § 6; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. September 2006 16 K 541/03 (EFG 2008, 1240)

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BFH-Urteil vom 12.5.2009 (V R 65/06) BStBl. 2010 II S. 511

1. Belege zum Nachweis einer Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. von § 17a UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen.

2. Der Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV unterliegt der Nachprüfung. Sind die Belegangaben unzutreffend oder bestehen an der Richtigkeit der Angaben begründete Zweifel, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisgrundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen.

3. Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein Versendungsbeleg gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält (entgegen dem BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl I 2009, 60 Rz 38).

4. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweises (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall.

UStG 1999 § 3 Abs. 6, § 6a; UStDV § 17a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 7. November 2006 6 K 3787/05 (EFG 2007, 553)

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BFH-Urteil vom 28.5.2009 (V R 23/08) BStBl. 2010 II S. 517

1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung abzugeben hat.

2. Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder berichtigen.

3. Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig geführt noch zulässigerweise ergänzt oder berichtigt, kann die Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3a UStG vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).

UStG 1999 § 6; UStDV § 13; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. Mai 2008 16 K 177/06 (EFG 2008, 1500)

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BFH-Urteil vom 3.6.2009 (XI R 57/07) BStBl. 2010 II S. 520

Eine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem 8. November 2003 abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).

UStG 2005 § 13c, § 27 Abs. 7 Satz 1; UStR 2005 Abschn. 182b Abs. 38; BGB § 398 Satz 1.

Vorinstanz: FG München vom 21. Februar 2007 3 K 2219/06 (EFG 2007, 961)

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BFH-Beschluss vom 16.12.2009 (II R 67/08) BStBl. 2010 II S. 522

Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG

Der Senator für Finanzen der Freien und Hansestadt Hamburg wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass er eine aus einem alleinerziehenden Elternteil und seinem noch in der Schulausbildung befindlichen Kind bestehende Familie nicht erfasst.

FGO § 122 Abs. 2 Satz 2 und 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; HmbZWStG § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c; HmbMG § 15 Abs. 2 Satz 3; LMG M-V § 16 Abs. 2 Satz 3; MRRG § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 1. Oktober 2008 7 K 245/07 (EFG 2009, 298)

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BFH-Urteil vom 19.3.2009 (IV R 20/08) BStBl. 2010 II S. 528

Die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO beruht, ist im Feststellungsverfahren zu treffen.

AO §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 179 Abs. 3, 233a Abs. 2a, 239; EStG § 16; FGO § 48.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 25. April 2007 2 K 24/05 (EFG 2008, 1929)

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BFH-Urteil vom 3.12.2009 (VI R 58/07) BStBl. 2010 II S. 531

Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

1. Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen.

2. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 33; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München vom 29. November 2006 1 K 1078/05 (EFG 2007, 645)

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BFH-Urteil vom 14.10.2009 (X R 14/08) BStBl. 2010 II S. 533

Änderung eines Steuerbescheides bei Zusammenveranlagung

1. Allein die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines den Vorwegabzug betreffenden rückwirkenden Ereignisses, das die Verhältnisse nur eines Ehegatten berührt, berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten berührt.

2. Eine Änderung wegen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache kommt nicht in Betracht, wenn sich die nachträglich bekannt gewordene Tatsache zunächst wegen Zusammenveranlagung nicht ausgewirkt hatte.

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG 1990/1997 § 10 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 14. Februar 2008 5 K 282/04 (EFG 2008, 915)

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BFH-Urteil vom 11.2.2009 (I R 25/08) BStBl. 2010 II S. 536

1. Aufwendungen eines Referendars für eine Ausbildungsstation in den USA sind nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn von der Ausbildungsstation eine steuerfreie Tätigkeitsvergütung gezahlt wird (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989).

2. Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung ist nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen.

DBA-USA 1989 Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 4, Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2; EStG 2002 § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 32b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18. März 2008 4 K 284/06 (EFG 2008, 1122)

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BFH-Urteil vom 28.10.2009 (IX R 17/09) BStBl. 2010 II S. 539

Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als rückwirkendes Ereignis

Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage tatsächlich und vollständig rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken.

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1; BGB § 313.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 8. April 2009 1 K 687/04

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BFH-Urteil vom 17.12.2009 (III R 101/06) BStBl. 2010 II S. 541

Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen.

Die - durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte - (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2006 6 K 394/04 (EFG 2007, 185)

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BFH-Urteil vom 19.1.2010 (X R 17/09) BStBl. 2010 II S. 544

Beerdigungskosten als dauernde Last

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 1, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg vom 11. Februar 2009 10 K 4454/07 (EFG 2009, 1455)

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BFH-Urteil vom 3.2.2010 (IV R 27/07) BStBl. 2010 II S. 546

Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung

Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt.

EStG § 13; ForstSchAusglG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 3. Mai 2007 14 K 369/04 (EFG 2007, 1750)

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BFH-Urteil vom 2.9.2008 (X R 8/06) BStBl. 2010 II S. 548

1. Wird von einer Provision das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der Einkommensverwendung. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Sachzusammenhang.

2. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu Betriebseinnahmen.

EStG § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4; GewStG § 7.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 15. Juni 2005 I 914/04

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BFH-Urteil vom 2.9.2008 (X R 25/07) BStBl. 2010 II S. 550

Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst.

EStG § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4; GewStG § 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. Februar 2007 15 K 349/04 (EFG 2007, 1462)

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BFH-Urteil vom 17.12.2009 (III R 74/07) BStBl. 2010 II S. 552

Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes

Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 7. August 2007 1 K 15/05 (EFG 2008, 222)

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BFH-Urteil vom 17.3.2010 (II R 46/08) BStBl. 2010 II S. 554

Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen ist.

ErbStG § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB 1755 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4. Juli 2008 3 K 114/06 (EFG 2008, 1647)

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BFH-Urteil vom 23.2.2010 (II R 42/08) BStBl. 2010 II S. 555

Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte?

1. Der schenkweise Erwerb eines Kommanditanteils unterfällt nur dann dem § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, wenn die Mitunternehmerstellung durch den erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt wird.

2. Es reichte daher nicht aus, wenn dem Erwerber hinsichtlich des erworbenen Kommanditanteils nur deshalb Mitunternehmerinitiative zukäme, weil er bereits Kommanditist der KG war, - d.h. wenn sich seine bisherige Mitunternehmereigenschaft wegen Unteilbarkeit der Mitgliedschaft auf den hinzuerworbenen Anteil erstrecken sollte.

ErbStG vor 2009 § 13a Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 19. Juni 2008 3 K 1086/06 Erb (EFG 2008, 1733)

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BFH-Beschluss vom 1.4.2010 (II B 168/09) BStBl. 2010 II S. 558

AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.

FGO § 69.

Vorinstanz: FG München vom 5. Oktober 2009 4 V 1548/09 (EFG 2010, 158)

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BFH-Urteil vom 18.3.2009 (I R 9/08) BStBl. 2010 II S. 560

1. Eine Rente i.S. des § 8 Nr. 2 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes wiederkehrende Bezüge vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers dienen.

2. Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 zur Hälfte hinzugerechnet.

ErbbauRG § 12 Abs. 1 Satz 2; GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 § 8 Nr. 1, § 8 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 9. November 2007 9 K 2275/06 G (EFG 2008, 399)

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BFH-Urteil vom 23.2.2010 (VII R 48/07) BStBl. 2010 II S. 562

Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO vor, ist das FA im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591) .

InsO § 179 Abs. 2, § 185; AO § 251 Abs. 3, § 29, § 26.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 27. August 2007 16 K 470/06 (EFG 2008, 186)

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BFH-Urteil vom 18.6.2009 (VI R 61/06) BStBl. 2010 II S. 564

Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006 1 K 2189/03 (EFG 2007, 245)

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BFH-Urteil vom 9.12.2009 (II R 28/08) BStBl. 2010 II S. 566

Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR)   .

2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage .

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 28. Februar 2008 4 K 1708/2007 (DStRE 2008, 1271)

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BFH-Urteil vom 4.5.2006 (C-169/04) BStBl. 2010 II S. 567

1. Der Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stellt einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können.

2. Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter fallen, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind.

Dagegen fallen unter diesen Begriff nicht die Leistungen, die den Aufgaben einer Verwahrstelle im Sinne der Artikel 7 Absätze 1 und 3 und 14 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) entsprechen.

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; Richtlinie 85/611/EWG Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 1 und 3.

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EuGH-Urteil vom 28.6.2007 (C-363/05) BStBl. 2010 II S. 573

1. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Sondervermögen“ in dieser Bestimmung auch die geschlossenen Investmentfonds wie die „Investment Trust Companies“ (Investmentfondsgesellschaften) umfassen kann.

2. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die für die Zwecke der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung unter den Begriff „Sondervermögen“ fallen, ein Ermessen einräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen die Mitgliedstaaten jedoch sowohl das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel beachten, das darin besteht, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen zu erleichtern, als auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität aus dem Blickwinkel der Mehrwertsteuererhebung in Bezug auf die Kapitalanlagegesellschaften übertragene Verwaltung von Sondervermögen gewährleisten, das mit anderen Investmentfonds wie den in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in ihrer durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 geänderten Fassung fallenden Fonds in Wettbewerb steht.

3. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 entfaltet in dem Sinne unmittelbare Wirkung, dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann, damit eine mit dieser Bestimmung unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 Richtlinie 85/611/EWG Art. 1 Art. 2 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 8.7.2009 (VIII R 5/07) BStBl. 2010 II S. 583

1. Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts stellen keine Ermittlungen der mit "der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift.

2. Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts bestimmter, in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, dann ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren vermeintlicher Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde.

3. Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige gemäß § 171 Abs. 9 AO ausgelöst wird, kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden.

AO § 153, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 3, § 171 Abs. 5 Satz 1, § 171 Abs. 5 Satz 2, § 171 Abs. 9, § 208 Abs. 3, § 371 Abs. 1, § 404.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. Dezember 2006 15 K 4744/05 E (EFG 2007, 735)

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BFH-Urteil vom 14.1.2010 (IV R 33/07) BStBl. 2010 II S. 586

Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO - Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH & Co. GbR

1. Unter einem "bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex.

2. Ging das FA anlässlich der Beendigung der betrieblichen Nutzung eines vom Kommanditisten einer KG überlassenen Grundstücks und dessen Übertragung auf eine GmbH & Co. GbR - nach späterer Erkenntnis rechtsirrig - davon aus, dass die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, so scheidet die Änderung eines gegenüber der KG ergangenen bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO aus. Die Umstände, die zu einer späteren Aufdeckung stiller Reserven hätten führen können, sind unbestimmt und gehören nicht zu dem Sachverhalt, der rechtsirrtümlich nicht als Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten gewürdigt worden ist.

AO § 174 Abs. 3, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 10. Mai 2007 6 K 2818/03 F (EFG 2007, 1478)

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BFH-Urteil vom 24.11.2009 (I R 12/09) BStBl. 2010 II S. 590

Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis

Sind Aktien Gegenstand eines "Treuhandvertrags", so sind auf sie entfallende Dividenden nur dann steuerlich dem "Treugeber" zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem "Treuhänder" getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG 1997 § 20 Abs. 2a, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2008 6 K 923/06 (EFG 2009, 547)

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BFH-Urteil vom 5.11.2009 (IV R 99/06) BStBl. 2010 II S. 593

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden

1. Die auf § 174 Abs. 3 AO gestützte Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheides knüpft hinsichtlich der Erkennbarkeit der fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts an die Person des Feststellungsbeteiligten an.

2. Der erstmalige Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht auf § 35b Abs. 1 GewStG gestützt werden.

AO § 174 Abs. 3; GewStG § 35b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 26. Oktober 2006 11 K 3205/05 G,F

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BFH-Urteil vom 3.2.2010 (I R 23/09) BStBl. 2010 II S. 599

Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat - Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 AuslInvG mit der Niederlassungsfreiheit

1. Der Senat hält auch für Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Luxemburg befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung).

2. Von der in § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG bestimmten Nachversteuerung negativer ausländischer Betriebsstätteneinkünfte, welche in einem vorangegangenen Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen worden sind, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 4 AuslInvG nur dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann. An einem derartigen "allgemeinen" Ausschluss des Verlustabzugs fehlt es, wenn sich der Abzugsausschluss lediglich aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles verbietet (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 29. November 2006 I R 45/05, BFHE 216, 149, BStBl II 2007, 398).

3. Art. 43 EG (= Art. 49 AEUV) steht einer nationalen Steuerregelung wie jener in § 2 Abs. 1 AuslInvG nicht entgegen, nach der der Verlust einer Betriebsstätte, die in einem ausländischen Staat belegen ist, bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann, später aber, sobald die Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftet, steuerlich wieder hinzugerechnet werden muss, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt und wenn nach einem zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte der Betriebsstätte von der Steuer befreit sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", IStR 2008, 769).

AuslInvG § 2 Abs. 1; AuslInvG i.d.F. des JStG 2009 § 8 Abs. 5; EG Art. 43 (= Art. 49 AEUV).

Vorinstanz: FG Köln vom 5. Februar 2010 9 K 654/03 (EFG 2009, 1754)

 

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