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BFH-Urteil vom 9.3.2010 (VIII R 24/08) BStBl. 2010 II S. 903

Nutzungsentnahme, mehrere Fahrzeuge, 1 %-Regelung

Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148).

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 29. April 2008 6 K 2405/07 E, U (EFG 2008, 1275)

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BFH-Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 10/09) BStBl. 2010 II S. 906

Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

Eine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind, erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung). Die Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet daher keine Anwendung.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 17. Juni 2008 1 K 5087/06 G (EFG 2008, 1729)

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BFH-Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 14/09) BStBl. 2010 II S. 909

Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

Eine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig ist, erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 21. August 2007 6 K 2787/03 G

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BFH-Urteil vom 15.4.2010 (IV R 5/08) BStBl. 2010 II S. 912

Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2001

1. Über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2001 ausgeschlossen sind (hier: Begünstigungsausschluss gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2001), ist im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2001 (heute: § 35 Abs. 2 EStG 2010) zu entscheiden.

2. Die durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) in § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2001 eingefügte Regelung, nach der der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen i.S. der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist, hat lediglich klarstellende Bedeutung.

AO §§ 179, 180; EStG 2001 § 35; FGO §§ 48, 60; UmwStG 2001 § 18 Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. Dezember 2007 2 K 1375/05 (EFG 2008, 821)

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BFH-Urteil vom 14.7.2010 (X R 34/08) BStBl. 2010 II S. 916

Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240) sind in Fällen von unternehmerbezogenen Sanierungen nicht möglich.

AO § 227.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. April 2008 6 K 2488/06 (EFG 2008, 1555)

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BFH-Urteil vom 5.5.2010 (II R 16/08) BStBl. 2010 II S. 923

Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine Gesellschafter-Witwe

1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009 anzusetzen.

2. Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre.

3. Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG vor 2009 war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch nicht zu berücksichtigen.

ErbStG vor 2009, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13a, § 17; BewG vor 2009 § 14, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 109 Abs. 1; EStG 2000 § 6a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 15 Abs. 3; BGB a.F. § 1371 Abs. 2, § 1587 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Februar 2008 4 K 4781/06 Erb (EFG 2008, 1905)

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BFH-Urteil vom 15.4.2010 (IV R 9/08) BStBl. 2010 II S. 929

Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

1. Wird innerhalb der Klagefrist ein Gewinnfeststellungsbescheid lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils angefochten und erwächst deshalb die Feststellung zum Vorliegen eines Veräußerungsgewinns "dem Grunde nach" in Bestandskraft, so ist ohne weitere materielle Prüfung davon auszugehen, dass der Veräußerer (hier: Kläger) einen Gewinn aus der entgeltlichen Übertragung seines Mitunternehmeranteils erzielt hat.

2. Anderes gilt jedoch dann, wenn über das Vorliegen eines Veräußerungstatbestands mit Wirkung gegenüber mehreren (früheren) Gesellschaftern einheitlich zu entscheiden ist (hier: Annahme eines Abfindungsangebots der KG) und zumindest einer der früheren Mitgesellschafter innerhalb der Klagefrist den Ansatz des Veräußerungsgewinns "dem Grunde nach" angefochten hat. In einem solchen Fall ist der Kläger zu dem Klageverfahren des Mitgesellschafters beizuladen und sein eigenes Klageverfahren auszusetzen.

FGO §§ 48, 60, 74; EStG § 16; UmwStG 1995 §§ 2, 5, 14.

Vorinstanz: FG Münster vom 13. Dezember 2007 3 K 3579/04 F

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BFH-Beschluss vom 28.7.2010 (I B 27/10) BStBl. 2010 II S. 932

Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass

a) die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auch die Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG voraussetzt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005, BStBl I 2006, 12) und dass

b) mit der Vertragsklausel

"Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind"

eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird (gegen Verfügung der OFD Rheinland vom 12. August 2009, DStR 2010, 1136).

KStG 2002 § 14 Abs. 1, § 17 Satz 2 Nr. 2; AktG § 302 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 30. November 2009 6 V 1426/09

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BFH-Beschluss vom 15.9.2010 (I B 27/10) BStBl. 2010 II S. 935

Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B 27/10; BFH als zuständiges Gericht der Hauptsache für Änderung von AdV-Beschlüssen von Amts wegen

1. Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B 27/10 (DStR 2010, 1777).

2. Der BFH kann als Beschwerdegericht zuständiges Gericht der Hauptsache für die amtswegige Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses nach Maßgabe von § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO sein (Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 25. März 1993 I S 5/93, BFHE 171, 197, BStBl II 1993, 515).

FGO § 69 Abs. 3, Abs. 6 Satz 1; KStG 2002 § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 30. November 2009 6 V 1426/09

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BFH-Urteil vom 27.5.2009 (I R 94/08) BStBl. 2010 II S. 937

1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG geht ein verbleibender Verlustvortrag auch dann auf die übernehmende Körperschaft über, wenn nicht diese, sondern ein anderes Unternehmen den Verlustbetrieb fortführt.

2. Ein auf den Schluss des Verschmelzungsjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG erstmals bei der Besteuerung der übernehmenden Körperschaft für das Verschmelzungsjahr zu berücksichtigen (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).

UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG § 12 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. August 2008 9 K 5397/04 K (EFG 2008, 2006)

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BFH-Urteil vom 25.8.2009 (I R 95/08) BStBl. 2010 II S. 940

1. Ob ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung "in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt" wird, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455).

2. Maßstab für die notwendige Vergleichsbetrachtung sind die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455).

UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform § 12 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 10. September 2008 12 K 8279/05 B (EFG 2009, 63)

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BFH-Urteil vom 3.2.2010 (IV R 61/07) BStBl. 2010 II S. 942

Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG - Rückwirkung der Haftungsverfassung

Wird eine GmbH in eine KG formwechselnd und nach § 2 i.V.m. § 14 UmwStG 1995/1999 rückwirkend umgewandelt, so ist für Zwecke der Bestimmung der den Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbaren Verluste i.S. von § 15a EStG auch die Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen.

EStG § 15a; UmwStG 1995/1999 §§ 2, 14; FGO § 48.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juli 2007 1 K 456/05 (EFG 2007, 1888)

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BFH-Urteil vom 22.4.2010 (VI R 40/08) BStBl. 2010 II S. 951

Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen

1. Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte.

2. Maßgebend für diese Kausalitätsprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des FA über die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird.

3. Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die FÄ bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen.

4. Liegen unmittelbar zu der umstrittenen Rechtslage weder Rechtsprechung des BFH noch bindende Verwaltungsanweisungen vor, so ist aufgrund anderer objektiver Umstände abzuschätzen, wie das FA in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts entschieden hätte. Dabei sind das mutmaßliche Verhalten des einzelnen Sachbearbeiters und seine individuellen Rechtskenntnisse ohne Bedeutung.

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 22. August 2008 11 K 580/07 E (EFG 2008, 1926)

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BFH-Urteil vom 11.5.2010 (IX R 25/09) BStBl. 2010 II S. 953

Widerstreitende Steuerfestsetzungen

Die Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 174 Abs. 4 AO kommt nur in Betracht, wenn der Antrag oder Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen spezifisch auf die Änderung des vorausgegangenen Bescheides gerichtet war.

AO § 174 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 16. Juni 2009 2 K 177/08

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BFH-Urteil vom 20.5.2010 (V R 42/08) BStBl. 2010 II S. 955

Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Säumniszuschläge, die auf einer materiell rechtswidrigen und deswegen auf Grund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten Jahressteuerfestsetzung beruhen, sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige insoweit die AdV der Vorauszahlungsbescheide erreicht hat und die - weitere - AdV dieser Beträge nach Ergehen des Jahressteuerbescheides allein an den Regelungen der §§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO und 69 Abs. 2 Satz 8 FGO scheitert.

AO § 227, § 240, § 361 Abs. 2 Satz 4; FGO § 69 Abs. 2 Satz 8.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 22. Februar 2007 5 K 262/02

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BFH-Urteil vom 29.4.2009 (IX R 33/08) BStBl. 2010 II S. 958

1. Durch die MGV zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.

2. Werden solche Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

EStG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 16 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 55 Abs. 2 bis 4, 6.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 7. Mai 2008 5 K 324/04 (EFG 2008, 1711)

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BFH-Urteil vom 18.8.2009 (X R 40/06) BStBl. 2010 II S. 961

Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage zum Teilwert

Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.

EStG 2003 § 7 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 5. September 2006 13 K 537/05 (EFG 2007, 112)

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BFH-Urteil vom 28.10.2009 (VIII R 46/07) BStBl. 2010 II S. 964

Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert

Die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen ist Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage eines bisher im Privatvermögen befindlichen vermieteten Gebäudes in ein Betriebsvermögen.

EStG 2001 § 7 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Münster vom 21. März 2007 8 K 3908/04 F (EFG 2008, 32)

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BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 62/08) BStBl. 2010 II S. 965

Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

1. Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein.

2. Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 13. Dezember 2007 14 K 6385/04 E (EFG 2009, 342)

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BFH-Urteil vom 19.5.2010 (I R 65/09) BStBl. 2010 II S. 967

Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand

Für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 25. Februar 2009 I 443/06 (EFG 2009, 1738)

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BFH-Urteil vom 20.7.2010 (IX R 45/09) BStBl. 2010 II S. 969

Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

1. Der Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 EStG entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird.

2. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 Abs. 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben.

EStG § 11, § 17.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 13. August 2009 2 K 1326/05

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BFH-Beschluss vom 15.4.2010 (IV B 105/09) BStBl. 2010 II S. 971

Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften

Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 25. November 2009 I R 72/08 (DStR 2010, 269) ist ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führt.

FGO § 69 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. Juli 2009 1 V 54/09

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BFH-Urteil vom 10.5.2007 (IV R 69/04) BStBl. 2010 II S. 973

Gewerblicher Grundstückshandel: laufender Gewinn bei Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen

Das Entgelt für die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die den gewerblichen Grundstückshandel betreibt, ist auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft aufzuteilen mit der Folge, dass der auf die Grundstücke im Umlaufvermögen entfallende Gewinn als laufender Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt; Entsprechendes gilt bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (Anschluss an Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601).

GewStG 1991 § 7; EStG 1997 § 16.

Vorinstanz: FG Berlin vom 21. April 2004 6 K 6347/00 (EFG 2004, 1315)

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BFH-Urteil vom 5.6.2008 (IV R 81/06) BStBl. 2010 II S. 974

Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der Obergesellschaft) zu erfassen.

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 7, § 9 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 21. März 2006 7 K 4006/03 (EFG 2006, 1069)

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BFH-Urteil vom 17.3.2010 (IV R 41/07) BStBl. 2010 II S. 977

Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei Übergang von der gewerblichen auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit unter Fortführung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist, auch wenn in Folge davon die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet wird, dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird.

EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34; GewStG § 2 Abs. 1, § 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 28. März 2006 5 K 216/03 (EFG 2007, 1799)

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BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 1/08) BStBl. 2010 II S. 980

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Trotz der zu § 1 Abs. 6 BErzGG ergangenen Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R und B 10 EG 7/08 R ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, die im Besitz bestimmter Aufenthaltstitel sind, nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n.F. von der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt abhängt (Festhalten am Senatsurteil vom 22. November 2007 III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913).

AufenhG § 2 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 5, § 28; BErzGG § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62 Abs. 2; FGO § 74; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; SGB X 104; SozSichAbk YUG Art. 28 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. November 2007 18 K 1580/06 Kg (EFG 2008, 388)

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BFH-Urteil vom 17.6.2010 (III R 34/09) BStBl. 2010 II S. 982

Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), nicht aus (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c, Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2008 4 K 4658/08 (EFG 2009, 1759)

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BFH-Urteil vom 20.9.2007 (IV R 19/05) BStBl. 2010 II S. 985

Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - Behandlung von Kapitalerträgen aus der Anlage von rückzahlungsbedrohten Mieterträgen - Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 GewStG

1. Erzielt ein Grundstücksunternehmen Zinseinkünfte aus der Anlage von Mieterträgen, so handelt es sich um Erträge aus der Nutzung von Kapitalvermögen, die nicht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst werden. Das gilt auch für Zinsen aus der Anlage von Mieten, die ein Mieter unter Vorbehalt gezahlt hat und mit deren Rückzahlung aufgrund eines für die Vergangenheit ergangenen Zivilgerichtsurteils gerechnet werden muss.

2. Die von der Herausgabepflicht nach § 818 BGB bedrohten Zinserträge sind jedoch um Betriebsausgaben in Höhe der wegen der möglichen Zinszahlungsverpflichtung vorgenommenen Zuführungen zu den Rückstellungen zu kürzen.

GewStG § 7, § 9 Nr. 1 Satz 2; BGB § 812, § 818; HGB § 249 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 2. Februar 2005  6 K 6296/01 (EFG 2005, 1954)

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BFH-Urteil vom 7.8.2008 (IV R 36/07) BStBl. 2010 II S. 988

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann grundstücksverwaltenden Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter nicht gewährt werden, auch wenn dieser Gesellschafter weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 und Satz 5.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 27. März 2006 8 K 2063/05

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BFH-Urteil vom 18.3.2010 (IV R 88/06) BStBl. 2010 II S. 991

Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig

Eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist nicht körperschaftsteuerpflichtig.

KStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GmbHG § 11.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 8. Juni 2006 6 K 2841/03 (EFG 2007, 32)

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BFH-Urteil vom 24.2.2010 (II R 6/08) BStBl. 2010 II S. 994

Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung

Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben.

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Nr. 1 und 2; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2007 2 K 1099/06

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BFH-Urteil vom 30.4.2009 (VI R 54/07) BStBl. 2010 II S. 996

1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.

2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

Leitsätze 1 und 2: Änderung der Rechtsprechung

EStG § 42e; FGO § 40 Abs. 1; AO § 118 Satz 1, § 89 Abs. 2, § 204, § 207 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Oktober 2005 11 K 626/02

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BFH-Urteil vom 21.3.2007 (V R 28/04) BStBl. 2010 II S. 999

Erbringt eine berufsbildende Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1991/1993 zusätzlich zu den unmittelbar der Ausbildung dienenden Leistungen ausbildungsbegleitende sozialpädagogische Leistungen, die nicht selbst die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1991/1993 erfüllen, sind diese unter den Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit.

UStG 1991/1993 § 4 Nr. 21 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 18. April 2002 5 K 189/97 (EFG 2002, 1265)

 

 

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