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BFH-Urteil vom 8.7.2009 (XI R 64/07) BStBl. 2010
II S. 4
1.
Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses einer Außenprüfung in einem
Betriebsprüfungsbericht stellt keine - den Ablauf der Festsetzungsfrist
hinausschiebende - letzte Ermittlungshandlung im Rahmen der Außenprüfung
nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO dar.
2.
Reicht der Steuerpflichtige nach Zusendung des Betriebsprüfungsberichts eine
- ausdrücklich vorbehaltene - Stellungnahme und Unterlagen ein, die zu einem
Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgen diese noch im
Rahmen der Außenprüfung.
AO § 171 Abs. 4, §§ 193 ff., § 200 Abs. 1
Satz 2, § 202.
Vorinstanz: FG Köln vom 15. März 2005
5 K 2696/00 (EFG 2008, 505)
BFH-Beschluss vom 16.7.2009 (VIII B 64/09) BStBl.
2010 II S. 8
Es
ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung (§ 71 AO)
des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf
seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland
verlagert worden sind, jedoch die mutmaßlichen Haupttäter einer
Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht
individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt
begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist.
AO §§ 71, 191, 370; FGO § 69.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Februar 2009 8 V 2459/08 A(H) (EFG 2009, 716)
BFH-Urteil vom 13.5.2009 (XI R 63/07) BStBl. 2010
II S. 11
Das
FA ist berechtigt, in einem laufenden Insolvenzverfahren einen
Umsatzsteuerbescheid zu erlassen, in dem eine negative Umsatzsteuer für
einen Besteuerungszeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
festgesetzt wird, wenn sich daraus keine Zahllast ergibt.
AO § 251 Abs. 2 Satz 1; InsO § 87, § 89; ZPO
§ 240.
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 23. April
2007 3 K 90/07 (EFG 2008, 99)
BFH-Urteil vom 21.7.2009 (VII R 49/08) BStBl.
2010 II S. 13
Jedenfalls nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 konnte das FA den
Insolvenzverwalter über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH, der
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die von der GmbH geschuldeten
Lohnsteuern nicht abgeführt hat, nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch
nehmen. Die Haftungsschuld war keine Masseverbindlichkeit. Die bloße Duldung
der Geschäftsführertätigkeit durch den Insolvenzverwalter erfüllte nicht das
Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i.S. des § 55 Abs. 1
Nr. 1 2. Halbsatz InsO.
InsO § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, § 38, §
55 Abs. 1 Nr. 1, § 60, § 80; AO § 34, § 69.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 10.
November 2008 5 K 2040/08
BFH-Urteil vom 20.8.2009 (V R 25/08) BStBl. 2010
II S. 15
1.
Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG
handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 AO.
2.
Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG kann
Rückwirkung zukommen, ohne dass dem der Grundsatz der Rechtssicherheit
entgegensteht.
UStG 1980 § 4 Nr. 21; Richtlinie 77/388/EWG
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j; AO § 175.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17.
Juli 2008 16 K 207/07 (EFG 2008, 1933)
BFH-Urteil vom 7.11.2006 (VIII R 1/06) BStBl.
2010 II S. 18
Wird
ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus
Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen
an offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine steuerschädliche Verwendung des
Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem
Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 2 Satz 2
Buchst. a.
Vorinstanz: FG Köln vom 24. November 2005
10 K 1364/02 (EFG 2006, 492)
BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 27/05) BStBl.
2010 II S. 21
1.
Ein Avalkredit ist kein Darlehen i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG.
2.
Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung
besichert, so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der
Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 2 Satz 2.
Vorinstanz: FG München vom 22. März 2005
13 K 1565/03 (EFG 2005, 1345)
BFH-Urteil vom 19.8.2008 (IX R 56/07) BStBl. 2010
II S. 24
Muss
der Steuerpflichtige als Kaufpreis für ein vermietetes Grundstück eine Rente
auf Lebenszeit des Verkäufers leisten, so kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG 1990/1997 (jetzt:
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) auch dann nur den
Ertragsanteil als Werbungskosten absetzen, wenn die Vertragsparteien eine
Mindestlaufzeit der Rente vereinbart haben, diese aber kürzer ist als die
durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten.
EStG 1990/1997 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Satz 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a.
Vorinstanz: FG Köln vom 22. August 2007
7 K 1706/06 (EFG 2008, 210)
BFH-Urteil vom 2.9.2008 (VIII R 2/07) BStBl. 2010
II S. 25
§ 12
Nr. 3 EStG schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als
Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den
nachzuzahlenden Betrag - wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten
Einkommensteuervorauszahlungen und festgesetzter Einkommensteuer - vor der
Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.
AO § 233a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,
§ 12 Nr. 3, § 20.
Vorinstanz: FG Köln vom 14. November 2006
8 K 4710/03 (EFG 2007, 936)
BFH-Urteil vom 16.10.2008 (IV R 1/06) BStBl. 2010
II S. 28
1.
Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle
abnutzbare Wirtschaftsgüter (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. Juni 1999
IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58).
2.
Die Nutzungsdauer ist nach der bei Aufstellung der Bilanz voraussichtlichen
Dauer des Fortbestandes der Quotenregelung zu schätzen. Eine Nutzungsdauer
von 15 Jahren erscheint jedenfalls nicht als zu niedrig.
EStG § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3;
FGO § 90a Abs. 1 und 2, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 122 Abs. 2 Sätze 1 bis 3.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
30. November 2005 3 K 417/02 (EFG 2006, 1052)
BFH-Urteil vom 11.11.2008 (IX R 44/07) BStBl.
2010 II S. 31
Ein
verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1,
§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007 gesondert festzustellen, wenn
im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr
Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen
sind.
EStG 2007 § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 30. Mai 2007
3 K 142/06 (EFG 2007, 1678)
BFH-Urteil vom 10.6.2009 (I R 67/08) BStBl. 2010
II S. 32
Ein
Anspruch eines Arbeitgebers auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung, der
aus einer Kapitallebensversicherung resultiert, die in Kombination mit einer
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch den Leistungsfall der
Berufsunfähigkeit abdeckt, ist - auch nach Eintritt dieses Leistungsfalls -
als ein (einheitliches) Wirtschaftsgut zu aktivieren. Für die Bemessung der
Anschaffungskosten ist der Rechnungszinssatz maßgeblich, den der Versicherer
für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die Lebensversicherung
verwendet hat.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 253 Abs. 1
Satz 1.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
25. Juni 2008 1 K 186/04 (EFG 2008, 1442)
BFH-Urteil vom 14.7.2009 (IX R 7/08)
BStBl. 2010 II S. 34
Baukostenzuschüsse aufgrund von Art. 52 PflegeVG mindern die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
HGB § 255 Abs. 2; PflegeVG Art. 52; SGB XI § 82 Abs. 3.
Vorinstanz: FG
Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2008 11 K 2278/03 (EFG 2008, 1614)
BFH-Urteil vom 21.7.2009 (X R 32/07) BStBl. 2010
II S. 38
1.
Die Verrechnung erstatteter oder zurückgezahlter mit gezahlten
Sonderausgaben setzt Gleichartigkeit voraus.
2. Ob
die Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck
sowie deren wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den
Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der
Versicherung und das abgesicherte Risiko an.
EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 9.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
10. Juli 2007 5 K 358/04 (EFG 2007, 1590)
BFH-Urteil vom 23.4.2009 (IV R 73/06) BStBl. 2010
II S. 40
Ist
eine Person (oder Personenmehrheit) an einzelnen Tätigkeiten des
Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nur
dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene
Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens
hinreichend sachlich abgegrenzt ist.
EStG § 15; GewStG §§ 2, 5, 11; FGO § 68.
Vorinstanz: FG Köln vom 19. Oktober 2005
11 K 5325/02 (EFG 2006, 526)
BFH-Urteil vom 25.9.2008 (III R 91/07) BStBl.
2010 II S. 47
1.
Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden
Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung
für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu.
2.
Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im
konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender
gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 11. April 2007
V 130/2006
BFH-Urteil vom 7.2.2008 (I R 75/06)
BStBl. 2010 II S. 48
Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird nicht zwingend
dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen
Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH) statt mit der
insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta an diesen
geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und
der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9
Abs. 1 Satz 2, § 17, § 19, § 20 Abs. 3; GmbHG § 60 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom
29. Juni 2006 VI 220/2003
BFH-Urteil vom 21.7.2009 (VII R 52/08) BStBl.
2010 II S. 51
1.
§ 63 Abs. 1 FGO bestimmt ohne Ansehen des rechtlichen Inhalts des streitigen
Rechtsverhältnisses, wer zu verklagen ist, d.h. die Prozessführungsbefugnis.
Davon zu unterscheiden ist die Sach- oder Passivlegitimation, die die Frage
beantwortet, ob der Beklagte nach dem materiellen Recht auch der
Anspruchsverpflichtete ist.
2.
Bei der Übermittlung von Beitreibungsersuchen an eine Behörde in einem
EG-Mitgliedstaat hat das Bundeszentralamt für Steuern die Funktion einer
"Kontakt- oder Verbindungsstelle" für die Abwicklung des Ersuchens mit dem
Ausland. Herr des Verfahrens im Inland ist das für die Vollstreckung
zuständige FA.
3.
Das Ersuchen ist kein Verwaltungsakt, aber auch kein rein behördeninterner
Vorgang. Rechtsschutz auf Rücknahme des Ersuchens kann mit der
Leistungsklage gesucht werden.
RL 76/308/EWG Art. 2, 14; EG-BeitrG § 1; AO
§ 117 Abs. 1, § 240; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 1; FGO § 63
Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 118 Abs. 1.
Vorinstanz: FG München vom 29. Oktober 2008
9 K 2323/07 (EFG 2009, 280)
BFH-Urteil vom 4.2.2005 (VII R 20/04)
BStBl. 2010 II S.
55
1. Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung
ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine
Umsatzsteuerschuld, die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem
die Rechnung berichtigt wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu
berichtigen ist, wenn die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder
angemeldet worden war.
2. Der Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der
Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der
Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden.
AO 1977 §§ 220, 226 Abs.
1; InsO §§ 95, 96; UStG 1999 § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1; BGB § 387.
Vorinstanz: FG Berlin
vom 27. Januar 2004 5 K 5076/01 (EFG 2004, 841)
BFH-Urteil vom 11.2.2009 (I R 67/07) BStBl. 2010
II S. 57
1.
Die Ausschüttung von Rücklagen aus dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum
nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine
Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß § 38 Abs. 1
Satz 4 KStG 2002 danach, ob der Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des
Alt-EK 02 verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
2.
Der ausschüttbare Gewinn ist nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit
um den Bestand des Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits
aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als
Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1
Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist.
KStG 2002 § 27 Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 1,
§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4; KStG 1999 i.d.F. vor dem StSenkG § 28 Abs. 3,
§ 30.
Vorinstanz: Hessisches FG vom 12. Juli 2007
4 K 3540/04 (EFG 2008, 484)
BFH-Urteil vom 3.9.2009 (IV R 38/07)
BStBl. 2010 II S. 60
Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit
der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH.
GmbHG § 13 Abs. 3; HGB § 6
Abs. 1, § 242 Abs. 1.
Vorinstanz: Hessisches FG vom
15. November 2006 12 K 4273/01
BFH-Beschluss vom 27.8.2008 (I R 33/05) BStBl.
2010 II S. 63
Es
wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob
§ 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 gegen Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG verstößt.
KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 § 23
Abs. 2 Satz 5, § 54 Abs. 9 Satz 1; UmwStG 1995 § 10 Abs. 1, § 14 Satz 1; GG
Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Münster vom 28. Januar 2005
9 K 1514/02 K,F (EFG 2005, 1225)
BFH-Urteil vom 17.6.2009 (VI R 18/07) BStBl. 2010
II S. 67
Die
unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist jedenfalls
seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich
erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen zu bewerten.
EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. März
2007 3 K 386/04 (EFG 2007, 1866)
BFH-Urteil vom 17.6.2009 (VI R 69/06) BStBl. 2010
II S. 69
Der
Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt
nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die
Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und nur
Arbeitnehmern angeboten worden war.
EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
34.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 9.
November 2006 6 K 105/06 (EFG 2007, 512)
BFH-Urteil vom 17.6.2009 (VI R 46/07) BStBl. 2010
II S. 72
1.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und
Steuererhebungsverfahren. Daher kann auch die Anfechtung eines
Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer
Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein.
2.
Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das FA abgeführten
Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann
steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG
nicht mehr geändert werden kann (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. November
1961 VI 88/61 U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93).
FGO § 40 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 38, § 41c Abs. 3.
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 5. Januar
2007 4 K 1595/03
BFH-Urteil vom 9.7.2009 (II R 47/07)
BStBl. 2010 II S. 74
Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige
Stiftung
Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen
Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen
Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert,
liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung.
ErbStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1
Nr. 3, § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1; BewG § 121; AO § 88.
Vorinstanz: FG Münster vom
18. Oktober 2007 3 K 3325/05 Erb (EFG 2008, 313)
BFH-Urteil vom 12.2.2009 (V R 85/07) BStBl. 2010
II S. 76
Für
vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder
Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung
eines Umsatzes verwendet werden ("Umlaufvermögen"), besteht auch unter
Berücksichtigung von Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG kein Anspruch auf
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
UStG 1999 § 15a; Richtlinie 77/388/EWG
Art. 20.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
22. Oktober 2007 16 K 226/07 (EFG 2008, 262)
BFH-Urteil vom 19.3.2009 (V R 50/07) BStBl. 2010
II S. 78
Ein
nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher
Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten
Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei
getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung
eines schlüsselfertigen Büro- und Geschäftshauses übernimmt.
Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück.
UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a.
Vorinstanz: FG Hamburg, Zwischenurteil vom
29. Mai 2007 6 K 200/05 (EFG 2007, 1639)
BFH-Urteil vom 28.5.2009 (V R 7/08) BStBl. 2010
II S. 80
1.
Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4
Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die
spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung
erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen
zusammen zu führen.
2.
Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am
Abschluss eines Versicherungsvertrages potentiell interessierte Personen
nachweist und hierfür eine sog. "Zuführungsprovision" erhält.
UStG 1999 § 4 Nr. 11; Richtlinie 77/388/EWG
Art. 13 Teil B Buchst. a.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 13. Dezember 2007
5 K 132/05 (EFG 2008, 1415)
BFH-Urteil vom 18.6.2009 (V R 57/07)
BStBl. 2010 II S. 83
1. Berufstypische Leistungen sog. Personalberater, die diese im
Rahmen der Suche nach Führungskräften für ihre Auftraggeber gegen ein
Festhonorar erbringen, stellen in der Regel Beratungsleistungen i.S. von
§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar.
2. Dem steht nicht entgegen, dass dabei den Auftraggebern letztlich
eine Personenauswahl präsentiert wird.
UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 3, § 3a Abs. 4 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG
Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich.
Vorinstanz: FG München vom
13. Juni 2007 3 K 4881/03 (EFG 2007, 1991)
BFH-Urteil vom 23.7.2009 (V R 66/07) BStBl. 2010
II S. 86
1.
Die Vorsteuerpauschalierung zum Zwecke der Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens nach § 23 UStG i.V.m. § 70 UStDV für bestimmte
Berufsgruppen erfordert, dass das FA den Unternehmer leicht und eindeutig
einer der in § 70 UStDV genannten Berufsgruppe zuordnen kann.
2.
Übersetzer sind keine "Schriftsteller" im Sinne der Anlage zu den §§ 69 und
70 UStDV Abschn. A IV. Nr. 5. Eine einzelfallorientierte Zuordnung von
Übersetzern zu dieser Berufsgruppe oder von Untergruppen der Übersetzer
(Literaturübersetzer, Fachübersetzer), je nach der Übersetzungstiefe oder
dem wissenschaftlichen Gehalt der Übersetzung, widerspricht dem
Vereinfachungszweck.
UStG 1999 § 23; UStDV § 70 Anlage zu den
§§ 69 und 70 Abschn. A IV. Nr. 5.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom
18. Juli 2007 3 K 93/03 (EFG 2007, 1914)
BFH-Urteil vom 20.8.2009 (V R 32/08) BStBl. 2010
II S. 88
Die
Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist nicht ehrenamtlich i.S. des
§ 4 Nr. 26 UStG (Änderung der Rechtsprechung).
UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Nr. 26;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
4. September 2008 5 K 15/04 (EFG 2008, 2004)
BFH-Urteil vom 16.12.2008 (VII R 17/08) BStBl.
2010 II S. 91
Wird
die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten
Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist
der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu
erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die
Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist,
entsteht ein Erstattungsanspruch.
AO § 218; UStG § 16 Abs. 1; UStDV § 46, § 47
Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 4.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom
29. Januar 2008 5 K 840/05 (EFG 2008, 1003)
BFH-Urteil vom 19.3.2009 (V R 48/07) BStBl. 2010
II S. 92
1.
Eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung gemäß § 14
Abs. 2 UStG entstandene nicht entrichtete Steuer ist gemäß § 233a AO zu
verzinsen. Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld
besteht bis zur - ohne Rückwirkung eintretenden - Berichtigung des
Steuerbetrags.
2.
Eine rückwirkende Berichtigung unzutreffend ausgewiesener Steuer
widerspricht dem Regelungszweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17
Abs. 1 UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen
Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.
3.
Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der Verwaltung, wonach
Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn
ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine Steuerschuld nach § 14
Abs. 2 UStG auslöst, in einem auf das Kalenderjahr der ursprünglichen
Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr nach Aufdeckung seines Fehlers
sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte nicht.
4.
Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf
Fortführung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis besteht nicht.
UStG 1993 § 14 Abs. 1 Satz 6, § 14 Abs. 2,
§ 17 Abs. 1; AO § 227, § 233a; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 102; BMF-Schreiben
vom 1. April 1996 (BStBl I 1996, 370, nunmehr Nr. 70.2.3 AEAO zu § 233a AO,
BStBl I 2008, 26, 181).
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Mai 2006
4 K 4757/01 AO
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