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BFH-Beschluß vom 13.8.1997 (I B 30/97) BStBl. 1997 II S. 700

1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält keine Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Vergütungsgläubiger.

2. Eine Steueranmeldung kann nur gegenüber dem anmeldenden Vergütungsschuldner vollzogen werden. Wird die Vollziehung einer Steueranmeldung ausgesetzt, so ist die bereits abgeführte Steuer an den Vergütungsschuldner zu erstatten. Läuft die Aussetzung der Vollziehung der Steueranmeldung aus, so kann die Anmeldung (erneut) nur gegenüber dem Vergütungsschuldner vollzogen werden.

3. Die Vollziehung einer Steueranmeldung kann nicht mit der Maßgabe ausgesetzt werden, daß die ausgesetzten Steuerbeträge an den Vergütungsgläubiger zu erstatten sind.

4. Auf Antrag des Vergütungsgläubigers kann die Vollziehung einer Steueranmeldung nicht mit der Maßgabe ausgesetzt werden, daß die Steuer gegen den Willen des Vergütungsschuldners an diesen zu erstatten ist. Der Vergütungsgläubiger ist für einen solchen Fall gehalten, einstweiligen Rechtsschutz im Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren zu beantragen.

EStG § 50a, § 50d; EStDV § 73e; AO 1977 § 168; FGO § 69, § 114.

Vorinstanz: FG Hamburg (IStR 1997, 177)

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BFH-Urteil vom 25.10.1995 (I R 9/95) BStBl. 1997 II S. 703

1. Vereinbarungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter abschließt, sind auslegungsfähig. Vor allem bei Dauerschuldverhältnissen kann zu Auslegungszwecken auf die tatsächliche Übung ab dem Zeitpunkt zurückgegriffen werden, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt.

2. Bestehen keine Anhaltspunkte, die die Ernsthaftigkeit einer abgeschlossenen Rohgewinntantiemevereinbarung in Zweifel ziehen, kann der Fremdvergleich zu einer Entgeltkorrektur nur unter Angemessenheitsgesichtspunkten führen.

KStG 1977 §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 27 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.5.1997 (V R 67/94) BStBl. 1997 II S. 705

Als Entgelt für die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft kommt auch die Übernahme von Schulden des Gesellschafters durch die Gesellschaft in Betracht, wenn der einbringende Gesellschafter dadurch wirtschaftlich entlastet wird.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 435)

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BFH-Urteil vom 10.7.1997 (V R 94/96) BStBl. 1997 II S. 707

1. Vereinbart der Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten die Zahlung einer "Entschädigung bzw. Optionsgebühr" für den Fall der Ablehnung des Verkaufsangebots durch den Interessenten, kann es sich - unabhängig von der Bezeichnung - um (Bindungs-)Entgelt für die steuerbare und steuerpflichtige Bindungsleistung handeln.

2. Behandelt der Grundstückseigentümer bei seiner Umsatzsteuererklärung den Vorgang - abweichend von der Beurteilung durch den Optionsberechtigten - nicht als steuerpflichtigen Umsatz, kann der Optionsberechtigte die Frage der Umsatzsteuerpflicht dieses Vorgangs im Wege der Feststellungsklage gemäß § 41 FGO klären lassen.

Sein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ergibt sich mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 103, 284, und NJW 1989, 302), nach der bei zweifelhafter Rechtslage über das Vorliegen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzes der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer nur verlangen kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat.

3. Die mit der Feststellungsentscheidung gefundene materiell-rechtliche Beurteilung ist für die Steuerschuldverhältnisse des Grundstückseigentümers und des Optionsberechtigten bindend.

4. Hat das für die Besteuerung des Grundstückseigentümers zuständige FA diesem die Nichtsteuerbarkeit des Vorgangs verbindlich zugesichert, kann der Optionsberechtigte gleichwohl zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gegenüber dem für ihn zuständigen FA vom Grundstückseigentümer die Ausstellung einer Rechnung verlangen, in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist.

FGO § 41; UStG 1993 § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1995, 991)

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BFH-Urteil vom 2.7.1997 (I R 25/96) BStBl. 1997 II S. 714

Steuernachforderungen sind auch dann gemäß § 233a AO 1977 zu verzinsen, wenn sich diese aus einer Steuerfestsetzung ergeben, durch die die ursprüngliche Steuerfestsetzung rückwirkend gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 geändert worden ist. Der Umstand, daß sich für den Steuerschuldner aufgrund der bisherigen Steuerfestsetzung kein Zins- oder Liquiditätsvorteil ergeben hat, steht dem nicht entgegen.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 233a Abs. 1 und 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart (EFG 1996, 411)

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BFH-Urteil vom 20.1.1997 (V R 28/95) BStBl. 1997 II S. 716

1. Die Verzinsung nachträglich festgesetzter Umsatzsteuer beim Leistenden ist nicht deshalb unbillig, weil sich per Saldo ein Ausgleich mit den vom Leistungsempfänger abgezogenen Vorsteuerbeträgen ergibt.

2. Umsatzsteuer für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen entsteht unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer sie in einer Rechnung gesondert ausweist oder beim FA voranmeldet.

FGO § 102; AO 1977 §§ 227, 233a, § 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3; UStG 1980 § 16 Abs. 1 und 2, §§ 13, 10, 17.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.4.1997 (IV R 12/96) BStBl. 1997 II S. 718

Trägt ein Ehegatte vereinbarungsgemäß alle Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten und ist zwischen den Eheleuten festgelegt, daß der andere Ehegatte das ihm zuwachsende Eigentum an dem Gebäude ausgleichen muß, dann kann der den Bau finanzierende Ehegatte seine Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude im Betrieb beider Ehegatten genutzt wird.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6b Abs. 3; BGB § 951.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.5.1997 (III R 4/96) BStBl. 1997 II S. 720

Die steuerliche Entlastung von Steuerpflichtigen mit auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern durch einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG 1990 war in den Jahren 1991 bis 1993 nicht verfassungswidrig zu gering (vgl. Beschluß des BVerfG vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).

GG Art. 1 Abs. 1, 6 Abs. 1; EStG 1990 § 33a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 593)

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BFH-Urteil vom 28.5.1997 (VIII R 25/96) BStBl. 1997 II S. 724

1. Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist selbst dann keine "ähnliche Beteiligung" i. S. von § 17 Abs. 1 EStG, wenn sie kapitalersetzenden Charakter hat.

2. Ein an einer GmbH typisch still beteiligter Gesellschafter kann seinen Anteil an den laufenden Verlusten der GmbH nur dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, wenn der Verlustanteil im Jahresabschluß der GmbH festgestellt oder vom FA geschätzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Maße abgelehnt worden ist.

EStG § 17 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (EFG 1997, 67)

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BFH-Urteil vom 29.7.1997 (VIII R 80/94) BStBl. 1997 II S. 727

Eine nicht wesentliche, im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird nicht dadurch insgesamt zu einer wesentlichen Beteiligung, daß der Steuerpflichtige einzelne Geschäftsanteile unentgeltlich erlangt hat, die ihrerseits Bestandteil einer wesentlichen Beteiligung bei dem Rechtsvorgänger gewesen und deshalb im Rahmen des § 17 Abs. 1 EStG auch beim Steuerpflichtigen steuerverhaftet geblieben sind. Ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernommener weiterer Geschäftsanteil wird ebensowenig steuerlich durch den zuvor unentgeltlich erlangten, steuerverhafteten Geschäftsanteil infiziert.

EStG 1986 § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; GmbHG §§ 15 Abs. 2, 55 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1995, 212)

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BFH-Urteil vom 30.7.1997 (I R 90/96) BStBl. 1997 II S. 730

1. Der gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10d EStG vorzunehmende Verlustrücktrag geht der Anrechnung des Steuerabzugsbetrags nach § 9 DBStÄndG DDR vor.

2. Der mit StÄndG 1991 eingeführte Verlustrücktrag nach § 57 Abs. 4 Satz 1 EStG ist nicht wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig.

EStG § 57 Abs. 4 Satz 1; DBStÄndG DDR § 9.

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 1997, 239)

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BFH-Urteil vom 14.8.1997 (III R 67/96) BStBl. 1997 II S. 732

1. Aufwendungen für die Ausübung eines Sports (hier: Besuch eines ärztlich betreuten Sportstudios) können als Krankheitskosten nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen.

2. Der Nachweis, daß die Ausübung des Sports für die Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich ist, muß durch eine im vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung geführt werden.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 173)

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BFH-Beschluß vom 23.6.1997 (GrS 2/93) BStBl. 1997 II S. 735

Der Vorteil, der sich für den Betrieb einer Apotheke aus der Weitervermietung von angemieteten Praxisräumen an einen Arzt ergibt, steht grundsätzlich der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus den Mietverhältnissen entgegen.

AktG 1965 § 152 Abs. 7, § 156 Abs. 4; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2; EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 3.

Anrufungsbeschluß vom 26. Mai 1993 X R 72/92, BFHE 171, 455, BStBl II 1993, 855

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BFH-Urteil vom 4.6.1997 (X R 12/94) BStBl. 1997 II S. 740

War im Beitrittsgebiet ein Gewerbebetrieb nach den Vorschriften der DDR im ersten Halbjahr 1990 von der Gewerbesteuer befreit, so beginnt seine Gewerbesteuerpflicht ab 1. Juli 1990. Ein Gewerbeverlust des ersten Halbjahres 1990 darf bei der Schätzung des "mutmaßlichen Ergebnisses der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebes" gemäß § 10 Abs. 4 GewStG DDR nicht berücksichtigt werden (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH-Urteils vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).

GewStG DDR § 7, 10 Abs. 4: DB-StÄndG DDR § 4.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 3.7.1997 (IV R 2/97) BStBl. 1997 II S. 742

Besteht eine Kontokorrentschuld mehr als ein Jahr, so kann eine Dauerschuld auch dann angenommen werden, wenn zwischenzeitlich ein Guthaben nur an einigen wenigen Tagen besteht.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 756)

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BFH-Urteil vom 26.8.1997 (VII R 60/97) BStBl. 1997 II S. 744

Ein sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ist kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als "anderes", der Gewichtbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln.

KraftStG § 8, § 2 Abs. 2 Satz 1; StVZO § 23 Abs. 6a.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 883, UVR 1997, 179)

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BFH-Urteil vom 26.8.1997 (VII R 63/97) BStBl. 1997 II S. 745

1. Die Frist, innerhalb derer ein Umsatzsteuerhaftungsbescheid gegen den Gesellschafter einer aufgelösten GbR ergehen kann, richtet sich nach den analog anzuwendenden Vorschriften des § 159 HGB.

2. Ob eine auch gegenüber dem Gesellschafter einer GbR nach § 159 Abs. 4 HGB wirksame Unterbrechung der Verjährung des gegen die Gesellschaft festgesetzten Umsatzsteueranspruchs vorliegt, entscheidet sich allein nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Unterbrechung der Zahlungsverjährung.

AO 1977 § 191 Abs. 1, 4, § 231; HGB § 159 n.F., §§ 159, 160 a.F.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 27.8.1997 (XI R 72/96) BStBl. 1997 II S. 750

Eine einheitliche und gesonderte Feststellung ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Anschluß an BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 39/89, BFH/NV 1991, 498, unter 6., und vom 8. Juni 1995 V R 20/94, BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).

AO 1977 § 181 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 1114)

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BFH-Beschluß vom 17.4.1997 (III B 216/96) BStBl. 1997 II S. 752

Daß Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes durch die Vorschriften des Kinderlastenausgleichs und § 33a Abs. 2 EStG abgegolten werden und daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn es sich bei diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt, bedarf nicht der rechtsgrundsätzlichen Klärung, weil diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist durch die Änderung des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 nicht überholt.

EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 9, 32 Abs. 6, 33 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 33a Abs. 2 und 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 16.7.1997 (XI R 13/97) BStBl. 1997 II S. 753

Eine Entschädigung kann auch dann zu außerordentlichen Einkünften führen, wenn sie nur bis zum Jahresende (Ende des Veranlagungszeitraums) entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt, der Steuerpflichtige aber weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, die er bei Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, so daß er insgesamt höhere Einkünfte hat als bei regulärem Verlauf des bisherigen Arbeitsverhältnisses (Fortführung der Rechtsprechung).

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 409)

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BFH-Urteil vom 22.7.1997 (VIII R 57/95) BStBl. 1997 II S. 755

1. Stellt eine Vielzahl von Kapitalanlegern einem Unternehmer gegen hohe Erfolgsbeteiligung auf einem Sammelkonto Geldbeträge zur Verfügung, die der gegenüber den Anlegern nicht weisungsabhängige Unternehmer zu nicht näher bezeichneten Börsentermingeschäften verwenden soll, so können die betreffenden Rechtsverhältnisse typische stille Gesellschaften i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen.

2. Hat der Anleger (typische stille Gesellschafter) die Wahl zwischen sofortiger Auszahlung und Wiederanlage der ihm in den Büchern des Unternehmers gutgeschriebenen "Gewinnanteile" und entscheidet er sich im subjektiv eigenen Interesse für die Wiederanlage, so kann die darin liegende Schuldumschaffung (Novation) zu einem Zufluß der "Gewinnanteile" führen. Das gilt auch dann, wenn ein Anspruch des gutgläubigen Anlegers auf die ihm gutgeschriebenen "Gewinnanteile" gar nicht bestand, weil der Unternehmer die "Gewinne" nur vorspiegelte.

3. Zufluß im Fall der Novation setzt voraus, daß der Unternehmer bei entsprechender Wahl des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen "Renditen" fähig gewesen wäre. Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne bedeutet das Imstandesein des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten im wesentlichen tilgen zu können (Anschluß an Senatsurteil vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815).

4. Ein Zufluß i. S. des § 11 Abs. 1 EStG wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die im Wege der Novation wiederangelegten "Renditen" zu einem späteren Zeitpunkt uneinbringlich werden.

5. Erklärt der Unternehmer gegenüber dem gutgläubigen Anleger, daß der diesem gutgeschriebene und wiederangelegte Betrag auf dessen (vermeintlichen) Anspruch auf Gewinnbeteiligung geleistet werde, so ist die betreffende Geldsumme als Kapitalertrag und nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren (Anschluß an Senatsurteil vom 10. Juni 1975 VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847).

6. Die Berücksichtigung eines auf den typischen stillen Gesellschafter entfallenden Verlustanteils als Werbungskosten setzt voraus, daß der Verlustanteil im Jahresabschluß des Unternehmens festgestellt oder vom FA geschätzt worden und im Streitjahr von der Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters abgebucht worden ist (Anschluß an das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96).

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7; AO 1977 § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1, § 705; HGB n.F. §§ 230 ff.; HGB § 335.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.7.1997 (VIII R 12/96) BStBl. 1997 II S. 761

1. Stellt eine Vielzahl von Kapitalanlegern einem Unternehmer gegen hohe Erfolgsbeteiligung auf einem Sammelkonto Geldbeträge zur Verfügung, die der gegenüber dem Anleger nicht weisungsabhängige Unternehmer zu nicht näher bezeichneten Börsentermingeschäften verwenden soll, so können die betreffenden Rechtsverhältnisse typische stille Gesellschaften i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen.

2. Hat der Anleger (typische stille Gesellschafter) die Wahl zwischen sofortiger Auszahlung und Wiederanlage der ihm in den Büchern des Unternehmens gutgeschriebenen "Gewinnanteile" und entscheidet er sich im subjektiv eigenen Interesse für die Wiederanlage, so kann die darin liegende Schuldumschaffung (Novation) zu einem Zufluß der "Gewinnanteile" führen. Das gilt auch dann, wenn ein Anspruch des gutgläubigen Anlegers auf die ihm gutgeschriebenen "Gewinnanteile" gar nicht bestand, weil der Unternehmer die "Gewinne" nur vorspiegelte.

3. Zufluß im Fall der Novation setzt voraus, daß der Unternehmer bei entsprechender Wahl des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen "Renditen" fähig gewesen wäre. Zahlungsfähigkeit in diesem Sinne bedeutet das Imstandesein des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten im wesentlichen tilgen zu können (Anschluß an Senatsurteil vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815).

4. Erklärt der Unternehmer gegenüber dem gutgläubigen Anleger, daß der diesem gutgeschriebene und wiederangelegte Betrag auf dessen (vermeintlichen) Anspruch auf Gewinnbeteiligung geleistet werde, so ist die betreffende Geldsumme als Kapitalertrag und nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren (Anschluß an Senatsurteil vom 10. Juni 1975 VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847).

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7; AO 1977 § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1, § 705; HGB n.F. §§ 230 ff.; HGB § 335.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 277)

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BFH-Urteil vom 22.7.1997 (VIII R 13/96) BStBl. 1997 II S. 767

1. Stellt eine Vielzahl von Kapitalanlegern einem Unternehmer gegen hohe Erfolgsbeteiligung auf einem Sammelkonto Geldbeträge zur Verfügung, die der gegenüber den Anlegern nicht weisungsabhängige Unternehmer zu nicht näher bezeichneten Börsentermingeschäften verwenden soll, so können die betreffenden Rechtsverhältnisse typische stille Gesellschaften i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen.

2. Die den gutgläubigen Anlegern (typischen stillen Gesellschaftern) ausgezahlten "Gewinnanteile" sind auch dann als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu erfassen, wenn der Unternehmer aus den spekulativen Börsengeschäften in Wahrheit gar keine Gewinne erzielt, sondern Verluste erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn die ausgezahlten Scheinrenditen aus Kapitaleinlagen anderer Anleger oder gar der Zahlungsempfänger selbst herrührten (sog. Schneeballsystem).

3. Erklärt der Unternehmer gegenüber dem gutgläubigen Empfänger, daß die Zahlung auf dessen (vermeintlichen) Anspruch auf Gewinnbeteiligung geleistet werde, so ist der betreffende Betrag als Kapitalertrag und nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren (Anschluß an Senatsurteil vom 10. Juni 1975 VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847).

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7; AO 1977 § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1, § 705, § 812, § 814; HGB n.F. §§ 230 ff.; HGB § 335.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.7.1997 (IX R 89/94) BStBl. 1997 II S. 772

Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um Grundschulden, die er als Sicherheit für fremde Schulden bestellt hat, abzulösen, so sind die für dieses Darlehen aufgewendeten Zinsen und Kreditkosten nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 33; HGB § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 11.6.1997 (XI R 77/96) BStBl. 1997 II S. 774

1. Mietereinbauten und -umbauten, die ein Mieter in gemieteten Räumen auf eigene Rechnung vornimmt, sind als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren, und zwar als bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn der Mieter sachenrechtlicher Eigentümer ist (Scheinbestandteile nach § 95 BGB) oder eine Betriebsvorrichtung (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) des Mieters besteht, oder als unbewegliche Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt des besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs oder des wirtschaftlichen Eigentums (ständige Rechtsprechung).

2. Aufwendungen, die für Mietereinbauten und sonstige Bauten auf fremdem Grund und Boden (vgl. § 266 Abs. 2 A. II. 1. HGB) vorgenommen werden, können unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums nach allgemeinen Regeln abgesetzt werden, sofern (zumindest) der Steuerpflichtige die Kosten getragen hat, den Bau tatsächlich nutzt und ihm - dem Steuerpflichtigen - bei Beendigung der Nutzung ein Entschädigungsanspruch zusteht (BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; BGH-Urteil vom 6. November 1995 II ZR 164/95, BB 1996, 155).

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 270)

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BFH-Urteil vom 17.9.1997 (II R 24/95) BStBl. 1997 II S. 776

1. Der Senat hält daran fest, daß allein die Verpflichtung des Erwerbers eines sich im Zustand der Bebauung befindlichen Grundstücks gegenüber dem Grundstücksverkäufer, an dessen Stelle in einen bestehenden Vertrag mit einem Dritten über die Errichtung bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens einzutreten, nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Schluß zuläßt, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück in fertig bebautem Zustand zu verschaffen.

2. Zwar kann ein Grundstück auch in einem erst zukünftigen (z. B. bebauten) Zustand zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 II R 52/90, BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409), nicht aber in einem Zustand, den es nicht mehr hat und auch nicht mehr erhalten soll.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 9.9.1997 (VII R 108/96) BStBl. 1997 II S. 778

Eine Beitragsregelung eines Lohnsteuerhilfevereins, die die Höhe des Mitgliedsbeitrags in bestimmten Fällen nach der konkreten Beratungsleistung bemißt, verstößt gegen das Verbot, für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag ein besonderes Entgelt zu erheben.

StBerG § 4 Nr. 11, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 130)

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BFH-Urteil vom 21.8.1997 (V R 47/96) BStBl. 1997 II S. 781

Nach dem UStG DDR unterliegen Bauleistungen, die nach dem 30. Juni 1990 ausgeführt worden sind, auch dann der Umsatzsteuer, wenn die maßgeblichen Verträge vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden waren. Die Besteuerung entspricht selbst dann dem Gesetzeszweck, wenn dem Unternehmer die Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger nicht gelungen ist.

UStG DDR § 27 Abs. 1; AO 1977 § 163.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 963)

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BVerwG-Beschluß vom 16.9.1997 (8 B 143.97) BStBl. 1997 II S. 782

Die Geltendmachung der Haftung für Hinterziehungszinsen durch Haftungsbescheid (§§ 71, 191 Abs. 1 AO) setzt auch bei hinterzogener Gewerbesteuer nicht voraus, daß zuvor gegenüber dem Steuer- und Zinsschuldner oder gegenüber dem Haftungsschuldner Tatbestand und Umfang der Steuerhinterziehung in einem Grundlagenbescheid gesondert festgestellt worden sind.

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BFH-Urteil vom 15.4.1997 (VII R 100/96) BStBl. 1997 II S. 787

Der Senat hält (gegen die Auffassung des I. Senats des BFH) an seiner Rechtsprechung fest, daß eine fehlerhafte Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung auch durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977 für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung gegeben ist.

AO 1977 § 130 Abs. 2, § 218 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 11 Abs. 2, 3 und 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 446)

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BFH-Urteil vom 27.11.1996 (X R 20/95) BStBl. 1997 II S. 791

Hat das FA die Steuerfestsetzung "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen" gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 für vorläufig erklärt, erstreckt sich die Vorläufigkeit nicht auf die Frage, ob der Steuerpflichtige zum Abzug von Sonderausgaben mit oder ohne Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt ist.

AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 2, § 165 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3: BGB § 133.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 13.8.1997 (I R 19/96) BStBl. 1997 II S. 794

1. Der formellen Satzungsmäßigkeit ist Genüge getan, wenn sich steuerbegünstigter Zweck und die Art seiner Verwirklichung im Wege der Satzungsauslegung feststellen lassen.

2. Die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft muß keine ausdrückliche Regelung darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber um die Mitgliedschaft abgelehnt werden kann.

3. Eine Satzungsbestimmung, wonach jedes Aufnahmegesuch von zwei Vereinsmitgliedern befürwortet werden muß, ist nicht per se gemeinnützigkeitsschädlich.

4. Hat das FG anhand statistischen Materials festgestellt, daß die Höhe der im Eintrittsjahr von einem Neumitglied zu zahlenden Beiträge u. ä. eine Repräsentation der Allgemeinheit im Verein nicht ausschließt, so ist der BFH daran grundsätzlich gebunden. Betrugen im Jahr 1990 die Zahlungsverpflichtungen eines Neumitglieds eines Golfclubs im Eintrittsjahr 4.800 DM, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß damit die Allgemeinheit von dem Beitritt ausgeschlossen wurde.

5. Sog. erwartete Spenden sind einem Eintrittsgeld nicht gleichzustellen, wenn festgestellt wird, daß keinem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten oder wieder entzogen wurde, weil die Spende nicht oder nicht in der erwarteten Höhe geleistet wurde.

AO 1977 §§ 52, 60; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 604)

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BFH-Urteil vom 15.10.1997 (II R 56/94) BStBl. 1997 II S. 796

Steuererstattungsansprüche sind beim Betriebsvermögen solange nicht als Kapitalforderung zu berücksichtigen, als ihrer Geltendmachung Bestand habende Steuerbescheide entgegenstehen. Dabei kann offenbleiben, ob hinsichtlich des Entstehens von Steuererstattungsansprüchen der materiellen oder der formellen Rechtsgrundtheorie zu folgen ist.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 38; BewG § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 158)

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BFH-Urteil vom 9.4.1997 (I R 124/95) BStBl. 1997 II S. 799

1. Wird eine KG in eine GmbH umgewandelt, darf die GmbH für eine von ihr gegebene Pensionszusage bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 EStG die Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten in der KG berücksichtigen, wenn das mit diesem bestehende Dienstverhältnis oder andere Rechtsverhältnis fortgeführt wird. Um berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten handelt es sich jedoch nur dann, wenn die späteren Pensionsleistungen im Rahmen dieses Dienst- oder Rechtsverhältnisses bei der KG gewinnmindernd in Abzug gebracht werden könnten. Daran fehlt es, wenn der Pensionsberechtigte Gesellschafter (Mitunternehmer) der KG gewesen ist und wenn die Pensionsleistungen deshalb zu dessen Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 EStG gehören. Es ist dann auf den tatsächlichen Dienstbeginn bei der GmbH abzustellen.

2. Auf diesen tatsächlichen - und nicht auf einen fiktiven früheren - Dienstbeginn ist regelmäßig auch dann abzustellen, wenn der Pensionsberechtigte bereits in einem Dienstverhältnis zu der KG gestanden hatte, bevor er als Gesellschafter (Mitunternehmer) in diese eintrat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses frühere Dienstverhältnis endgültig beendet worden ist, aus ihm keine unverfallbaren Anwartschaften erwachsen sind und die Zurechnung der Vordienstzeiten nicht vertraglich vereinbart wurde (Einschränkung von Abschn. 41 Abs. 12 Satz 3 EStR 1987).

EStG § 6a Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; KStG § 8 Abs. 1; UmwG 1969 § 49 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1996, 595)

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BFH-Urteil vom 17.6.1997 (IX R 30/95) BStBl. 1997 II S. 802

Die Grundsätze des sog. anschaffungsnahen Aufwands gelten jedenfalls dann nicht, wenn der Steuerpflichtige als Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich erwirbt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 5/93, BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.6.1997 (III R 84/96) BStBl. 1997 II S. 805

1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), können außergewöhnliche Belastungen sein.

2. Vor einer steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung muß der Steuerpflichtige anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausschöpfen; er muß sich ggf. nachprüfbare Unterlagen über die ablehnende Haltung seiner Krankenkasse besorgen. Gegen einen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse Widerspruch einzulegen, ist ihm jedenfalls dann zumutbar, wenn dieser keine Begründung enthält.

EStG § 33.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 924)

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BFH-Urteil vom 19.6.1997 (IV R 16/95) BStBl. 1997 II S. 808

1. Anschaffungsnebenkosten führen nicht zur Bilanzierung eines im übrigen als schwebendes Geschäft zu behandelnden immateriellen Wirtschaftsguts.

2. Maklerprovisionen, die im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrags gezahlt worden sind, sind als laufende Betriebsausgaben abzugsfähig.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1995, 610)

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BFH-Urteil vom 3.7.1997 (III R 114/95) BStBl. 1997 II S. 811

Von der Gemeinde (wenn auch erst nach Jahren) aufgrund einer Satzungsänderung vom Grundstückseigentümer nachgeforderte Erschließungsbeiträge sind nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden, wenn die Gemeinde lediglich den Berechnungsmaßstab geändert hat, die Beitragspflicht als solche ihren Grund aber nach wie vor in einer erstmaligen Erschließungsmaßnahme hat.

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 27.8.1997 (X R 54/94) BStBl. 1997 II S. 813

Wird ein ertragloses Grundstück (mit aufstehendem Rohbau) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 7, § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ZPO § 323.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 27.8.1997 (I R 22/97) BStBl. 1997 II S. 817

Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einem Holdingunternehmen vorzunehmen, dessen Unternehmensgegenstand der Erwerb und die Veräußerung von Aktien und von anderen Vermögensbeteiligungen ist. Auch wenn bei einem solchen Unternehmen die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler), beruht die Überzahlung nicht auf der "Art seiner Geschäfte" i. S. von § 44a Abs. 5 EStG.

EStG § 43 Abs. 1, § 44a Abs. 5; KStG § 49 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 617)

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BFH-Urteil vom 9.9.1997 (IX R 52/94) BStBl. 1997 II S. 818

Bei der Berechnung der Wohnfläche, nach der sich bestimmt, ob bei der Ermittlung der für die Höhe des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 EStG) maßgeblichen Rohmiete die Marktmiete oder - wegen Überschreitens der 205 qm-Grenze - die Kostenmiete anzusetzen ist, sind Hobby- und Fitnessräume im Kellergeschoß mit ihrer vollen Grundfläche anzusetzen, wenn sie offensichtlich als Wohnräume ausgebaut sind, andernfalls nur mit der hälftigen Grundfläche. Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze sind stets mit der Hälfte ihrer Grundfläche zu berücksichtigen. Die Wohnfläche ist nicht nach § 44 Abs. 3 der II. BV zu kürzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98).

EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 6, § 52 Abs. 21; II. BV § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3, § 45.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.10.1997 (II R 68/95) BStBl. 1997 II S. 820

1. Die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtete, vertraglich vereinbarte Sachleistungsverpflichtung oder ein entsprechender Sachleistungsanspruch ist bei der Ermittlung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem für den Grundbesitz maßgebenden Steuerwert anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der zugrundeliegende Veräußerungsvertrag von seiten des Erwerbers bereits erfüllt ist.

2. Dem Erwerb durch Erbanfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 unterliegen auch solche Grundstücke, die im wirtschaftlichen Eigentum eines Dritten stehen.

AO 1977 § 39 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1; BewG § 9.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 29.7.1997 (IX R 20/96) BStBl. 1997 II S. 823

Ist eine Vollmachtsurkunde, die lediglich den Namen des Bevollmächtigten nicht enthält, einem Schriftsatz beigeheftet, der den Rechtsstreit genau bezeichnet und in dem sich der Prozeßbevollmächtigte als solcher benennt, so bestehen in der Regel auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis im Schriftsatz auf die beigefügte Prozeßvollmacht keine Zweifel an der Bevollmächtigung des im Schriftsatz angegebenen Prozeßbevollmächtigten.

FGO § 62 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 30.7.1997 (I R 55/96) BStBl. 1997 II S. 824

Verzinsliche Vorauszahlungen von Versicherungsprämien für Lebensversicherungsverträge, die von den Lebensversicherungsunternehmen auf sog. Beitragsdepots für die Versicherungsnehmer gehalten werden, sind keine Dauerschulden, und die darauf gezahlten Zinsen sind keine Dauerschuldzinsen i. S. des GewStG.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 116)

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BFH-Urteil vom 28.8.1997 (III R 3/94) BStBl. 1997 II S. 827

Durch Subventionsbetrug erlangte Investitionszulagen können innerhalb der verlängerten Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zurückgefordert werden, sofern die betreffenden Zulagengesetze (hier § 19 Abs. 7 BerlinFG i. d. F. des EGAO 1977) keine speziellen Verjährungsvorschriften enthalten, sondern allgemein die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO 1977 für entsprechend anwendbar erklären.

AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; BerlinFG i.d.F. des EGAO 1977 § 19 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 13.8.1997 (I R 89/96) BStBl. 1997 II S. 829

1. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG regelt den Fortbestand der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft nicht abschließend.

2. Stellt eine Kapitalgesellschaft ihre bisher ausgeübte Tätigkeit (Betreiben von Fitnessstudios) ein und nimmt sie zeitlich später eine neue Tätigkeit (gastronomische Beratung) auf, so ist von der Wiederaufnahme eines (neuen) Geschäftsbetriebes i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG auszugehen.

3. Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 KStG gebieten es, unter dem Betriebsvermögen im Sinne der Vorschrift nur das Aktivvermögen zu verstehen. Entsprechend ist die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft solange zu bejahen, als für die von der Kapitalgesellschaft wiederaufgenommene Tätigkeit überwiegend Aktivvermögen verwendet wird, das schon vor der Einstellung des ursprünglichen Geschäftsbetriebes vorhanden war.

4. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG ist anzuwenden, wenn vor der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes einer Kapitalgesellschaft zwar nicht mehr als 75 v. H. aller Geschäftsanteile übertragen werden, jedoch ein Anteilserwerber eine Rechtsposition erhält, die mit der eines Gesellschafters wirtschaftlich vergleichbar ist, der mehr als 75 v. H. der Geschäftsanteile an der Kapitalgesellschaft hält.

KStG § 8 Abs. 4; EStG § 10d; GewStG § 10a.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 371)

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BFH-Urteil vom 29.10.1997 (II R 60/94) BStBl. 1997 II S. 832

Im Bereich geschäftlicher Beziehungen kann bei einem objektiv (teil-)unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv (teil-)unentgeltlichen machen, entfallen, soweit der Steuerpflichtige in nachvollziehbarer Weise darzutun vermag, daß die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d. h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet war.

ErbStG § 7 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.10.1997 (VII R 18/97) BStBl. 1997 II S. 835

Die Regelungen in § 40a StBerG über die Voraussetzungen für die endgültige Bestellung von als vorläufig bestellt geltenden Steuerberatern im Beitrittsgebiet verstoßen nicht gegen das GG.

StBerG § 40a, § 46 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.10.1997 (XI R 8/86) BStBl. 1997 II S. 840

Der Umsatz darf nicht gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 UStG 1980 bemessen werden, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist.

UStG 1980 § 10 Abs. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1986, 314)

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EuGH-Urteil vom 29.5.1997 (C 63/96) BStBl. 1997 II S. 841

Eine vom Rat erteilte Ermächtigung zur Einführung einer von der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) abweichenden Sondermaßnahme, die zur Verhütung von Steuerhinterziehungen oder -um- gehungen vorsieht, daß bei entgeltlichen Leistungen zwischen einander nahestehenden Personen als Mindestbemessungsgrundlage die Ausgaben im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie anzusetzen sind, ist insoweit nicht durch Artikel 27 dieser Richtlinie gedeckt, als das vereinbarte Entgelt marktüblich, aber niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage ist.

 

 

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