| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 23.3.1995 (IV R 93/93) BStBl. 1995 II S. 700

Eine Realteilung kann auch angenommen werden, wenn sich wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter befinden, sofern Gesellschafts- und Sonderbetriebsvermögen bei den Gesellschaftern Betriebsvermögen bleiben. Auch die anschließende Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an den ehemaligen Mitgesellschafter steht einer Realteilung zu Buchwerten nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung erfüllt sind und der Verpächter bei Nutzungsüberlassung nicht die Betriebsaufgabe erklärt (Anschluß an Senatsurteil vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300).

EStG § 4 Abs. 1, § 14, § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 23.3.1995 (IV R 58/94) BStBl. 1995 II S. 702

Der Zuschuß einer Gemeinde zum Bau einer Tiefgarage ist jedenfalls dann von den Herstellungskosten des Gebäudes abzusetzen und nicht als Einnahme des Zuflußjahres zu erfassen, wenn eine Mietpreisbindung und die Nutzung durch bestimmte Personen nicht vereinbart werden.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 21; HGB § 255; BayBO Art. 62, 63.

*****

BFH-Urteil vom 28.3.1995 (IX R 41/93) BStBl. 1995 II S. 704

Werden Aufwendungen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen worden waren, nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zurückgezahlt, kann dies zu Einnahmen im Rahmen dieser Einkunftsart führen.

EStG §§ 21, 21 a, 52 Abs. 21.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 19.4.1994 (VIII R 2/93) BStBl. 1995 II S. 705

Der durch Auskehrung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft bei ihrem Alleingesellschafter entstandene Gewinn ist nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt.

EStG §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2-4, 17 Abs. 4 Satz 2, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 20.4.1995 (IV R 7/93) BStBl. 1995 II S. 708

Bringt ein Landwirt seinen Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft ein (§ 24 UmwStG), so ist die von ihm für die eingebrachten Wirtschaftsgüter in Rechnung gestellte und vereinnahmte Umsatzsteuer auch dann Betriebseinnahme, wenn er seine Umsätze gemäß §§ 24, 24 a UStG nach Durchschnittssätzen versteuert. Auch wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, handelt es sich um einen nach dem Normaltarif besteuerten Einbringungsgewinn und nicht um einen bei der Feststellung des Ausgangswerts nicht berücksichtigten Betriebsvorgang nach § 13 a Abs. 8 EStG.

EStG § 13, § 13 a Abs. 8 Nr. 3, § 14; UmwStG § 24; UStG § 24, § 24 a.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 20.4.1995 (IV R 101/94) BStBl. 1995 II S. 710

Ein selbständiger Arzt kann die Steuervergünstigung aus § 58 Abs. 3 EStG, § 9 DBStÄndG (DDR) nur in Anspruch nehmen, wenn er bereits im Jahr 1990 mit der Behandlung von Patienten begonnen hatte (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320). Die Herrichtung der Praxis genügt nicht.

EStG § 58 Abs. 3; DBStÄndG (DDR) § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 10.5.1995 (IX R 73/91) BStBl. 1995 II S. 713

Errichtet der Steuerpflichtige ein Gebäude teilweise in Eigenleistung, sind die ihm hierbei entstehenden Kosten für Fahrten zur Baustelle nicht mit den Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern in tatsächlicher Höhe den Herstellungskosten zuzurechnen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 7; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

*****

BFH-Urteil vom 16.5.1995 (VIII R 18/93) BStBl. 1995 II S. 714

Ein Kommanditist bleibt auch dann Mitunternehmer, wenn der ihm testamentarisch vermachte Kommanditanteil einer (treuhänderischen) Verwaltungstestamentsvollstreckung unterliegt und er die Gewinnanteile an einen Untervermächtnisnehmer herausgeben muß.

BGB §§ 2208, 2209, 2223, 2170, 2174 ff.; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1, Abs. 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BFH-Urteil vom 18.5.1995 (IV R 31/94) BStBl. 1995 II S. 718

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Getränkeverkauf in einer von einer GbR geführten Tanzschule mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, sind solche Aufwendungen außer Ansatz zu lassen, die in vollem Umfang für den Betrieb der Tanzschule notwendig sind.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

*****

BFH-Urteil vom 31.5.1995 (X R 140/93) BStBl. 1995 II S. 720

Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i. S. von § 10 BauNVO sind nicht nach § 10 e EStG begünstigt. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die zuständige Baurechtsbehörde aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplanes die dauernde Nutzung genehmigt hat (Fortführung des BFH-Urteils vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815).

EStG §§ 10 e, 34 f; BauNVO §§ 10, 31.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 29.6.1995 (VIII R 68/93) BStBl. 1995 II S. 722

Nimmt ein Steuerpflichtiger an einer Kapitalerhöhung teil und veräußert er anschließend die gesamte, im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung, ist ein dadurch erhöhter Veräußerungsverlust anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige eine derartige Abwicklungsmaßnahme getroffen hat, um die gesamte wesentliche Beteiligung überhaupt veräußern zu können und um seinen Ruf als Kaufmann zu wahren (Abgrenzung zum Schreiben des BMF vom 24. August 1994 IV B 2 - S 2244 - 41/94, BStBl I 1994, 711).

EStG 1985 § 17 Abs. 1, 2, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1, 3 Satz 1, 4 Satz 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 42.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 29.6.1995 (VIII R 69/93) BStBl. 1995 II S. 725

1. Eine aufgrund einer Kapitalherabsetzung vorgenommene Rückzahlung von Nennkapital mindert - wie bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen - die ursprünglichen Anschaffungskosten der im Privatvermögen befindlichen Anteile aus einer wesentlichen Beteiligung in der vollen Höhe des Herabsetzungsbetrages.

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der eine Rückzahlung bereits vor dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der beschlossenen Kapitalherabsetzung als solche und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen haben, was zum handelsrechtlichen Wirksamwerden erforderlich ist, und wenn Gläubigerinteressen nicht berührt sind.

EStG § 17 Abs. 4 mit Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2; KStG § 47.

Vorinstanz: FG Berlin

*****

BFH-Beschluß vom 4.8.1995 (VI B 82/95) BStBl. 1995 II S. 727

Es ist nicht klärungsbedürftig, daß sich die AfA bei einem selbstgenutzten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus auch dann nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG richtet, wenn ein Teil des Hauses fremdvermietet ist. Eine (höhere) Absetzung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG in der von 1989 bis einschließlich 1993 gültigen Fassung ist nicht zulässig (Anschluß an das BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BStBl II 1995, 598).

EStG 1990 § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7, § 52 Abs. 11; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

*****

BFH-Urteil vom 27.7.1995 (VI R 17/95) BStBl. 1995 II S. 728

Bei der Abgrenzung, ob die Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen, sind die Fahrzeitersparnisse der Ehegatten nicht zusammenzurechnen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 26, § 26 b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 21.8.1995 (VI R 49/95) BStBl. 1995 II S. 729

Wird in dem Einfamilienhaus eines Arbeitnehmers, in dem er ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, die Gesamtwohnfläche durch Erweiterungsbaumaßnahmen vergrößert, so ergibt sich für die anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Werbungskosten ein veränderter Aufteilungsmaßstab. Sind die Erweiterungsbaumaßnahmen mit Krediten finanziert worden, so sind die darauf entfallenden Schuldzinsen dem häuslichen Arbeitszimmer selbst dann anteilig zuzuordnen, wenn die Baumaßnahmen das häusliche Arbeitszimmer nicht unmittelbar betroffen haben.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Beschluß vom 3.7.1995 (GrS 3/93) BStBl. 1995 II S. 730

Die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides darf auch insoweit aufgehoben werden, als sie zu einer - vorläufigen - Erstattung entrichteter Einkommensteuer-Vorauszahlungsbeträge führt.

FGO § 69 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 3; AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 1, § 124 Abs. 2, § 218 Abs. 1 Satz 1; EStG § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3 Satz 1.

Vorlagebeschluß vom 23. Juni 1993 X B 134/91 (BFHE 172, 9, BStBl II 1994, 38)

*****

BFH-Urteil vom 21.3.1995 (XI R 85/93) BStBl. 1995 II S. 732

Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507).

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 26.7.1995 (II R 68/92) BStBl. 1995 II S. 736

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf "Übertragung aller Anteile der (Personen-)Gesellschaft" begründet (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG 1983), liegt grundsätzlich nicht vor, wenn neben dem (den) übertragenen Personengesellschaftsanteil(en) mindestens ein weiterer Anteil an der Personengesellschaft in der Hand eines anderen Gesellschafters besteht, mag dieser weitere Anteil auch nicht mit einer wertmäßigen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verbunden sein. Denn unter "Anteil der (Personen-) Gesellschaft" i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Personengesellschaft, d. h. die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung hinsichtlich des (aktiven) Gesellschaftsvermögens zu verstehen.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 26.4.1995 (II R 6/94) BStBl. 1995 II S. 738

1. Das frühere GrEStG NW ist seit Aufhebung des § 160 Abs. 2 FGO durch das FGOÄndG vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) ab 1. Januar 1993 kein revisibles Recht mehr, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt.

2. Kann der BFH mangels Revisibilität nicht überprüfen, ob ein Tatbestand eines landesrechtlichen Steuergesetzes erfüllt ist, so kann er auch nicht überprüfen, ob der Steueranspruch nach dieser landesrechtlichen Vorschrift über § 42 AO 1977 entstanden ist.

FGO § 118 Abs. 1, § 160 Abs. 2; AO 1977 § 42; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 5.4.1995 (I R 29/94) BStBl. 1995 II S. 740

Schüttet eine bis zum Veranlagungszeitraum 1990 einschließlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984 steuerbefreite Körperschaft ihren Gewinn 1990 nach dem 31. Dezember 1990 an steuerbefreite Körperschaften oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus, so ist die Ausschüttungsbelastung herzustellen.

KStG § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 27 Abs. 1, § 40 Satz 1 Nr. 2; EStG § 44 a Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 18.1.1995 (I R 44/94) BStBl. 1995 II S. 742

1. Erhebt ein Versorgungsunternehmen der öffentlichen Hand (Betrieb gewerblicher Art) von seinen Kunden Abschlagszahlungen, so ist es zur Erstellung seiner Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr verpflichtet (vgl. Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung/Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden).

2. Das Versorgungsunternehmen ist zur Bildung einer Rückstellung für die am Bilanzstichtag ungewissen Kosten der Jahresabrechnung verpflichtet, wenn ein "wesentlicher" Aufwand zu erwarten ist.

3. Die "Wesentlichkeit" des Aufwandes ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis zu beurteilen, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen.

KStG § 8; HGB § 242 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 263; AVBGasV § 24 Abs. 1; AVBEltV § 24 Abs. 1; EigenbetriebsVO § 12.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 30.6.1995 (VI R 26/95) BStBl. 1995 II S. 744

1. Werden einem Arbeitnehmer während einer Dienstreise Gegenstände seines für die Durchführung der Reise notwendigen persönlichen Gepäcks gestohlen, obwohl er die nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seines Reisegepäcks getroffen hat, so kann er den Verlust dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (Anschluß an die Rechtsprechung in dem Urteil vom 30. November 1993 VI R 21/92, BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256).

2. Der Höhe nach darf nur der Teil der Anschaffungskosten des jeweiligen Gegenstandes des notwendigen persönlichen Reisegepäcks als Werbungskosten abgezogen werden, der bei einer Verteilung der Anschaffungskosten auf die geschätzte Gesamtnutzungsdauer des Gegenstands auf die Zeit nach dem Diebstahl entfällt (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256, 258, unter Nr. 2 b der Entscheidungsgründe).

EStG § 3 Nr. 13 und 16, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 26.4.1995 (XI R 75/94) BStBl. 1995 II S. 746

§ 4 Nr. 28 UStG 1980 ist weder unmittelbar noch entsprechend auf sonstige Leistungen anwendbar.

UStG 1980 § 4 Nr. 28.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 4.5.1995 (V R 29/94) BStBl. 1995 II S. 747

1. § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980 setzt nur voraus, daß das Abrechnungspapier die gemäß § 14 Abs. 4 UStG 1980 erforderlichen Angaben enthält und daß der Aussteller bestimmbar ist, nicht aber, daß die Angaben über Leistung, Entgelt, Steuerbetrag und Leistungsempfänger tatsächlich zutreffen.

2. Der Zweck des § 14 Abs. 3 UStG 1980 umfaßt jede Abrechnung, die geeignet ist, zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen verwendet zu werden. Dies ist auch bei einer Abrechnung der Fall, die eine nicht existierende Person als Leistungsempfänger bezeichnet.

UStG 1980 § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4; AO 1977 § 163, § 227.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 16.5.1995 (XI R 70/94) BStBl. 1995 II S. 750

Die entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler ist in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen i. S. des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 aufzuteilen. Die Mitbenutzung der übrigen Tennisanlage (Aufenthaltsflächen und Nebenräume) kann auf einem Vertrag beruhen, der insoweit keinen Mietrechtscharakter hat.

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 4 Nr. 12 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 18.5.1995 (V R 7/94) BStBl. 1995 II S. 751

1. Die für Fremdenheime und Pensionen festgesetzten Durchschnittsätze zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge können nur solche Unternehmer in Anspruch nehmen, die ihre Gäste nicht nur beherbergen, sondern zusätzlich auch verpflegen.

2. Eine unternehmerische Tätigkeit, bei der hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse zu den in der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV 1980/1991 bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen vorliegen, kann nicht schätzungsweise aufgeteilt werden, um den Vorsteuerabzug sowohl nach § 15 UStG 1980/1991 als auch nach § 23 UStG 1980/1991 i. V. m. §§ 69 und 70 UStDV 1980/1991 zu ermitteln.

UStG 1980/1991 § 23; UStDV 1980/1991 § 69, § 70.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 27.7.1995 (V R 40/93) BStBl. 1995 II S. 753

Die Vermittlung der Mitgliedschaften in einem Idealverein ist keine "Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen" i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980.

UStG 1980 § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. f.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 26.4.1995 (XI R 81/93) BStBl. 1995 II S. 754

Auf der Grundlage der im Veranlagungszeitraum 1986 maßgeblichen Verwaltungsregelungen zur Behandlung von Zahlungen des Eigentümers im Hinblick auf das Zwischenmietverhältnis kommt eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

AO 1977 §§ 42, 163; UStG 1980 §§ 9, 15.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 27.6.1995 (V R 27/94) BStBl. 1995 II S. 756

1. Wenn Händler das Angebot des Herstellers auf Rückkauf von noch nicht abgesetzten Erzeugnissen zum Einstandspreis annehmen und erfüllen, ist umsatzsteuerrechtlich eine Rücklieferung und keine Rückgängigmachung einer Lieferung anzunehmen. Eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung ist auch nicht gegeben, wenn ein Preisverfall den Hersteller zum Rückkauf der Ware veranlaßt.

2. Die Rücklieferung einer Ware an den Lieferer, der sie anschließend vernichtet, führt nicht zur Rückgängigmachung von Kürzungsansprüchen nach dem BerlinFG für die ursprüngliche Lieferung dieser Gegenstände.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1; BerlinFG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 12.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BVerfG-Beschluß vom 3.5.1995 (1 BvR 1176/88) BStBl. 1995 II S. 758

Leitsatz (vom BMF gebildet)

§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

*****

BFH-Urteil vom 27.6.1995 (IX R 123/92) BStBl. 1995 II S. 763

Die Beiladung der übrigen Feststellungsbeteiligten ist auch dann gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig, wenn das FA - statt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Bauherrengemeinschaft gesondert und einheitlich festzustellen - nach seinem Ermessen (§ 180 Abs. 2 AO 1977 i. V. m. § 1 Abs. 1 der dazu ergangenen VO) von der Durchführung des Feststellungsverfahrens für die Bauherrengemeinschaft hätte absehen können.

FGO § 60 Abs. 3; AO 1977 § 180 Abs. 2; VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht

*****

BFH-Urteil vom 8.2.1995 (I R 127/93) BStBl. 1995 II S. 764

1. Dritter i. S. des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 ist jeder, der im fehlerhaften Steuerbescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war. An dem zur Änderung oder Aufhebung des fehlerhaften Steuerbescheides führenden Verfahren war er nicht nur dann beteiligt, wenn er Verfahrensbeteiligter i. S. des § 359 AO 1977 oder des § 57 FGO war, sondern auch dann, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hinwirkte, z. B. indem er den Aufhebungs- oder Änderungsantrag stellte.

2. Der Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 GewStG für Gewerbebetriebe natürlicher Personen und Personengesellschaften ist betriebsbezogen. Er ist daher auch dann nur einmal zu berücksichtigen, wenn an dem gewerblichen Unternehmen mehrere natürliche Personen aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind.

AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 184 Abs. 1 Satz 3; GewStG 1978 § 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz; BGB § 242; FVG § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 26.4.1995 (I R 35/93) BStBl. 1995 II S. 767

1. Körperschaften, die schwer vermittelbare und zuvor längere Zeit arbeitslose Personen - insbesondere Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte oder Behinderte - arbeitstherapeutisch beschäftigen und berufs- und sozialpädagogisch betreuen, um dadurch deren Eingliederung in den normalen Arbeitsprozeß selbstlos zu fördern (arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften), dienen einem gemeinnützigen Zweck.

2. Führt eine arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft Lohnaufträge aus, um den von ihr geförderten Personen eine sinnvolle Arbeitstherapie anbieten zu können, so ist der dadurch begründete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO 1977, wenn die Leistungen an die Auftraggeber ausschließlich Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.

KStG 1984 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 §§ 14, 52, 57, 65, 66; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 7.2.1995 (VIII R 36/93) BStBl. 1995 II S. 770

Liegt der "Kaufpreis" für einen Kommanditanteil unter dem Buchwert des Anteils, so entsteht beim Erwerber jedenfalls dann kein Übernahmegewinn in Höhe der Differenz zwischen dem fortzuführenden Buchwert und dem fehlenden oder niedrigeren Erwerbspreis, wenn von einem unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerb aus privaten Gründen auszugehen ist.

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 5; EStDV § 7 Abs. 1; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 23.3.1995 (IV R 66/94) BStBl. 1995 II S. 772

Erhaltene Vergütungen für die Übernahme einer Ausbietungsgarantie sind beim Garantiegeber passiv abzugrenzen. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist an den folgenden Bilanzstichtagen insoweit aufzulösen, als die Vergütungen auf den bereits abgelaufenen Garantiezeitraum entfallen.

EStG 1983 § 5 Abs. 4 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 19.5.1995 (III R 12/92) BStBl. 1995 II S. 774

Vergebliche Zahlungen für den Erwerb eines Grundstücks und für die Erstellung eines selbst zu nutzenden Einfamilienhauses (Maklerkosten, Werklohnvorauszahlungen), zu denen der Steuerpflichtige durch einen Betrug seiner Vertragspartner veranlaßt worden ist und für die er nach dem Scheitern der Verträge keine realisierbaren Ersatzansprüche erworben hat, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BFH-Urteil vom 8.6.1995 (IV R 80/94) BStBl. 1995 II S. 776

Stellt ein Kartograph farbige Reliefkarten her, die er Reiseunternehmen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt, so ist seine Tätigkeit nicht bereits deshalb als gewerblich anzusehen, weil er die Karten zunächst ohne Auftrag erstellt hat und später nach den Wünschen der Abnehmer durch Mitarbeiter ergänzen läßt.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Beschluß vom 14.9.1994 (IX B 142/93) BStBl. 1995 II S. 778

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Rückkaufangebot nur dann Bedeutung für die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers haben kann, wenn feststeht, daß er das Angebot kannte. Die Kenntnis des Vertriebsvermittlers genügt nicht.

EStG §§ 2 Abs. 1, 9, 21.

Vorinstanz: FG Berlin

*****

BFH-Urteil vom 10.11.1994 (IV R 68/93) BStBl. 1995 II S. 779

Wird ein erworbener Holzbestand durch Kahlschlag verringert, so mindern die anteiligen Anschaffungskosten den Erlös aus der Veräußerung des Holzes.

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1, § 34, § 34 b.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Beschluß vom 17.5.1995 (I B 183/94) BStBl. 1995 II S. 781

1. Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung kann nur an den Vorschriften gemessen werden, die speziell für die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung von Steuern der genannten Art gelten.

2. Die Steueranmeldung bildet den Rechtsgrund i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977. Sie ist Voraussetzung für die Durchführung eines sich anschließenden Erstattungsverfahrens.

3. Es wird daran festgehalten, daß die in § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG getroffene Regelung rechtmäßig ist.

4. Eine Steueranmeldung ist gemäß § 133 BGB analog auszulegen.

EStG § 50 a Abs. 4 und 5, § 50 d Abs. 1; KStG 1984 § 49 Abs. 1; EStDV § 73 e; GG Art. 59 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 21.6.1995 (II R 62/93) BStBl. 1995 II S. 783

Ist dem Steuerpflichtigen vom Erblasser ein Geldvermächtnis ausgesetzt worden und erwirbt der Steuerpflichtige von der Erbin ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück, wobei er einen Teilbetrag der Kaufpreisforderung durch Aufrechnung mit seiner Vermächtnisforderung tilgt, so ist Gegenstand des (Vermächtnis-)Erwerbs nicht der anteilige Einheitswert des Kaufgrundstücks, sondern die durch das Vermächtnis begründete Geldforderung.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 387.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 28.6.1995 (II R 80/94) BStBl. 1995 II S. 784

Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 kann nicht gewährt werden, wenn dem Erben vom Erblasser versprochen worden ist, ihn zum Erben dafür einzusetzen, daß er ihn pflegt und der Erbe deshalb einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Erblasser hat, der als Nachlaßverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (BFH-Urteil vom 9. November 1994 II R 110/91, BFHE 176, 48, BStBl II 1995, 62) berücksichtigt werden kann.

ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 28.6.1995 (II R 89/92) BStBl. 1995 II S. 786

Kosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses entstehen, sind als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig.

ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 3; BGB § 2174.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 30.8.1995 (II R 58/94) BStBl. 1995 II S. 788

Die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung unterlag bereits vor der ausdrücklichen Einbeziehung dieser Versicherung in den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG durch das StÄndG 1991 der Feuerschutzsteuer. Diese Gesetzesänderung hatte nur deklaratorische Bedeutung.

FeuerschStG § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 26.8.1993 (IV R 133/90) BStBl. 1995 II S. 791

Wird ein Einzelunternehmen während des Erhebungszeitraums in eine den Gewerbebetrieb fortführende Personengesellschaft eingebracht, so stehen der Personengesellschaft bei der Ermittlung des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag sowohl Abrundungsbetrag als auch Freibetrag nur anteilig zu. Der Rechtsformwechsel hat allein zur Folge, daß der für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnde Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag auf die jeweiligen Steuerschuldner aufzuteilen und ihnen gegenüber getrennt festzusetzen ist, wenn die sachliche Steuerpflicht unverändert fortbesteht.

GewStG § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 25.7.1995 (VIII R 54/93) BStBl. 1995 II S. 794

1. Eine GmbH und atypisch stille Gesellschaft ist eine "andere Personengesellschaft" i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GewStG a. F. Sachlich gewerbesteuerpflichtig ist nicht die GmbH, sondern es sind die Mitunternehmer dieser Personengesellschaft, unabhängig von ihrer fehlenden dinglichen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.

2. Unabhängig davon, ob eine solche Gesellschaft Organgesellschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG a. F. sein kann, werden die Wirkungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft jedenfalls nach dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungs- sowie Kürzungsvorschriften durch die Mitunternehmerschaft verdrängt.

GewStG 1978 §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Satz 2, 8 Nr. 8, 9 Nr. 2, 12 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 26.7.1995 (X R 30/93) BStBl. 1995 II S. 797

Die Aufhebung der gewerbesteuerlichen Umrechnungsvorschriften (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 6, § 13 Abs. 4 GewStG a. F.) durch Art. 10 StBereinG 1986 (BGBl I 1985, 2436, 2451, BStBl I 1985, 735, 750) mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 1986 ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für Gewerbesteuerpflichtige, die vor 1986 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt hatten, Übergangsvorschriften zu erlassen.

GewStG § 10, § 11 Abs. 6, § 13 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart

*****

BFH-Urteil vom 6.9.1995 (II R 76/92) BStBl. 1995 II S. 799

1. Soll sich aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen nach Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand der Umfang der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters an der Gesamthand durch Neuaufnahme von weiteren Gesellschaftern und Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Betrag verringern, und sollen dabei die neu eintretenden Gesellschafter - unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts - im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, als wenn sie bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung Gesellschafter gewesen wären, sind für den Umfang der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 die Beteiligungsverhältnisse an der Gesamthand maßgebend, so wie diese sich nach der planmäßigen Erhöhung des Gesellschaftskapitals ergeben.

2. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 können grundsätzlich nur verneint werden, wenn und soweit sich der Umfang der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters tatsächlich verringert. Soll sich aber nach einem vorgefaßten Plan (Gesellschaftsvertrag) die Verringerung des Umfangs der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters in mehreren Teilakten vollziehen, genügt die Feststellung, daß mit der Verringerung des Beteiligungsumfangs planmäßig begonnen wurde, um die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 im Umfang der geplanten, im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch nicht vollständig erfolgten Verringerung der Beteiligung auszuschließen.

GrEStG 1983 § 5 Abs. 2.

 

   :