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BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 56/08) BStBl.
2010 II S. 202
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Verfahren über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlagen für
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und für Absetzungen für
Abnutzung nicht klagebefugt.
2. Das FG kann die Zulassung der Revision wirksam auf die
Zulässigkeit der Klage beschränken.
AO § 33 Abs. 1, § 164 Abs. 2,
§ 179 Abs. 2 Satz 1, § 180 Abs. 1, § 180 Abs. 2 (i.V.m. VO zu § 180 Abs. 2
AO); FGO §§ 48, 57, 59, §§ 97 bis 99; ZPO § 59.
Vorinstanz: Sächsisches FG vom
29. Oktober 2008 2 K 565/06 (EFG 2009, 809)
BFH-Urteil vom 1.10.2009 (VI R 22/07)
BStBl. 2010 II S. 204
Hersteller einer Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG kann derjenige sein,
der den Gegenstand selbst produziert, der ihn auf eigene Kosten nach seinen
Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder der damit
vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt
(Fortführung des Senatsurteils vom 28. August 2002 VI R 88/99, BFHE 200,
254, BStBl II 2003, 154).
EStG § 8 Abs. 3, § 40 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 38, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: Hessisches FG vom
13. Dezember 2006 10 K 2126/04 (EFG 2007, 1317)
BFH-Beschluss vom 7.10.2009
(VII R 45/07) BStBl. 2010 II S. 205
Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung erhalten hat, kann zur
Steuerberaterprüfung auch dann nicht zugelassen werden, wenn er durch seine
in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über
eine für die Prüfung und die spätere Tätigkeit als Steuerberater
ausreichende "Vorbildung" verfügt.
StBerG § 36.
Vorinstanz: FG
Berlin-Brandenburg vom 14. November 2007 12 K 2439/04 B (EFG 2008, 412)
BFH-Urteil vom 17.12.2008 (XI R 23/08) BStBl.
2010 II S. 208
Die
Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen
Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1
Buchst. a UStG 1999 steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von
Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
UStG 1999 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. April 2008
1 K 2094/05 U (EFG 2008, 1337)
BFH-Urteil vom 11.3.2009 (XI R 71/07) BStBl. 2010
II S. 209
1. Ob
der Leistungsempfänger ein Grundstück i.S. des § 9 Abs. 2 UStG 1993
ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht
ausschließen, richtet sich nach der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen
Beurteilung und nicht nach einer davon abweichenden Steuerfestsetzung
gegenüber dem Leistungsempfänger.
2.
Die Überlassung von Sportanlagen eines Betreibers an Nutzer dieser
Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12
Buchst. a UStG 1993, sondern stellt eine einheitliche steuerpflichtige
Leistung dar.
3.
Das den Betreibern von Sportanlagen in § 27 Abs. 6 UStG 1999 eingeräumte
Wahlrecht ist eine Billigkeitsregelung, die sich nicht auf § 9 Abs. 2 UStG
1993 und die Frage auswirkt, ob der Leistungsempfänger das Grundstück für
steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze verwendet.
4.
Die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes lassen es nicht zu, dass dem Steuerpflichtigen das
erlangte Recht auf den Abzug von Vorsteuerbeträgen durch eine
Gesetzesänderung rückwirkend genommen wird.
UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 2;
UStG 1999 § 27 Abs. 6; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6. Juli
2006 16 K 134/03
BFH-Urteil vom 23.9.2009 (VII R 43/08)
BStBl. 2010 II S. 215
Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die
Steuerschuld des Organträgers
1. Bezahlt in einer umsatzsteuerlichen Organschaft die
Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen die Steuerschuld des Organträgers, so ist die Zahlung nach § 134
InsO anfechtbar, wenn die Steuerforderung gegenüber dem Organträger nicht
werthaltig (uneinbringlich) war.
2. Hat die Organgesellschaft die Steuerschuld des Organträgers vor
Fälligkeit bezahlt, obwohl der Organträger leistungsfähig war, ist diese
Zahlung gegenüber dem FA nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar,
weil das FA nicht Insolvenzgläubiger ist.
3. Der Haftungsanspruch nach § 73 AO ist gegenüber dem
Steueranspruch subsidiär, wenn feststeht, dass der Steuerschuldner zur
Zahlung in der Lage ist. Der Tatbestand des § 73 AO wird ergänzt durch die
Regelungen in § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AO. Danach setzt der
Haftungsanspruch voraus, dass die Haftungsinanspruchnahme bei der gebotenen
Ermessensausübung in Betracht kommt.
AO § 37 Abs. 2 Satz 1, § 73;
InsO § 130, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 134, § 143; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2.
Vorinstanz: FG
Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2007 5 K 1605/04 (EFG 2008, 481)
BFH-Urteil vom 7.10.2009 (II R 23/08)
BStBl. 2010 II S. 219
Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i.S. des
§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung der nicht
umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln.
AO § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG
Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 8 K 8132/07
BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 42/08) BStBl. 2010
II S. 220
1.
Gewährt ein nicht unternehmerisch beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen,
so führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung
(Anschluss an BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II
2008, 706).
2.
Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen,
Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften
aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2
Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine
Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 Satz 1, § 17,
§ 20 Abs. 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. Juli
2008 2 K 2628/06 (EFG 2008, 1602)
BFH-Urteil vom 18.8.2009 (X R 20/06)
BStBl. 2010 II S. 222
Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus,
dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände
verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das
jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar.
EStG § 15.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
vom 7. September 2005 9 K 231/02 (EFG 2006, 1895)
BFH-Urteil vom 19.8.2009 (I R 1/09)
BStBl. 2010 II S. 225
Die einkommenswirksame Wertaufholung eines Beteiligungswerts gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 (i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002) umfasst auch eine frühere ausschüttungsbedingte
Teilwertabschreibung auf den Buchwert der Beteiligung, die gemäß § 50c
Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 nicht einkommenswirksam war.
EStG 1997 i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4; EStG 1990
§ 50c Abs. 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
vom 10. November 2008 6 K 392/04
BFH-Urteil vom 23.9.2009 (IV R 14/07)
BStBl. 2010 II S. 227
Genossenschaftsanteile können gewillkürtes Betriebsvermögen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn sie objektiv geeignet
sind, den Betrieb zu fördern. Ein derartiger Förderzusammenhang kann
bestehen, wenn es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handelt, mit
dem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb typischerweise
Geschäftsbeziehungen unterhält.
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1,
§ 5, § 13, § 20 Abs. 8 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2; GenG § 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
vom 26. September 2006 4 K 105/03
BFH-Urteil vom 9.11.2006 (IV R 21/05) BStBl. 2010
II S. 230
Legt
eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den
Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls
dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch
die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird.
EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1
Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStDV 1990
§ 8b; AO 1977 § 42 Abs. 1 Satz 1;HGB § 240 Abs. 2 Satz 2, § 242 Abs. 3.
Vorinstanz: FG Münster vom 26. Januar 2005
1 K 24/02 F (EFG 2005, 1060)
BFH-Urteil vom 6.10.2009 (I R 36/07)
BStBl. 2010 II S. 232
Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten
Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und
andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so
gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist
nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit
ein Verlustgeschäft auszuweisen.
AO § 39, § 162 Abs. 1 Satz 1;
EStG 1997 § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4b, § 6; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266
Abs. 2 A. III. Nr. 6, § 266; Abs. 2 B. II. Nr. 4.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
vom 17. Mai 2006 1 K 2003/03 (EFG 2007, 19)
BFH-Beschluss vom 23.4.2009 (VI B 118/08) BStBl.
2010 II S. 234
1.
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf
Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen
Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher
Vorteil vor.
2.
Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch
einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu
qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2
Sätze 2 und 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 115
Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 21. Oktober 2008
3 K 695/2007
BFH-Urteil vom 19.8.2009 (II R 16/07)
BStBl. 2010 II S. 236
Mit gekauften Losen gewonnene Freilose, die ohne weiteren Einsatz
zur erneuten Teilnahme an der Lotterie berechtigen, aber kein Recht auf
Rückzahlung des Lospreises gewähren, beeinflussen die Bemessungsgrundlage
der Lotteriesteuer nicht.
RennwLottG § 17 Satz 3.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
vom 27. Februar 2007 3 K 90/06 (EFG 2007, 1273)
BFH-Urteil vom 30.11.2009 (II R 6/07) BStBl. 2010
II S. 237
Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung
1.
Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die
Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.
2.
Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der
Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der
Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den
Stiftern abzustellen.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Januar
2007 4 K 1136/02 Erb (EFG 2007, 533)
BFH-Urteil vom 25.6.2009 (V R 25/07) BStBl. 2010
II S. 239
Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner
Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen, können die (dem
ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung der Pflanzen und das (dem
Regelsteuersatz unterliegende) Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils
selbständige Leistungen sein (entgegen BMF in BStBl I 2004, 638, 646 f.
Rz 35 Nr. 1 Abs. 1 und Rz 41).
UStG 1993/1999 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2
Nr. 1; Anlage zum UStG 1993/1999 Nrn. 6 bis 9.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 11. April 2006
II 356/2004 (EFG 2006, 1708)
BFH-Urteil vom 23.9.2009 (XI R 14/08)
BStBl. 2010 II S. 243
Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer
ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn
adressiert ist
Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus
Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und
Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als
Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des
anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn
adressiert sind.
UStG 1993/1999 § 15 Abs. 1
(Satz 1) Nr. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17.
Vorinstanz: FG
Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2007 5 K 1821/05 C (EFG 2008, 572)
BFH-Urteil vom 15.10.2009 (XI R 82/07)
BStBl. 2010 II S. 247
Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an
Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter,
damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 berechtigender direkter und
unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung
der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu
berücksichtigen.
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
vom 22. Oktober 2007 16 K 69/06 (EFG 2008, 260)
BFH-Urteil vom 19.8.2009 (I R 3/09)
BStBl. 2010 II S. 249
Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises
bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile
Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird
steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen
Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrages einen Vergleich
schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.
AO § 164 Abs. 2, § 168, § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16, § 17; UmwStG 1995 § 21 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom
18. September 2008 16 K 2635/07 KE (EFG 2009, 723)
BFH-Urteil vom 10.11.2009 (VII R 6/09) BStBl.
2010 II S. 255
Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des
Überweisungsempfängers
Ein
Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des
vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen
Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber
noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an
den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat
(Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03, BFH/NV
2004, 762, und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).
AO § 37 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1, § 676f,
§ 667.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom
4. Juni 2008 15 K 6215/05 B
BFH-Urteil vom 27.10.2009 (VII R 4/08) BStBl.
2010 II S. 257
Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar
Hat
der Unternehmer einen Umsatzsteuervergütungsanspruch abgetreten und das
Finanzamt den Vergütungsbetrag an den Zessionar ausgezahlt, entsteht ein
Rückzahlungsanspruch gegen den Zessionar, wenn und soweit der
Vergütungsanspruch auf einem später gemäß § 17 UStG berichtigten
Vorsteuerabzug beruhte.
Der
Rückzahlungsanspruch setzt die Feststellung voraus, dass die Ereignisse, die
gemäß § 17 UStG die Vorsteuerberichtigung erfordern, diejenigen Umsätze
betreffen, auf deren Besteuerung der abgetretene Vergütungsanspruch beruhte.
Verbleibt nach Abzug der berichtigten Vorsteuern in dem von der Zession
betroffenen Voranmeldungszeitraum noch ein negativer Umsatzsteuerbetrag, so
ist die Rückforderung in Höhe dieses Restbetrags nicht gerechtfertigt
(Fortentwicklung der Rechtsprechung).
AO § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2; UStG 2005 § 17
Abs. 1 Satz 7, § 17 Abs. 2 Nr. 1.
Vorinstanz: FG München vom 29. November 2007
14 K 1722/06 (EFG 2008, 587)
BFH-Beschluss vom 9.5.2007 (XI R 56/05) BStBl.
2010 II S. 260
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG)
Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen
des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als
gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?
2.
Falls die Frage zu 1. bejaht wird:
Widerspricht es - unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde
zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG) - der Kapitalverkehrsfreiheit
(Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an
gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in
diesem Mitgliedstaat ansässig sind?
3.
Falls die Frage zu 2. bejaht wird:
Begründet die RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines
Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts,
der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der
Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder
kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem
Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die
Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt?
EG Art. 56, Art. 58 Abs. 1
Buchst. a; RL 77/799/EWG; EStG § 10b Abs. 1; EStDV § 49; KStG § 5 Abs. 1
Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2.
Vorinstanz: FG Münster vom
28. Oktober 2005 11 K 2505/05 E (EFG 2006, 357)
BFH-Urteil vom 22.7.2008 (VIII R 101/02) BStBl.
2010 II S. 265
Steuerfreiheit von Lehrvergütungen einer französischen Universität
Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen
Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26
EStG steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007
Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).
EStG § 3 Nr. 26; EG Art. 49.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg,
Außensenate Freiburg, vom 12. Januar 1999 14 K 151/96 (EFG 2002, 1307)
BFH-Urteil vom 23.4.2009 (VI R 60/06) BStBl. 2010
II S. 267
Der
Betreuungsfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 erfasst auch
erwerbsbedingten Betreuungsbedarf.
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20
Abs. 1; EStG 2001 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2, § 12 Nr. 1, § 32 Abs. 6 Sätze 1, 3;
EWGRL 207/76.
Vorinstanz: FG Köln vom 1. August 2006
8 K 4006/03 (EFG 2006, 1900)
BFH-Urteil vom 23.9.2009 (IV R 70/06)
BStBl. 2010 II S. 270
Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach
Umlegungsverfahren
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren
eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten
Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1
Satz 1 BauGB zugeteilt wird.
Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils
des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach den
allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG).
EStG § 4 Abs. 1; BauGB §§ 55
Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 1, 57, 58.
Vorinstanz: FG München vom
22. Februar 2005 13 K 1055/98
BFH-Urteil vom 14.10.2009 (X R 45/06) BStBl. 2010
II S. 274
Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die
Betriebsgesellschaft nur nach Maßgabe einer Gesamtbetrachtung der
Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen
1.
Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die
Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die
für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch
das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine Gesamtbetrachtung der
Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig.
2.
Sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass der gedachte Erwerber
des Besitzunternehmens für die Anteile am Betriebsunternehmen einen Preis
zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung am Betriebsunternehmen
liegt, ist (auch) eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung
(Pachtforderung) gerechtfertigt.
3.
Diese Grundsätze gelten auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 25. November
2004 IV 332/2003
BFH-Urteil vom 22.10.2009 (VI R 7/09)
BStBl. 2010 II S. 280
Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche
Belastungen
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können
als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem
Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass
die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des
Einzelfalles in den Hintergrund tritt.
EStG § 33.
Vorinstanz: Hessisches FG vom
24. Mai 2007 9 K 1043/03
BFH-Urteil vom 18.11.2009 (X R 6/08)
BStBl. 2010 II S. 282
Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von
sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß
1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes
geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als
Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses
vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420).
Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Regelung über die begrenzte Abziehbarkeit von sonstigen
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG i.d.F. des
Alterseinkünftegesetzes) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
EStG 2005 § 9 Abs. 1 Satz 1,
§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4,
Abs. 4a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 1 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom
1. August 2007 VII 51/2006
BFH-Urteil vom 6.10.2009 (VIII R 7/08) BStBl.
2010 II S. 294
Keine
Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu
Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von -
aus anderen Mitteln zurückgeführten - Policendarlehen dienten
Die
Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 10 Abs. 2
Satz 2 Buchst. c EStG i.d.F. des StÄndG 1992 von Zinsen aus den
Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder
Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen
zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf
von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt
wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen
Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.
AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2; EStG i.d.F.
des StÄndG 1992 § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und
3.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Januar
2008 13 K 2416/06 F (EFG 2008, 1457)
BFH-Urteil vom 18.3.2009 (III R 26/06) BStBl.
2010 II S. 296
Die
ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab
dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,
§ 63 Abs. 1 Satz 2; PO-NSchA NRW § 1, § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5,
§ 17.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Februar
2006 10 K 171/03 Kg (EFG 2006, 1073)
BFH-Urteil vom 2.4.2009 (III R 85/08) BStBl. 2010
II S. 298
1.
Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung
gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit
dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das
Kind keine Berufsschule besucht.
2.
Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht
diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und
nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,
§ 63 Abs. 1 Satz 2.
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom
29. Oktober 2008 2 K 1073/08
BFH-Urteil vom 17.9.2009 (VI R 17/08)
BStBl. 2010 II S. 299
1. Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig
gemacht, indem zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber
zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten vor.
2. Die Höhe des Erwerbsaufwands bemisst sich in einem solchen Fall
nach dem ursprünglich gewährten geldwerten Vorteil; zwischenzeitlich
eingetretene Wertveränderungen der Aktien sind unbeachtlich.
EStG §§ 39b Abs. 2, 11 Abs. 1, 9 Abs. 1, 19a.
Vorinstanz: FG
Berlin-Brandenburg vom 19. März 2008 12 K 9231/07 (EFG 2008, 1280)
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