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BFH-Urteil vom 18.2.2009 (V R 81/07) BStBl. 2010
II S. 109
Ein
Dritter ist am Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines
Steuerbescheides beteiligt (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO), wenn er hinzugezogen
worden ist und wenn das Verfahren durch Erlass einer ihm, dem Dritten,
bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) endet, in
der dem Einspruch stattgegeben wird.
AO § 174 Abs. 4 und 5; FGO § 40 Abs. 2.
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 11. Oktober
2007 2 K 1086/06 (EFG 2008, 1471)
BFH-Urteil vom 15.1.2009 (VI R 37/06) BStBl. 2010
II S. 111
1.
Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem
Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten
Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt.
2.
§ 12 Nr. 4 EStG begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot,
die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das
begangene Unrecht zu schaffen.
3.
Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer fallen dagegen nicht unter
das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. Solche Zahlungen sind nach den
allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzugsfähig.
4.
Der Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG wird nicht dadurch eröffnet, dass
die Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, den durch die Tat
verursachten Schaden wieder gut zu machen, zugleich der Genugtuung für das
begangene Unrecht dient.
EStG § 12 Nr. 4; StGB § 56b Abs. 2 Satz 1
Nr. 1.
Vorinstanz: FG München vom 18. Oktober 2005
13 K 1078/03 (EFG 2006, 1666)
BFH-Urteil vom 25.3.2009 (IV R 21/06) BStBl. 2010
II S. 113
1.
Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof
befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte
Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn
darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.
2.
Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte
abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger
Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein
Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder
51.500 € nachhaltig übersteigt.
3.
Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind
nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.
4.
Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen führt nur zur
Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen oder Handelsgeschäft getätigter
Umsätze.
5.
Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt
sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum
Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember
2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
12. Januar 2006 11 K 11330/02 (EFG 2007, 210)
BFH-Beschluss vom 7.4.2009 (IV B 109/08) BStBl.
2010 II S. 116
Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die
Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht
zu berücksichtigen sind.
EStG § 35 Abs. 2 Satz 2; EStG 2003
§ 35 Abs. 3 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. September
2008 16 V 406/08 A(F)
BFH-Urteil vom 27.5.2009 (I R 86/07) BStBl. 2010
II S. 120
Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung
mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe sind keine -
eine beschränkte Steuerpflicht auslösenden - Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Eine
Steuerabzugspflicht des inländischen Vereins nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 besteht nicht.
EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 6, § 50a Abs. 4
Satz 1 Nr. 3.
Vorinstanz: FG München vom 13. November 2007
2 K 2892/03
BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 49/08)
BStBl. 2010 II S. 122
Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die
Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des
Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung
der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der
Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3
Nr. 7 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom
25. September 2008 11 K 1232/07 E (EFG 2009, 475)
BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 54/08)
BStBl. 2010 II S. 124
1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen,
dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und
die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige -
will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet
darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen
vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.
2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin,
spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder
- sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit
Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe.
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
vom 23. Juli 2008 2 K 2541/05
BFH-Urteil vom 25.8.2009 (IX R 20/08)
BStBl. 2010 II S. 125
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes
sind - unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden
Erhaltungsarbeiten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG beruhen - nicht
als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu
würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6
Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen.
EStG § 9 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs.
1 Nr. 1a; II.BVO § 28 Abs. 4; RL 78/660/EWG Art. 35; FGO § 56.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
vom 14. April 2008 10 K 120/07 (EFG 2008, 1541)
BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 24/07) BStBl. 2010
II S. 127
Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind
nicht in eine befristete Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre)
einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der
voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG
vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zum BFH-Urteil
vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).
EStG § 7a Abs. 9, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
FördG §§ 1, 3 und 4.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
28. März 2007 3 K 11074/04 (EFG 2007, 1951)
BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 16/07) BStBl. 2010
II S. 130
Die
Auszahlung eines Versorgungsguthabens, das nach Ausscheiden des Arbeitgebers
aus der VBL aufgrund einer Direktzusage des Arbeitgebers zur Sicherung der
zugesagten Gesamtversorgung gebildet worden ist, führt neben zuvor
lohnversteuerten Umlagezahlungen an die VBL zu Arbeitslohn.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg,
Außensenate Karlsruhe, vom 30. Januar 2007 1 K 366/03 (EFG 2007, 682)
BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 5/08) BStBl. 2010
II S. 133
1.
Können nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL Versorgungsansprüche
vom Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht mehr erdient
werden, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.
2.
Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem
Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare
Zusatzversorgung, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung
früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 11. Dezember 2007
1 K 183/06 (EFG 2008, 846)
BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 37/08) BStBl. 2010
II S. 135
1.
Fällt ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL bei
Eintritt des Versicherungsfalles von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf
einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurück, so führt dies
nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.
2.
Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem
Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare
Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL, so
berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an
die VBL als Arbeitslohn.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 6. August 2008 7
K 99/07 (EFG 2009, 24)
BFH-Urteil vom 30.4.2009 (V R 1/06) BStBl. 2010
II S. 138
1.
Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten
Werkvertrages, wird die Werklieferung - wenn keine Teilleistungen i.S. des
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden
sind - erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt.
2.
Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer handelt es sich um eine
Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor
Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.
UStG 1999 §§ 3, 13; Richtlinie 77/388/EWG
Art. 5; InsO §§ 38, 55, 103.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 30. November
2005 5 K 3280/04 U (EFG 2006, 1024)
BFH-Urteil vom 20.8.2008 (I R 29/07) BStBl. 2010
II S. 142
1.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt
der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des
Anteilseigners i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 11 ff.).
2.
Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 2002 Kapitalertragsteuer einzubehalten
und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004,
BStBl I 2004, 593, dort Tz. 5).
3. Es
ist schuldhaft i.S. von § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2002, wenn
der abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender Ungewissheiten
über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf Anteilseignerebene von der
ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer absieht.
Der Kapitalnehmer kann deswegen gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 44
Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforderungsbescheid des FA in Anspruch
genommen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 13. September 2000 I R 61/99,
BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67).
KStG 2002 § 8a, § 31 Abs. 1; EStG 2002 § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 3; AO
§ 167 Abs. 1 Satz 1.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 9. März 2007
6 K 181/05 (EFG 2007, 787)
BFH-Urteil vom 29.8.2007 (IX R 4/07) BStBl. 2010
II S. 145
Die
nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann
Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das
Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die
Steuerpflicht aber noch andauert (Bestätigung des BFH-Urteils vom
18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49).
KraftStG § 5 Abs. 5; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG München vom 31. Mai 2006
4 K 2665/05 (EFG 2006, 1367)
BFH-Urteil vom 30.7.2009 (VI R 29/06) BStBl. 2010
II S. 148
1.
Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer
Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die
übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag
ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs auch im
Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag.
2.
Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer
Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, ist deshalb im
Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden
(Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden
Nettolohns zu berücksichtigen.
3.
Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist
nicht möglich.
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 41a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 39b Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz
1; LStR R 122.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 24. April 2006
17 K 4592/04 H(L) (EFG 2006, 1429)
BFH-Urteil vom 25.8.2009 (I R 33/08) BStBl. 2010
II S. 150
Bei
der Berechnung der Lohnsteuer für einen "sonstigen Bezug", der einem
(ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die
beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während
der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im
"Jahresarbeitslohn" (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG
2002) zu berücksichtigen.
EStG 2002 § 2 Abs. 7 Satz 3, § 39b Abs. 3
Satz 7, § 39d Abs. 3 Satz 4.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. März 2008
17 K 3874/07 H(L) (EFG 2008, 929)
BFH-Urteil vom
15.9.2004 (I R 67/03) BStBl. 2010 II S. 155 1. Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in
Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz unterliegt nur dann nicht als
Grenzgänger der deutschen Besteuerung, wenn er mehr als 60 Mal im Jahr nach
getaner Arbeit aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende der Arbeitszeit oder der
Zeitpunkt der Ankunft am Wohnort auf den Tag des Arbeitsantritts oder auf
einen nachfolgenden Tag fällt (Abweichung vom Senatsurteil vom 16. Mai 2001
I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633). 2. Das Erfordernis einer Rufbereitschaft
ist ein beruflicher Grund für den Verbleib eines Arbeitnehmers in der Nähe
seines Arbeitsortes. 3. Ein in Deutschland wohnhafter
Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass er mehr als 60 Mal im Jahr
nach dem Arbeitsende aus beruflichen Gründen in der Schweiz geblieben ist. DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1
Satz 1, Abs. 2; Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 Abschn. II.1. Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 29. April 2002 2 K 308/99 (EFG
2003, 1706)
BFH-Urteil vom
1.7.2004 (IV R 67/00) BStBl. 2010 II S. 157 Der laufende Verlust aus gewerblicher
Tierzucht (§ 15 Abs. 4 EStG) einer Untergesellschaft ist mit dem Gewinn aus
der Veräußerung einer Beteiligung an der Obergesellschaft zu verrechnen,
soweit dieser Veräußerungsgewinn anteilig mittelbar auf Wirtschaftsgüter der
Untergesellschaft entfällt. EStG § 15 Abs. 4. Vorinstanz:
Niedersächsisches FG vom 8. August 2000 7 K 734/97 (EFG 2001, 890)
BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 62/05) BStBl.
2010 II S. 159
Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von
GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern
Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten
Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht
lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst
später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt (Anschluss an
Senatsurteil vom 20. April 2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004,
597).
HGB § 255; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 9
Abs. 1 Satz 2.
Vorinstanz: FG Köln vom 25. August 2005
1 K 5536/02 (EFG 2006, 654)
BFH-Urteil vom 2.9.2008 (X R 48/02) BStBl. 2010
II S. 162
1.
Eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in
das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist
mit den Anschaffungskosten einzulegen (Anschluss an das BFH-Urteil vom
25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684).
2.
Wegen dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht
werden.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 5
Satz 1 Buchst. b.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Mai 2002
16 K 853/98 E (EFG 2002, 1083)
BFH-Urteil vom 29.1.2009 (VI R 28/08) BStBl. 2010
II S. 166
Aus
der Rechnung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der
haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser
Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung
sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.
EStG § 35a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 5. Mai 2008 6 K
175/05 (EFG 2008, 1888)
BFH-Urteil vom 20.5.2009 (VIII R 6/07) BStBl.
2010 II S. 168
1.
Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die
fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen
Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher
keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar.
2.
Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche
Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der
Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf
entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom
20. Dezember 2006 3 K 384/05 (EFG 2007, 995)
BFH-Urteil vom 24.6.2009 (X R 36/06) BStBl. 2010
II S. 171
1.
Die entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen
beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts ist als Anhaltspunkt für das
Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen (Anschluss an
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 Grs 1/98, BFHE
197, 240, BStBl II 2002, 291).
2.
Bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der
Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf
die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an
BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006,
160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom
10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147).
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 7; UmwStG 1977
§ 20.
Vorinstanz: FG Münster vom 16. März 2005
10 K 1203/03 G (EFG 2006, 1693)
BFH-Beschluss vom 6.10.2009 (I R 4/08)
BStBl. 2010 II S. 177
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6
Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn
sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
vom 10. Dezember 2007 6 K 446/06
BFH-Beschluss vom 13.10.2009 (VIII B
62/09) BStBl. 2010 II S. 180
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit
Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach
§ 7g EStG a.F. geltend machen können, sondern - bei Einhaltung der in § 7g
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und c EStG n.F. genannten Größenmerkmale - den
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F.
EStG § 4 Abs. 3, § 7g, § 52
Abs. 23 Satz 1.
Vorinstanz: FG Münster vom
26. Februar 2009 13 V 215/09 E (EFG 2009, 1108)
BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IV R 3/07) BStBl. 2010
II S. 182
Wird
ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht
das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst
mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt
nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt.
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr.
2.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26.
Oktober 2006 10 K 516/01 (DStRE 2008, 870)
BFH-Urteil vom
11.9.2003 (IV R 53/02) BStBl. 2010 II S. 184 Ein vor dem 1. Juli 1970 entstandenes,
nicht an Aktien gebundenes Zuckerrübenlieferrecht hatte sich vor diesem
Stichtag nur dann als immaterielles Wirtschaftsgut verfestigt, wenn sich für
solche Rechte bereits ein Markt gebildet hatte. Sofern das der Fall ist,
kommt der Abzug eines anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns nicht in Betracht. EStG §§ 13, 14, 16, 55 Abs.
1 bis 6. Vorinstanz:
Niedersächsisches FG vom 28. August 2002 2 K 683/99 (EFG 2002, 1607)
BFH-Urteil vom 8.10.2008 (I R 3/06) BStBl. 2010
II S. 186
1.
Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd
umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin der
Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche
Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr
erzielten Einkommen bemisst.
2.
Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so
darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine
Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den
am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der
Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April
2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
3.
Das in § 6a Abs. 4 EStG bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung
bestand, für die in der Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden
durfte. Dies gilt entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine
Pensionsrückstellung gebildet werden, diese aber nur einen Teil der
bestehenden Verpflichtung abdecken durfte.
4.
Wird eine zunächst hoheitlich ausgeübte Tätigkeit später auf eine
Kapitalgesellschaft übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich
zuzuordnenden Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft
eingelegt anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag
nach bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der
Höhe derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte bilden
müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und die
Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen
wären.
5.
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen bisher hoheitlich tätigen
Arbeitnehmer, ohne eine im Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich
durch die hoheitliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte
Zahlungspflicht durch eine Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so
kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.
6.
Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH
ist für Zwecke der Gewerbesteuer als Neugründung eines Gewerbebetriebs zu
behandeln, wenn der Betrieb der Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der
Absicht der Gewinnerzielung geführt wurde.
EStG § 6a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1; KStG
1996 § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1; GewStG § 2, § 7, § 10a,
§ 14; UmwG 1995 § 191 Abs. 1, § 202, § 301.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
6. Oktober 2005 6 K 195/03 (EFG 2006, 717)
BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 8/07) BStBl. 2010
II S. 194
1.
Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen
unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen,
führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.
2.
Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es
grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten
Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich
erhält.
3.
Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind
weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62,
§ 3 Nr. 63.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
11. Januar 2007 11 K 307/06 (EFG 2007, 1073)
BFH-Urteil vom 17.9.2009 (VI R 24/08)
BStBl. 2010 II S. 198
1. Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am
Arbeitgeber führt nicht allein deshalb zu Werbungskosten oder negativen
Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die
Beteiligung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußert wurde.
2. Erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem
einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum
Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als
Kapitalertragsquelle beruht.
EStG §§ 19, 9 Abs. 1 Satz 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom
20. März 2008 16 K 4752/05 E (EFG 2008, 1194)
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