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BFH-Urteil vom 17.2.2010 (I R 2/08) BStBl. 2010 II S. 1006

Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften

Eine steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbständig und eigenverantwortlich unterstützt, kann einen Zweckbetrieb unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige Ziele verfolgt.

AO § 14, § 52, § 53 Satz 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 58 Nr. 3, § 63, § 64 Abs. 1, § 65, § 66; GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 6. Dezember 2007 1 K 104/00

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BFH-Urteil vom 27.1.2010 (IX R 59/08) BStBl. 2010 II S. 1009

Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr möglich

Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

EStG 1995 § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 (= EStG § 10d Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4).

Vorinstanz: FG Münster vom 12. September 2008 6 K 676/04 E (EFG 2009, 466)

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BFH-Urteil vom 14.7.2010 (X R 61/08) BStBl. 2010 II S. 1011

Vorrangige Verrechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen

Erzielt der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 EStG, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, wird der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG für Zwecke der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG tarifermäßigt zu besteuernden Gewinne vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.

EStG § 16 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1 bis 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. November 2008 3 K 21/06 (EFG 2009, 470)

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BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 52/09) BStBl. 2010 II S. 1013

Kindergeld für im Ausland studierende Kinder

Hängt die Kindergeldberechtigung davon ab, dass das im Ausland studierende Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, und ist dafür die Dauer seiner Aufenthalte im inländischen Elternhaus von Bedeutung, so kommt es nur auf die Unterbrechungen des Auslandsaufenthaltes an. Die Dauer der Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums bleibt dabei außer Betracht.

AO § 8; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. Juli 2009 1 K 231/08 (EFG 2010, 240)

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BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 43/08) BStBl. 2010 II S. 1014

Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen

1. Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.

2. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.

EStG § 74 Abs. 2, § 76 Satz 2 Nr. 1; SGB VIII § 94 Abs. 3 Satz 2; SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2008 10 K 10321/06 B

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BFH-Urteil vom 22.6.2010 (VIII R 38/08) BStBl. 2010 II S. 1017

Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

Eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

FGO § 64.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 5. März 2008 2 K 202/06 (EFG 2009, 427)

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BFH-Beschluss vom 19.7.2010 (I R 36/09) BStBl. 2010 II S. 1020

Keine Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils i.S. des § 5 Abs. 1 KapErhStG a.F. bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

Der fiktive Gewinnanteil i.S. des § 5 Abs. 1 KapErhStG a.F. (Rückzahlung von Nennkapital bei dessen Herabsetzung) ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG 1991 nicht hinzuzurechnen.

GewStG 1991 § 7; KapErhStG a.F. § 5 Abs. 1 und 2; EStG § 4 Abs. 1, § 5; KStG § 8 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. März 2009 14 K 3600/06 G (EFG 2009, 1324)

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BFH-Urteil vom 20.5.2010 (VI R 41/09) BStBl. 2010 II S. 1022

Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn

1. Der Umstand, dass eine Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer "Partnerbanken" als auch bei ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, begründet Zweifel daran, ob dieser Gebührenvorteil Arbeitslohn ist.

2. Gelangt das FG aufgrund einer verfahrensfehlerfreien Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass Zweifel bestehen, ob Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil Arbeitslohn zugeflossen ist, ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO an diese Tatsachenfeststellung gebunden.

EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 26. Juni 2009 8 K 307/07 (EFG 2009, 1749)

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 BFH-Urteil vom 13.2.2008 (I R 75/07) BStBl. 2010 II S. 1028

Aktivitätserfordernisse beim gewerbesteuerrechtlichen internationalen Schachtelprivileg - DBA: Betriebsstätten einer Personengesellschaft als Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter

Die gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991 (internationales Schachtelprivileg) setzen voraus, dass die ausländischen Tochtergesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten beziehen. Ist eine ausländische Tochtergesellschaft mitunternehmerisch an einem weiteren Unternehmen beteiligt, sind ihr die im Rahmen der Mitunternehmerschaft erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art und Höhe anteilig zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen mitunternehmerischen Beteiligung.

GewStG 1991 § 9 Nr. 7, § 12 Abs. 3 Nr. 4; AStG § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 27. April 2007 9 K 187/04

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BFH-Urteil vom 25.8.2009 (IX R 3/09) BStBl. 2010 II S. 1030

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen (Klarstellung der Rechtsprechung).

EStG § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 17. September 2008 11 K 1839/05

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BFH-Urteil vom 22.9.2009 (IX R 93/07) BStBl. 2010 II S. 1032

Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften

Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 2 EStG auch steuerfreie Einnahmen i.S. von § 32b Abs. 1 EStG bezogen, so sind diese in der Weise in die Berechnung nach § 34 Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Januar 2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269).

EStG § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2, § 32b Abs. 2.

Vorinstanz: FG München vom 25. Oktober 2007 5 K 2582/07 (EFG 2008, 613)

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BFH-Urteil vom 22.6.2010 (VIII R 3/08) BStBl. 2010 II S. 1035

Keine Nachholung der AfA auf ein nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut

1. Es besteht die Pflicht, die abschnittsbezogene lineare (so genannte Normal-)AfA auch tatsächlich vorzunehmen.

2. Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA im selben Umfange vorzunehmen wie beim Betriebsvermögensvergleich.

3. Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ist die verspätete Erfassung notwendigen Betriebsvermögens eine fehlerberichtigende Einbuchung, bei der sich der Bilanzansatz nach dem Wert richtet, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Deshalb darf auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die versäumte AfA auf ein zunächst nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut nicht nachgeholt werden.

EStG §§ 4 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 1, 18 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Dezember 2007 11 K 679/05 E (EFG 2008, 598)

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BFH-Urteil vom 20.7.2010 (IX R 49/09) BStBl. 2010 II S. 1038

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten

Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen.

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 17. September 2009 5 K 942/07 (EFG 2010, 216)

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BFH-Urteil vom 17.8.2010 (VIII R 42/07) BStBl. 2010 II S. 1041

Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von Überentnahmen nur in den Vorjahren

Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.

EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 4a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19. Dezember 2006 11 5373/04 E (EFG 2007, 572)

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BFH-Urteil vom 18.8.2010 (X R 8/07) BStBl. 2010 II S. 1043

Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Februar 2007 7 K 5172/04 E (EFG 2007, 824)

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BFH-Urteil vom 4.11.2003 (VIII R 43/02) BStBl. 2010 II S. 1046

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 22. April 2002 II 319/01 (EFG 2002, 1311)

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BFH-Urteil vom 24.8.2004 (VIII R 59/01) BStBl. 2010 II S. 1048

1. Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist für jeden Monat gesondert zu prüfen. Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt imstande ist, ist ein nicht monatlich anfallender notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen.

2. Zu den eigenen Mitteln eines behinderten Kindes gehört auch das Pflegegeld nach § 69b BSHG. Dieses ist in der tatsächlich ausgezahlten Höhe zu berücksichtigen.

3. Bei der Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs notwendig sind, müssen eventuelle Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und dafür die Beträge angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen wären.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 2; BSHG § 69b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 2. März 2001 3 K 2117/00

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BFH-Urteil vom 24.8.2004 (VIII R 50/03) BStBl. 2010 II S. 1052

1. § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003), wonach die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld anzuwenden.

2. Bei der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72).

3. Steht ein notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge geschätzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen wären.

4. Bei einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes besteht eine tatsächliche Vermutung dahin, dass während der Zeit der häuslichen Pflege ein notwendiger Mehrbedarf mindestens in Höhe des tatsächlich gezahlten Pflegegeldes besteht.

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33b Abs. 3, § 52 Abs. 40 Satz 1; AO 1977 § 162; SGB XI § 36, § 37.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 15. Mai 2003 IV 479/2001 (EFG 2003, 1391)

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BFH-Urteil vom 31.8.2006 (III R 71/05) BStBl. 2010 II S. 1054

Für die Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist bei dem Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit seinem existentiellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) das Blindengeld zwar den zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeigneten Bezügen zuzuordnen. Jedoch ist es bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anstelle des Pauschbetrages für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG anzusetzen, wenn es der Höhe nach den Pauschbetrag übersteigt. Es ist zu vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Blindengeldes ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33b Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 28. September 2005 III 499/04 (EFG 2006, 275)

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BFH-Urteil vom 19.11.2008 (III R 105/07) BStBl. 2010 II S. 1057

1. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss.

2. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; FGO § 118 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. November 2007 14 K 1342/06 Kg

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BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 93/08) BStBl. 2010 II S. 1060

Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht als Berufsausbildung

Zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehört auch die Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht. Das gilt auch dann, wenn der Umfang des danach zu besuchenden Unterrichts zehn oder weniger Wochenstunden umfasst.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 12. November 2008 III 103/2006 (EFG 2009, 597)

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BFH-Urteil vom 1.7.2009 (I R 76/08) BStBl. 2010 II S. 1061

1. Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß § 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden.

2. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

EStG 2002 § 3 Nr. 40, § 10d, § 51a Abs. 2 Satz 2; KiStG BW § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 22. Juli 2008 3 K 148/05 (EFG 2008, 1908)

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BFH-Urteil vom 9.6.2010 (I R 100/09) BStBl. 2010 II S. 1065

Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

1. Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung).

2. Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692). An einer derartigen "Finalität" fehlt es, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061).

EG Art. 43, Art. 48; AEUV Art. 49, Art. 54; DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 8. September 2009 6 K 308/04 K (EFG 2010, 389)

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BFH-Urteil vom 29.1.2009 (VI R 56/07) BStBl. 2010 II S. 1067

Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und Sammelbeförderung

1. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss.

2. Die Übernahme der Arbeitnehmerbeförderung i.S. des § 3 Nr. 32 EStG bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein.

3. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, ist fraglich, ob der Arbeitgeber ein solches Fahrzeug noch zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer "gestellen" kann.

EStG § 3 Nr. 32, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 29. November 2007 5 K 143/05 (EFG 2008, 283)

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BFH-Urteil vom 20.5.2010 (VI R 12/08) BStBl. 2010 II S. 1069

Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen

1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens ist ein geldwerter Vorteil, soweit sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb verwirklicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

2. Die Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem erst künftigen Dienstverhältnis ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber der Feststellung eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs, wenn sich andere Ursachen für die Vorteilsgewährung als Veranlassungsgrund aufdrängen.

EStG § 19; FGO §§ 118 Abs. 2, 127.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Januar 2008 3 K 139/07

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BFH-Urteil vom 17.6.2010 (VI R 18/08) BStBl. 2010 II S. 1072

Bergmannsprämie für Arbeitnehmer des Bergbaus

Auch ein Arbeitnehmer, der bei einem nicht der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Unternehmen angestellt ist, kann Arbeitnehmer des Bergbaus i.S. des § 1 Abs. 1 BergPG sein und Anspruch auf die Bergmannsprämie haben.

BergPG § 1 Abs. 1; BergPDV § 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 9. Oktober 2007 12 K 4223/05 P (EFG 2008, 588)

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BFH-Beschluss vom 10.8.2010 (VI R 1/08) BStBl. 2010 II S. 1074

Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber

1. Wird eine Gehaltsforderung des Arbeitnehmers dadurch erfüllt, dass dieser mit seinem Arbeitgeber einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abschließt und der Kaufpreis mit der fälligen Gehaltsforderung verrechnet wird, stellt sich dann jedoch heraus, dass der Kaufvertrag zivilrechtlich mangels Eintragung des Arbeitnehmers im Grundbuch nicht erfüllt wurde, kann die Veräußerung der Eigentumswohnung durch den Arbeitgeber im Wege der Zwangsversteigerung nicht als Arbeitslohnrückzahlung angesehen werden.

2. Arbeitslohnrückzahlungen sind nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435). Der Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss des Kaufvertrages unterbrochen.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 13. November 2007 13 K 3176/06

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BFH-Urteil vom 30.7.2008 (V R 7/03) BStBl. 2010 II S. 1075

1. Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der Rechtsprechung; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, BFH/NV Beilage 2008, 199).

2. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist im Erlassverfahren zu prüfen.

UStG 1993 § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 4; AO § 227, § 163; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2002 2 K 375/00

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BFH-Urteil vom 19.5.2010 (XI R 32/08) BStBl. 2010 II S. 1079

Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs

1. Nach einer von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelung kann der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.

2. Diese Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

3. Der Unternehmer darf nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln.

UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 2. Juni 2008 15 K 2935/05 (EFG 2008, 1670)

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BFH-Urteil vom 19.5.2010 (XI R 35/08) BStBl. 2010 II S. 1082

Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind kein umsatzsteuerrechtliches Entgelt

Nach § 257 Abs. 2 SGB V oder § 61 Abs. 2 SGB XI geschuldete Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung sind kein Entgelt i.S. von § 10 UStG.

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; SGB V § 257 Abs. 2; SGB XI § 61 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Juni 2008 5 K 4522/06 U (EFG 2009, 292)

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BFH-Urteil vom 30.6.2010 (XI R 22/08) BStBl. 2010 II S. 1084

Bereitstellungsentgelte als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar

So genannte Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung kurzfristig von dem Gerichtsvollzieher abgesagt wird, stellen eine pauschalierte Entschädigung dar und unterliegen mangels eines Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1; HGB § 415 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. April 2008 5 K 68/02 (EFG 2008, 1073)

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BFH-Urteil vom 14.7.2010 (XI R 9/09) BStBl. 2010 II S. 1086

Vorsteuerberichtigungszeitraum für eine Fütterungsanlage und eine Lüftungsanlage eines Schweinestalls

Für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden, gilt sowohl nach nationalem Recht wie nach Unionsrecht grundsätzlich der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren.

UStG § 4 Nr. 12 Satz 2, § 15a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3, Art. 13 Teil B Buchst. b, Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 93, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. März 2009 16 K 458/07 (EFG 2009, 800)

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BFH-Beschluss vom 22.7.2010 (V R 19/09) BStBl. 2010 II S. 1090

EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Einschränkung des Umsatzschlüssels durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben?

UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1, 2 und 5, Art. 19 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. April 2009 16 K 271/06 (EFG 2009, 1790)

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BFH-Urteil vom 7.4.2010 (I R 55/09) BStBl. 2010 II S. 1094

Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung

Eine Sacheinlage gemäß § 20 UmwStG 1995 kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.

UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 2. April 2009 8 K 2403/05 F (EFG 2009, 1423)

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BFH-Urteil vom 16.12.2009 (II R 44/07) BStBl. 2010 II S. 1097

Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein Versicherungsentgelt

Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, sind kein Versicherungsentgelt i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG.

AO § 41; KfzPflVV § 2, § 4; PflVG § 1, § 3; VerStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26. September 2007 3 K 142/06 (EFG 2008, 345)

 

 

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