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BFH-Urteil vom 15.4.2010 (VI R 20/08) BStBl. 2010 II S. 805

Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale

1. Bei der Benutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG der Nr. 6 dieser Vorschrift vor.

2. Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 6.

Vorinstanz: FG Köln vom 31. März 2008 14 K 2865/07 (EFG 2008, 1192)

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BFH-Urteil vom 31.3.2010 (II R 22/09) BStBl. 2010 II S. 806

Kein Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

Die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs stellt keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung dar.

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 11; BGB § 2303, § 2317 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 8. Dezember 2008 3 K 2849/06 Erb (EFG 2009, 1042)

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BFH-Urteil vom 16.12.2009 (I R 97/08) BStBl. 2010 II S. 808

Namensrecht/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen einer unzulässigen Wahlrechtsausübung nach § 20 UmwStG 1995 auf die Besteuerung des Einbringenden nach § 21 UmwStG 1995

1. Ein Recht an einem Namen oder an einem Zeichen kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht bilanzierungsfähig und nicht warenzeichenrechtlich bzw. markenrechtlich besonders geschützt ist. Maßgeblich ist insoweit bei der Beurteilung einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).

2. Ist die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG gegen den Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht als Sacheinlage i.S. von § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen, dann ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Aktien auch dann nicht gemäß § 21 UmwStG 1995 zu versteuern, wenn die AG das übertragene Vermögen mit einem den Teilwert unterschreitenden Wert bilanziert hat und die darauf basierenden Körperschaftsteuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.

UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. August 2007 15 K 6196/04 E

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BFH-Urteil vom 13.4.2010 (IX R 43/09) BStBl. 2010 II S. 815

Gleichzeitige Festsetzung von Steuer und Verspätungszuschlag im Regelfall

§ 152 Abs. 3 AO erlaubt der Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen, von einer Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuer abzusehen.

AO § 152 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 24. Februar 2009 12 K 249/08

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BFH-Urteil vom 18.6.2009 (VI R 14/07) BStBl. 2010 II S. 816

1. § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen.

2. In verfassungskonformer Auslegung steht § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht entgegen.

EStG § 9 Abs.1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5; FGO § 127.

Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 7.November 2006 8K353/06

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BFH-Urteil vom 9.2.2010 (VIII R 43/06) BStBl. 2010 II S. 818

Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerbar

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 4. April 2006 I 370/2004 (EFG 2007, 410)

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BFH-Urteil vom 20.5.2010 (IV R 42/08) BStBl. 2010 II S. 820

Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

Wird ein Wirtschaftsgut zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft unentgeltlich übertragen, ist nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 der Teilwert anzusetzen. Gegen die hiermit verbundene Gewinnrealisierung bestehen auch mit Rücksicht darauf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass ein solcher Übertragungsvorgang nach dem 31. Dezember 2000 erfolgt, die Fortführung des bisherigen Buchwerts angeordnet hat.

EStG 1999 §§ 6 Abs. 5, 52 Abs. 16a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 4. Juli 2008 10 K 764/03

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BFH-Urteil vom 11.5.2010 (IX R 19/09) BStBl. 2010 II S. 823

Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten Unterbeteiligung zwischen Ehegatten

1. Ob bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen der Mangel der zivilrechtlichen Form als Beweisanzeichen mit verstärkter Wirkung den Vertragsparteien anzulasten ist, beurteilt sich nach der Eigenqualifikation des Rechtsverhältnisses durch die Parteien.

2. Vereinbaren Ehegatten die Unterbeteiligung an einem von einem Dritten treuhänderisch für einen der Ehegatten als Treugeber gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteil in einer zivilrechtlich nicht hinreichenden Form und behaupten sie, den Vertrag entsprechend dem Vereinbarten auch tatsächlich vollzogen zu haben, so können sie zum Beweis nicht lediglich ihre eigene Schilderung des Verfahrensablaufs mit Blick auf die zwischen Ehegatten intern üblichen Gepflogenheiten (keine schriftliche Kommunikation) anbieten.

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1997 § 17 Abs. 1 und Abs. 4; GmbHG § 15 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 1. April 2009 10 K 2898/08

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BFH-Urteil vom 20.5.2010 (III R 4/10) BStBl. 2010 II S. 827

Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

Ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall 10 Monate), wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann.

EStG § 32 Abs. 4 und Abs. 5, § 62, § 63 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 23. Juli 2009 2 K 1222/09

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BFH-Urteil vom 6.7.2005 (VIIIR72/02) BStBl. 2010 II S. 828

Hinsichtlich des gemäß § 7 Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag fingierten Tonnage-Gewinns i.S. von § 5a EStG sind Hinzurechnungen und Kürzungen, insbesondere nach § 9 Nr. 3 GewStG, ausgeschlossen.

  FGO §§ 100, 121, 135 Abs. 2; GewStG § 7 Satz 2, § 9 Nr. 3; EStG § 5a Abs. 4a.

  Vorinstanz: FG Bremen vom 30. August 2002 3 K 126/02 (EFG 2003, 558)

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BFH-Urteil vom 16.12.2009 (II R 29/08) BStBl. 2010 II S. 829

Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Unternehmer

Grundbesitz der öffentlichen Hand ist nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn er zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben einem privaten Unternehmer überlassen wird.

GrStG § 3.

Vorinstanz: FG Bremen vom 16. April 2008 3 K 33/07 (5) (EFG 2008, 1657)

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BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 66/09) BStBl. 2010 II S. 831

Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Bergbau

1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich im Investitionszulagenrecht nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen, zum Zeitpunkt der Investition jeweils geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). Nach der WZ 2003 hängt die Zuordnung eines - Bauschutt und Abbruchmaterial recycelnden - Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe oder zum Bergbau von der Weiterverwendung des sog. Outputs als Endprodukt oder als Sekundärrohstoff für die weitere industrielle Weiterverarbeitung ab.

2. Die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig der Klassifikation durch das Statistische Landes- oder Bundesamt haben die Finanzbehörden und auch das FG in aller Regel zu übernehmen. Sie können jedoch überprüfen, ob der Zuordnung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und ob die Zuordnung nach den richtigen Kriterien getroffen wurde (hier nach der Verwendung der hergestellten Produkte).

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 23. Juli 2009 2 K 461/07 (EFG 2009, 1968)

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BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 29/08) BStBl. 2010 II S. 833

Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

Der Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG setzt stets eine Korrekturberechtigung i.S. des § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt es, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben worden war und dies dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG).

EStG § 42d, § 41c.

Vorinstanz: FG Bremen vom 21. Mai 2010 2 K 74/07 (1) (EFG 2008, 1622)

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BGH-Beschluss vom 30.04.2009 (1 StR 90/09) BStBl. 2010 II S. 835

Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei vorwerfbarer Verfahrensverzögerung.

AO § 386 Abs. 4 ; StGB § 258a.

Vorinstanz: LG Saarbrücken vom 25. September 2008 2 (8) KLs – 44/04 – 33 Js 651/04

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BFH-Urteil vom 8.6.2010 (VII R 39/09) BStBl. 2010 II S. 839

Durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige ist formwirksam. Zum Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag.

1. Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige wird wirksam, wenn sie dem FA per Telefax zugeht (Änderung der Senatsrechtsprechung).

2. Das FA kann gegen einen Anspruch auf Investitionszulage mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind, mit fälligen Steuerforderungen aufrechnen. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder Fälligkeit der Investitionszulage kommt es nicht an.

3. Ein Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag kommt nicht schon dadurch zustande, dass das FA einem dem Investitionszulageantrag beigefügten Antrag auf Stundung fälliger Steuern zur Verrechnung mit der noch festzusetzenden Investitionszulage durch zinslose Stundung der Steuern entspricht.

AO § 37 Abs. 2, § 38, § 46, § 222, § 226; BGB § 387, § 388, § 389, § 406.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2009 14 K 2532/04 B (EFG 2009, 1614)

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BFH-Urteil vom 22.6.2010 (II R 40/08) BStBl. 2010 II S. 843

Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

Wurden während laufender Verkaufsverhandlungen schenkweise erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft kurz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung veräußert, ist nach dem vor dem Jahr 2009 geltenden Recht ein zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarter Mindestkaufpreis und nicht der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert der Bemessung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen.

BewG vor 2009 § 11 Abs. 2: ErbStG vor 2009 § 12 Abs. 2 Satz 1; BGB § 398, § 413.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 1. April 2008 IV 86/2006 (EFG 2009, 602)

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BFH-Urteil vom 12.11.2009 (VI R 20/07) BStBl. 2010 II S. 845

Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

1. Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer abfließen.

2. Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen (entgegen Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999).

EStG § 40b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 22. Februar 2007 8 K 5231/03 L (EFG 2007, 1244)

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BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 46/08) BStBl. 2010 II S. 848

Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des Anscheinsbeweises

1. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.

2. Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.

EStG §§ 42d Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. April 2007 11 K 379/06

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BFH-Urteil vom 6.5.2010 (VI R 25/09) BStBl. 2010 II S. 851

Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3; SGB IV § 7, § 7a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 25. März 2009 2 K 1478/07 (EFG 2009, 994)

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BFH-Urteil vom 17.6.2010 (VI R 35/08) BStBl. 2010 II S. 852

Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte.

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3, 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 18. Februar 2008 4 K 1/07 (EFG 2009, 242)

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BFH-Urteil vom 12.5.2009 (V R 24/08) BStBl. 2010 II S. 854

1. Bei sog. nichtsteuerbaren Beistellungen liegt weder ein Tausch noch ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor.

2. Die nichtsteuerbare Beistellung setzt voraus, dass der Beistellende Empfänger einer an ihn erbrachten Leistung ist und die Beistellung ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den Beistellenden verwendet wird.

3. Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Kfz überlässt, ist die Überlassung als Beistellung anzusehen, wenn die Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen, und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.

UStG 1993 § 3 Abs. 12.

Vorinstanz: FG Münster vom 28. Februar 2008 5 K 2044/04 U (EFG 2008, 1828)

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BFH-Urteil vom 3.6.2009 (XI R 34/08) BStBl. 2010 II S. 857

1. Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung.

2. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich in Ermangelung einer Spezialregelung gemäß § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers.

UStG 1993 § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6. März 2008 5 K 684/02 (EFG 2009, 217)

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BFH-Urteil vom 23.7.2009 (V R 27/07) BStBl. 2010 II S. 859

1. Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 3 Abs. 1 UStG aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert.

2. Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut an einen Dritten, liegt ein Dreifachumsatz (Veräußerung für Rechnung des Sicherungsnehmers) erst vor, wenn aufgrund der konkreten Sicherungsabrede oder aufgrund einer hiervon abweichenden Vereinbarung die Verwertungsreife eingetreten ist (Änderung der Rechtsprechung).

UStG 1999 § 3 Abs. 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 14. Februar 2007 1 K 1276/03 (EFG 2007, 795)

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BFH-Urteil vom 20.8.2009 (V R 30/06) BStBl. 2010 II S. 863

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt.

2. Die organisatorische Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann sich daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind.

3. Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen des Organträgers und der Organgesellschaft bestehen. Stellt der Organträger für eine von der Organgesellschaft bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht dies zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus.

4. Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben. Ist die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen, sind Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger auch dann als sog. Innenleistung nichtsteuerbar, wenn der Organträger die Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke verwendet.

UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 und 5; KStG 1984 § 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Januar 2006 5 K 6680/02 U (EFG 2007, 67)

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BFH-Urteil vom 15.10.2009 (XI R 52/06) BStBl. 2010 II S. 869

Umsätze aus sog. Mailingaktionen als einheitliche sonstige Leistungen

Ein Unternehmer, der im Rahmen sog. "Mailingaktionen" an gemeinnützige Organisationen in Italien ein Bündel von Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen erbringt, um deren Adressaten zur Zahlung von Spenden zu bewegen, führt gegenüber seinen Auftraggebern eine einheitliche sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG und keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus.

UStG § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. Februar 2006 5 K 697/03 (EFG 2006, 1014)

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BFH-Urteil vom 11.2.2010 (V R 38/08) BStBl. 2010 II S. 873

Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender Buchführungspflicht

Die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten wie z.B. dem Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungsverpflichtung in Betracht.

UStG 1999 § 20; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. August 2008 1 K 4430/04 (EFG 2010, 606)

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BFH-Urteil vom 18.2.2010 (V R 28/08) BStBl. 2010 II S. 876

Steuerfreie Leistungen eines Orchestermusikers gegenüber seinem Orchester

1. Ein Orchestermusiker kann als Unternehmer gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfreie kulturelle Leistungen erbringen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. April 2003 C-144/00, Hoffmann, Slg. 2003, I-2921, BFH/NV Beilage 2003, 153, Änderung der BFH-Rechtsprechung).

2. Für die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG erforderliche Anerkennung des Unternehmers reicht eine Bescheinigung über die Erfüllung "gleicher kultureller Aufgaben" i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG aus.

UStG 1999 § 4 Nr. 20 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n.

Vorinstanz: FG Köln vom 21. August 2008 7 K 3380/06 (EFG 2008, 1919)

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BFH-Urteil vom 15.4.2010 (V R 10/08) BStBl. 2010 II S. 879

Personalgestellung durch Gesellschafter als Teil des Entgelts für die durch die Gesellschaft erbrachte Leistung

1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Dies gilt auch für Tausch und tauschähnliche Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG).

2. Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe liegt auch dann vor, wenn

- eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre beiden Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbringt und

- ihr die beiden Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellen.

3. Um eine Beistellung anstelle eines tauschähnlichen Umsatzes handelt es sich nur, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene Personal ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen Gesellschafter verwendet wird.

UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 und 11.

Vorinstanz: FG Köln vom 30. Januar 2008 7 K 3412/06 (EFG 2008, 732)

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BFH-Urteil vom 22.4.2010 (V R 26/08) BStBl. 2010 II S. 883

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten

Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.

UStG 1999/2005 § 10; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Juli 2008 16 K 481/07 (EFG 2008, 2005)

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BFH-Urteil vom 6.5.2010 (V R 29/09) BStBl. 2010 II S. 885

"Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von Inhaberschuldverschreibung

1. Dient eine vom Unternehmer begebene Inhaberschuldverschreibung dazu, seine umsatzsteuerpflichtige Unternehmenstätigkeit zu finanzieren, ist der Unternehmer aus den bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibung entstehenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt.

2. Zur richtlinienkonformen Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG.

UStG 1999/2005 §§ 4, 15; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24. Juni 2009 12 K 1944/09 (EFG 2009, 1861)

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BFH-Urteil vom 17.2.2010 (II R 5/08) BStBl. 2010 II S. 889

Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung in Berlin

1. Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff. Die Zweitwohnungsteuerpflicht ist nicht auf Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis beschränkt.

2. Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Gründen der Ausbildung bewohnt werden, steht der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nicht entgegen.

GG Art. 105 Abs. 2a; BlnZwStG § 1, § 2, § 4 Abs. 2; BlnMeldeG § 16, § 17.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 27. November 2007 14 K 10476/02 B (EFG 2008, 578)

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BFH-Urteil vom 23.6.2010 (I R 37/09) BStBl. 2010 II S. 895

"Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG a.F.

Die Vergabe eines zinslosen Gesellschafterdarlehens kann eine "Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG i.d.F. des StÄndG 1992 begründen (Klarstellung zum Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720, und zum Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 28/07, BFH/NV 2009, 123; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 12. Januar 2010, BStBl I 2010, 34).

AStG i.d.F. des StÄndG 1992 § 1 Abs. 1 und Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18. März 2009 5 K 118/09

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BFH-Urteil vom 30.6.2010 (II R 60/08) BStBl. 2010 II S. 897

Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus - Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung

1. Lebensmittelmärkte sind der Gebäudeklasse 4 "Warenhäuser" der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen.

2. Eine von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn der nach dieser Einteilung maßgebliche Durchschnittswert für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht ausreichend berücksichtigt und um mindestens 100 % höher als die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist.

3. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sind trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. - im Beitrittsgebiet - des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß.

GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 9, § 21 Abs. 1, § 22, § 23, § 27, § 83, § 86, § 92, § 129; GrStG § 10 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. August 2008 11 K 900/06 BG (EFG 2009, 161)

 

 

 

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