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BFH-Urteil vom 15.4.2010 (VI R 20/08) BStBl. 2010
II S. 805
Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale
1.
Bei der Benutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte geht die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG der Nr.
6 dieser Vorschrift vor.
2.
Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung
abgegolten.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 6.
Vorinstanz: FG Köln vom 31. März 2008 14 K
2865/07 (EFG 2008, 1192)
BFH-Urteil vom 31.3.2010 (II R 22/09) BStBl. 2010
II S. 806
Kein
Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend
gemachten Pflichtteilsanspruchs
Die
zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs stellt
keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung dar.
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1, §
9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 11; BGB § 2303,
§ 2317 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Münster vom 8. Dezember 2008
3 K 2849/06 Erb (EFG 2009, 1042)
BFH-Urteil vom 16.12.2009 (I R 97/08) BStBl. 2010
II S. 808
Namensrecht/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen
einer unzulässigen Wahlrechtsausübung nach § 20 UmwStG 1995 auf die
Besteuerung des Einbringenden nach § 21 UmwStG 1995
1.
Ein Recht an einem Namen oder an einem Zeichen kann auch dann wesentliche
Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht bilanzierungsfähig und nicht
warenzeichenrechtlich bzw. markenrechtlich besonders geschützt ist.
Maßgeblich ist insoweit bei der Beurteilung einer Einbringung nach § 20
UmwStG 1995, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen
wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).
2.
Ist die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG
gegen den Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht als Sacheinlage
i.S. von § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen, dann ist der Gewinn aus einer
späteren Veräußerung der Aktien auch dann nicht gemäß § 21 UmwStG 1995 zu
versteuern, wenn die AG das übertragene Vermögen mit einem den Teilwert
unterschreitenden Wert bilanziert hat und die darauf basierenden
Körperschaftsteuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1
Satz 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. August
2007 15 K 6196/04 E
BFH-Urteil vom 13.4.2010 (IX R 43/09) BStBl. 2010
II S. 815
Gleichzeitige Festsetzung von Steuer und Verspätungszuschlag im Regelfall
§ 152
Abs. 3 AO erlaubt der Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen, von
einer Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuer abzusehen.
AO § 152 Abs. 3.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 24.
Februar 2009 12 K 249/08
BFH-Urteil vom 18.6.2009 (VI R 14/07) BStBl. 2010
II S. 816
1. §
12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen
Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer
bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die Vorschrift enthält jedoch kein
Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen.
2. In
verfassungskonformer Auslegung steht § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von
Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener
Berufsausbildung nicht entgegen.
EStG § 9 Abs.1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, §
12 Nr. 5; FGO § 127.
Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 7.November
2006 8K353/06
BFH-Urteil vom 9.2.2010 (VIII R 43/06) BStBl.
2010 II S. 818
Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht
sind nicht einkommensteuerbar
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige
Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern
wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher
Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so
dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer
Zinsanteil enthalten ist.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 4. April 2006 I
370/2004 (EFG 2007, 410)
BFH-Urteil vom 20.5.2010 (IV R 42/08) BStBl. 2010
II S. 820
Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf
"Gleichbehandlung in der Zeit"
Wird
ein Wirtschaftsgut zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen
verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft unentgeltlich
übertragen, ist nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 der Teilwert anzusetzen.
Gegen die hiermit verbundene Gewinnrealisierung bestehen auch mit Rücksicht
darauf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber für den
Fall, dass ein solcher Übertragungsvorgang nach dem 31. Dezember 2000
erfolgt, die Fortführung des bisherigen Buchwerts angeordnet hat.
EStG 1999 §§ 6 Abs. 5, 52 Abs. 16a.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 4. Juli
2008 10 K 764/03
BFH-Urteil vom 11.5.2010 (IX R 19/09) BStBl. 2010
II S. 823
Zur
steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten
Unterbeteiligung zwischen Ehegatten
1. Ob
bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen der Mangel der zivilrechtlichen
Form als Beweisanzeichen mit verstärkter Wirkung den Vertragsparteien
anzulasten ist, beurteilt sich nach der Eigenqualifikation des
Rechtsverhältnisses durch die Parteien.
2.
Vereinbaren Ehegatten die Unterbeteiligung an einem von einem Dritten
treuhänderisch für einen der Ehegatten als Treugeber gehaltenen
Kapitalgesellschaftsanteil in einer zivilrechtlich nicht hinreichenden Form
und behaupten sie, den Vertrag entsprechend dem Vereinbarten auch
tatsächlich vollzogen zu haben, so können sie zum Beweis nicht lediglich
ihre eigene Schilderung des Verfahrensablaufs mit Blick auf die zwischen
Ehegatten intern üblichen Gepflogenheiten (keine schriftliche Kommunikation)
anbieten.
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1997 § 17 Abs. 1
und Abs. 4; GmbHG § 15 Abs. 4.
Vorinstanz: FG Köln vom 1. April 2009 10 K
2898/08
BFH-Urteil vom 20.5.2010 (III R 4/10) BStBl. 2010
II S. 827
Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes
Ein
Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat,
wird über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Der
Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall 10
Monate), wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde,
weil der Dienst nicht am Monatsersten begann.
EStG § 32 Abs. 4 und Abs. 5, § 62, § 63 Abs.
1.
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 23. Juli
2009 2 K 1222/09
BFH-Urteil vom 6.7.2005 (VIIIR72/02) BStBl. 2010
II S. 828
Hinsichtlich des gemäß § 7 Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag fingierten
Tonnage-Gewinns i.S. von § 5a EStG sind Hinzurechnungen und Kürzungen,
insbesondere nach § 9 Nr. 3 GewStG, ausgeschlossen.
FGO §§ 100, 121, 135 Abs. 2;
GewStG § 7 Satz 2, § 9 Nr. 3; EStG § 5a Abs. 4a.
Vorinstanz: FG Bremen vom 30. August 2002 3 K 126/02 (EFG 2003, 558)
BFH-Urteil vom 16.12.2009 (II R 29/08) BStBl.
2010 II S. 829
Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private
Unternehmer
Grundbesitz der öffentlichen Hand ist nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn er zur Durchführung hoheitlicher
Aufgaben einem privaten Unternehmer überlassen wird.
GrStG § 3.
Vorinstanz: FG Bremen vom 16. April 2008 3 K
33/07 (5) (EFG 2008, 1657)
BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 66/09) BStBl.
2010 II S. 831
Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und
Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht
begünstigten Bergbau
1.
Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich im
Investitionszulagenrecht nach der vom Statistischen Bundesamt
herausgegebenen, zum Zeitpunkt der Investition jeweils geltenden
Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). Nach der WZ 2003 hängt die
Zuordnung eines - Bauschutt und Abbruchmaterial recycelnden - Betriebes zum
verarbeitenden Gewerbe oder zum Bergbau von der Weiterverwendung des sog.
Outputs als Endprodukt oder als Sekundärrohstoff für die weitere
industrielle Weiterverarbeitung ab.
2.
Die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig der Klassifikation
durch das Statistische Landes- oder Bundesamt haben die Finanzbehörden und
auch das FG in aller Regel zu übernehmen. Sie können jedoch überprüfen, ob
der Zuordnung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und ob die
Zuordnung nach den richtigen Kriterien getroffen wurde (hier nach der
Verwendung der hergestellten Produkte).
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: Thüringer FG vom 23. Juli 2009 2
K 461/07 (EFG 2009, 1968)
BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 29/08) BStBl. 2010
II S. 833
Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer
Der
Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG setzt stets
eine Korrekturberechtigung i.S. des § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt
es, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben worden
war und dies dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG).
EStG § 42d, § 41c.
Vorinstanz: FG Bremen vom 21. Mai 2010 2 K
74/07 (1) (EFG 2008, 1622)
BGH-Beschluss vom 30.04.2009 (1 StR 90/09) BStBl.
2010 II S. 835
Zum
Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei
vorwerfbarer Verfahrensverzögerung.
AO § 386 Abs. 4 ; StGB § 258a.
Vorinstanz: LG Saarbrücken vom 25. September
2008 2 (8) KLs – 44/04 – 33 Js 651/04
BFH-Urteil vom 8.6.2010 (VII R 39/09) BStBl. 2010
II S. 839
Durch
Telefax übersandte Abtretungsanzeige ist formwirksam. Zum Aufrechnungs- oder
Verrechnungsvertrag.
1.
Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und
eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige wird wirksam, wenn sie dem FA
per Telefax zugeht (Änderung der Senatsrechtsprechung).
2.
Das FA kann gegen einen Anspruch auf Investitionszulage mit Ablauf des
Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind, mit
fälligen Steuerforderungen aufrechnen. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung
oder Fälligkeit der Investitionszulage kommt es nicht an.
3.
Ein Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag kommt nicht schon dadurch
zustande, dass das FA einem dem Investitionszulageantrag beigefügten Antrag
auf Stundung fälliger Steuern zur Verrechnung mit der noch festzusetzenden
Investitionszulage durch zinslose Stundung der Steuern entspricht.
AO § 37 Abs. 2, § 38, § 46, § 222, § 226;
BGB § 387, § 388, § 389, § 406.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 1.
Juli 2009 14 K 2532/04 B (EFG 2009, 1614)
BFH-Urteil vom 22.6.2010 (II R 40/08) BStBl. 2010
II S. 843
Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen
an Kapitalgesellschaften
Wurden während laufender Verkaufsverhandlungen schenkweise erworbene Anteile
an einer Kapitalgesellschaft kurz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der
freigebigen Zuwendung veräußert, ist nach dem vor dem Jahr 2009 geltenden
Recht ein zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarter Mindestkaufpreis und
nicht der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert der
Bemessung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen.
BewG vor 2009 § 11 Abs. 2: ErbStG vor 2009 §
12 Abs. 2 Satz 1; BGB § 398, § 413.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 1. April 2008 IV
86/2006 (EFG 2009, 602)
BFH-Urteil vom 12.11.2009 (VI R 20/07) BStBl.
2010 II S. 845
Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine
Arbeitslohnrückzahlungen
1.
Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert
beim Arbeitnehmer abfließen.
2.
Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne
aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer
Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen
des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung
begründen (entgegen Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999).
EStG § 40b Abs. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 22. Februar
2007 8 K 5231/03 L (EFG 2007, 1244)
BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 46/08) BStBl. 2010
II S. 848
Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des
Anscheinsbeweises
1.
Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen
hat.
2.
Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom
Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich
privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den
Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
EStG §§ 42d Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs.
1 Nr. 4 Satz 2.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23.
April 2007 11 K 379/06
BFH-Urteil vom 6.5.2010 (VI R 25/09) BStBl. 2010
II S. 851
Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog.
Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst
und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zu berücksichtigen.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2
und 3; SGB IV § 7, § 7a Abs. 1.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 25. März
2009 2 K 1478/07 (EFG 2009, 994)
BFH-Urteil vom 17.6.2010 (VI R 35/08) BStBl. 2010
II S. 852
Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer
Ein
Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige
Arbeitsstätte.
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Satz 1, 2, 3, 5.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 18.
Februar 2008 4 K 1/07 (EFG 2009, 242)
BFH-Urteil vom 12.5.2009 (V R 24/08) BStBl. 2010
II S. 854
1.
Bei sog. nichtsteuerbaren Beistellungen liegt weder ein Tausch noch ein
tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor.
2.
Die nichtsteuerbare Beistellung setzt voraus, dass der Beistellende
Empfänger einer an ihn erbrachten Leistung ist und die Beistellung
ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den Beistellenden
verwendet wird.
3.
Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Kfz
überlässt, ist die Überlassung als Beistellung anzusehen, wenn die
Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit,
nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen, und dieses Verbot auch
in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.
UStG 1993 § 3 Abs. 12.
Vorinstanz: FG Münster vom
28. Februar 2008 5 K 2044/04 U (EFG 2008, 1828)
BFH-Urteil vom 3.6.2009 (XI R 34/08) BStBl. 2010
II S. 857
1.
Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder
kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern
eine sonstige Leistung.
2.
Der Ort dieser Leistung bestimmt sich in Ermangelung einer Spezialregelung
gemäß § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers.
UStG
1993 § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6. März
2008 5 K 684/02 (EFG 2009, 217)
BFH-Urteil vom 23.7.2009 (V R 27/07) BStBl. 2010
II S. 859
1.
Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu
Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930
BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG, § 3 Abs. 1 UStG aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst
mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer
das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder
dadurch, dass der Sicherungsgeber es im Auftrag und für Rechnung des
Sicherungsnehmers veräußert.
2.
Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut an einen Dritten, liegt ein
Dreifachumsatz (Veräußerung für Rechnung des Sicherungsnehmers) erst vor,
wenn aufgrund der konkreten Sicherungsabrede oder aufgrund einer hiervon
abweichenden Vereinbarung die Verwertungsreife eingetreten ist (Änderung der
Rechtsprechung).
UStG 1999 § 3 Abs. 1 und Abs. 3.
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 14.
Februar 2007 1 K 1276/03 (EFG 2007, 795)
BFH-Urteil vom 20.8.2009 (V R 30/06) BStBl. 2010
II S. 863
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie
77/388/EWG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer
i.S. von § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt
auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen
wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt.
2.
Die organisatorische Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann sich
daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende
Mitarbeiter des Organträgers sind.
3.
Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss
eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen des Organträgers und
der Organgesellschaft bestehen. Stellt der Organträger für eine von der
Organgesellschaft bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht dies
zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus.
4.
Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung
zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften
ergeben. Ist die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen, sind Leistungen
der Organgesellschaft an den Organträger auch dann als sog. Innenleistung
nichtsteuerbar, wenn der Organträger die Leistungen für
nichtunternehmerische Zwecke verwendet.
UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 und 5; KStG 1984 § 4.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Januar
2006 5 K 6680/02 U (EFG 2007, 67)
BFH-Urteil vom 15.10.2009 (XI R 52/06) BStBl.
2010 II S. 869
Umsätze aus sog. Mailingaktionen als einheitliche sonstige Leistungen
Ein
Unternehmer, der im Rahmen sog. "Mailingaktionen" an gemeinnützige
Organisationen in Italien ein Bündel von Leistungen zur Planung,
Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen erbringt, um
deren Adressaten zur Zahlung von Spenden zu bewegen, führt gegenüber seinen
Auftraggebern eine einheitliche sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG
und keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus.
UStG § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1,
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
vom 23. Februar 2006 5 K 697/03 (EFG 2006, 1014)
BFH-Urteil vom 11.2.2010 (V R 38/08) BStBl. 2010
II S. 873
Keine
Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender
Buchführungspflicht
Die
Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
UStG kommt nur bei besonderen Härten wie z.B. dem Überschreiten der nach §
20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund
außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein
aufgrund einer fehlenden Buchführungsverpflichtung in Betracht.
UStG 1999 § 20; Richtlinie 77/388/EWG Art.
10.
Vorinstanz: FG Köln vom 26. August 2008 1 K
4430/04 (EFG 2010, 606)
BFH-Urteil vom 18.2.2010 (V R 28/08) BStBl. 2010
II S. 876
Steuerfreie Leistungen eines Orchestermusikers gegenüber seinem Orchester
1.
Ein Orchestermusiker kann als Unternehmer gegenüber dem Orchester, in dem er
tätig ist, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG
umsatzsteuerfreie kulturelle Leistungen erbringen (Anschluss an EuGH-Urteil
vom 3. April 2003 C-144/00, Hoffmann, Slg. 2003, I-2921, BFH/NV Beilage
2003, 153, Änderung der BFH-Rechtsprechung).
2.
Für die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG
erforderliche Anerkennung des Unternehmers reicht eine Bescheinigung über
die Erfüllung "gleicher kultureller Aufgaben" i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a
Satz 2 UStG aus.
UStG 1999 § 4 Nr. 20 Buchst. a; Richtlinie
77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n.
Vorinstanz: FG Köln vom 21. August 2008 7 K
3380/06 (EFG 2008, 1919)
BFH-Urteil vom 15.4.2010 (V R 10/08) BStBl. 2010
II S. 879
Personalgestellung durch Gesellschafter als Teil des Entgelts für die durch
die Gesellschaft erbrachte Leistung
1. §
1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren,
nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung
und Entgelt voraus. Dies gilt auch für Tausch und tauschähnliche Umsätze (§
3 Abs. 12 UStG).
2.
Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe liegt auch dann vor, wenn
-
eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre beiden
Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbringt und
- ihr
die beiden Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellen.
3. Um
eine Beistellung anstelle eines tauschähnlichen Umsatzes handelt es sich
nur, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene Personal
ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen
Gesellschafter verwendet wird.
UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 und 11.
Vorinstanz: FG Köln vom 30. Januar 2008 7 K
3412/06 (EFG 2008, 732)
BFH-Urteil vom 22.4.2010 (V R 26/08) BStBl. 2010
II S. 883
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten
Bei
Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die
Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.
UStG 1999/2005 § 10; Richtlinie 77/388/EWG
Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Juli
2008 16 K 481/07 (EFG 2008, 2005)
BFH-Urteil vom 6.5.2010 (V R 29/09) BStBl. 2010
II S. 885
"Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von
Inhaberschuldverschreibung
1.
Dient eine vom Unternehmer begebene Inhaberschuldverschreibung dazu, seine
umsatzsteuerpflichtige Unternehmenstätigkeit zu finanzieren, ist der
Unternehmer aus den bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibung
entstehenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2.
Zur richtlinienkonformen Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 UStG nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG.
UStG 1999/2005 §§ 4, 15; Richtlinie
77/388/EWG Art. 17.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24.
Juni 2009 12 K 1944/09 (EFG 2009, 1861)
BFH-Urteil vom 17.2.2010 (II R 5/08) BStBl. 2010
II S. 889
Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung in Berlin
1.
Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder
Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche
Wohnungsbegriff. Die Zweitwohnungsteuerpflicht ist nicht auf Inhaber einer
Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis beschränkt.
2.
Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Gründen
der Ausbildung bewohnt werden, steht der Charakter der Zweitwohnungsteuer
als Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nicht entgegen.
GG Art. 105 Abs. 2a; BlnZwStG § 1, § 2, § 4
Abs. 2; BlnMeldeG § 16, § 17.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 27.
November 2007 14 K 10476/02 B (EFG 2008, 578)
BFH-Urteil vom 23.6.2010 (I R 37/09) BStBl. 2010
II S. 895
"Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG a.F.
Die
Vergabe eines zinslosen Gesellschafterdarlehens kann eine
"Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG i.d.F. des StÄndG 1992 begründen
(Klarstellung zum Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194,
53, BStBl II 2002, 720, und zum Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 28/07,
BFH/NV 2009, 123; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 12. Januar 2010, BStBl
I 2010, 34).
AStG i.d.F. des StÄndG 1992 § 1 Abs. 1 und
Abs. 4.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18.
März 2009 5 K 118/09
BFH-Urteil vom 30.6.2010 (II R 60/08) BStBl. 2010
II S. 897
Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus - Verfassungsmäßigkeit der
Einheitsbewertung
1.
Lebensmittelmärkte sind der Gebäudeklasse 4 "Warenhäuser" der Anlage 15 zu
Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen.
2.
Eine von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr abweichende Bewertung ist
nur möglich, wenn der nach dieser Einteilung maßgebliche Durchschnittswert
für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, z.B.
hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht
ausreichend berücksichtigt und um mindestens 100 % höher als die
durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke
ist.
3.
Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sind trotz
der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden
Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. - im Beitrittsgebiet -
des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben,
jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß.
GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 9, § 21 Abs. 1, §
22, § 23, § 27, § 83, § 86, § 92, § 129; GrStG § 10 Abs. 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. August
2008 11 K 900/06 BG (EFG 2009, 161)
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